{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-13_3_StR_442_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-13","aktenzeichen":"3 StR 442/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚442/51 | Ä 2326 014\n\n[m Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1) den ehemaligen Kriminalrat der Gestapo Richard D m\n\naus To, ED, zeboren on u 1899 in\n\nCE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2) den ehemaligen Kriminalsekretär der Gestapo Wilhelm\nLE =: TEE, zeroren ar En. .\nGE 1912 in Ad, zur Zeit in anderer Sache in\nUntersuchungshaft s\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt on FE Verhandlung,\nOberstaatsanwalt' bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 1\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision ‘der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Aachen vom 20. Dezember 1950, soweit es den Angeklagten BE betrifft,\na) dahin abgeändert. dass die Verurteilung wegen\n\nVerbrechens gegen. die Menschlichkeit entfällt,\n\na\n\n=...\n\nZeiten\n\nRR nz Fer\n\nPr 2\n\nD\n\nen\n\nen\n\nıEy7 ir\n\nun in\n\nEn\n\n—— 0 temine,\n.\n\nRt tn\n\n2.)\n\np) im Strafausspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Verbrechen gegen die lienschlichkeit\n\"sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird verworfen.\n\n\"Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. “ 0\n\nDie Revision des Angeklagten USE 2ozen. & das\n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte iliinhat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nÄ\n\nVon techts wegen\n\ni\n!\n!\ni\n!\n\neründes\n\nDer Angeklagte Bist wegen Totschlags (§ 212 StGB)\nin Tateinheit mit Verbrechen gegen die Uenschlichkeit\n\n(KRG Nr 10 Art II 1 c) sowie wegen Aussageerpressung\n\n(§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperrerletzung im Ant\n\n(§ 340 S+GB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, der Angeklagte I GEHE wegen Körperverletzung\nim Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung\n\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten BEER vuräde die Untersuchungshaft\nauf die Strafe angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision der\nAngeklagte ICEEEp und die Staatsanwaltschaft, letztere.\nunter Beschränkung auf den Angeklagten BEE. Beide rügen'\ndie Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet,\nsoweit sie zugunsten des Angeklagten Bub wirkt. Im übrigen\nmuss ihr ebenso wie dem Rechtsmittel des Angeklagten: I\nmn der Erfolg versagt bleiben.\n\nI: Zur Revision der Staatsanval.tschafts -\n\nDie Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 2'StGB verkannt, geht fehl.\n\\fiie in den Urteilsgründen im’ einzelnen dargelegt ist, hatte.\nder Angeklagte BB vor der Vernehmung deB.. ‚SCENE lange\nnichts gegessen und die ganze Nacht nicht geschlafen. Ferner nahm er an seinem ersten: Einsatz unmittelbar! im 'Kampfsebiet teil. Damit sind Umstände festgestellt, die zu Störungen führen konnten, wie’ sie in§ 51 StGB vorgesehen sind\n\n-&k-\n\n.\nr .\n:\n*\nB.\nvs\n\nern\n\nun ae\nae 5\n\nSl as inne} 2 200\n\n3\n——gre\n\n..\n“\n‘\n\nr\n\nEi € 97596)\n\numge\n\nBari a eenn\nDuden 2\n.. . . .\n\nas\n\nEn\n\nrn\nz\n\n(vgl RG HRR 1939, 1063). Wenn das Schwurgericht daher aus.\ndiesen Gründen das Hemmungsverrögen des Angeklagten BE\nbei Durchführung der Vernehmung SB; als erheblich vermindert erachtet hat, so ist seine Annahme aus .Rechtsgründen. nicht zu beanstanden.\n\n. bas Schwurgericht hat auch entgegen der ieinung der\nRevision die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es die.Vernehmung der Zeugen Cop, \"EB und LelBüher den Lrre-Eungszustand des Angeklagten BB unterlassen . hat. Eine dahingehende Anhörung der Zeugen brauchte sich. dem Gericht\nnicht notwendig aufzudrängen. Zuar hatten diese die Vernehmung des Sant miterlebt. Indessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie über die vom Gericht\nzur Begründung einer Bewusstseinsstörung festgestellten\nTatsachen hätten Bekundungen machen und die \\irkung dieser\nTatsachen auf den Angeklagten Beim hätten beurteilen können.\n\nFerner kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Schwurgericht die Anhörung eines\nSachverständigen über den Erregungszustand des Angeklagten\nBEE abgelehnt hat. Die dafür gegebene Begründung, eine\nRekonstruktion der damaligen Lage sei nicht mehr möglich,\nausserdem sei dem Gericht aus eigener Sachkunde die Wirkung eines ersten Feindeinsatzes bekannt, gibt zu reohtlichen Bedenken keinen Änlass.\n\nNit den gegen die Strafzumessung gerichteten Ein\nwendungen bewegt sich die Revision, auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die Berücksichtigung des Umstandes, dass BE unter einem ‚gewissen Druck durch den\n\n-\n\nBefehl. Cum gestanden habe, war dem Schwurgericht\naus rechtlichen Gründen nicht verwehrt. Das Vorbringen der\n\nRevision, BE habe von Sees im Wege der Aussageerpressung\n\nund Misshandlung belastende Aussagen erzwingen wollen, um\ndem Befehl CU nachkommen zu können, steht mit den\nFeststellungen des Urteils im Widerspruch. Danach hat DB\nden Entschluss, SEM zu erschiessen, möglicherweise\nerst kurz vor der Tat gefasst. \"\n\nDamit erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit als unbegründet, als es zum Nachteile des\nAngeklagten BER eingelegt ist. . '\n\nDagegen ist die .Revision auf Grund der ihr nach\n§ 301 StPO zukommenden Wirkung zugunsten des Angeklagten\nBED gerechtfertigt, soweit dieser wegen Totschlags in\nTateinheit mit einem Verbrechen gegen die Uenschlichkeit\nverurteilt ist. Nachdem in der Britischen Besatzungszone\nDeutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur\nAnwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch die VO Ur\n234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951\n(ABl AHK S 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ‚ist, kommt die Verurteilung des Arigeklagten\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Fortfall.\nDie damit erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs,\nder als solcher von hier aus richtiggestellt werden konnte,\nmuss zur Aufhebung der wegen des Totschlags in Tateinheit\nmit Verbrechen gegen die äenschlichkeit erliannten Einzel-.\nstrafe und gleichzeitig zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen. Da das Schwurgericht - der damaligen Rechtslage ent-\n„sprechend - die Einzelstrafe dem Kontrollratsgesetz Nr 10\nentnommen hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen,\n\n- 6 -\n\n63\n\nu\neen:\n\nren\n\nsee zen. .\nin tn nn\n\nmd\n\nne\n\n——.-\n\nm Pr er Ey Tr\n\n...-:\n\ndass die Strafbemessung sowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafe als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe von der\n\nnicht mehr zulässigen Anwendung des KRG Nr 10 beeinflusst\n\nworden ist. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Schwur-\n\ngericht zur Neufestsetzung der für den Totschlag verwirkten\nEinzelstrafe zurückzuverweisen, die aus jener und aus der:\n\n.für die Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung\n\nim Amt erkannten Einzelstrafe von 8 Monaten Gefängnis zu\nbilden ist.\n\nI, Zur Revision des Angeklagten, Taugmm:\n1e Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\nDie Revision hält zunächst die §§ 261 und 267 ı Abs 1\n\nStPO für verletzt, weil .die Aussagen der Zeugen Co\nGEB und LeWBürer die Misshandlung des SCHE ausser\n\nden im Urteil erörterten und für unwesentlich erklärten\nWidersprüchen noch weitere vom Schwurgericht nicht gewürdigte Widersprüche und Unmöglichkeiten enthielten. Damit\ngreift die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts\nmit der sachlichrechtlichen Rüge an, sie enthalte unlösliche\nWidersprüche und verstosse gegen die Denkgesetze. Das Urteii\nweist aber derartige Verstösse nicht auf. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Zeuge WED, der in dem\nBunker zunächst an demselben Tisch wie der Zeuge Caofiil gesessen und von dort die Misshandlungsszene beobachtet hatte,\nzu SC und dem Angeklagten getreten und hat in dem\nmisshandelten Mann den SC erkannt. Inwiefern dieses\nVerhalten des Zeugen nur denkbar sei, wenn er, wie die Revision meint, von seinem ursprünglichen Platz vom Tisch aus\ndie Vorgänge nicht hätte beobachten können, ist nicht erkennbar., Auch die unter anderem auf die Aussagen des Zeugen\n\n- 7 -\n\nD\n”,\n“\n\nVOM gestützte Annahme des Schwurgerichts, dass eine Durchsuchung des SEE nach Ausweispapieren möglicherweise\nerst nach dessen Vernehmung stattgefunden habe, verstösst\nbei den aussergewöhnlichen Umständen, unter denen das Verhör stattfand, nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung.\n\n‚Das Vorbringen der Revision endlich,. das Schwurgericht ha-\n\nbe die Aussage. des Zeugen Leib, wonach der Angeklagte dem\nSEE nur einen Schlag ins Gesicht gegeben habe, nicht\n\ngewürdigt, geht deshalb fehl, weil das Urteil die Gründe\n\nnicht wiederzugeben brauchte, aus denen das Schwurgericht\nder Aussage des Zeugen insoweit nicht gefolgt ist.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 2 StPO ist\nebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt nach den Bestimmungen der §§ 49, 50 StGB -\nin ihrer seit der VO v 29. Mai 1943 geltenden Fassung nicht\nGavon ab, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Der Gehilfe kann daher eine Verletzung des § 267 Abs 2 StPO\nnicht mit Erfolg darauf stützen, die Gründe des Urteils\nsprächen sich nicht über die nur vom Täter aufgestellte\nSchutzbehauptung aus, er habe sich in echtem oder vermeintlichem Notstand im Sinne des § 54 StGB befunden.. Im übrigen\nist eine dahingehende Behauptung des Hitangeklagten De\nin seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht ent-\n\nhalten.\n\nDamit ist auch die auf einen Verstoss gegen die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO. gegründete Rüge gegenstandslos, die im übrigen auch daran hätte scheitern müssen, dass\ndie Revision die Tatsachen: nicht bezeichnet: hat, die das\nSchwurgericht in rechtlich angreifbarer Weise nicht beach-\n\ntet haben soll.\n\ner.\n\n4\n\nIT ter\n\n3\n\n= S\n\nFace\nPr\n\nH\nRi\n\nKö S—\n\nae\n\nDass das Schwurgericht die Internierungshaft des\nAngeklagten bei der Strafbemessung nicht als strafmildernd\nberücksichtigt hat, bedeutet keinen Verstoss gegen § 267\nAbs 3 StPO. Hiernach müssen die Urteilsgründe nur die Unstände angeben, die für die Zumessung der Strafe bestimmend\ngewesen sind. Das ist hier geschehen. Inwieweit in der Nichtberücksichtigung der Haft eine Verletzung sachlichen Rechts\n\nliegen könnte, wird im Rahmen der Sachrüge geprüft werden,\n\n2. Aber-auch der Sachrüge muss der Erfolg versagt bleiben.\n\nZur Verurteilung des Angeklagten aus § 340 StGB hat das\nSchwurgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, der Angeklagte\nhabe als Kriminalsekretär der Gestapo und als zur Vornahme\nvon Untersuchungshandlungen zuständiger Beamter bei dem\nVerhör des SCHER durch den Mitangeklagten Be mitgewirkt und dabei, also in Ausübung seines Amtes, den\nSCHERE vorsätzlich misshandelt. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe WE auch aus Unwilien\ndarüber, dass dieser nach seiner Meinung Landesverrat getrieben und das feindliche Feuer auf den Bunker gelenkt\nhatte, aiso mit Täterwillen misshandelt, ist gleichfalls\nrechtlich einwandfrei.\n\nEbensowenig unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten BEER vegangenen Aussageerpressung rechtlichen Bedenken. Be hat\nnach den Feststellungen des Urteils während der Untersuchung,\ndie er als Kriminalrat der Gestapo und Leiter des Kommandos\ngegen sem wegen Verdachts des Landesverrats führte,\ngegen diesen Zwangsmittel, nämlich Schläge, angewandt und\nanwenden lassen, um von ihm eine Aussage zu erpressen. Hierbei hat der Angeklagte vorsätzlich mitgewirkt, indem er sich\n\n-9-\n\n.\n\n-9-\n\nin das noch im Gang befindliche Verhör einmischte und den\nMitangeklagten Be» bei der Anwendung der Zwangsmittel wesentlich unterstützte. Dass er sich aus freien Stücken ohne\nBefehl seitens des Uitangeklagten Be beteiligt hat, ist\nunerheblich; das Schwurgericht hat nämlich seinen Tatbeitrag nur als Beihilfe zur Aussageerpressung gewertet. Inwiefern bei dem festgestellten Sachverhalt die Vorschrift\ndes § 54 StGB und der Begriff der Pflichtenkollision verletzt sein sollen, wie die Revision erstmals ohne nähere\nAusführung vorbringt, ist nicht ersichtlich.\n\nDas Urteil ist auch im Strafausspruch nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Internierungshaft des Angeklagten nicht berücksichtigt, ist unbegründet.\nDie Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters. Zwar\nhätte der Umstand, dass ein Angeklagterlängere Zeit in\nInternierungshaft verbracht hat, bei der Bemessung der\nStrafe zu seinen Gunsten auch dann verwertet werden können,\nwenn die Haft nicht wegen derselben Handlung verhängt war,\nwegen deren. später auf Strafe erkannt wurde. Dass das\nSchwurgericht dies verlkannt hätte, ist aber dem Urteil\n“nicht zu entnehmen. Tine Verpflichtung zur Berücksichtigung\n, der Internierungshaft besteht nicht, zumal dann nicht,\nwenn, wie im vorliegenden Falle, auf eine Strafe erkannt\nwird, welche die gesetzliche lindeststrafe nicht wesent-\n‚lich übersteigt.\n\nSchliesslich muss die Revision auch insoweit erfolglos bleiben, als sie eine Verletzung der.§§ 3 und 4 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 rügt. Dabei.\n\n- 10 -\n\n63\n\n- 10 -\n\nkann auf sich beruhen, ob das Schwurgericht von rechtlich\nzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, wenn es eine\nStrafe ausgesprochen und gleichzeitig die Entscheidung über\ndie Anwendung des StrFfrG vorbehalten hat. Hierdurch ist der\nAngeklagte nicht oder zumindest nicht mehr beschwert. Nach-\n\n\"dem er durch Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12.\n\nDezember 1950 - 3 Ks 2/50 StA Aachen - wegen Motschlags in\nvier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt ist und die hiergegen eingelegten Revisionen\ndurch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage\n\n- 3 StR 592/51 - verworfen sind, womit das schwurgerichtliche Erkenntnis rechtskräftig geworden ist, muss aus den\nin den beiden Verfahren ausgesprochenen Strafen eine Gesamtstrafe, gebildet werden, die notwendig die in § 2 Abs 2\nStrfrG vorgesehene Grenze übersteigt. Demnach ist gemäss\n\n§ 4 aaO für eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\n\nim gegebenen Falle kein Raum, so dass der im Urteil enthaltene Vorbehalt jedwede Bedeutung verloren hat. Die Bil-\n\ndung der Gesamtstrafe kann durch nachträgliche gerichtli-\n\nche üntscheidung im Wege des § 460 StPO erfolgen.\n\nSomit ist die Revision des Angeklagten IP im\nvollen Umfange zu verwerfen.,\n\n-1-\n\n6}\n\n- 11: -\n\nze Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, beide Rechtsmittel mit der llassgabe zu verwerfen, dass bei dem Angeklagten BED äie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit entfalle.\n\nKrauss Bundesrichter Dr.Koeniger Busch\n. ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung\n. verhindert.\nKrauss,\n\nScharpenseel® | Baldus\n\nFa 2\n\n‚r.\n\nIn 3\n\nme RERER SFT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/3-str-442-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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