{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-06_3_StR_40_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"3 StR 40/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—\n\n2319.004\n\n\"ad\n\n3 StR 40/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nx\ns .\n.. un -- % . ..\nVEREÜTEn PERF RÄPÄSEE Mr srl: EEE Bere Er Lane\n\ne.\nDE bene no ee 5 De Fi Zoe ec hei\n”r - - - - .-. - - .\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Schneider und früheren Kriminalsekretär\n\nGustav Walter Albert Sp GER |\naus Kp- ME, geboren an EEE 1595 “ f\nin Steiim, . :\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nFEAR?\nPA\ner.\n\na nn,\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.\n\nSitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben: . De\n0 E\n\nBundesrichter Krauss N:\n\nals Vorsitzender, . 8\n\nERETZET TR EEE U EEE ST TE\nucHie . imn z Fi\n\nBundesrichter Dr. Koeniger Ba\nBundesrichter Prof.Dr.Busch er\nBundesrichter Scharpenseel oıry\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt erg re Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Rechi erkannts\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kleve vom 10. Juli 1950\n\ndahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagıen wegen Verbrechens gegen die Menschlich- n\nkeit entfällt und dieser wegen Aussageerpressung Ne\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verur- no\nteilt ist. nu Zn\n\nDie Reyision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nDie Kosten beider Revisionen hat die Staatskasse . n\nSU] TIOgEn.. we s “\nVon Rechts wegen\n\nx\nFe En, SE SE zr zu\n\n& Yu,\n\nPelz\n\n= —-.. .=\nUL. -\n\n“ \\\n. ’\n= — en\nmen arzt m,\nTE Fast\n\n”\nLe\n\n&.ründe\n\n. Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Nenschlichkeit (KRG Nr 10 Art II Ziff 1 c) in Tateinheit mit Aussageerpressung (§ 343 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden. Die Strafe ist als durch\ndie erlittene Internierungshaft verbüsst erklärt. Zu\n\nnn\n\nin.\na_.\n\nSegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und ee\nder Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft\nhat ihr Rechtsmittel auf die Entscheidung über die Anrechnung der Internierungshaft beschränkt, während der Ange-\n\"klagte mit der Sachbeschwerde nur die Verurteilung aus dd\ndem Kontrollratsgesetz Nr 10 angreift.\n\nEST ERSTE ern men ua\n\nDer Revision des Angeklagten ist stattzugeben, nachdem in der britischen Besatzungszone Deutschlands die\nErmächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des.\nKontrollratsgesetzes Nr 10 durch die Verordnung Nr. 234\ndes britischen Hohen Kommissars vom 31. August. 1951\n(ABl AHK S 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 uf- ..:\ngehoben worden ist, Damit entfällt die Verurteilung, x\nsoweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Mensch- .\nlichkeit schuldig befunden ist. Insoweit ist der Urteilsausspruch von hier aus zu ändern,\n\nIm übrigen wird das Urteil weder in seinem Schuldnoch in seinem Strafausspruch von dieser Änderung berührt.\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen \"Aussageerpressung\n\nyon pin\n° ”\nann Br man oma ru rn.\n_ 2 _ Br weh 2-12.\n\nPe\n. .\ns . ’\nee een\n‚\n’ [2\n\nist von der Revision nicht angegriffen worden und unterliegt somit nicht der Nachprüfung durch das Revisionsge- ash\nricht, lässt aber auch irgendeinen Rechtsfeller nicht er-. x.\n\n“ Kennen. Die Strafe ist allerdings vom Schwurgericht - der\ndamaligen. Rechtslage entsprechend - dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen. indessen bildet die ausgesprochene\n\n= -3-\n\n$\nr\n\nnun\n. ’\n\nStrafe von einem Jahr Zuchthaus die nach § 343 StGB zulässige Mindeststrafe, so dass der Angeklagte zu einer\n„geringeren als der erkannten Strafe .nicht verurteilt\n“werden kann. Demnach konnte und musste das Urteil im\nStrafausspruch aufrechterhalten werden.\n\nDem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft musste dagegen der Erfolg versagt bleiben, Zwar ist die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Anrechnung der Internierungshaft zulässig, weil diese einer\nselbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist\n(Rest Bd 41, 318 /3197; 58, 95 /967). Jedoch entspricht\ndie Begründung der. Revision, die ausschliesslich auf eine\nVerletzung des § 245 StPO aF, jetzt § 244 Abs 2 StPQ, gestützt ist, nicht der zwingenden Vorschrift des § 344,\nAbs 2 StPO,\n\nEs mag sein, dass das Schwurgericht unter Umständen\nder ihm nach den genannten Bestimmungen obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es allein\nauf Grund äer Angaben des Angeklagten die erkannte Strafe\nals durch dessen Internierungshaft verbüsst erklärt hat.’\nZur Rechtfertigung der Rüge aus § 245 StPO ar und § 244\nAbs 2 StPO nF genügt aber nicht die einfache Behauptung, .\ndas Schwurgericht hätte von Ants wegen ‘die Dauer der Internierungshaft sowie die Frage nachprüfen müssen, ‘ob jene „ge\nHaft durch die zur Aburteilung stehende Straftat veranlasst & |\nworden sei. Die Revision hätte vielmehr die Tatsachen an- Rs\ngeben müssen, die das Schwurgeriöht nach ihrer Ansicht “\nunbeachtet gelassen haben soll, obwohl deren Berücksichtigung nahegelegen und sich ihm hätte aufdrängen müssen. är\nInsoweit lässt die Revision jedoch jede Darlegung vermissen, 7;\nso dass aus diesem Grunde die auf ‘2 245 StPO ar gegründe-\n\n}\n\nte Rüge keine Beachtung finden kann. Pr\n\nZu einer Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht\ndurch seine Entscheidung, die Strafe sei durch die Internierungshaft verbüsst, die Vorschrift des § 60 StGB\nverletzt habe, also ein sachlichrechtlicher Verstoss gegeben sein könnte, ist das Revisionsgericht nicht befugt, on\n\n“da die Revision ausdrücklich auf die Verfahrensrüge be- nt\nschränkt ist. an\n\nDemnach ist die Revision der Staatsanwaltschaft Be\nals unzulässig zu verwerfen. ne:\n\nDR Zu NE\nui. 0...\n\nan. BrT ug 07\nKu} Pd\n\n.. .\nman\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.\n\nIE\nEI EORETTRTEUUGN,\n\nis '\nOMZOE,\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n=\n\nae\nrn\nB\n\nwen\n\nx ui § 2, «\ntu a rer £\n\n5 03\nW nm,\nTEN\n\n“r .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/3-str-40-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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