{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-06_3_StR_369_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"3 StR 369/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".-\n\n3 StR 369/52 2288 021\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt M ED aus TEN geboren\nam 8. EEE GE in Ste,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Pebruar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwait >\n\nals Vertreter der Bundesanwasltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 6. März 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wirä zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nNW)\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzuchtsversuchs zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden- Seine auf\nVerletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision\nhat Erfolg. ‘\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19.\nMärz 1951 abends versucht, die in seinem Hotelbetrieb\nals Hausgehilfin angestelite Anna HB mit Gewait in\nsein Zimmer zu ziehen und -zur Duldung des ausserehelichen Beischiafs zu nötigen- Wegen ihrer Abwehr ist es\ndazu nicht 'gekommen\n\nDie Revision wendet ein, der Angeklagte sei schwer\nbezecht gewesen und habe sich in einem, die freie Willensentschliessung ausschliessenden Rauschzustand befunden. Schon wegen seiner körperlichen Verfassung hätte es zu einem Geschlechtsverkehr nicht kommen können.\nZudem sei er so schwer herzleidend, dass er den Widerstand einer kräftigen Person wie der HB gar nicht\nhätte brechen können. Einen’ derartigen Vorsatz habe er\nnicht gehabt. Trotzdem habe das Landgericht geglaubt,\nohne Anhörung eines Sachverständigen zur Verurteilung\ngelangen zu können.\n\nDer Hinweis auf die Entscheidung ohne Zuziehung\neines Sachverständigen stellt keine der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge\ndar. Darauf kommt es indes nicht an. weil die allgemeine Sachbeschwerde durchgreift. Soweit in ihr Ausführungen enthalten sind, mit denen die Beweiswürdigung bekämpft wird, sind sie unbeachtlich. Dagegen sind die\naus rechtlichen Erwägungen gegen die Feststellung der\nSchulä des Angeklagten erhobenen Einwenüungen begründet.\n\nSE Te RE TEEN\n\nm\n\nun\n\nnor -\n\nNS N je nme m\n\nI\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte war am Mittag des Tattages stark angetrunken, da er am Vormittag und in der vorhergehenden\nNacht eine grössere Menge Wein zu sich genommen hatte. Diesen im Zeitpunkt der Tatverübung in vermindertem Maße\nnoch fortwirkenden Zustand hat die Strafkammer bei der\nStrafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, bei\nder Würdigung der Schuldfrage jedoch nicht ausreichend\ngepräft. Hier hat sie sich im wesentlichen auf die Bemerkung beschränkt, der Angeklagte sei angetrunken gewesen, aber nicht volitrunken; er sei sehr zielstrebig\nund folgerichtig vorgegangen. Damit wird sie der Sachlage nicht genügend gerecht. Der Hinweis auf die Art,\nwie der Angeklagte sich verhalten hat, erweckt Bedenken, ob das Landgericht sich der für die Beurteilung\nder inneren Tatseite massgebenden Gesichtspunkte vollauf bewusst gewesen ist.\n\nDie Anwendung des § 51 Abs 1 StGB ist nicht auf die\nFälle sinnloser Trunkenheit beschränkt (RGSt 64, 349\n/3537). Es muss nur ein Grad von krankhafter Störung\nder Geistestätigkeit erreicht sein, der die freie Willensbestimmng ausschliesst. Pianmässiges Handeln eines\nbetrunkenen Täters schliesst nicht einmal schlechtweg\nseine Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Tuns\naus (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). Selbst wenn man aber\nannehmen wollte, dass mit den Worten \"zielstrebig und\nfolgerichtig\" die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten genügend bejaht sei, so wäre die hier erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB unvollständig.\n\n. —\n\nDer Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit unfasst ausserdem den Fail, dass der Täter,\ndem die Einsicht nicht fehlt, infolge Wegfalls der in\n\ne?}\n\n-4-\n\nnüchternem Zustand vorhandenen Hemmungen nicht in der\nLage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Sein Wille ist nur dann frei, wenn er imstande ist, seinen\nEntschluss durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und der ihn davon abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen An der freien Willensbestimmung fehlt es, wenn\ninfolge einer Störung der Geistestätigkeit sinzelne\nVorstellungen und Empfindungen den Willen so sehr beherrschen, dass dessen Lenkung durch eine vernünftige\nÜberlegung nicht mehr möglich ist. Demnach genügt es\nnicht, dass der Angeklagte die von ihm entfaltete körperiiche Betätigung gewollt und zielstrebig ausgeführt\nhat. Vielmehr musste er fähig sein, - sie trotz der durch\nseine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit\nvernunftgemäss zu wollen, seine Entschliessungen und\nsein Handeln also der ihm verbliebenen verstandesmässigen Einsicht gemäss zu bestimmen (R6St 63, 46).\n\nNach dieser Richtung hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht gewürdigt. Insbesondere\nhat sie die Erörterung darüber unterlassen, in welchem\nUmfang bei ihm durch den vorausgegangenen wiederholten\nAlkoholgenuss die Hemmungen ausgeschaltet waren, die\nihn in nüchternem Zustand von seinem Vorgehen hätten\nabhalten können. Da die Möglichkeit besteht, dass seine\nZurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert war, konnte das angefochtene Urteil\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nEs leidet überdies an dem weiteren Hangel, dass es\nzu der - nach Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - zu beantwortenden Frage, ob der Angeklagte\nvorsätzlich gehandelt hat, nicht Stellung nimmt. Das\n\n-5-\n\n.n-.-\n\n“Ten urn DERART Et de\n\n-5-\n\nwar hier um so mehr geboten, als der Angeklagte unter\nAlkoholeinfluss stand. Sein Zustand erforderte eine\neingehende Untersuchung darüber, ob er sich der Ernstlichkeit des von der H@EWP geleisteten Widerstandes\nbewusst war. Nach den Peststellungen hat er ihr zunächst die Gestattung des Geschlechtsverkehrs gegen\nGeld angesonnen und ihr mehrere ständig steigende Angebote gemacht. Ob ihre Erwiderung, er verfüge gar\nnicht über so viel Geld, ihn nicht in den Glauben versetzen konnte, sie sei trotz ihres äusseren Widerstrebens vielleicht doch noch zu dem von ihm gewünschten\nEntgegenkommen zu bewegen, bedurfte gerade im Hinblick\nauf die Angetrunkenheit des Angeklagten der besonderen\n\nWürdigung.\n\nFür die Beurteilung der Schuld des Angeklagten\nwerden auch seine persönlichen Verhältnisse nicht ausser Betracht bleiben können, Nach den Urteilsgründen\nwar er bis zu der ihm vorgeworfenen Tat gut beleummndet und stets bemüht, ein anständiges Leben zu führen.\nSeinen weiblichen Gästen ist er jederzeit sehr zuvörkommend und höflich gegenüber getreten. Mit der Hüttl\nwar er bekannt. Ail diese Tatsachen können für die\nFrage der strafrechtiichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sein, ödesgleichen für die Entscheidung, ob er trotz seines Zustandes die Ernstlichkeit der ihm entgegengesetzten Abwehr erkannt und sich\ndennoch zu seinem Angriff entschlossen hat.\n\nDie Zuziehung eines Sachverständigen zur neuen\nVerhandlung wird der Strafkammer die ihr obliegende\nAufgabe erleichtern können. Ob sie sich seiner Hilfe\nbedienen will, bleibt ihrem Ermessen überlassen.\n\nRetberg Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus\nist infolge Urlaubs abwesend\nund dadurch an der Leistung\nder Unterschrift verhindert.\n\nRotberg\n\nwar RT\n\nRn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/3-str-369-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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