{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-11_3_StR_445_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-11","aktenzeichen":"3 StR 445/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Su\n2288 028\n\n3 StR 445/52\n\nnn\nm\n\nfür\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n) den Bergmann Thecdor Sch an aus MED,\ndort geboren an ®@. iD ,‚ zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nden Landwirt Arncld H aus Rhe\nRnB geboren am &. in 5) .\n\nden früheren Gärtner und jetzigen Stukkateur Jakob\nT aus MW. gebcren am M.\nin zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nden Transportunternehmer Walter PL1l aus\n\nRheb, geboren amE. En Ei in ı\n\n) den Bauhilfsarbeiter Hubert S aus Mail.\n\neboren am ER. ED EB in Sur.\nPR zur Zeit in dieser Sache in Strafhafl,\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 5 Strafsenat des Bundesgerichtshcefs in der\nSitzung vom ı2. Februar 19553, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\na:ıs Vorsitzender.\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEED>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SchB und\nHD wird das Urteil des Landgerichts in Kleve\nvom 11. März 1952 hinsichtlich aller Angeklagten\nim Strafausspruch aufgehoben,\n\neM\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nSämtliche Angeklagte sind nach dem Urteilsspruch\nwegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden;\naus den Gründen ergibt sich dass die Strafkammer\ndie beiden Erschwerungsgründe nach § 250 Abs 1 Nr 1\nund % StGB angenommen hat. Die Angeklagten Sch»\nund HGB haben Revision eingelegt; sie erheben die\nSachbeschwerde, der Angeklagte Hl ausserdem die\nVerfahrensrüge. Beide Rechtsmittei führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar gemäss § 357 StPO\nzugunsten aller Angeklagten.\n\nI._Zur Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Hugup\n\nAlle Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde, mit der\nVerletzung der §§ 244 26i 267 StPO gerügt wird sind in\nWirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und daher\ngrundsätzlich unbeachtiich. Mit der Behauptung, diese Feststellungen stimmten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nnicht überein, kann das Rechtsmittel der Revision nicht\nbegründet werden. Denn das Revisionsgericht darf seiner\nBeurteilung nur die Urteilsfeststellungen zugrunde legen.\nzumal die Behauptung der Revision nicht nachprüfbar wäre.\nAuch angebliche Widersprüche zu den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassungen der Angeklagten\nsind unbeachtlich, da sich auf diesen Inhalt der Nieder-\n\nschrift ihre Beweiskraft nicht erstreckt (vgl RGSt\n58, 143; 58, 378), Dass das Urteil nicht alle in der\nHauptverhandlung erörterten Gesichtspunkte wiedergebe,\nist ebenfalls kein Revisionsgrund, weil § 267 Akcs i StPO #\ndem Tatrichter nur vorschreibt, diejenigen für erwiesen f\nerachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzli-\n\nchen Merkmale deı strafbaren Handlung gefunden werden.\nDie angeblichen Widersprüche in den Feststellungen bestehen\nnicht. Das Urteil erweckt insbesondere an keiner Stelle den\nEindruck, die Strafkammer sei davon ausgegangen, dass\n\ndeı Angeklagte an mehreren Fahrten nach Oberbruch teilgenommen habe, Dass Urteilsfeststellungen mit dem scnstigen\nAkteninhalt in Widerspruch stehen, ist kein Revisionsgrund.\nSchliesslich liegt auch keine Verletzung des § 267 Abs 3\nStPO vor. Der Tatrichter braucht nur diejenigen Umstände\nanzuführen. die für die Zumessung der Strafe bestimmend\ngewesen sind. Es ist also kein Rechtsfehler, dass das\nUrteil nicht aıle Strafzumessungstatsachen erörtert, die\nnach Meinung der Revision von Bedeutung waren.\n\nII. Zur Sachbeschwerde beider Angeklagten\n\n1.) Die Ausführungen,mit denen die Revisionen die Annahme\neines versuchten Raubes angreifen und dartun wo:len, die\nTat habe das Stadium der Vorbereitungshandlung nicht überschritten, können keinen Erfolg haben. Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist beizupfiichten. Während die\nAngeklagten SC una Schi bei dem parkenden\n\nWagen zurückblieben, setzten sich die anderen drei Angeklagten in der Dunkelheit zu dem Schaukasten des Juweiiers\n\nin Marsch und lauerten ihm an zwei vom Schaukasten zur\n\nPrivatwchnung führenden Wegen auf. Dieser wählte aber\nunerwarteter Weise einen dritten Weg. Die Angeklagten\nsahen ihn in einiger Entfernung nit einen Fahrrad und\ndem von ihnen begehrten Kcffer vorbeikcmmen und in seinem\nHause verschwinden. Sie gaben daraufhin ihren Plan auf,\nweil sie einen Überfall in der Wohnung nicht wagen wollten. Bei einem solchen Sachverhalt ist der Anfang der\nAusführung gegeben, weil er bereits eine unmittelbare\nGefährdung der Freiheit des Opfers und seines Gewahrsans\nenthält (vgl BGHSt 3, 297). Soweit sich die Revisionen\nauf die Bedenken berufen, die Mezger zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 839/51 vom 20. Dezenber 1951 in NIW 1952, 514 dargelegt hat, bedürfen ihre\nAusführungen keiner Erörterung. Der Sachverhalt liegt\nhier wesentlich anders, Während in dem dert entschiedenen Fall die Täter einen Kassenbeoten berauben wollten,\ndessen Ankunft mit der Strassenbahn sie erwarteten,\n\nder aber dann nicht erschier, war hier der Juweiier in\nbedrchliche Nähe der ihm auflauernden Täter gekommen,\nund diese standen unmittelbar vor der Srreichung ihres\nverbrecherischen Zieles.\n\n2.) Auch die Zrwägungen, mit denen die Strafkammer\neinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint,\nsind frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht will die Revision\ndes Angeklagten HB in dem Wegwerfen des Revolvers\neinen Rücktritt sehen. Dieses Wegwerfen war zwar eine\nfreiwillige Handlung; der Angeklagte hat aber damit den\nRaubplan als solchen nicht aufgegeben, sondern nur von\nder Benützung der Waffe absehen wollen; denn er ist\nweiter mit zum Tatort gegangen und hat dem Juwelier mit\n\n-6-\n\naufgelauert. Dass die Täter nach dem Misslingen ihres\nPlanes ncch erwogenmaben, den Juwelier in seiner Wohnung\n\nzu überfailen, daven aber freiwillig Abstand gencmmen ha-\n\nben, kann die Anwendung des § 46 StGB ebenfalls nicht\nrechtfertigen. Es kommt allein darauf an, dass der erste\nin den Einzelheiter festgelegte Plan des Strassenraubs\ngegen den Willen der Täter nicht zur Durchführung kam;\ndass sie neuen selbständigen Erwägungen über eine andere\nTatausführung nicht nachgegeben haben, ist unerheblich\n\n3.) Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Anwendung\n\ndes § 250 Abs 1 Nr 1 StGB. Die Strafkammer konnte dje\nEinlassung des Angeklagten Hi, dass er die Pistole bereits vor dem Erreichen des Tatorts weggeworfen habe. nicht widerlegen. Es musste deshalb davon ausgegaugen werden, dass der Angeklagte die Waffe in dem\nZeitpunkt als die Täter von der Vorbereitung z.m\nversuch des Raubes übergingen, nicht mehr bei sich\nführte- Ausserdem war der Revclver nicht geladen. die\nTäter führten keine Munition mit, sondern wollten die\nWaffe lediglich zur Einschüchterung banutzen Als Waffe im technischen Sinne scllte alsc der Revolver keine\nVerwendung finden. In einem solchen Falle ist § 250\n\nAbs i Nr 1 StGB nicht anwendbar (vgl BGHSt 3,230).\nDieser Rechtsfehler steht zwar dem Schuldspruch wegen\n\"versuchten schweren Raubes\" nicht entgegen, weil der\nTatbestand des versuchten Strassenraubes (§ 250 Abs 1\nNr 3 StGB) auf jeden Fall vorliegt. Möglicherweise ist\naber das Strafmass zuungunsten der Angeklagten beein-\n\ns\nwu.\nwine\nDay) Z58\n\nflusst. Der Strafausspruch muss daher aufgehcben werden,\nund zwar gemäss § 357 StPO hinsichtlich aller Angeklagten.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-11/3-str-445-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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