{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-21_3_StR_1097_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"3 StR 1097/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en 0231904 5.\n\n3. StR 1097/51 N\n\nnen 1 -\nmeet Ba en et,\n\nIn Namen des Volkes #\n;\n\nIn der Strafsgche\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Ieinz T BB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EMEEEEEEM 1926 in Du Deiib, 2.2.\n\ni.a.5. in Strafhaft,\n\nwegen LordeB.u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Nichter,\n\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 13. August 1951\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. . Be\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls unter Einbeziehung anderer Freiheitsstrafen zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und einen\ntionat, ausserdem wegen Mordes, begangen an dem Kaufmann\nSch in DER; zu lebenslangem Zuchthaus und -Ehrverlust verurteilt worden, Lit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung des § 60 Ziff 3 StPO und des sachlichen\nRechts. Sie ist nicht begründet.\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zeugen Gral:\nSC und Nee seien trotz des Verdachts ihrer Beteiligung an seiner Tat unzulüssigervreise vereidigt worden.\nDamit kenn er nicht durchdringen,\n\nDie Entscheidung der Frage. ob ein Zeuge gemäss § 60\nziff 3 StPO als teilnahmeverdächtig unvereidigt zu bleiben habe, hat der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen,\ncb dabei ein DTechtsbegriff verkannt vorden ist. Das ist\nhier nicht der Fall.\n\nAllerdings reicht der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO weiter als der der strafrechtlichen\nTeilnahme nach §§ 47 If SteB. Voraussetzung der Kichtvereidigung von Zeug:n ist jedoch, dass sie an denselben geschichtlichen Vorgang, der als Grundlage der Anklage dient,\nin derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Das ist hier -bei keinem der drei genannten Zeugen der fall, Soweit sie gemeinschaftlich mit\n\n„dem Angeklagten Diebstähle dusgeführt haben, waren diese\n\"micht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, Die Vereidigung der drei Zeugen ist daher mit Recht erfolgt.\n\n3m\n\n- 3.\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie die\nRevision behauptet - der Fall Schilenur einen Teilausschnitt eines ausgedehnten Strafverfahrens darstellt, das\ngegen den Angeklagt-n und verschiedene andere Personen anhängig war, Das Urteil hat festgestellt, dass nur Ste\nan anderen Streftaten des Ingeklagten beteiligt gewesen sei.\nSuszerdem rechtfertigt die bloss. äusserliche Verbindung meh-\n\"rer selbständiger Straftaten in einem einzigen Verfahren die\nFichtvereidigung nur für die Aussage über den Streffall, an\nden der inge>tagte und die Zeugen beteiligt oder der Beteiligung verdüchtig sind. Selbst ein innerer und äusserer Zusammenhang der Tat des Zeugen nit der des Angeklagten ist\nohne Bedeutung, wenn es an einer itwirkung des Zeugen an.\nder Tat des Angeklagten fehlt (RGSt 49, 358 „3597 77. 203\n[ON , |\n2.) z3it der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die Verurtcilung wegen Lordes, Gegen die Annalıme eines versuchten\nschvercon Diebetahls wendet sie nichts ein. Die lachprüfung\ndes Urteils lüsst keinen Nechtsfehler in der Anwendung des\nsachlichen Rechts erkennen.\n\na) Das Schwurgericht hat niedrige Bewergründe bejaht,\nweil der Anscklaste aus Verärgerung über das Scheitern des\nTiebstanlsplanes und ohne Ausnützung der ihm gebotenen.\nTluchtmöglichtieit, aleo ohne die geringste Votwendigkeit\nden Scholten getötet habe. Es ist der keinung, dass es an\njedem Verhältnis zwischen den Folgen der Tat und dem, was\nder Ansıklaste denit habe erreichen wollen, gefehlt habe,\nDiesos lLissverhältnisses sei er sich bewusst gewesen.\n\nDem Erstrichter ist im Ergebnis beizutreten, venn-.\ngleich nic!.t in allen Einzelheiten der Begründung.\n\nbe\n\nLän 4 [24 3\n\nDes Lissverhöltnis zwischen den Folgen der Tat und‘\ndem von Insci:lagten damit verfolgten Enäzweck lässt sich\nEn nicht schlechtweg verwenden zur Beantwortung der Frage, ob\nvan niedrige Devreggründe vorliegen. Ein solches wird in allen\nFällen der Tötung bestehen, obne dass deshalb die Annahme\n3 von lord gerschtfertist wäre. z.B. bei Tötung aus einer au?\nES, begreiflichen Gründen beruhenden Erregung, Die vorsätzliche\nVernichtung eines ilenschenlebens wird immer ausser Verhältnis stehen zu dem, was sich der Täter durch die Tötung verschaffen will. Ausserdem wird der erstrebte Zueck häufig\nnicht zuverlässig feststellbar sein. Auch im vorliegenden\nFall ist nicht klar gesagt, was der Angeklagte mit seiner _\nTat habe erreichen wollen.\n\nGleichwohl lässt sich gegen die Bejahung des Iiandelus\naus niedrigen Deweggründen hier nichts einwenden. Aus: dem\nZusammenhang, innerhalb dessen der Begriff des !iissverhältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck erörtert wird,\nist ersichtlich, dass das Schwurgericht das Verhalten des\nAngeklagten wegen des Fehlens eines Anlasses zur Tat als\nbesonders gemein angesehen hat. Daraus, dass der Angeklagte die günstige Gelegenheit, sich ohne Entdeckungsgefahr\nvom Tatort entfernen zu können, aus ärger über das Hissglücken des Diebstahlsvorhabens nicht ausgenützt hat und\nohne jede Not zum Angriff gegen Schi vorgegangen ist,\nkonnte. ohne Rechtsfehler auf eine besondere Verwerflich-\n\nkeit der aus einem sittlichen Tiefstand entsprullgenen Tat\n- geschlossen werden. Das rechtfertigt die Ännahme des Tatbestandsmerkmals des Ilandelns aus niedrigen Beweggründen.\n\n..\n“+:\nBJ\n\nDem steht nicht entgegen. dass der Erstrichter die\nEi: öglichkeit der Tötung mit nur bedingtem Vorsatz als ger\ni\n\nRT\n„rn\n\n- 5.\n\n. . Pa\nAt\nF Ahlerdie-\n\nFirep weh\n\nRB [5\n-ır\n\ngeben erachtet hat. Dieser gen’lgt und schliesst Handeln\naus niedrigen Beweggründen nicht aus, Der gegenteiligen\nAnsicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden.\n\nDer Beschwerdeführer kann auch nicht gehört werden\nmit seiner Behauptung, die Abgabe des Schusses sei nicht\nAusfluss eines wohlüberlegten Tuns gewesen; er habe sich\nwegen einer drohenden Äusserung des Schb in Erregung\nbefunden und aus dieser heraus geschossen, Damit setzt er\nsich in kiderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen\ndes Urteils, Darnach hat er schon vor dem Erscheinen des\nSch erklärt, er werde ihn umlegen, demach nicht aus\nplötzlichem Antrieb gehandelt. Die Tat wird im Urteil ausdrücklich als geplant und berechnet bezeichnet,\n\nb) Der weitere Revisionsangriff, das Schwurgericht habe den 3egriff der Heimtücke verkannt, geht ebenfalls fehl.\n\nHeimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit seines Opfers bewusst ausnützt, Das hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan.\n\nDarnach ist er am Ort des versuchten Diebstahls geblieben, und zwar im Hondschatten der gegenüberliegenden\nHäuser, um dem Sch in der Maske des harmlosen Strassenwanderers zu begegnen und ihn dann mit der Schusswaffe\n‘zu überfallen, Tas Schrurgericht hat festgestellt;, Schelle\nhabe in dem Angeklagten einen Täter nicht vermuten können;\ndenn Schi habe wahrgenommen, dass die am Diebstahlsversuch beteiligten früheren Nitangeklagten TA und Vogip\nvom Tatort‘ weggelaufen seien, Das Verhalten des Angeklagten habe in Schip keinen Argwohn aufkomnen lassen, Deshalb sei auf Seite des Getöteten völlige Unkenntnis der\nihm vom Angeklagten drohenden Gefahr und völlige Ahnungs-\n\n-6 -\n\nlosigkeit vorgelegen, die der Angeklagte durch sein hinterlistiges Verhalten bewusst zur Tötung ausgenützt habe.\n\n& Dass der Angeklagte sich all dieser Tatumstände bewusst ge-\n\nwesen sei. ist im Urteil hervorgehoben, -\n\nDiese Darlegungen lassen entgegen der Auffassung der\n\nw Revision keinen Rechtsirrtum erkennen, Eine hilflose Lage:\n\n2“ des Opfers wird nicht voreusgesetzt, Es ist auch nicht nö-\n\ntig. dass gleichzeitig Wahr- und Arglosigkeit. vorliegt. Infolgedessen macht es nichts aus, dass Scholten sich mit ei-\n\nnem Knüppel bewaffnet hatte, Arglosigkeit allein ist ausreichend, die übrigens vom Täter nicht bewusst herbeigeführt\n\noder bestärkt worden sein muss, Hier hat der Angeklagte nach gg\nden das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen\ndurch sein uf Täuschung berechnetes Vorgehen in dem Angegriffenen die Vorstellung erweckt, von Seite der bereits\nflüchtenden Einbrecher sei nichts zu befürchten. Demnach\nhatte Schp keinen Grund, sich mit einer etwa beabsichtigten Verteidigung gegen den Angeklagten zu wenden. Gegen -\ndie daraus gezogene Folgerung, Sch sei völlig ahnungslos in den Tod gelaufen, der Angeklagte habe ihn heimtückisch\ngetötet, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nc) Ebensowenig ist das der Fall hinsichtlich der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe. den Sch@i> getötet, um eine andere Straftat zu verdecken,\n\nDer Angeklagte hatte mit zwei weiteren Beteiligten einen Zinbruch in den Laden des Scheie versucht und war\ndurch das Ertönen einer Alarmglocke an der weiteren Tateusführung gehindert worden, Das Urteil stellt fest, Schi»\nsei der einzige Tatzeuge gewesen, der auf Grund seiner Wehr-\n.nehmungen der Polizei über die Täter hätte Angaben machen\nkönnen, die für deren Brgreiäikißvon Bedeutung hätten sein\n\n’\n\nNUR STRNE\nR, A\nx\n\n2. 2\nSa I S8\n\n.\n\"2 ® N ron. eis\nI % N . .\nN EINER TER EEG ° vor.\nSrls x s un tar,“\n. ER . x\n\n”s\nin\nme\n\nae\nE27\n.\n\n- 1-\n\n“nr\n\n\"können. Der Angeklagte habe ihn nicht zuletzt in der Absicht erschossen, einen unbequemen Zeugen zu beseitigen,\n\nDiese Feststellungen sind geeignet, die Verurteilung\nauch auf Grund des Tatbestandsmerkmals der Tötung zwecks\nVerdeckung einer anderen Straftat zu tragen. Der Hinweis\nder Revision, der erst 19-jährige Angeklagte habe sich in.\nder kurzen Zeit zwischen Alarm und Abgabe des Schusses keine Gedanken darüber machen können, dass er durch die Tötung\ndes Scholten die Täterermittlung vereiteln misse, steht im\nWiderspruch mit der Tatsachenwürdigung des Erstrichters und\nist daher unbeachtlich, Die Beurteilung dieser Tatumstände\ndahin, der Angeklagte habe zum Zwecke der Verdeckung des\nDiebstahlsversuchs gehandelt, ist rechtlich einwandfrei.\n\n3.) Das Schwurgericht hat in die Urteilsformel neben der\nwegen iordes erkannten lebenslangen Zuchthausstrafe und neben le benslangem Ehrverlust noch den Ausspruch über eine Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren einem lionat aufgenommen. desglceichen den /usspruch, dass die in einem früheren\nUrteil verhängte Nebenstrafe aufrechterhalten bleibe.\n\nDas. widerspricht der Vorschrift des § 2%0 Abs 4 Satz 2\nStPO. Denach sind Strafen, die neben anderen Strafen nicht\nvollstreckt werden können, in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen,\n\nGleichwohl konnte eine Berichtigung der Formel des angefochtenen Urteils nicht erfolgen. Die vorbezeichnete Regelung ist eine rein verfahrensrechtliche, Sachlichrechtlich\nhat sie an dem früheren Rechtszustand nichts geändert, wonach auch auf zeitige Freiheitsstrafen usw. neben der lebenslangen zu erkennen ist. Nur ist der hierüber zu treffende\nAusspruch statt in die Formel in die Gründe aufzunehmen. In-\n\nÄBm\n\nwi...\n\n® £\n\nIc. Sa oe\nSm\n.\n\n|\nBxH\n\\\n\n2\nr\nPro\ne\n„\n\n“\n\n\"Be\n\nfolgedessen ist auf Grund der Sachbeschwerde eine Berichtigung nicht möglich.\n\nAuf Grund einer Verfahrensbeschwerde hätte das geschehen können. Eine solche ist aber nicht erhoben,\n\nDie Revision musste somit verworfen werden,\n\nKrauss . Koeniger . Busch\nDr. Sauer \" Scharpenseel.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/3-str-1097-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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