{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-28_3_StR_1096_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"3 StR 1096/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"» —\n\n3 —\n\nu _..\nK\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1) den Autoschlosser Paul Hermann Franz P\n\naus geboren am 19\nKreis F Z.4t. in Untersuchungshaft,\n\n2) die Sekretärin Erna BA _ aus Be LEERE\nWU, geboren am 1902 in De, z.2t. in\n\nUntersuchungshaft,\n\n3) die Hausangestellte Margarete S mw zeborene\nzum ER»\n\nB aus er -TEEM geboren am\n1921 in B 2.4t. in Untersuchungshaft,\n4) die Kauffr\n\nschiedene\n\nau es Kan z-uoocn- Sp geaus Gamannn. geboren\nam GE 1887 in SEE (Testpr.),\n\nwegen sch;reren Raubes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstantsanuelt@guug in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n”\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 5. Februar 1951 werden\n‚verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nPs zu tragen.\n\nDie seit dem 5. Februar 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei\nMonaten übersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts we,;en\n\n.\nwe.\n\n. .'\nDEEEEPEEEF TTS “\n3\nPRPETPE PCR: Zap\nwe EEE tree\n\nEP Er\n\nD .\n.. “ur .\n\n\\ .\n, ..\n\n. \\\nDas . ni.\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nd)\n\nGründe\n\nDie Angeklagten sind wie folszt verurteilt worden:\n\nP ER wegen schweren Raubes (§ 249, 250\nAbs 1 Ziff 1 und 4 StGB), wegen schweren Diebstahls\nin acht Fällen, ‘darunter in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§ 243 Abs 1 Ziff 2 bzw. 5 StGB)\nsowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271\nStGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren,\nauf welche vier Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurden, n\n\n“\n\ndie Angeklagte T EME wegen schweren Diebstahls\nin drei Fällen, “darunter in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,\n\ndie Angeklagte S mn wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB) zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und\n\ndie Angeklagte Kilb wegen gewerbsmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus.\n\nDen Angeklagten Pas und. wurden ausserdem\n\ndie bürgerlichen Ehreurechte auf die Dauer von je drei\nJahren aberkannt, der Angeklagten Se auf die Dauer\nvon zwei Jahren.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit\n\nder Revision und rügen mit ihr die. Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. _\n\nSämtliche Rechtsmittel müssen ohne Erfolg bleiben.\n\nBERN Be\nwer\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Po:\n\n“,\n\nter engine u DE En ou\nle an\nzenar B “\ntw,\n\n: In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision\nzu Unrecht einen Verstoss gegen § 267 StPO darin, dass in\n‘den Urteilsgründen nicht bei jeder einzelnen Straftat das\nzur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnet sei. Abgesehen davon, dass bei tatsächlich und rechtlich gleichartigen strafbaren Handlungen die ziffernmässige Bezeichnung\ndes Strafgesetzes nicht bei jeder einzelnen Tat unumgänglich notwendig erscheint, ist hier entgegen der Behauptung\nder Revision in dem Teil der Urteilsgründe, in dem. die\na: rechtliche Würdigung des Vorgehens des Angeklagten enthal-\n. ten ist, das angewendete Strafgesetz bei jeder strafbaren\nvi Handlung gesondert angeführt. Damit erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.\n\n= md\n\na\n\n‚ nat ze\n\non\nnt\n\nAuch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen es zur Verurteilung\ndes Angeklagten wegen schweren Diebstahls gekommen ist,\ndie Tatbestandsmerkmale des § 2453 Abs 1 Ziff 2 StGB, im\nFalle Kill ausserdem der Ziff 5 dieser Vorschrift,\nsowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite mit Recht\n\nRe,\n\n\" als gegeben erachtet.\n\nae\nERS en\n\nPa SENT\non\n.\n\nEbenso begegnet die Annahme eines schweren Raubes\nim Falle KW keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend\n. hat das Landgericht hier das Vorgehen. des Angeklagten\n& als ein unter den erschwerenden Voraussetzungen des 3% 250\nAbs 1 Ziff 1 und 4 StGB begangenes räuberisches Handeln\nim Sinne des § 249 StGB angesehen.\n\nae a NE A\nTr\n.\n\n% %\n\nTe\n\nRx\n\nE\n\n\"mi\n\nSchliesslich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das bei der\n\n.-4-\n\nBe RN er ee\n\n“\n— m\n\nTEE En\nDE on\nx ‚ ,\n\n%\n\nDe ET u it;\n\nar\n\n Matrichter kein Anlass, die Frage zu prüfen, ob zwischen\n\n“ zelhandlungen, die durch einen einheitlichen Vorsatz zu-\n\nHäftlingssammelstelle des Polizeipräsidiums in Berlin geführte Aufnahmebuch für vorläufig festgenommene Personen\nein öffentliches Buch oder Register im Sinne dieser Be- i\nstimmung bildet (vgl’RGSt Bd 49, 62), ist vom Landge-\n\nricht mit Recht angenommen worden, wie es auch in ausrei-i'-\nchender Weise festgestellt hat, dass die in dem Aufnahmebuch beurkundeten Eintragungen für Rechte und Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind. ‘\n\nEntgegen der Ansicht der Revision bestand für den\n\nden verschiedenen Straftaten des Angeklagten ein Fortsetzungszusammenhang bestehen könnte. Der Umstand, dass mehrere Taten des Angeklagten \"eine ‚gewisse Gleichartigkeit\naufweisen und in geringen Zeitabständen begangen sein mögen, ist für sich allein nicht geeignet, die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung zu rechtfertigen. Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur möglich zwischen gleichartigen Ein-\n\nsammengefasst werden. Dass hier aber der Vorsatz des Angeklagten so geartet gewesen sei, dafür geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt. “\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils irgendeinen Rechtsfehler, insbesondere zur Strafzumessung iz\nnicht ergeben. u\n\nDie Revision des Angeklagten aiipist daher als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nwe.\n..\\ >\nvr\nB\n. v\nfe u .\n\nDe\n\nIL, Zur. Revision der Angeklagten. Tb:\n\n“.\n\nNicht gerechtfertigt ist die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, die Angeklagte sei in ihrer Verteidigung\n\n*\nne\n.r\n\non\n‚s\n\n-5-\n\nara\n\non\nar\n\ndadurch unzulässig beschränkt worden, dass ihrem Antrage\nauf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entsprochen worden sei, den sie in. der Hauptverhandlung gestellt\nhabe, nachdem der von ihr beauftragte Wahlverteidiger\ndie Verteidigung niedergelegt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, die nichtsdarüber. enthält, ein entsprechender\nAntrag von der Angeklagten .nicht angebracht ‚worden. Nur\nein solcher würde aber die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO und damit\nauch für eine Massnahme des Vorsitzenden nach § 145 StPO\ngeschaffen haben. Dabei kann die Frage auf sich beruhen,\nob hier mit Rücksicht darauf, dass das angefochtene Urteil am EZ Februar 1951 ergangen, das Berliner Rechtsvereinheitlichungsgesetz erst am 15. Februar 1951 verkündet (VOBl für Gross-Berlin I § 99), nach seinem Artikel 7 jedoch schon mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in\nKraft getreten ist, die Vorschrift des § 140 StPO in der\nFassung des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes oder in\nseiner früheren, bis dahin geltenden Fassung anzuwenden\nist. In jedem Falle scheitert die Rüge der Revision daran, dass die Stellung des Antrages auf Beiorädnung eines.\n-Pflichtverteidigers ausweislich des Sitzungsprotokolls\nnicht erfolgt ist. .\n\nDie Sachbeschwerde vermag der Revision gleichfalls\nnicht zum Erfolg zu verhelfen,\n\nDass äurch das Vorgehen der Angeklagten in allen\nFällen, in denen sie des schweren Diebstahls schuldig\nbefunden ist, die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 ziff\n2 StGB erfüllt sind, hat das Landgericht in rechtsirr-\n\nm...\n\n- 6 -.\n\n‚tunsfreier Weise angenommen.\n\nInsbesondere ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das\n\nLandgericht die Anzeklagte als Täter angesehen und ver-\n\n®\n\nurteilt hat. Nach den das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen des Urteils hat die Angeklagte bei der\nAusführung der Taten, an denen sie beteiligt war, in einer\nArt und Weise und in einem Ausmaße mitgewirkt, welche die\nAnnahme der Täterschaft ohne weiteres rechtfertigen. D&-\n\n“her kann es auch auf den von der Revision aufgezeigten\n\nangeblichen Widerspruch im Urteil nicht ankommen, den\nsie darin sieht, dass es an einer Stelle der Urteilsgründe heisst, die Angeklagte und der Mitangeklagte PER.\nhätten vor der Begehung der ersten gemeinsamen Straftat\nVereinbarungen über künftig durchzuführende Diebstähle\ngetroffen, während im Rahmen der rechtlichen Würdigung\ngesagt ist, welche als ausgesprochene Verbindlichkeiten\nanzusehende Abmachungen die Angeklagten über die Begehung der Taten miteinander eingegangen seien, habe nicht\ngeklärt werden können. Ob der behauptete Widerspruch be-.\nsteht oder nicht, bedarf hier keiner näheren Erörterung.\nEin solcher könnte das Urteil in seinem Bestande schon.\ndeshalb nicht gefährden, weil die Verurteilung der Angeklagten nicht auf der Annahme der von vornherein getroffenen Vereinbarungen, sondern auf der Feststellung des\njeweils von ihr geleisteten Tatbeitrages beruht, der für\njede Straftat gesondert dargetan ist.\n\nDas gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten\n\n\" im Falle Kiel. Zwar hat hier, wie das Urteil an-.\n\nführt, das Tätigwerden der Angeklagten sich darin er-\n\n?\nRES 5\n\nschöpft, dass sie die von der Mitangeklagten Sp entwendeten 1200 DM entgegengenommen, damit in ihre Wohnung\ngegangen und sie dort in einem Blumentopf versteckt hat.\nwe: Der Vorsatz der drei an dieser Tat beteiligten Angeklag-\n\niR “ten hat sich aber nach den weiteren Darlegungen des Ur-\n\nNEE.\n7 TEN ,\n> .r.\n\nne a\n\nEr a\n\n8 ‘teils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, auf die\nÄ Begehung der gesamten strafbaren Handlung erstreckt, und\nTo alle drei haben deren Ausführung in bewusstem und gewoll-\n\nFE\n\ntem Zusammenhang vorgenommen, so dass jeder Teilnehmer\na > sich das Tun der anderen wie sein eigeries zurechnen lassen _\nmuss. Die hiergezen erhobenen‘ Einwendungen der Revision bil- - \\\nden nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des F\nLandgerichts und können daher im Revisiönsverfahren keine I:\nre Beachtung finden. Von einher Verletzung des Grundsatzes\n\"in dubio pro reo\" kann nicht die Rede sein. Die von dem\nLandgericht im \\Tege freier ‚Beweiswürdigung nach § 261. StPO .\nTa aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse sind\ndenkgesetzlich möglich. Dass auch andere Folgerungen dau. raus hätten abgeleitet werden können, macht das Vorgehen\n\nMn . des Landgerichts rechtlich nicht fehlerhaft.\n\n(TE Was den Vorwurf der Revision angeht, das Landgericht\nhabe in den Fällen Bee und Kill das Vorliegen\neines Fortsetzungszusammenhangs zu Unrecht abgelehnt, so\nN - kann auf die.entsprechenden Ausführungen zur Revision des\nNitangeklagten Pa. verwiesen werden. Der Umstand,.\n| dass das Landgericht die vier anderen Fälle, an denen\n\nIR. die Angeklagte neben Pill beteiligt war, zu einer\n\nbr fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, vermag die\nRevision nicht zu rechtfertigen. Schon die Annahme des\nFortsetzungszusammenhanges in diesen vier Fällen unterliegt nieht unerheblichen Bedenken, die jedoch keiner\n\n-8-\n\nDre 7} zu ur 7\n\nPLA 2000 .y.\n\nA en DE We\n»\n\nengen\n\n| De, hr SIERT et\n„\n\nnäheren Erörterung bedürfen, weil die Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Jedenfalls war das Landgericht aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, die\nFälle Beim und Ki als rechtlich selbständige Taten auch dann zu behandeln, wenn es die übrigen\nvon der Angeklagten zusammen mit Paiiih begangenen\nstrafbaren Handlungen zugunsten der Angeklagten als\n‘rechtlich eine Tat gewertet hat.\n\nDie Strafzumessungsgründe geben ebensowenig Anlass\n\nzu Begästandungen. Die für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bestimmenden. Umstände sind im\nUrteil angeführt. Der Hinweis der Revision auf die 'angeblich geringere Strafe.des Mitangeklagten DEE geht fehl.\nEinen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Grundsatz der\nGleichmässigkeit in der Strafzumessung, wie ihn die Revision behauptet, gibt es nicht. Die Berücksichtigung des\nAlters der Angeklagten in der vom \"Lanügericht vorgenomme- '\nnen Weise. lässt. einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dadurch, dass dem Mitangeklagten Po nildernde Umstände zugebilligt worden sind, ist die Angeklagte nicht be-\n‚schwert. \"\n\nFür nie’ Auftanenne er Revision, das Landgericht habe bei der Strafbemessung irrtümlich die Bestimmung des\n§ 250 StGB herangezogen und sei dadurch zu einer höheren\nBestrafung der Angeklagten gekommen, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Das Landgericht hat zwar im Rahmen\nder Strafzumessung neben dem § 243 StGB auch die Vorschrift des § 250 StGB erwähnt. Indessen handelt es sich,\nwie die Ausführungen des Urteils deutlich erkennen lassen,\n\n» um eine allgemeine Erwägung darüber, ob in den Fällen des\n\n§ 243 und des § 250 StGB einem Angeklagten, der so unver-\n\n-9-\n\n.\n2 .\n+\n\n.. ..\nPEPO zn\n\n3\nFor\nKa\n\n23,\nel\ne «Ra\nWELE 2\n. >\nSR\n\nx wm\n\n2\ns\n\nDr . GE\na EN 7 pe 7 we\n\n, we.\n[2\nAmel.\n\\ Fan‘\n\nf ’ \", € .\n. ., ’ £ ww.\nPRRCN AR. 79 |\n\nEN\n\nur\n\n„* „\n\nri\ner;\nC\n\nER\nBlgr.\nPie = (PER\n“\n\nv\nWi\n\nfroren leugne wie die Angeklagte WE, noch die Rechtsvorteile des Absatzes 2 dieser Vorschriften zukommen, mit\nanderen Worten, ob einen solchen Angeklagten, noch mildernde Umstände zugebilligt werden könnten. Dass die Angeklagte\nnicht- aus § 250 StGB verurteilt worden ist, geht im übrigen auch aus dem Teil der Urteilsgründe mit Sicherheit\nhervor, in dem die rechtliche Würdigung ihres Verhaltens\nwiedergegeben ist. . x N\n\nSchliesslich muss aüch der Angriff der Revision ggen die Nichtanrechnung der .Untersuchungshaft ohne Erfolg bleiben. So,-wie es im Urteil heisst - und nur dessen ‘Inhalt unterliegt der Überprüfung des Revisionsge- f\nrichts -, ist die Anrechnung der Untersuchungshaft auf ws\ndie Strafe unterblieben, weil die Angeklagte durch ihr\nhartnäckiges Leugnen die Dauer. der Haft selbst herbeigeführt habe. Damit hat das Landgericht bei der in seinem\nErmessen liegenden Entscheidung in rechtlich zulässiger\nWeise einen Gesichtspunkt herangezogen, den es berücksichtigen durfte. Ob es dabei in tatsächlicher Hinsicht von\nzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder ob\ndas Gegenteil der Fall war, wie die Revision behauptet,\nkann von hier aus nicht nachgeprüft werden. Aus Rechts-\n\ngründen kann der Entscheidung des Landgerichts über die\nNichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht‘ entgegengetreten werden.\n\nDie Revision der Angeklagten TE ist demnach unbegründet und zu verwerfen. u\n\nII, Zur. Revision der. Angeklagten Sg:\n\nMit Recht hat das Landgericht in den Fällen Be»\nEEE und Kin, dei dem Verhalten der Angeklagten\n\n- 10 -..\n\ndie Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als\nverwirklicht bezeichnet. Das Vorbringen der Revision,\n\ndas Landgericht hätte bei der Feststellung des Sachverhalts die Einlassung des Mitangeklagten PP richt\n‚ohne weiteres zugrunde legen dürfen, richtet sich in\nWirklichkeit gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb\nnicht berücksichtigt werden. Der Vorwurf, das Landgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen,\n\"scheitert daran, dass die Revision weder die Tatsachen\nanführt, die das Landgericht nicht beachtet, noch die\nBeweismittel bezeichnet, deren sich dieses in rechtlich\nangreifbarer Weise nicht bedient haben soll. Dass die\nAngeklagte in Falle it WER Wegnahme der 1200 DM\neingeräumt hat, ist vom Landgericht im Gegensatz zu der\nBehauptung der Revision nicht übersehen worden. Wenn es\ndiese Tatsache aber in einer anderen ileise gewürdigt hat,\nals die Revision es wünscht, so liegt darin kein Rechtsfehler. Auch sind die Darlegungen des Urteils im Falle .\nKim keineswegs lückenhaft und summarisch, wie die\nRevision meint. So, wie das Urteil den Sachverhalt in diesem Falle festgestellt hat, erfüllt dieser, was die Angeklagte angeht, den Tatbestand des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB.\n\nMit ihren Ausführungen über die Gründe, aus denen\nheraus die Angeklagte sich an den Straftaten des Mitan-.\ngeklagten PB. beteiligt haben könnte, bewegt sich die\n‘Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet.\nDafür, dass bei der Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung\n‚der Straftaten die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2\nStGB hätten vorliegen können, ist den Feststellungen des\nUrteils nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen.\n\n- 1i -\n\nw.*\n\nDa\n\n5:\n\n5\n* W\n&\nx\n\nr\n\nw\n\n2.\nn2.%\n\nDr \\\n\nEN En ”\nVeanu .\n.\n.\n\ns Sun...\nyore ,\n\nDie Tatsache, dass die Angeklagte sich in einem gewissen\nsexuellen Hörigkeitsverhältnis zu der Mitangeklagten Ta»\nWB befunden hat, gibt für sich allein nicht ohne weiteres\nder Annahme Raum, dass dadurch die Zurechnungsfähigkeit\nder Angeklagten bei Ausführung der strafbaren Handlungen\nirgendwie und vor allem erheblich hätte vermindert sein\n5 e können. Für das Landgericht lag daher keine Veranlassung\n3 vor, von sich aus eine dahingehende Prüfung vorzunehmen.\nDas gilt umsomehr, .als ausweislich der Sitzungsniederschrift weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger in der\nHauptverhandlung irgendeine Anregung in dieser Richtung\ngegeben haben. Von einer anormalen Gemüts- und Geistesverfassung, in der sich die Angeklagte bei Ausübung der\nStraftaten nach der Behauptung der Revision befunden haben soll, ist im Urteil nichts gesagt. Wohl sind bei der\nWiedergabe der Einlassung der Angeklagten Zwistigkeiten\nzwischen dieser und der Mitangeklagten Ti erwähnt. Ab-\n“ gesehen davon aber, dass von ‚Störungen der Gemütsverfassung nicht die Rede ist, die auf Differenzen der beiden\n_ Frauen zurückzuführen seien, ist das Landgericht der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt und hat sie ausdrücklich als widerlegt bezeichnet. Damit entfallen alle Folgerungen, welche die Revision aus der angeblich vorhanden\ngewesenen anormalen Gemüts- und Geistesverfassung der Angeklagten herleiten will.\n\nyon > I ww.\n\nK7\n\nAuch die Strafzumessung lässt einen Rechtsirrtum\nnicht erkennen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, der Angeklagten im Falle Bein. mil dernde Un-\n‚stände zuzubilligen, sie ihr dagegen im Falle Ki\nzu versagen. Es liegt auch kein denkgesetzlicher Widerspruch darin, dass im ersten Falle das sexuelle Hörigkeits-\n\n- 12 -\n\nverhältnis zur Gewährung mildernder Umstände geführt, dass\ndagegen im zweiten Falle trotz des Fortbestehens dieses\nVerhältnisses das Landgericht der Angeklagten mildernde\nUmstände versagt hat. Die Ablehnung ist hier darauf gestützt, dass die Angeklagte sich eines besonders üblen\nVertrauensbruches gegenüber ihrer Arbeitgeberin schuldig gemacht habe. Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände diesem Gesichtspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\n\nwerden. no\n\nFehl geht das Vorbringen der Revision, das Leugnen\n\n: der Angeklagten sei in unzulässiger Weise als Straf-\n\nschärfungsgrund verwendet worden. Wie die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, hat das Landgericht das unverfrorene, mit anderen Worten also das hartnäckige und böswillige Leugnen der Angeklagten strafschärfend herangezogen. Dass aber ein so geartetes Leugnen Berücksichtigung\nfinden darf, erkennt auch die Revision an..\n\nDie Entscheidung über die Nichtanrechnung der Unter-\n\n suchungshaft kann hier aus denselben Gründen, wie sie\n\nauf die Mitangeklagte TÜR zutreffen, nicht mit Erfolg\nangegriffen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen\n\nzu der Revision der Mitangeklagten TE verwiesen. Der\nhier behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen ist.\nnicht vorhanden. Die Feststellung, die Angeklagte habe\n\nso lange einen Unbekannten als Täter angegeben, bis sie\nauf andere leise “berführt worden sei, ist durchaus vereinbar mit der weiteren Feststellung, die Angeklagte habe durch ihr Leugnen die Dauer der Untersuchungshaft. verursacht. °\n\n- 13 -\n\n“\nNo.\n\nweni,\nne\n\n.\n28\n\nel a + z\n\n\\\nu.\n\nTe 2 N\n‚\n\nnn\n.\n\n. es\n\ner\n\nwe\n... *\n\nBr win\nf\nooy\n\nFr\n\ntr\n\nv\n\ns tung\nRx ur , 2 s\n° x\n\nten Ss als unbegründet.\n\nTa, TEE una SWEEEEE in den Fällen Hans Joachim\n\nSomit erweist sich auch die Revision der Angeklag-\n\nIV. „Zur Revision _der Angeklagten Kb:\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe\nsich durch den Ankauf der von den drei Mitangeklagten\n\nSCH und Bee gestohlenen Sachen der fortgesetzten gewerbsmässigen Hehlerei gemäss §§ 259, 260 StGB\nschuldig gemacht, lässt einen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Landgericht\nwar es aus Rechtsgründen nicht verwehrt, \"bei diesen Ankäufen ein hehlerisches Vorgehen der Angeklagten, insbesondere ihr Wissen um den strafbaren Vorerwerb der ihr\nzum Kauf angebotenen Waren zu bejahen, auch wenn es bei\nden voraufgegangenen Ankäufen in den Fällen AL und\nMax Sch> eine dahingehende Kenntnis der Angeklagten\nnoch nicht glaubte feststellen zu können. Die Meinung\nder Revision, im Urteil hätten, um der Vorschrift des\n\n§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO zu genügen, weitere Tatsachen\nangeführt werden müssen, die den Schluss auf ein vorsätz- |\nliches hehlerisches Handeln der Angeklagten in den bei- u 3\nden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zugelassen K\nhätten, trifft nicht zu. Die hierzu in dem Urteil wiedergegebenen Feststellungen reichen aus, die Handlungsweise\nder Angeklagten in den Fällen Hans .J oachim Sch una\nBei als hehlerisches‘ Verhalten zu würdigen und rechtlich zu werten. Mit Rücksicht auf die grossen Mengen der\nbei jedem dieser Käufe angebotenen Sachen sowie im Hin- m 3\nblick darauf, 'dass die Mitangeklagten Tai un ib WE.\niınerhalb weniger Tage zum dritten- und viertermali Waren 1\n\n’\n.»r\n\n4\n\nex»\n\nPi\n\n-4- ®\n\nder verschiedensten Art verkaufen wollten, war das Landgericht auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumten\n\n“ Rechts der freien Beweiswürdigung in der Lage, daraus\nden Schluss auf das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes der Angeklagten zu ziehen, Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor. Ein solcher liegt äuch\nnicht darin, dass das Landgericht bei seiner Würdigung\n\neigene Handlungen der An;eklagten mitberlicksichtigt hat, so\n\n. das:Unterlassen jeder Frage nach der Herkunft der Waren und\ndie Nichteintragung der Ankäufe in dem von der Angeklagten\nzu führenden Trödlerbuch. Wenn die Revision meint, solche\nUmstände hätten zum Nachweis eines vorsätzlichen Handelns\nder Angeklagten nicht herangezogen werden dürfen, so übersieht sie, dass das Landgericht nicht über den Vermutungstatbestand des § 259 StGB zur Bejahung des Vorsatzes gekommen ist, sondern das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes als erwiesen angesehen hat. Nur wenn das Landgericht\nden Vorsatz im Wege der gesetzlichen Beweisregel festgestellt hätte, würden gegen die Verwertung eigener Handlungen des Täters unter Umständen Bedenken geltend &emacht. werden können. \\\n\n. Dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt\nhat, ist in dem Teil des Urteils, der die in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen enthält, deut-'\nlich zum Ausdruck gebracht. Es heisst darin, die Angeklagte habe damit gerechnet, dass die ihr zum Kauf angebotenen Gegenstände mittels einer strafbaren Handlung\nerlangt seien. Demgegenüber kann der im Rahmen der 'zusammenfassenden rechtlichen Würdigung wiedergegebenen\nWendung, die Angeklagte habe einerseits mit bedingtem\nVorsatz gewusst, andererseits auch den Umständen nach\n\n- 15 -\n\nB\nRi\n* > .\n\" . .\nv Po\na er. .\n. DS 7 . v ,\n\n.\nv\n\n.. , 07 L\nA tn\n\nZe °\n\nur ku,\n” PR is\n\nf3\n%y\nKakı:\n=”\n\n#\n’\n\n,\n.\na\n\n%\nBi\n\ner. PN\n\n„ ii, .,\nEAN aha\n.. .\nin un\n\nannehmen müssen und angenommen, dass die Sachen im Wege\neiner strafbaren Handlung erlangt seien, keine massgebliche Bedeutung zukommen.. Angesichts der voraufgehenden\neindeutigen Feststellungen kann sie nur als ein überflüssiger und unschädlicher Zusatz gewertet werden,\n\nder den Bestand des Urteils nicht zu gefährden vermag.\n\nEbenso ist ausreichend dargetan, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen tätig geworden ist. Wenn sie auch\nformell nicht Inhaber der von ihr geführten Altwerenhandlung’ gewesen ist, sondern ihre Tochter, so hat doch, wie\nin dem Urteil mit bindender Wirkung festgestellt ist,\njedes einzelne Geschäft zu einer Vermehrung ihres Vermögens geführt und damit ihr einen Vorteil gebracht,\neine Tatsache, deren sie sich bei Abschluss der Käufe\nauch jeweils voll bewusst war. Insoweit hat auch die’Re-\n\n„ vision Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.\n\nVon Rechtsirrtum nicht beeinflusst ist schliesslich die Annahme der Gewerbsmässigkeit des hehlerischen\nVorgehens der. Angeklagten. Im Urteil ist mehrfach her-\n\" vorgehoben und in rechtlich nicht angreifbarer Weise\ndargelegt, dass die Angeklagte in beiden Fällen in der\nAbsicht gehandelt hat, sich durch fort.;esetztes Ansichbringen von Sachen, die mittels strafbaren Eingriffs in\nfremdes Vermögen erlangt waren, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.\n\nWenn das Landgericht die beiden Handlungen als auf\n\n7. einem einheitlichen Vorsatz beruhend, als rechtlich eine\nw Tat zugunsten der Angeklagten zusammengefasst hat, ‚so\nu. ist diese dadurch auf keinen Fall beschwert.\n\nRE we\n‘\n\n{'\nLi\n\nmr\n\nRE rer\n\nch an,\n‚\n\nen, pen\nK 5\n\n„\n\nerg\n\nBL En Be 7 7 27a ge\n\n“en:\n\nne,\n\\\n\nen\nRB\n\nIm,\n.\n\nSeen,\n\nA\n\n“\n\nNa Sue AS JE N ae ze ur\n\n!\n\nKr m\n\n.\n[2\nEu\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils nicht\nergeben, dass dieses, insbesondere in seiner Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, so dass auch ihre Revision ohne Erfolg bleiben muss\n\nund zu verwerfen ist.\n\nKrauss j Koeniger Busch\nWerner Scharpenseel\n\n>\nvi.\n4\n\n‚\n.r vr .\nN Bu RN\nI :\nEA cn\nz\nWe te,\n\nFZ\n\n‘ S\nadz\n\nget\nx\n\n€\nSırr ...\n. ueN,\n\n€\n\n.. 2 ’ ’\n’ . . *\n\nGr Er\nDen\n\nvn.\n.\n\nE\nYa\na Var ee\n\n12\n\nPs ‘\n.\nw En, we... gr\nu\nBU EN) I\ne\nEL x Cars\n\nPe\nBu\nverbale\n\nAna\n\n‘\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/3-str-1096-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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