{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-28_3_StR_1131_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"3 StR 1131/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SSR UL. . -9349 021\n\nzo\n\nyr\nae\n* . .\n\nles Volkes. .\n\nx\n. \" i\n\ngegen\n\nZu Hanen\n\n. .\nun\nPad .\nER ENGE\n\nwent\n” ar. ig\n\n1) den Krgftfährer Siegmund FE —gegr aus! ‘.\nTe NEE, geboren am 1924 in mmerid\nz.2t. in Untersuchungshaft,. f\n\n2) den Schlosser Frederik A N en\n1925 in (0.8.) s\n\nWohnsitz, geboren am WE,\nZz.2t. in Untersuchungshaft,\n\non\n\nwegen schweren Diebstahls Se .\n\nhat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-.\nzung vom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben?\n\nFe\n\nBundesrichter Krauss\n\n.als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr; Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n\nals beisitzende R’chter,\nOberstastsanwaltiiie in der Verhandlung,\nLandgerichtsret EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1.) Die Revision des Angeklagten vn gen das. Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8:3eptember\n\n1951 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels\n\nzu tragen,\n\nDie seit dem 18.September 1951 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von\närei Monaten übersteigt, auf die Strafs angerechnet.\n\n4‘\n\n.\n.’ ’\nu\n6 PR\n :\n\nDes.\nnaher ah\n\nlee nr\n. [7.42 . >\nwann F } v;\n\n.\nFERRT\n\nef\nx\n\nDu\n\n“\nIan\n\n:\n. D\n7\n\nA,\n\n.,#\n+\n\nnt\n\n«,\nBr\n\nor,\n\\ x\n\nw. „“ “ .r\n\nns 3\n\n>\n\nPR\n.r B\nee.\n\non\nwong“ Re ng ge\nER WI Aare er\na San, z wen = (m Zur A\n\n.\n.. PR\nEr Safe sn rien\n\nWu ber x\n\n. . DEE Eee Sara\n”. BD \\ ı.n gs\nR eu tr\n\n“>\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten As wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zuerunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange ‘der Aufhebung wird die Sache zur\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Darmstadt. zurückverwiesen.\n\nVon ‚Rechts: wegen\n\nm\n\nen\n\nFa Fe a FE A BA DE an ie nl\n\naWw , eo ,\ns B\n\n$\ny»\n02\n’\n\n- stahls (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB) zu zwei Jahren Ge-\n\n. aberkannt. Ein Teil der erlittenen Untersuchungshaft\n\nYB.\n. . Gründe:\nDer Angeklagte CME ist wegen schweren Dieb-\n\nfängnis, der Angeklagte AM wegen schweren Diebstahles im Rückfalle zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dem AED wurden ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\n\nist beiden Angeklagten auf ihre Strafe angerechnet worden. Der dem Angeklagten CM gehörige Personenkraftwagen Meroedes 170 V - polizeiliches Kemzeichen.\n\nEEE wurde eingezogen. : sr\n\nGegen dieses Urteil wenden. sich ‚die Angeklagten\n\nmit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten CE ist un-\n\nbegründet, die Revision des Angeklagten AaMEnRn. Sei lueise 2\nvon Erfolg. “ . in\n\nWas zunächst den ‚Angeklagten neh a\nso hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des 8 243 u R H\nIbe 1 Ziff 2 StGB in Verbindung mit § 242 StGB sowohl rk\nzur äusseren wie zur inneren Tatseite mit Recht be- ER h\njaht. Die Frage, ob GEEEEINBER bei dem Einbruch als . sh\nTäter cder nur als Gehilfe des Mitangeklagten i\n\nAED gehandelt habe, ist vom Landgericht in einer\ndas Revisionsgericht bindenden Weise dahin beantwortet worden, dass beide Angeklagte in bewusstem und\ngewolltem Zusammenwirken vorgegangen und somit als\nMittäter anzusehen seien. Dass diese Annahme\n\n*\n\nNeuere te, , ’\n\nm ame\n\nwu‘\n\n.\nu.\n\nDr A\n\nw\nr\n\n[2\n* .\n%\nnt g\n4, hr DE\nu ce\n\nPure Zr\n. .. EERAETR,\nul a aha er A et\n\n“y”\nnn\n\nr\nw\n\ns\n\n.\nVE?)\nu nanmn\n\nK3\n\nKur\nSa\n\nirgendwie von einem Rechtsirrtum beeinflusst sein\nkönnte, ist nicht zu erkennen. Was die Revision\ndagegen anführt, ist als neues tatsächliches Vorbringen unbeachtlich. u\n\nAuch die Strafzumessung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten sind mildernde Umstände zugebilligt worden,\nso dass dem Landgericht gemäss § 243 Abs 2 StGB\nein Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf\nJahren Gefängnis zur Verfügung stand. Wenn es bei\nder Schwere der Tat zwei Jahre Gefängnis als erforderliche Sühne erachtet. hat, so ist darin ein Rechtsverstoss nicht zu finden. Yon einer \"übersetzten\"\nStrafe kann nicht die Rede sein.\n\nDer Ausspruch der Einziehung des Kraftwagens\nist aus § 4o StGB gerechtfertigt.\n\nDemnach erweist sich die Revision des Angeklagten CE a1s unbegründet.\n\nDasselbe gilt von der Revision des Angeklagten\nA EEE, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwendet. Dass das Vorgehen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB in Verbindung\nmit § 242 StGB erfüllt, hat das Landgericht zutreffend angenommen und wird auch von der Revision\nernstlich nicht in Zweifel gezogen, deren Ausführungen ausschliesslich gegen die Versagung mildernder .\nUmstände gerichtet sind. Damit kann sie jedoch\nnicht gehört werden, weil sie sich auf dem ihr ver-\n\nERLEIDEN\n\nBA;hı\n\nschlossenen tatsächlichen Gebiet bewegt. Die Entscheidung über die Zubilligung oder Ablehnung mildernder Umstände liegt allein dem Tatrichter ob, Dass das\nLandgericht sich dabei von rechtsirrigen Erwägungen\nhabe leiten lassen, ist nicht ersichtlich. .,\n\nDas Urteil gibt jedoch, wie seine auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung ergeben\nhat, insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht\ndie Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des 8 \"244\nStGB bejaht hat. Es hält diese deshalb für ‚gegeben,\nweil der Angeklagte in den Jahren ‚1947, 1949 md 1950\ndurch amerikanische Militär- und Polizeigerichte in\nDeutschland dreimal. wegen Diebstahls bestraft worden\nsei. Das ist rechtsirrig. Wie der Senat bereits entschieden hat, wirken nur Urteile deutscher’ Gerichte\nrückfallbegründend, so dass die von Gerichten der\nBesatzungsmächte auf deutschem Boden erlassenen Urteile zur Rückfallfeststellung nicht verwertet werden können (Urteil vom 25.0ktober 1951 - 3 StR 785/51).\nDie in § 244 StGB gebrauchten Worte \"im Inland\" sind\nnicht räumlich zu verstehen; sie bedeuten ‚vielmehr,\ndass ein deutsches Gericht tätig gewesen sein miss.\n\nTrotz der fehlerhaften. Heranziehung von Bestrafungen des Imgeklagten ‚durch Gerichte der Besatzungsmächte kann aber das ‚Lanägericht die Rückfallvoraussetzungen im Ergebnis zutreffend angenommen \"haben. .\n\nWie aus dem Urteil hervorgeht, ist der Angeklagte schen”\n\nals Jugendlicher durch das Amtsgericht in Sprottau in\nden Jahren 1941 und 1942 wegen zwei Fahrraddiebstählen\nzweimal’ verurteilt worden. .Ob:er die Strafen ver-\n\n{\n7’ 7090 FE: Bu\n\n. “ . ..\n”\nı.\n\n’\n°\n..\nDE Er Bu\n\nPe s,\n\n.\nFe 7 >20\n\nTe ven\n\nwon't. %\n\n‘7 LS Pr 7\nor a, y ir... ,, .$% ‘\nwe ee en\n\nn\n\n“ “ . De Dr BE\nwe a A nn a\n\nwin\n\n‘ ‘ -.\n2 WU TTTETTer\n\nKR . ie\nart Een ergr n\n\n27\n\ntüsst hat, ist allerdings nicht vermerkt. Am 4:\nAugust 1943 hat er durch das Amtsgericht Bielitz\nwegen eines Werkdiebstahls eine Gefängnisstrafe von\nacht Monaten erhalten, die er bis Mitte Mai 1944\nverbüsst hat. Bereits am 26.0ktober 1944 ist er\ndurch dasselbe Amtsgericht wegen Diebstahls zu\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt worden: Von ‘dieser Strafe hat er einen Teil verbüsst, was daraus\nentnommen werden kann, dass er, wie das Urteil anführt, gegen Kriegsende zusammen mit den übrigen\nStrafgefangenen nach Celle verbracht und dort nach\n\ndem Zusammenbruch im Jahre 1945 ‘von den Engländern. wu\n\nentlassen worden ist. In welchem Zeitpunkt der An-'.'\ngeklagte -die Straftat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, begangen, ob er'sie insbesondere nach der voraufgegangenen Bestrafung\nverübt hat, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.\nSomit reichen die bisherigen Darlegungen des Urteils nicht aus, um sagen zu können, ob die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gemäss\n\n§ 244 StGB im Ergebnis zu Recht bejaht worden\n\nsind.\n\nDas Urteil muss daher’ im Strafausspruch auf-\n‚gehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung .\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden, das damit Gelegenheit erhält, den Sachver-\n\nEn\n’..\n\neten Richtung aufzuklären\n\ndeut\n\nder ange\n\nın\n\nverhalt auch\n\n.\n\n2 24 nt,\nWi ug‘\n\nIra\n\nEEFT ER,\n\nBar I\n\n“ 8\n8. j\n[=] +»\n© [e)\nS Dur\n[:) © @Q\nFH »P 3\n.® 0) m\n3 Er\nQ ge j ©\n\n© m\n\na8 ö\nrl a\n© - -\n| Q []\nSs ® Ei\nE © 80\n® = [2\n2 [o) ed\n® + S\nae °\n§ 0 > hd\nSs [01\n®\n80 ©\n5 55 Br\nRe\noe SE 5\nPe: =\n» oo MM\n[0] 0\nu\nee:\na ag #\nan &D\n\n©\nng § 0\n5 ©\n\nLe}\nZZ En Ai ums E732°% a ut ’\n\nRu 22 Na en. erregen | uyeın\n\n”\n\ngen ur on. en. wer wre\n\nm\n”..\n\n%\n\nwn.\n\neng Pnu2 29720\n\nER\n\n#4\n\n%\n\nBl\n\n“ WERTE ST wi we\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/3-str-1131-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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