{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-06_3_StR_1139_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"3 StR 1139/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Beförderungsdiebstahl liegt immer vor, wenn\nder Dieb innerhalb. eines Eisenbahnhofs einen Gegenstand der Beförderung stiehlt\nund die Verwahrungsmittel ablöst. Ob die\nGewahrsamserlangung dieser Ablösung nachfolgt\noder vorhergeht, ist dabei nicht entscheidend.","text_plain":"—e . —\n.. “ “..tı 2 ” . ” en “*\n[2 R D x\n\n25.6 006\n\"ür das Nachschlagewerk! . oo.\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB § 243 ziff 4\n\nRechtssatz: Beförderungsdiebstahl liegt immer vor, wenn\nder Dieb innerhalb. eines Eisenbahnhofs einen Gegenstand der Beförderung stiehlt\nund die Verwahrungsmittel ablöst. Ob die\nGewahrsamserlangung dieser Ablösung nachfolgt\noder vorhergeht, ist dabei nicht entscheidend.\n\nAktenzeichen: 3 StR 1139/51\n\nUrt. v. 6. März 1952 LG Darmstadt\n\nre En\n\n..\n\n» >\nBey ZRE 7 ap\n.. -\n\n12\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Angestellten Richard S EEEmm> aus Gem 2,\ngeboren am EEE 1927 in OMBWCSR, 2.21. in Unter-\n\nsuchungshaft, .\n\n”\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanvalı >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Juli 1951\nim Falle des fortgesetzten Diebstahls und im Gesamtstrafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n-... nn - og\na a SEEN SE\n. . en ne an\n\nrue\n\nGründe:\n\n[5 nl 0 Se ug = 07 Up >07 Zur = [0 )\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier Diebstähle am Bahnhof Dieburg und wegen eines fortgesetzten Diebstahls am\nBahnhof Darmstadt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts\ndurch Nichtanwendung des § 243 Abs 1 Ziff 4. StGB. Sie\nist teilweise begründet.\n\nDer Angeklagte hat Ende März und Anfang April 1951\nan drei in kurzen Zeitabständen aufeinanderfolgenden Tagen am Bahnhof in Darmstadt jeweils am Gepäckbahnsteig\nein Paket mit Kleidungsstücken weggenommen, die Umhüllung\nin einem abgestellten Leerzug abgenommen und die in einen\nKoffer umgepackten Kleider weggeschafft.\n\nDiesen Sachverhalt hat die Strafkammer als fortgesetz-.\n\nten einfachen Diebstahl i.R. gewürdigt. Sie ist der Ansicht, der Angeklagte habe die Pakete ohne Einwirkungsmöglichkeit der Bahnbediensteten jeweils in unbesetzte\nZüge, also an einen für ihn sicheren Ort verbracht, bevor\ner die Verwahrungsmittel entfernt gehabt habe. Demnach sei\nder Diebstahl durch Erlangung einer sicheren Herrschaftssewalt bereits in dem Zeitpunkt vollendet gewesen, in dem\nder Angeklagte, ohne verfolgt zu werden, sich in dem ihn\nschützenden Eisenbahnwagen befunden habe. Das Ablösen\n\nder Verwahrungsmittel stelle sich als eine nachfolgende\nHandlung dar.\n\nDieser, das Anwendungsgebiet des § 243 Ziff 4 StGB\nzu sehr einengenden Auffassung kann nicht gefolgt werden.\nDer Tatbestand ist erfüllt, wenn auf einem Eisenbahnhof\nBeförderungsgut durch Abschneiden oder Ablösen der Be-\n\n- 3.\n\n. . Bien . .\nTEE ER ET\n\n*\n. . . .\nnt ee EEE ZITIERT\n\nRP IR, Sun\n\n._ 00»:\n\nfestigungs- oder Verwahrungsmittel gestohlen wird. Das\nwar hier der Fall. Wegnahme der Pakete und Ablösen der\nVerwahrungsmittel erfolgte innerhalb des Bahngeländes.\nDas ist für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt,\nentscheidend.\n\nEs kann nicht allein darauf ankommen, ob der Täter\ndie sichere Herrschaftsgewalt und damit den Gewahrsam\nan einem entwendeten Paket schon vor der Beseitigung der\nUmhüllung erlangt hat. Wollte man in diesem Falle die Anwendung des § 243 Ziff 4 StGB ablehnen, so könnte der vom\nGesetzgeber verfolgte Zweck, den in öffentlichen Verkehrsanstalten befindlichen Beförderungsgegenständen einen erhöhten Schutz zu gewähren, nur unvollkommen erreicht werden. Gerade die auf Bahnhöfen in der Umladung begriffenen\nGepäckstücke sind der Gefahr des Diebstahls besonders ausgesetzt, weil sie der Transportführer nicht ständig über- .\nwachen kann. Deshalb darf ihnen der erhöhte .Strafschutz\nauch daun nicht versagt werden, wenn der Dieb den Gewahrsam daran schon vor der innerhalb des Bahnhofs ausgeführten Beseitigung der Verwahrungsmittel erlangt haben sollte. Die Versagung ist ':.umsoweniger gerechtfertigt, als\nder Dieb sich die ungefährdete, eine Entdeckung durch\ndas Bahnpersonal ausschliessende Herrschaftsgewalt über\nden Inhalt des Paketes, auf den sich ja normalerweise\nseine Aneignungsabsicht beschränkt, regelmässig erst\ndadurch verschaffen will und verschafft, dass .er noch\ninnerhalb des Bahnbereichs das Unpacken des Paketinhalts\nvornimmt. Auch hier war es so.\n\nDas im Gesetz gebrauchte Wort \"mittels\" zwingt zu\nkeiner anderen Auslegung. Im Fall des Erbrechens eines\n\n’\n\n-4-\n\nya\n[» 55\n\nBehältnisses steht der Annahme eines schweren Diebstahls\nnicht der Umstand entgegen, dass der Täter das Behältnis\nin einen anderen Teil des Gebäudes oder des dazugehörigen\numschlossenen Raumes bringt und dort erbricht (RGSt 40,\n94; 11, 208). Es ist nicht gerechtfertigt, den Schutz,\n\nden der Gesetzgeber dem innerhalb öffentlicher Bahnanlagen\nbefindlichen Beförderungsgut zugedacht hat, weniger welt\nzu erstrecken, als er für die in einem Gebäude aufbewahrten Sachen besteht. “\n\nDer Diebstahl auf dem Bahnhof Darmstadt ist daher\nunter den Voraussetzungen des § 243 Ziff 4 StGB begangen\nworden. Des Vorliegens der äusseren Tatbestanäsmerkmale\ndieser Straftat war sich der Angeklagte auch bewusst.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in\ndiesem Umfang und des Gesamtstrafausspruchs. Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.\n\nDagegen kann der Meinung der Revision, auch die beiden am Bahnhof in Dieburg vom Angeklagten verübten strafbaren Handlungen seien als Beförderungsdiebstähle zu beurteilen, nicht beigetreten werden. Dort hat er zwar ebenfalls an zwei verschiedenen Tagen je ein Paket entwendet.\nEr hat aber keines der beiden innerhalb des Bahnhofsbe- '\nreichs geöffnet, sondern erst in einiger Entfexnung davon.\n\nDieser Sachverhalt genügt nicht zur Anwendung des\n8 243 Ziff 4 StGB. Das Ablösen der Befestigungs- oder\nVerwahrungsmittel muss auf dem Bahnhof erfolgen, also\ninnerhalb der dazugehörenden Anlagen. Eine Ausdehnung\nder genannten Vorschrift, wie sie in der Rechtslehre\ngelegentlich gefordert wird, ist angesichts ihres kla-\n\n-5-\n\nren Wortlauts nicht vertretbar. Das Reichsgericht hat nur\ndie entsprechende Anwendung auf Fälle der Art, wie sie\nhier vorliegen, zugelassen (DR 1943, 756 Nr 16). Mit der\nAufhebung des § 2 StGB scheidet diese Möglichkeit aus.\n\nInsoweit war daher die Revision unbegründet und verfiel der Verwerfung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/3-str-1139-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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