{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-04_3_StR_284_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"3 StR 284/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ho\n2277 006\n\n3_StR_ 284/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Heinrich 5 EEE ..::\nSCEEEED- äcrı geboren am ED 1907,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsena; des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6 November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanval :\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Br\n\nRZ Ze\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 4. März 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtemitrels, an das Lendgericht\nzurückverwicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKs\n\neründe:s\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucsht\nmit eirem Kinde zu acht Konaten Gefängnis erurieilt werden.\nDie mit der Rerisicn erhobene Sachrüge ist begründet.\n\nAllerdings ist das, was zu deren Rechtfertigung vorgebracht 5st, nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen\nEntscheidung zu gefährden. Denn dic einzelnen Angriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters, gegen\ndie mit der Revision nur im Falle eines - hier nicht vorliegenden - Verstosses gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungssätze erfolgreich angekämpft werden kann.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erfcrderliche Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass das Urteil\neinen Nangel enthält, der zu seiner Aufhebung nötigt,\n\nDarin ist zwar der äussere Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB rechtsnedenkenfrei festgestellt. Aber zur inneren Tatseite ist nicht ausreichend Stellung genorren. Nur die wellüstige Absicht des\nAngeklagten ist als erwiesen erachtet, Darüber, ob er das\nAlter des verletzten jfädchens kannte, enthalten die Urteiisgründe nichts. Da es im Zeitpunkt der Tat schon 12Y2 Jahre\nalt war, waren Ausführunger über die Kenntnis seines Alters,\ngegebenenfalls über seine körperliche Entwicklung und äusserliche Erscheinung unentbehrlich.\n\nBei dem Fehlen jeglichen Anhaits in den Urteilsgründen\nfür das Bewusstsein des Angeklagten, dass das Kind noch nicht\n\n- km\n\n-\n\nx\nERRERSER nn nenn eis FE\n\nJ\n\nmr:\nBr\n\ner.\n\nka\nehe\n\nDFR\nN re\n\nhe\n\nDR\n\nETSRNEUIER\n\nSe\n\n-3 -\n\n14 Jahre ait war, ist nicht zu erkennen, ob das Landgericht\ndiese Frage überhaupt untersucht hat. Deren Bejahung ist abe\neine der Grundlagen, ohne die kein Schuldspruch ergchen konn\n\nte.\n\nInfolgedessen konnte das im übrigen keinen Rechtsfehler\naufweisende Urteil nicht aufrechterhalten werden.\n\nKirchner Koeniger' Busch\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/3-str-284-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/3-str-284-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.640799+00:00"}}