{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-06_3_StR_1111_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"3 StR 1111/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 5\n2326 013\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Carl. H suuuunuiime»\n\neus Ha, geboren am Em 1907 in\nKM, 2:21. in U.-Haft,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n. Bundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Mi\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 27. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. ‚Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die _\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n‚ Von Rechts wegen\n\n. a “tn... ..\nRan nun eremerne\n\nGründe\n\nDer Angelilagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 St@B) in Tateinheit mit gewinnstichtigem Gewahrsamsbruch (§ 133 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden,\nauf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Ausserdem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öf-Zentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\nNach den Feststellungen des ‚Urteils war der Angeklagte bei den Stadtwerken in Kb u.a. damit befasst, wöchentlich die Löhne für die bei diesen beschäftigten Arbeiter\nzu errechnen und zur Auszahlung fertig zu machen. Wenn er\ndie Summe der zu leistenden Zahlungen errechnet hatte, füllte er einen Scheck, gezogen auf die Sparkasse der Stadt\nKW, aus und liess diesen von zwei zeichnungsberechtigten Beamten oder Angestellten der Stadtwerke unterzeichnen.\nDabei ging er in neun Fällen so vor, dass er in den Listen\nfür Lohnvorschusszahlungen die Abschlagsziffern zutreffend\nvernwerkte, jedoch bei deren Zusammenzählen nicht das richtige, sondern bewusst ein um 100°-, 200.- oder Z00.- Du\nüberhöhtes Additionsergebnis eintrug und dieses dann in\ndas Scheckformular einsetzte. In weiteren 14 Fällen. rechnete er die einzelnen Beträge richtig zusammen, füllte jedoch die Scheckformulare bewusst auf eine entsprechend höhere Summe aus, als das Additionsergebnis in der Liste aufwies. Bei Aushändigung des Geldes, das jeweils durch einen\n\n’ Boten bei der Sparkasse gegen Vorlage der Schecks abgehoben\n\nRe re Buedbur a BE ee ee Da\n\nund dem Angeklagten überbracht wurde, steckte dieser den\nÜberschuss zu sich. Insgesamt hat er so in einem Zeitraum\nvon sieben ilonaten fast 5 800.- DlI an sich gebracht. Be)\n\nDas Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten zunächst als schwere Amtsunterschlagung im Sinne der §§ 350,\n351 StGB gewertet. Gegen diese Annahme bestehen durohgreifende rechtliche Bedenken.\n\nNicht zu Unrecht macht die Revision geltend, dass\nhierin keine Unterschlagung, sondern ein Betrug (§ 263\nStGB) liegen kann. Da das Urteil nähere Darlegungen darüber\nvermissen lässt, wie es in den verschiedenen. Fällen zu der\nUnterzeichnung der Schecks durch die zeichnungsberechtigten\nBeamten oder Angestellten der Stadtwerke gekommen ist, muss\nzugunsten:des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden,\ndass diese von den Machenschaften des Angeklagten nichts\ngewusst haben. War das aber der Fall, so sind sie durch\ndie Vorlage der auf die überhöhten Summen ausgestellten\nScheckformulare seitens des Angeklagten in einen Irrtum\nüber die Höhe des für die einzelnen Lohnzahlungen erforderlichen Gesamtbetrages versetzt worden. Auf Grund dieses\nIrrtums haben sie die Formulare unterzeichnet, haben damit\ndie Auszahlung der nicht notwendigen Hehrbeträge durch die\nSparkasse veranlasst und insoweit eine Vermögensverfügung\nzum Naehteile der Stadtwerke vorgenommen. Diese Folge wollte der Angeklagte herbeiführen, um sich dadurch einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das so in\nbetrügerischer Absicht erlangte Geld konnte sich der Angeklagte aber durch Unterschlagung nicht noch einmal zueignen. Waren die Gelder durch den Betrug in seinen Gewahrsan\ngekommen, so ist sein Verhalten allein nach § 263 StGB: straf-\n\n-4-\n\nb5\n-4-\nbar. Für eine Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB ist dann\n‚ kein Raum (vgl RGSt Bd 15, 426; 22, 306 /3087; 61, 37 33;\n68, 204 22097). — rd\nAuch die Annahme des Landgerichts, das Vorgehen des | ”\nAngeklagten erfülle weiterhin die Voraussetzungen des ie\n\n§ 133 StGB, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Lanägericht meint, der Angeklagte habe durch die Ansichnahme\n\nder die Lohnsummen übersteigenden Gelder Gegenstände beiseitegeschafft, die ihm als Beamten amtlich übergeben\nworden seien. Diese Auffassung würde dann zutreffen, wenn\ndie Entfernung der Gelder gegen den Willen des Berechtigten erfolgt wäre. Hier ist der Sachverhalt aber, wie nach\ndem bisherigen Sachverhalt angenommen wird, so 'gelagert,\ndass die zur Unterzeichnung der Schecks berechtigten Beamten und Ängestellten diese freiwillig unterschrieben\nund damit die Herausgabe der Gelder veranlasst haben. Wirä\nder amtlich aufbewahrte Gegenstand von den Berechtigten\nselbst herausgegeben, so kann von einem Beiseiteschaffen\nnicht gesprochen werden, selbst wenn die Herausgabe auf\nder durch eine Täuschungshandlung des Täters hervorgerufenen irrigen Annahme beruht, dass die amtlich bestimmten\nVoraussetzungen für die Herausgabe vorlägen (RGSt BA 56,\n118).\n\nun...\n\nNach alledem kann auf’ Grund der bisher vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit\ngewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch nicht aufrecht erhalten\nwerden. Vielmehr muss das Urteil aufgehoben und die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Ge-\n\n” legenheit erhält, in der neuen. Verhandlung den Sachverhalt\n\nweiter aufzuklären. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein,\n'wie es jeweils zu der Unterzeichnung der Scheckformulare\ndurch die zeichnungsberechtigten Personen gekommen ist. '\nAbschliessend sei bemerkt, dass die Strafzumessungsgründe\nzu irgendwelchen Beanstandungen keinen Anlass geben.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/3-str-1111-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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