{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-21_3_StR_1170_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"3 StR 1170/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"G\n[2\ntee\nFi\n\nı\n\ns RG\n\n3 StR. 1170/51 2\n\n..\n\nPN \\\naa war eher Sr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Landwirt und Maurerpolier Karl 7 GE .\naus VOR Kreis Em, dort geboren am\nEEE 1555, Ä\n\nB\nu GR\nte am m,\nRe 5\nK Sd\n\nnie\n\n‚\n\n,\n\n> .\n\nDur . ’\n\nYO „\nbh, Bernie,\nGe\n\n. ..\nB \\\n. , .\non . .\n. B ”\n‘ . .\nng Er,\n.. OR IRRE\nAdam\nPe Kt E:\n\n’s\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenomien\nhaben: j\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals peisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mE.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision.des Angeklagten wird das Ur-. -\nteil des Landgerichts in Kassel vom 14. September\n1951 unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und Ent-- N\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, . ...*\nan Gas Landgericht zurückverwiesen. . ;\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\n”\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\nAbhängigen in Tatejnheit mit fortgesetztem Sittlichkeits-\n‘verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu einer Zucht- .\nhausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Mit seiner“,\n\"Revision erhebt er die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.\n\nDem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden. : ER\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer\n\nhabe die in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten TED r “\n\nWM ./. EEE un: TORE ./. TEE angefallenen :\n\nAkten nicht beigezogen und nicht zum Gegenstand der Ver-\n\n\"handlung gemacht. Diese Rüge enthält den Vorwurf mangelh- - IE\n\nder Sachaufklärung. Sie ist nicht gerechtfertigt.\n\nAusweislich der Verhandlungsniederschrift ist die\nBeiziehung von Akten nicht beantragt worden. Von sich aus\nhatte das Landgericht keinen Anlass, diese anzuordnen.\n\nEs konnte seine Entscheidung treffen auf Grund der Zeugen-.\nvernehmung, durch die der Sachverhalt zureichend klargestellt wurde. Davon, dass die. gesamten Umstände zur Ausdehnung der Beweisaufnahme auf die Verwertung des Inhalts\nder bezeichneten Akten drängten, kann keine Rede sein«\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang weiter ‚gemach-\n\nten Ausführungen wenden sich unzulässigerweise gegen die\nBeweiswürdigung. j\n\nIrrig ist ferner die Meinung, das Urteil hätte zu.\ndem Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens Stellung j\nnehmen ‚Müssen. In den Gründen ‚müssen nur die für erwie- D-,\nsen erachteten Tatsachen ‚angegeben werden, in denen die:..\n‚gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 207\n\"Abs 1 StPO. Einzelheiten, die für die Entscheidung ohne ©\n\nt\n\n3.7\n\nBelang sind, bedürfen keiner Erörterung. Soweit sich der\nBeschwerdeführer dagegen wendet, dass die Strafkamner\ntrotz des Gutachtens den Geschlechtsverkehr zwischen .\nihm und seiner Adoptivtochter Käthe Hyliiiswauch während der Empfängniszeit als erwiesen angesehen hat, bewegt er sich wiederum auf dem der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachenbeurteilung.\n\nDasselbe gilt für die Behauptung, der Erstrichter\nhabe zu Unrecht die Aussage der Zeugin Ey für\nzuverlässig und widerspruchsfrei gehalten. Alles wad\ndie Revision hierzu vorbringt, ist als Angriff auf die _\nBeweiswürdigung unbeachtlich.' . “\n\n0.) Die infolge der Sachrüge erforderliche Nachprüfung -\ndes Urteils ergibt, dass es nicht frei ist von Rechtsirrtune j\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die am\n6. April 1921 geborene Käthe Es, später verehe-\n]ichte Hy, nach dem 6. April 1931 wiederholt an\nden Brüsten und am Geschlechtsteil in wollüstiger Absicht berührt, hernach mit ihr duch den Geschlechtsverkehr vollzogen.. Die unzüchtigen Handlungen hat er nach\nder in Jahre 1936 erfolgten Annahme an Kindes Statt fortgesetzt. Der letzte Geschlechtsverkehr hat Anfang Juni\n1943 stattgefunden. Darüber, ob es nach diesem Zeitpunkt\nnoch zu irgendwelchen unzüchtigen Handlungen geKommen\nist, sagt das Urteil nichts.\n\na) Das Landgericht hat in dem Tun.des Angeklagten in\nder Zeit von 1931 bis zum 6. April 1935 zutreffend den\nTatbestand eines fortgesetzten Verbrechens wider die\nsittlichkeit nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erblickt. Nach-\n\nKal Fa TR\n\nmw. op.\n\n‘rung der Strafrerfolgung zu laufen. Sie betrug, da dieses\n\nTE TE lade Kt Ma ie ever\n€ .. h sr or: De .. ef r\n“oe I Tee N x . 42,\n\n5 EIBrEEEER\nIT, R\n\ndem die Käthe Es das 14. Lebensjahr erreicht Hatte,\nkam diese Strafbestimmung nicht mehr in Betracht.\n\nDer Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens. nach\n8 176 Abs 1 Ziff 3 StGB war also vollendet spätestens am\n6. April 1935. Von da ab begann die Frist für die Verjäh-\n\nVerbrechen mit nicht mehr als 10 Jahren Zuchthaus bedroht\nist, 10 Jahre, § 67 Abs 1, 3 StGB. Die Verjährung ist\nnicht unterbrochen worden, demnach spätestens am 6. April.\n1945 eingetreten. Wegen des Verbrechens nach § 176 Abs 1\nZiff 3 StGB hätte also der Angeklagte nicht. verurteilt\nwerden dürfen. .\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass es mit einer\nanderen Straftat tateinheitlich zusammentraf. Denn die\nVerjährung ist im Falle der Tateinheit für jede der\nrechtlich zusammentreffenden Straftaten gesondert zu beurteilen. .\n\nb} Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau im Jahre 1928 die Käthe Esimp als Pflegekind\naufgenommen und sie im Jahre 1936 an Kindes Statt ange- .\nnommen. Auf die von Anfang an vorgenommenen unzüchtigen .\nHandlungen war daher § 174 Abs 1 Ziff 1 StGB aF anzuwenden. Darnach galt für das geschützte. Kind keine, Altersgrenze, Nach dieser Regelung erstreckte sich die fortge-\n\n“\neng\n\n. . Ru ...\nu nn ernehe ar yer en.\n\nsetzte Straftat des Angeklagten über den 6. April 1942 :. ES\n\nhinaus: bis zur letzten Einzelhandlung:s\n\nIm Zeitpunkt der Aburteilung des.Angeklagten galt\ndie durch.die Verordnung vom.29. Hai 1943 eingeführte\nneue Fassung des § 174 Ziff 1 St@B. Das Landgericht hat\nohne Rechtsirrtum auch die Voraussetzungen dieser Straf-\n\n-\n\n. u 5 —\n\na EEE\n\n|\n|\n\nbestimmung bejaht, weil das Mädchen dem Angeklagten zur\nErziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen war,\nund er es im Bewusstsein dieser Tatsachen zur Unzucht missbraucht hat. Das Gericht musste daher prüfen, welches der\nbeiden Gesetze das mildere ist, § 2 a Abs 2 StGB. Diese\nFrage ist nach der konkreten Sachlage zu beantworten,\nalso darnach, welches Gesetz für den vorliegenden. Einzelfall die mildeste Beurteilung zulässt (R6St 77, 219).\n\nDie seit dem 15. Juni 1943 geltende Strafdrohung\ndes § 174 Ziff 1 StGB umfasst nur.die mit der abhängigen\nPerson bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres began-\n\n“ genen Unzuchtshandlungen. Im. Fall ihrer Anwendung würde _\nhier das nach dem 21. April 1942 liegende strafbare Verhalten des Angeklagten ausscheiden.\n\nVerjährung ist weder nach der früheren noch nach der\nheute bestehenden Strafvorschrift eingetreten.\n\neen\n\nDa die angedrohte Strafart und die Mindeststrafe\nin beiden Fällen dieselben sind, wäre das Gesetz anzuwenden, das die geringere Strafdrohung enthält. Das wäre\nhier die alte Fassung des § 174 StGB. Doch gilt das nicht\nschlechtweg. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Tat-.\nrichter nach dem neuen ‘Gesetz: die Tat deshalb milder be-.\nurteilen kann, weil deren Ende weiter zurückliegt als im\nFalle der Anwendung des früheren Gesetzes. Die Entscheidung hierüber hat er unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nach pflichtmässigem Ermessen zu treffen, .\n\nU Ze agree Zen\n\nrun\n\nEs lässt sich nicht mit völliger Sicherheit aus-.\nschliessen, dass der Wegfall der Bestrafung aus § 176 u\nAbs 1 Ziff 3 StGB auf das Strafmaß, gegen das an sich\n\n-6-\n\n|\nj\n%\n|\n. — Wu.\n\nkeinerlei rechtliche Bedenken bestehen, von Einfluss sein.\nkann. Ausserdem ist die Frage der Anwendung des milderen\nGesetzes durch das Landgericht zu prüfen und zu entscheiden. Deshalb konnte der Schuldspruch nicht von hier aus\nberichtigt werden. Vielmehr war die Aufhebung des Urteils .\n\ngeboten. Es war jedoch angebracht, die vom Erstrichter ein- .\n\nwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechtzuerhaiten. \"\n\nBusch\nScharpenseel\n\nKrauss “ Koeniger\nDr. Sauer\n\nvr\n»\n\n..\n° oe ®\n.. s, „.\nN, R w.. rt . ®\nEEE LO ten. sah Ya\n\n$\n\n” PS\nVORGE}\nSenn ah\n\n.\n..\nwar: %\n\nEEE a6\n\nDr\n\n67\n\n>\nurn.\n\nRT An ae acer\n\nEBENEN\n\nnp\n'«\n\n.\n\n. wt. outer\n\nae 2 eher\n2 th\n\nmL\n0\nvorm sd\n\n..\n4 RE\nw.\n\nZUR\nSy,\n\ner ara I","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/3-str-1170-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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