{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-05_3_StR_561_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-05","aktenzeichen":"3 StR 561/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BE UT,\n\na Due; »-.. £ KL\nTEN EINS\nRN Bu\nvr Seo.\n\nEn 3 StR 561/52\n\n£\n3\n‘\n\nId\n\n2278 070\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Lokheizer-Bundesbahnbeamten Georg-Harry K\naus B Krs. TEE , zeboren an\ninS Niederschlesien,\n\n2. die Rosa K ‚ geborene aus\nB Krs. R ‚ geboren am 917\nin (Posen),\n\nwegen Verletzung der Obhutspflicht (§ 223 d StGB)\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Kai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n3undesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ip in der Verhandlung,\n‚Oberstaatsanwalt gp bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n5. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurück=\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPar Ve SE ED ee\n\noo...\nD\n\nren\n\n= ala his PB\nu en \"lan anne nis mel 5\n\n| Ä\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden: der Ehemann\nwegen Verletzung der Obhütspflicht nach § 223 db StGB in _\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, die Ehefrau wegen Anstiftung zur Verletzung der Obhutspflicht in einem Falle (§§ 48, 223 b StGB) zu sieben\nMonaten Gefängnis. Ihre Revisionen rügen neben der Verletzung sachlichen Rechts vorschriftswidrige Besetzung des\nerkennenden Gerichts (§§ 62, 66 GVG, 338 StPO). Den Vorsitz\nin der Hauptverhandlung habe der Landgerichtsrat Rn\n\ngehabt, dies jedoch nicht als Vertreter des in dieser .\n\nSitzung verhinderten ordentlichen Vorsitzenden, sondern\nals ordentlicher Vorsitzender. Die Rüge ist begründet.\n\n1.) Nach den dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten in Kassel und des Landgerichtsdirektors Fe\nWB-KWB war äurch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1951 für das Geschäftsjahr 1952 dem Landgerichtsdirektor ao 1x Hi Vorsitz in der Grossen Strafkammer IV, die hier erkannt hat,\nund in der Zivilkammer 3 übertragen worden. Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer IV war durch denselben Beschluss der Landgerichtsrat RB vestellt worden. Am 1. April 1952 wurde der Vorsitz in der Strafkammer\nIV dem Landgerichtsdirektor Dr. PB übertragen. In\nder Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1952 hat der Lendgerichts-\n\n\". direktor FB -KEEB wegen seiner Inanspruchnahme durch\nPr den Vorsitz in der zZivilkammer 3 nur an zwei Sitzungstagen,\n“. nämlich am 19. und am 26. kärz 1952, in der Strafkamner IV\n- als Vorsitzender mitgewirkt. In allen übrigen Sitzungen hat\n\"Landgerichtsrat RE den Vorsitz gehabt. Den dienst-\n\nlichen Äusserungen ist auch zu entnehmen, dass die sonsti-\n- ‚sen üblicherweise vom Vorsitzenden wahrzunehmenden Ge-\n\n-\n\nun er\n\nin\n\nIn“\n\n-3.-\n\nschäfte nicht von dem Landgerichtsdirektor FO “m,\nsondern von dem Landgerichtsrat RB erledigt worden\nsind. Daraus ergibt sich, dass der zum ordentlichen Vor-\n\nsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor TEE “u\n\ninfolge seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Zivilkammer 3 ”\n\"x\n\nverhindert war, einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung der Strafkammer IV auszuüben. Wie der Senat bereits in dem Urteil BGHSt 2, 71\nentschieden hat, entspricht diese Art der Führung des Vorsitzes nicht den Vorschriften der §§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1\n\nGVG. Der Landgerichtsdirektor Tip - KW hatte nur\nformell den Vorsitz in der Strafkammer IV. Nach der tat-\n\n'sächlichen Gestaltung der Dinge hatte der Landgerichtsrat\n\n5\n\neo.\nZu CT\nir x. 97 SE, . ne 7\n: E ROT SS \\\nx . “ .\nEEE ER ERS, 2.\nRe EN Fa Ze SFaSpne\n\nRB den \"ordentlichen\" Vorsitz. Darin liegt eine Umgehung der Vorschrift des § 62 Abs 1 GVG. Das erkennende\nGericht war somit nicht vorschriftsmässig besetzt. Dieser\nVerfahrensmangel zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zurückzuverweisen (§ 338 Nr 1 StPO).\n\n2.) Sachlichrechtliche Fehler treten nirgends zutage.\nInsbesondere begegnet keinen Bedenken die Feststellung\ndes Landgerichts, die Angeklagten seien sich bewusst gewesen, dass die vom Ehemann vorgenommenen Züchtigungshand-\n\nlungen die durch das Sittengesetz gezogenen Schranken weit .\n\nüberschritten. Ein etwaiger. „Tertum in: dieser Richtung\n\nD\n>\n\nw\ndm\n\nee\n\nnr\n\n= —\n+ Ur\n&\nN\nrl\n“r K\n.\n\nag .\n\n2 würde übrigens, weil bei gehöriger Anspannung des Gewissens\nRN . vermeidbar, die Angeklagten nicht entschuldigen (BGHSt 2,\nDR 194 ff; BGHSt 3, 105).\n\nKrauss\n\nKoeniger Busch\n\nBaldus Maass\n\na\n\n’e.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-05/3-str-561-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-05/3-str-561-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.702342+00:00"}}