{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-28_3_StR_24_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"3 StR 24/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann ferner Pr GE 2u5\nVOM: geboren an EEE 1895 in San. 2.2t.\n\nin Unt ersuchungshaft,\n\n‘\n\nwegen Betrugs iR\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt ip in der Verhandlung,\n\nTandgerichtsrat EMEm bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MR\nals Urkund sbeamter ( der Ge schäft sstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 2. Oktober 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n‚auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n\"o-\n=\n!\n\nS\n._ u\nN ey ee\n\nmau. ..\non ar.\n\nH\n\n16)\n\n1\nen\n\nur\nI“\n-\n\nGründe:\n\n= it\n\nurn\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen zur\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden;\nSeine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften .\nund des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, EN\n\na\n\nn\\\n-\n\n1. a) Soweit der Angeklagte die Nichtgestattung von Fragen an Zeugen beanstandet, kann er nicht durchdringen. Eine etwaige Beschränkung der Verteidigung durch die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden kann mit der Revision mur\ndann geltend gemacht werden, wenn gegen eine die Sachleitung betreffende Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden ist. § 238 Abs 1\nStPO,\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, dass\nein derartiger Beschluss beantragt oder erlassen worden ist.\nEin die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoss liegt\ndaher nicht vor,\n\nb) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht die\nNichtbeachtung der Vorschrift des § 140 ziff 5 StPO. Darnach ist die Hitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn\nsich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden und diese länger als drei Honate gedauert hat, sofern der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt.\n\nDie Anklageschrift ist dem Angeklagten am 20. August\n1951 zugestellt worden. Innerhalb der Frist des § 140 Abs | .\n3 StPO hat er die Beiordnung eines Verteidigers nicht beantragt. Damels konnte er das nicht mit Aussicht auf Er-\n“Tolg tun, weil die Vorau: setzungen hierfür noch nicht gegeben waren. Diese sind erst später eingetreten,\n\nZum °\n\nnr -\n\nLau 3 3 “3\n\nS TE r\n\nSR\n\n5\n\n“.\nSI u 2,\n\nlit Schriftsatz vom 13. September 1951 hat Rechtsanwalt ne den Antrag gestellt, ihn zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zu bestellen.. Der Strafkammervorpitzende hat ihn durch Verfügung vom 17. September 1951 darauf hingewiesen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege, auch sonst die } Mitwirkung eines verteidigers nicht geboten sei,und gefragt. ob die Eingabe als\nerledist zu betrachten sei. Kit Schreiben vom 24. September\n1951 hat Rechtsanwalt EEE die Frage bejaht. Damit ist\nder Antrag als erledigt angesehen worden. Dasselbe geschah\nhinsichtlich eines Gesuchs des Angeklagten vom 21, September 1951, in demer um Bestellung eines Verteidigers gebeten hatte, \\\n\n.\n\nDieses Verfahren war prozessordnungswidrig. Am 13.\nSeptember 1951 waren bereits drei Monate Haftzeit seit der\nam 12. Juni 1951 erfolgten Festnahme des Angeklagten verflossen, Da dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft\nnicht in Ervrägung gezogen wurde, hätte ihm auf einen der\n‚nträge vom 13, oder 21. September 1951 ein Verteidiger bestellt werden: müssen,\n\nDer Umstand, ‚dass die Frist des N 140 Abs 3 StPO nicht\neingehalten ist, steht nicht entgegen. Deren Einhaltung .\nkann nicht verlangt werden, wenn die Anklageschrift bereits\nvor Ablauf von drei Monaten seit der Verhaftung zugestellt\nworden ist. In diesen Fällen greift die Vorschrift des § 141\nAbs 2.StPO Platz. Darnach ist der Verteidiger sofort zu bestellen. wenn sich erst später ergibt, dass dies notwendig\nist. Dabei ist der ‘/ngeklagte auf sein Recht, die Vertei--\ndigerbestellung zu beantragen, \"hinzuweisen (BEiISt 1, 302).\n\nx +\n.\n“ 4°\n. Lan} ..\nL\n\n.\n3\n&\n\nB\nB\n\n-ı 4-\n\n®\n\n3 -\n\nIm vorliegenden Fall ist nach Eingang des Antrags\nvom 13. September 1951, nämlich am 14. September 1951,\ndie Verteidigung wegen der ‚Haftdauer eine notwendige geworden. Die Ablehnung des Gesuchs um Verteidigerbestellung bedeutet daher einen Verfahrensverstoss, der als absoluter Revisionsgrund die Urteilsaufhebung nach sich\nzieht. § 338 Ziff 5 StPO. j\n\n2. Die Sachprüfung des'Urteils ergibt, dass es mehrfach Unklarheiten aufweist. Ob dadurch dessen Bestand\ngefährdet würde, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits der Formmangel zu seiner Aufh&bung zwingt.\n\nRichtungweisend wird jedoch bemerkt, dass namentlich in der Darstellung des Sachverhalts in einzelnen\nFällen die Täuschungshändlung und deren Zeitpunkt nicht,\nimmer klar hervorgehoben sind, Ausserdem finden sich im\nUrteil - neben anderen nicht zur Sache gehörenden Ausführungen - zu einigen Fällen teilweise ins einzelne ge-\n\nhende Erörterungen über Hendlungen, die der Angeklagte\noder Geschädigte noch nach Vollendüng der Straftaten im\nZusammenhang damit vorgenommen haben, Dadurch wird der\n\nEindruck erweckt, als sei sich die Strafkammer über den u\n\nBegriff des Betrugs nicht völlig klar gewesen. ES bedarf daher des Hinweises, dass Unklarheiten vermieden\nwerden, wenn die Urteilsgründe sich auf die Darstellung\n\ndes für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachver-\n\n...,\nD\n\n,\n2\nu\nu;\nz\ndi\n2\n'\n#,\n»\nk\n{\n\nPy\n\nEr ua =\n\nER\nREES\ntr m\n\nEt)\n\n.om\n\n——.\n\n5.\n\nhalts beschränken und ihn bei der reohtlichen Würdigung\nunter Berücksichtigung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB in gedrängter Form erläutern,\n\nKrauss: “ Koeniger . Busch\nWerner Scharpenseel\n\nine\n\n*\nan\n\nST SUR\nSm TERN Ir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/3-str-24-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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