{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-18_3_StR_336_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-18","aktenzeichen":"3 StR 336/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"stR_ 336/52 2288 012 72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Hans M mp zus DEE.\ndori. geboren an @&. ED BD:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar ‘953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal t NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizangestellter bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1952\n\na) im Schuldspruch dahin geändert. dass die Verurteilung\nwegen Übertretung der Strassenverkehrsordaung wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nM2\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.\nSeine Re: ision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts; sie ist im wesentlichen nur zum Strafausspruch begründet.\n\nDer Angeklagte hat unmittelbar vor einer Strassenkreuzung einen Lastkraftwagen überholt, dessen hohes Verdeck\nihm die Übersicht über die von rechts einmündende Strasse\nverwehrte. Kurz nach dem Überholen stiess er mıt einem Radfahrer zusammen, der aus der Seitenstrasse kommend die\nHauptstrasse vor. dem Lastwagen von rechts nach links (in\nder Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) überqueren wollte. Der Radfahrer erlitt schwere Verletzungen und starb am\nselben Tage.\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Ihre Ausführungen bedürfen keiner Erörterung, da die sachlichrechiliche Prüfung ergeben wird, dass es für den Schuldspruch\nauf die von der Revision vermissten Feststellungen nicht\nankommt und dass der Strafausspruch aus anderen Gründen auf\ngehoben werden muss.\n\n2.) Die Übertretung der Strassenverkehrsordnung ist ver-Jährt. Auf die mit ihr zusammenhängenden Rechtsfragen kommt\nes daher nur insofern an, als sie für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung sind.\n\n3) Die Strafkammer nimmt an, dass sich der Angeklagte\neiner Übertretung sowohl des § 9 Abs 1 wie auch des § 9\nAbs 2 StVO schuldig gemacht habe, und gründet darauf zugleich den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222\nStGB. Hiergegen erhebt die Revision mit Kecht Bedenken.\n\nEs trifft allerdings nicht zu, dass das Urteil widersprechende Feststellungen über die Geschwindigkeit des\nAngeklagten enthält. Nie Revision meint, der Angeklagte\nkönne nicht 50 km/st gefahren sein, wenn er seinen Wagen\nbereits 15 m hinter der Unfallstelle zum Halten gebracht\nhabe. Denn bei einer solchen Geschwindigkeit sei der Anhalteweg erheblich länger als 15 m. Tatsächlich beträgt\nder Anhalteweg bei durchschnittlicher Bremsverzögerung\n(5 m/sec®) und günstiger Reaktions- und Bremsansprechzeit\n(0.8 Sek.) 31 m. Die Revision übersieht aber, dass der Anhalteweg nicht von der Unfallstelle ab gerechnet werden\ndarf. Die Ausdrucksweise der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe erst \"nach\" dem Zusammenstoss \"gebremst\", ist allerdings ungenau. -Es kann aber damit nur gemeint sein, dass\ndie volle Bremswirkung unmittelbar nach dem Unfall eingetreten sei. Denn mit einer Geschwindigkeit von 32 km/st,\ndie einem Anhalteweg von 15 m entspricht, hätte der Angeklagte den gleich schnell fahrenden Lastwagen nicht überholen können. Tatsächlich muss die Reaktion des Angeklagten\nbereits vorher eingesetzt haben, wie sich aus folgender\nErwägung ergibt: Wenn der Lastwagen mit einer Geschwirdigkeit von 30 - 35 km/st, der Angeklagte mit einer solchen\nvon 50 km,’st fuhr und der Lastwagen noch 5 m vor der Unfallstelle war, als der Zumammenstoss erfolgte, befanden sich\n\n-A-\n\nu N |\n\nbeide Kraftwagen, wie sich leicht beresknen lässt. 13,5 - 16,5\nm vor der Unfallstelle auf gleicher Höhe. Spätestens in diesem Zeitpunkt kam der Radfahrer in das Blickfeld des Angeklagten und löste dessen Keaktion aus. Rechnet man diese\nEntfernungen zu den 15 m \"Bremsweg\" hinzu, so ergeben sich\nEntfernungen von 28,5 - 31,5 m. Das entspricht der oben\nberechneten Länge des Anhalteweges von 31 n. Diese Erwägung\nzeigt jedenfalls, dass von widersprechenden Feststellungen\nüber die Geschwindigkeit des Angeklagten keine Rede sein\nkann.\n\n4 ) Dagegen kann der Würdigung der Strafkamner aus einem\nanderen Grunde nicht gefolgt werden. Der Sachverständige,\n\ndem sich die Strafkammer offenbar anschliessen will, hatte\nausgeführt, dass der Radfahrer mit dem Angeklagten auch .\ndann zusammengestossen wäre, wenn dessen Geschwindigkeit\n\nnur 40 km/st betragen hätte. Daraus schliesst die Strafkammer, dass sich der Angeklagte wesentlich unter der an\n\nsich zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte halten müssen.\n\num seinen Verpflichtungen im.Verkehr jederzeit Genüge leisten\n\nrürgee ie rt a\n\nzu können (§ 9 Abs 2 StVO). Diese Folgerung ist rechtsirrig; £\ndie Strafkammer verkennt den Sinn des Gutachtens. Der Sachverständige wollte ersichtlich den ursächlichen Zusammen- |\n\nhang zwischen überhöhter Geschwindigkeit und Unfall vernei- !\nnen. Es ist aber nicht angängig, hieraus die Verpflichtung\nzu weiterer Herabsetzung der Geschwindigkeit abzuleiten.\nSonstige Umstände, die eine solche Verpflichtung hätten\nbegründen können, sind nicht festgestellt. Eine Übertretung\nnach § 9 Abs 2 StVO lag deshalb nicht vor-\n\n5.) Der Angeklagte hat vielmehr deshalb fahrlässig gehandelt, weil er unmittelbar vor, also an der Kreuzung überholt hat (§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO). Was die Revision mit\nihrer Auffassung, es bestehe eine Konkurrenz. zwischen den\n88 10 und 13 StVO, erreichen will, ist nicht ganz klar.\nSie meint offenbar, dass dei Vorfahrtsregelungen im Sinne\ndes § 13 Abs 1 StVO das Verbot des Überholens an Kreuzungen ‘\nnicht bestehe. Diese Ansicht ist re chtsirrig. Das Überholen -\n'an Kreuzungen ist deshalb verboten, weil der Überholungs-\n. vorgang regelmässig mit einer Sichtbehinderung nach rechts\n» verbunden ist, die an der Kreuzung ‚erhöhte Gefahr mit sich\nbringt. Diese Gefahr soll durch das Verbot allgemein verhindert werden: Der Gesetzgeber ‘geht von der Erfahrung aus,\nin dass die Vorfairtregelung häufig nicht beachtet wird, sei\nes auch nur infolge falscher Einschätzung der Verkehrslage.\nEs kann deshalb keine: Rede davon sein, dass das Überholungsverbot durch die Vorfahrtregelung aufgehoben werde. Ob der\nAnsicht der Revision in den Fällen des § 13 Abs 3 StVO zu\nfolgen wäre, wonach die Vorfahrtregel des Abs i nicht gilt,\nwenn. durch Weisungen oder Zeichen von Polizeibeamten oder -\ndurch Farbzeichen eine andere‘ ‘Regelung im Einzelfall getrof-I. fen:wird, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Verkehrs-\n£ regelung nach § 13 -.Abs 3 StVO lag nicht vor. Gerade der,\nvorliegende Fall. ‚zeigt deutiiäh die Notwendigkeit des Überholungsverbots ' 'an Strassenkreizungen. Der Unfall wäre ohne\ndas vorschriftswidrige Überholen vermieden worden. Indem\nder Angeklagte sich durch das Überholen die Möglichkeit\ngenommen hat, ‘den ‚Radfahrer rechtzeitig zu bemerken undseine eigene Fahrweise danach einzurichten, hat er den für\nihn voraussehbaren Erfolg fahrlässig herbeigeführt. Dabei\n\nmore\n\n-\n\nKT\n\n7ı\n\nist - jedenfalls für die Schuläfrage - unerheblich, ob.der\nRadfahrer seinerseits noch vor dem Lastzug die Strasse\nüberqueren durfte.\n\n6.) Die Revision will eine Reihe von Widersprüchen in den\nFeststellungen dartun und mangelnde Aufklärung geltend machen, um auf diese Weise dem Schuldvorwurf die Grundlage\nzu entziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.\n\na) Ob der Volkswagen des Angeklagten in der Mitte oder auf\nder linken Seite der Fahrbahn mit dem Radfahrer zusammengestossen ist, bleibt für die Schuldfrage ohne Bedeutung,\nda es auf diesen geringen Entfernungsunterschied nicht an-\n\nkommt. Ein etwaiger Widerspruch in den Urteilsfeststellungen\n\nkann daher die ‚Richtigkeit des Schuldspruchs nicht in Frage\nstellen. ' . . 8 ” ‘ .\n\nb) Die Strafkammer stellt t fest, dass der Angeklagte den\nganz rechts fahrenden Lastwagen in einem Abstand von Im\nüberholt habe. Die Breite beider Fahrzeuge zusammen beträgt\nhöchstens 4 m; die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 16 m\nbreit. Nimmt man den Abstand des \"ganz. rechts\" fahrenden\nLastwagens zur Bordsteinkante mit.1 m an, so fuhren die\nlinken Räder des Volskwagens höchstens 6m m von der rechten\nBordsteinkante ‚entfernt. Nach den Feststellungen wurde aber\nder Radfahrer erfasst, als er schon über die Mitte der\nStraose, also etwa 9m gefähren war. Dieser Widerspruch\nlässt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\nlösen, wie die Revision mit Recht hervorhebt. Er spielt\naber wiederum für die Schuldfrage keine Rolle. Denn der\nVorwurf, ‚dass der ‚Angeklagte vorschriftswidrig überholt\nhat, ist nicht davon abhängig, ob die Fahrzeuge links oder\nrechts von der Mitte der Fahrbahn Zusammengestossen sind.\n\n-T-\n\nPP ERE PEEBe N\n\n2 ZN\n\nBe:\n\na ner mn\n\nEr\n\nre u\n\nrn\neusim\n\nBr\n\nne Min mn . .\n\nDie Frage ist, jedoch möglicherweise für den Strafausspruch\nvon Bedeutung. N j\n\nc) Aus demselben Gründe konnt 8 für. den Schuldvorwurf\nnicht darauf an, ob der Radfahrer sich in dem Augenblick,\nals der Lastwagen noch etwa 40 - 50 m von der einmündenden\nStrasse entfernt war, schon am Rand der Fahrbahn oder erst\nam Rand des 6,70 m breiten Weges für Fussgänger und Radfahrer befand. Hiervon ist jedoch das ititverschulden des\n\nGetöteten unter Umständen abhängig.\n\nGegen den. Schuldsprüch. können nach allem keine Bedenken erhoben. werden. FE\n\n7.) Dagegen: ist der Strafausspruch nicht fehlerfrei begründet. Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHSt 3,\n218 ausgesprochen, dass der Strafausspruch fehlerhaft ist,\nwenn bei Fehrlässigkeitstaten das Mitverschulden des Getöteten oder ‚Verletzten rechtsirrig bejaht oder verneint\nwird. Die Strafkammer hat jegliches Mitverschulden des\nRadfahrers verneint. Dabei muss schon ihr Ausgangspunkt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs führen, dass nämlich\ndem Radfahrer eine ‚Verletzung des Vorfahrtsrechts nicht\nnachzuweisen, sei. Nach den Grundsätzen des Strafverfahrens =\nkommt es nur darauf an, ob. ein solches Mitverschulden “\nausgeschlossen werden kann.. ‚Zweifel müssen sich zugunsten\ndes Angeklagten auswirken; denn das Maß seines eigenen\nVerschuldens wird u. a. auch durch ein Mitverschulden\n\ndes Getöteten ‚bestimnt. |\n\n72\n\nDieses Mitverschulden auszuschiiessen, reichen die\nbisherigen Feststellungen nicht aus. Denn dem Urteil kann\nnicht mit Sicherheit entnommen werden, ob der Radfahrer\ndie Grenze der Hauptfahrbahn schon überfuhr, als der\nLastwagen noch 40 - 50 m entfernt war, oder ob er sich\nzu dieser Zeit noch auf dem Seitenweg befand. Ob insoweit\naus dem Geschwindigkeitsverhältnis beider Fahrzeuge Rückschlüsse ‚möglich sind, muss in der neuen Hauptverhandlung\ngeklärt werden. Ausserdem ist, wie schon hervorgehoben,\nnicht klar festgestellt, ob der Radfahrer im Augenblick\ndes Zusammenstoßes erst 6 oder 9 m-der Hauptfahrbahn überquert hatte. Angesichts dieser unsicheren Feststellungen\nkann nicht entschieden werden, ob der Radfahrer das Vorfahrtsrecht verletzt hat. Denn das verkehrswiärige Verhalten des Angeklagten hat an sich sein Vorfahrtsrecht nicht\nbeseitigt (vgl RGSt 71, 80; 71, 164). Es kommt also in\nerster Linie darauf an, wie weit die beiden Kraftwagen\nnoch von der Unfallstelle entfemt waren und wo sich der\nRadfahrer ‚befand, als er den Wagen des Angeklagten wahrnehmen konnte. Auch hierüber werden Rückschlüsse aus dem\nGeschwindigkeitsverhältnis der Fahrzeuge möglich sein.\nNach den bisherigen Feststellungen, ist es keineswegs ausgeschiossen, dass der Radfahrer den Wagen des Angeklagten\n\nrechtzeitig erkennen konnte. Dann musste er sich als war-\n\ntepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf die Fahrweise des\nAngeklagten, auch wenn sie ordnungswidrig war, einstellen.\n\nEEUUERET 2 27 00\n\nnn\n\nnase an ne\n\nge nn.\n\nFE Pr Fe }\nSE SEE Eee\n\n>\n\nen nam\nen -\n. “un EEE = Ze Zur Ne 2\n... —\n\nPe SEE ER\n“ram\n\n-\n\nRn er <TER KT\nSE ne EEE I en 6\n\nu. PP E\nSer En I nn\ner auE .» ---\nTE En me tn a\n\nvw... _\nkun. ui =\nua _.\n\n=\n\nNach diesen Gesichtspunkten wird das Mitverschulden\ndes Radfahrers in der neuen Hauptverhandlung nochnsls zu\nprüfen sein. Zweifel müssen sich zugunsten des Angeklagten\nauswirken.\n\nKrauss Koeniger BR. Prof. Dr. Busch ist\n' infolge Urlaubs ortsab-\n\nwesend und so an der\nUnterschrift verhindert.\n\nKrauss\n\nScharpenseel Baldus\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-18/3-str-336-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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