{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-05_3_StR_375_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-05","aktenzeichen":"3 StR 375/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 014 72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Albert. Sch Ep aus VEEENEEED,\ngeboren am. NED WED in He Tem,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 195%, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1952\n\na) im Schuldpsruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der versuchten\nschweren Unzucht zwischen Männern verurteilt\nist, j .\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes hechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Inzucht zwischen\nMännern zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden-, Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\nDas landgericht geht davon aus, dass der 15-jährige\nKarı-Heinz RB die vom Angeklagten gewünschte Mitwirkung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht ursprünglich\nnicht gewollt habe, Denn der Minderjährige habe die im\nAnschluß an Reden Über geschlechtliche Dinge an ihn gerichtete Trage des Angeklagten, ob er Lust habe, verneint.\nAllerdings habe der Junge sich hernach nicht zur Wehr gesetzt, als der Angeklagte ihm mehrmals in die Hosentasche\ngegriffen, daraus verschiedene Gegenstände herausgeholt\nund dabei den Geschlechtsteil berührt habe. Schliesslich\nhabe der Angeklagte, während er die rechte Hand in der\nHosentasche des Rp gehabt habe, mit der linken dessen Hosenschlitz geöffnet und an seinen Geschlechtsteil\ngelasst,\n\nDie Strafkammer hat die Frage geprüft, ob dieses Verhalten den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens des\n§ 175 a Nr 3 StGB erfülle, und sie bejaht. Sie ist der\nMeinung, aus dem Wort \"Unzuchttreiben\" sei nicht zu folgern, dass unter § 175 StGB nur eine länger andauernde\nTätigkeit falle. Dieser Begriff sei nicht anders zu beurteilen als die Vornahme unzüchtiger.Handlungen in den\nFällen der §§ 174, 176 Abs.1 Nr 3 StGB. Demnach genüge\nauch eine kurze Berührung.\n\nGegen diese Annahme wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Zum \"Unzuchttreiben\" im Sinne des § 175\nStGB gehört, dass der Täter mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer\nvornimmt. Im Falle des § 175 a Wr 3 StGB muß der Jugend--\nliche - wenn auch ohne strefrechtliche Schuld — den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfüllen (BGHSt ', 29%; 2, 40).\n\nDer hier festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die\nBejahung eines vollendeten Verbrechens der Verführung eines minderj£hrigen Mannes zur Unzucht nicht. Zwar ist es\nim wesentlichen Tatfrege, ob die unzüchtigen Handlungen\neine gewisse Stärke und Dauer erreicht haben. Aber das\nUrteil sagt ausdrücklich, in dem Augenblick, in dem der\nAngeklagte an den Geschlechtsteil des Jungen gefasst habe,\nseien beide von einem am Tetort beschäftigten Platzwächter angerufen worden. Es kann sich sonach nur um eine kurze\nBerührung gehandelt haben, die unter dem Maß dessen liegt,\nwas zur Annahme der Vollendung notwendig wäre. Das ergibt\nsich auch aus den Ausführungen zur Strafzumessung, in.denen von einer kurzen Dauer der Berührung die Rede ist,\n\nSoweit die Revision die Möglichkeit einer Verführung\ndes REED deswegen bezweifelt, weil dieser zu dem ihm vom\nAngeklagten angesonnenen Tun von vornherein bereit gewesen\nsei, richtet sich ihr Angriff unzulässigerweise gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts. Es hat aus rechtlich unangreifbaren und das Revisiansgericht bindenden Erwägungen\ntatsächlicher Art festgestellt, der Junge habe die\nAufforderung des Angeklagten abgelehnt. Dieser habe ihn\ndurch sein treifen in die Hosentasche geschlechtlich ge-\n\nnv\ny\n\nreizt und so geneigt gemacht, sich zu.weiteren Unzuchtshandlungen .des Angeklagten herzugeben.\n\nIm übrigen würde ein strefbarer Versuch selbst dann\nvorliegen, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte,\nREED weräe nicht ohne weiteres in die Vornahme unzüchtiger Handlungen einwilligern, und wenn er deshalb auf\nihn eingewirkt hätte, Auch wenn der Minderjährige inncerlich zur Mitwirkung an der Unzucht oder zu deren Duldung bereit gewesen wäre, der Angeklagte das jedoch wegen des nach aussen abweisenden Verhaltens des anderen\nTeils nicht erkannt hätte, wäre dieser wegen Versuchs\nstrafbar (RGSt 70, 199).\n\nDer Schuldspruch konnte von hier aus geändert werden. Dagegen war die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, weil er von der Änderung des Schuläspruchs beeinflußt sein kann.\n\nDas Urteil ist swar nur insoweit angefochten, als\ndas Landgericht ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a\nNr 3 StGB und nicht nur einen Versuch angenommen hat. Aber\ninnerhalb der Schuldfrage ist eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft, eine Beschränkung des Rechtsmitto1ls daher nicht zulässig (RGSt 64, 151). Demnach umfasst\ndie Revision des Angeklagten den ganzen Schuldspruch.\nDaraus ergibt sich die Folge, dass sie verworfen werden\nmuß, soweit sie wegen ihrer Unbeschränkbarkeit über das\nVerlangen des Beschwerdeführers hinausgreift.\n\nEL hr -»-..\n\nKen Sue zu 2ER 507702 1 2 cs\n\n. er r 3\n\nPr :\nen mn\n\n-_\n\nDas Landgericht hat die Möglichkeit, bei der neu\nzu treffenden Kostenentscheidung die Besonderheit der\nLage in Anwendung des § 473 StPO zu berücksichtigen.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-05/3-str-375-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-05/3-str-375-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.679915+00:00"}}