{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-25_3_StR_686_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-25","aktenzeichen":"3 StR 686/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n3 Sud 685/22 2288 002\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.) den Angestellten Georg H\n2) geboren am @. «> ab in K\n\n2.) den Angestellten Kurt G\n\nEBD geboren an.\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\n3.) die Angestellte Katharina ee er — aus FW>-\nEu geboren am DB. ED WB in\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\naus FTD /1dEB,\nAUEED\n\naus FWB-\nin TEEEB/Ha@p,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ın der Sitzung vom 15 Januar 1953, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CEEEBD wirä das\ngegen sämtliche Angeklagte erlassene Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. Februar 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nSEr_\n\no\n“u\ndm mn en in au tr [oo\n\nünde\n\nDer Angeklagte CD ist wegen gemeinschaftlich\npegangener fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Betrugs zur Gesamtgefängnisstrafe von\nzwei Jahren und 500 DM Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen\nGefängnis, verurteilt worden, Seine dagegen mit der Revision erhobene Sachbeschwerde ist begründet.\n\n1.) Zunächst wird darin beanstandet, dass die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten an dem Tun der\nbeiden Mitengeklagten HP und ID so allgemein gehalten seien, dass die Nachprüfung nicht möglich sei, ob der\nBegriff der Mittäterschaft richtig gewürdigt sei.\n\nDaran ist soviel richtig, dass die Urteilsausführungen stellenweise das bewusste und gewollte Zusammenwirken\nder drei Angeklagten nicht mit der nötigen Klerheit zum\nAusdruck bringen. Die Bemerkungen, die drei Angeklagten\nhätten voreinander keine Geheimnisse gehabt, ausserdem\nsich gegenseitig zu verstehen gegeben, dass sie die Tat\ndes anderen als eigene billigten und dass dieser sich auf\nsie verlassen könne, entbehren der erforderlichen Genauigkeit, Für sich allein wären sie nicht geeignet, die Bejahung des § 47 StGB zu rechtfertigen. Indes ergibt sich\naus dem sonstigen Urteilsinhalt mit ausreichender Deutlichkeit, dass CD unter Ausserachtlassung der ihm\nobliegenden Aufgabe gegen die beiden Mitangeklagten nicht\neingeschritten ist, vielmehr deren ihm bekannte Verfehlungen gedeckt und so mit ihnen gemeinsame Sache gemacht\nhat. Er hat selbst deren Vorschussanforderungen als richtig gegengezeichnet, die Kassenanweisung durch Vermitt-\n\nlung der Angeklagten ID vom Anteilungsleiter Dr. Ga.\n@&EB unterschreiben lassen und durch Empfangnahme von ungenehmigten Vorschüssen Vorteile aus seinem Verhalten\ngezogen. Erst infolge der absichtlichen Nichtausübung\nder ihm übertragenen Aufsichtspflicht ist die Ausführung\nder Taten durch die beiden Mitangeklagten ermöglicht worden, Damit ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers im\nSinne des § 47 StGB genügend dargetan, soweit nicht die\nArt der in Betracht kommenden Straftat seine Mittäterschaft wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen ausschliesst.\n\nDas kann hier bei der Unterschlagung der Fall sein.\nEine zuverlässige rechtliche Beurteilung ist derzeit\nnicht möglich, weil ausreichende Feststellungen nicht\ngetroffen sind.\n\nUnterschlagung als Mittäter kann nur begehen, wer\nzur Zeit der Tat eigenen Besitz oder Gewahrsam an den\nunterschlagenen Gegenständen hat (RG3t 53, 1625 68, 90;\nBGHSt 2, 317). Darüber, dass der Angeklagte Ci in\ndieser Lage war, enthält das Urteil nichts. Nach dem\nSachverhalt hatten allein die Mitangeklagten HP unä\nID die Vorschussgelder zu verwalten und verwahrten\nsie in den ihnen zur Verfügung gestellten Kassetten.\n\nWenn ein tatsächliches Machtverhältnis des an\ndem Geld nicht bestanden hat, könnte er nur wegen Beihil-\n\nfe zur Unterschlagung bestraft werden, ;\n\nMittäter der Untreue kann nur derjenige sein, der\nselber zu dem Vollmacht- oder Treugeber in einem der in\n\n§ 266 StGR aufgeführten Verhältnisse steht (RGSt 59. 79\n(BT): Ein solches war hier bei dem Angeklagten gegeben,\nEr hatte durch den mit den Adlerwerken geschlossenen Anstellungsvertrag die Befugnis erlangt, über deren Vermögen innerhalb seines Bereichs als Bürovorsteher eines\nTeils der Personalabteilung zu verfügen.\n\nWegen der nicht genügend begründeten Annahme einer\nin Mittäterschaft verübten Unterschlagung kann der hierwegen ergangene Schuldspruch nicht aufrechterhsliten werden. Die Aufhebung umfasst auch die Verurteilung wegen\nUntreue, weil zwischen ihr und der Unterschlagung Tateinheit besteht.\n\n2,) Das Urteil leidet an einem weiteren Mangel. Mit Recht\nwendet sich namlich der Beschwerdeführer dagegen, dass die\nStrafkammer mehrere selbständige Straftaten angenommen\nhat.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte HB im\nZusammenwirken mit der IB und dem Beschwerdeführer\n\naus den von der Hauptkasse monatlich erhobenen Vorschüssen\nwiederholt Teilbeträge entnommen. Davon hat er insgesamt\n\n5 000 DM zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung ausgegeben, ausserdem nichtgenehmigte Vorschüsse ausbezahlt\n\nund zwar rund 2 800 DM an CB und einen höheren, nicht\ngenau ermittelten Betrag an die IWW: Diese hat ihrerseits dem H@B die ihr zugewiesenen Vorschüsse zur Abdeckung\nseiner Fehlbeträge überlassen. Das Vorgehen des HP und\nder IB nat das Landgericht zutreffend je als fortgesetztes Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Unterschla-\n\ngung gewürdigt. H@P und LCD waren nicht in untergeordneter, sondern in selbständiger und unabhängiger\nStellung tätig. H@Pwar für die Abrechnung der Gehälter verantwortlich, I für die der Unterhaltsbeihılfen, Steuern und Krankenkassenbeiträge. Beide hatten\ndie Auszahlung zu überwachen und die dafür benötigten\nGelder von der Hauptkasse anzufordern. Die Auffassung\nder Strafkammer, dass sie durch Herausnahme von Beträgen\nund deren Verwertung im eigenen interesse oder zugunsten\nanderer Unberechtigter die ihnen übertragene Befugnis\nüber fremdes Vermögen, nämlich das der Arbeitgeberin,\n\nzu verfügen, missbraucht und diese dadurch geschädigt\nhaben, ist frei von Rechtsirrtum, Desgleichen die Annahme einer Unterschlagung.\n\nDie Zweifel darüber, ob der Angeklagte Gen\nsich als Mittäter an der Unterschlagung beteiligt haben\nkann, sind oben erörtert. Gegen die Bejahung seiner Mittäterschaft an der Untreue ist im Hinblick auf seine\nStellung bei den Adlerwerken und sein eigenes Interesse\nam Erfolg nichts einzuwenden.\n\nb) Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Erstrichters, dass daneben ein gesondertes Vergehen des Betrugs vorliege.\n\n,\n\nEr sieht diese Straftat darin, dass die Angeklagten gemeinschaftlich überhöhte Beträge anforderten und\nin dem Abteilungsvorstand CGgm> sowie den Verwaltern\nder Hauptkasse die irrige Vorstellung erweckten, die genannten Summen seien für die Auszahlung der Gehälter\n\noder Beihilfen notwendig.\n\nNach dem Sachverhalt ist es jedoch fraglich. ob\ndie Angeklagten überhaupt einen Irrtum erregt haben\nund sich bewusst waren, durch Irrtumserregung eine Vernmögensverfügung des Getäuschten und so eine unmittelbare\nVernögsnsverfügung hervorzurufen. Die Mitangeklagten\nHE und IB Hatten nicht eine genau errechnete Summe von der Hauntkasse anzufordern, sondern nur überschlagsweise einen Betrag. Die nach Erledigung der Auszahlung verbliebenen Überschüsse hatten sie in ihrer Abteilung selbständig zu verwahren und jeden Monat an die\nHauptkasse zurückzuführen. Diese Regelung, die den für\ndie Zuteilung der bestellten Vorschüsse massgebenden\nPersonen bekannt war, deutet darauf hin, dass es zur\nErlangung eines Überschusses einer Täuschung nicht bedurfte. Aus der Anordnung, wie er zu behandeln war, ist\nzu Schliessen, dass die Entstehung eines solchen als\ndie Regel vorausgesetzt wurde. Ein Irrtum über die Höhe\nder überschiessenden Beträge wird daher für deren Anweisung und Auszahlung ohne Belang gewesen sein, zumal durch\ndie jeweilige Monatsabrechnung über die Summe der Auszahlungen alsbald Aufschluss gegeben wurde. Wenn also\ndie Mitangeklagten IP und IE im Benehmen mit dem\nBeschwerdeführer aus den ohne Täuschung erlangten Über-\n'schüssen Beträge wegnahmen, so begingen sie unter Beteiligung des Beschwerdeführers nur Untreue mit Unterschla-\n\ngung.\n\nFür diese Beurteilung spricht die Feststellung der\nStrafkammer, es sei den Angeklagten nicht nachzuweisen\n\ngewiesen, dass sie nach der ersten Entnahme von Geld die\nüberhöht angeforderten Vorschüsse jeweils unmittelbar\nan sich genommen hätten. Vielmehr hätten sie laufend\naus der Kasse unbefugt Gelder entnommen und die überhöhten Vorschüsse entsprechend dem entstandenen Fehlbetrag angefordert und auf diese Weise die Abrechnung\nausgeglichen.\n\nc) Wollte man indes mit dem Landgericht annehmen, die\nAngeklagten hätten durch die nach der vorausgegangenen\nEntnahme von Geld betätigte Anforderung \\bermässiger\nVorschussbeträge die mit deren Zuweisung beauftragten\nPersonen üoer die Höhe des Bedarfs bewusst getäuscht,\n\nsc wäre Betrug noch nicht ohne weiteres gegeben. Nach\nden Urteilsgründen haben HP und IB in Zusamnenwirken mit dem Beschwerdeführer die Kassenbeamrten über\ndie Erforderlichkeit der erbetenen Vorschüsse irregeführt, um sich die Früchte der Unterschlagungen zu sichern und den dadurch verursachten Fehlbewreg zu decken.\nDurch dieses Verhalten haben sie sich und dem Beschwerdeführer rechtswidrige Vermögensvorteile verschafft. Die\nStrafkammer vertritt die Meinung, die Angeklagten hätten hierdurch den Adlerwerken unmittelbaren Vermögensschaden zugefügt, weil durch die Täuschung die Aufdekkung der Veruntreuungen verhindert, ein Ausgangspunkt\nfür weitere Unterschlagungen geschaffen und der Ersetzanspruch der Arbeitgeberin vereitelt worden sei.\n\nDiese Ausführungen lassen erkennen, dass sich der\nErstrichter nicht völlig klar war, worin hier unter Umständen der äussere Tatbestand des § 263 StGB gefunden\n\nwerden könnte, Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten schon durch die Zueignung\nder Geldbeträge die Vermögensbeschädigung ihrer Arbeitgeberin herbeigeführt haben, Eine Täuschung, die sie\nhernach vorgenommen hätten, um sich vor Entdeckung und\nBestrafung zu schützen, könnte nicht mehr ursächlich\ngewesen sein für den bereits entstandenen Schaden. Inwiefern dieser durch die etwaige Täuschung vergrössert\nworden sein soll, ist nicht ersichtlich Namentlich ist\nfür eine Vereitelung des Schadensersatzanspruchs der Adlerwerke nichts dargetan. Dazu hätte eine Vergleichung\nihrer Lage vor und nach der Täuschung vorgenommen werden missen, Dafür, dass die schon vorher bewirkte Schädigung erweitert worden sei, fehlt jeder Anhalt. Auch\ndie Schaffung einer Grundlage für die Begehung weiterer\nUnterschlagungen führtenicht zu einer ummittelbaren Benachteiligung der Adlerwerke. Diese wäre nicht eingetreten ohne die hernach geschehenen Vermögenseingriffe. Sie\nkann demnach nur die Folge des späteren Vorgehens gewesen sein, nicht die einer etwaigen Täuschung seitens der\nAngeklagten (vgl RaSt 58, 211 2137; 71. 280).\n\nAnders könnte es sein, wenn die Angeklagten nach der\nordnungswidrigen Verwendung eines Teils der den Bedarf\nÜübersteigenden Geldbeträge die überhöhten Anforderungen\ngestellt hätten in der Absicht, durch Täuschung über den\ntatsächlichen Bedarf die Zuweisung von nicht benötigten\nSummen zu erlangen, die sie ganz oder zum Teil für sich\nverbrauchen wollten. In diesem Fall, der allerdings mit\nder unter 2b (am Ende) angeführten Feststellung kaum in\n\nEinklang zu bringen ist, würde aber die spätere Zueignung des Geldes nicht mehr als Unterschlagung und Untreue\nstrafbar sein. Denn dann läge in der Entnahme des Geldes\nund der Verfügung darüber nur die Verwertung und Ausnützung des bereits durch den Betrug erlangten Vermögensvorteils (BGH Urt. v. 6. März 1952 - 3 StR 111/52). Der durch\ndie vorausgegangene Straftat angerichtete Schaden würde\nmit dem durch die nachfolgende Handlung verursachten\nNachteil zusammenfallen, so dass diese als straflose Nachtat anzusehen wäre. Das hätte zur Folge, dass nur die\nfrüheren Vorgänge als Unterschlagung und Untreue, jedoch die hernach sich anschlıessenden nur als Betrug zu\nbeurteilen wären. Durch die abweichende Würdigung des\nLandgerichts können die Angeklagten beschwert sein, weil\ndie Dauer der Taten verschieden wäre vun der bisher angenommenen,\n\nDeshalb ist die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang geboten. Sie musste auch auf die Mitangeklagten HU\nund IL ausgedehnt werden, weil die Eutscheidung sich\nauch auf sie erstreckt, §§ 357 StPO.\n\nKrauss Koeniger Dusch\nBaldus . 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