{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-15_3_StR_373_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-15","aktenzeichen":"3 StR 373/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 065 %\n\n3_StR 373/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Eugen Emil Oskar EEE zus Baa w@-\nED. seheren an m. En ED ir SEE zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ıom 26. März 1953. an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\n\\berstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nCherstaatsanwalt WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\naıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelie\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Februar 1952,\nsoweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall S ) verurteilt ist, mit den Peststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges (§ 263 StGB) in drei\nFäiier, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StGB), sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tatejirkei. mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Mcenaten Gefängnis und zu einer Ge_ästrate scn ‘50,- DM verurteilt worden,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nmit der er einen Verfahrensverstoß scwie die Verletzung\nsachı?!chen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel führt nur teilweise zum Erfclg,\n\nDie Verfahrensrüge ist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Sachbeschwerde, scweit diese gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen RWB-EB .ru PB sowie wegen Betruges in Tateinheit mic Unters.hlagung im Falle Mb gerichtet ist.\n\nDagegen greift die Sachrüge im Falle SW äurch.\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklag-\n\nte Mille August 1949 von der Textilgroßhandlung Sp, mit\nder er schon vorher in kleinerem Umfange Geschäfte abge-\n\nschlossen hatte, Trikotagen im Werte von über 1.600. - IM ge--\n\nkauft. Dabei ist Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt\nund ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden, mit\nder Maßgabe, dass nach Pristahlauf das Geld zu leisten cder\ndie Ware zurückzugeben sei, Diese hat der Angeklagte scdann\nzum Teil selbst verkauft, zum Teil zwei Wiederverkäufern\nin Kommission gegeben, Nachdem er die Zahlungsfrisv nicht\n\nbu\n\noe m\n\n= zu\n\nne\n\nri en\n\neingehalten hatte, hat er am 6. September 1949 einen Teil\nder Ware zurückgegeben und sich verpflichtet. die Restschuld von über 1.100.- DM bis zum 10. September 1949 zu\nbegleichen. Auch dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die den Wiederverkäufern überlassene Ware hat er,\nsoweit sie noch bei diesen vorhanden war. später zurückgenommen und selbst verkauft. Auf die Restschuld hat er am\n6. Oktober 1950 einen Betrag von 300.- DM gezahlt.\nRechtlich hat das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt.e Dadurch, dass dieser trotz der Vereinbarung und des\nnochmaligen Anerkenntnisses des Eigentumsvorbehaltes die Ware verkauft habe, ohne den Erlös abzuführen, habe er, so\nmeint das Landgericht, vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht, damit der Firma SB, deren Vermögensinteresse er zu betreuen gehabt hätte. Nachteil zugefügt\nund so gegen § 266 StGB verstossen, Durch dieselbe Handlung\nhabe er ihm anvertraute Sachen, die er in Besitz gehabt habe, sich rechtswidrig zugeeignet und sich somit der Unterschlagung (§ 246 EreB) Semuälg ‚gemacht.\n\nDiese Ausführungen unterliegen äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. ter erste Tatbestand des § 266 StGB, der\nsogenannte Mißbrauchstatbestand, den das Landgericht als\nverwirklicht ansieht, ist nicht erfüllt, weil dem Ange-.\nklagten durch den Kaufvertrag keine Befugnis der in § 266\nStGB - erster Tatbestand - vorgesehenen Art eingeräunt vorden war. Denn unter Befügnis in diesem Sinne ist eine Recntsstellung zu verstehen, die der Täter nach aussen hat.\n\nA\n\nAn einer solchen dem Angeklagten übertragenen Rechtsstellung fehlt es hier, Er war nach dem Kaufvertrage zu\nkeiner cffenen oder verdeckten rechtsgeschäftlichen Vertretung der Firma SGB bestellt und hatte damit keine auf\neiner derartigen Bestellung beruhende rechtliche oder wenigstens tatsächliche Möglichkeil, über das Vermögen der Verkäuferin zu verfügen, Demnach ist schen aus diesem Grunde für\ndie Annahme des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB hler\nkein Raum.\n\nDer zweite Tatbestand dieser Vorschrift, der sogenanrte Treubruchstatbestand, ist auf den festgestellten Sachverhalt gleichfalls nicht anwendbar. Auf Grund des Vertragsirhalies,wie er im Urteil wiedergegeben ist, war der Angeklagte nicht verpflichtet, die Vermögensinteressen der Ffirna Sörgei wahrzunehmen, sondern im wesentlichen nur gehalten. den von ihm eingegangenen Vertrag durch Zahlung des\nKaufpreises zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen, Eiuc\n„erartige Pflicht ist aber als solche durch § 266 StGB nicht\ngestützt. Zur Abgrenzung des Anwendungsgebietes dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickell. daß\nnur diejenigen Rechtsbeziehungen den Schutz des § 266 StGB\ngeniessen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (vgl BGH Urt v 8.Mai 1951\n- 1 StR 171/51). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.\nDas Rechtsverhältnis zwischen der Firma SCWWD und dem Angeklagten war zivilrechtlich ein Kaufvertrag, Darin hatte\nsich jene über die für einen solchen Vertrag wesentlichen\nAbreden hinaus allerdings das Eigentum an der dem Angeklagten verkauften Ware vorbehalten; dieser hatte aber keine\nVerpflichtung übernommen, das Eigentum der Verkäuferin\nhieran in einer deren Interessen wahrenden Ferm bescnders\n\n.\n“\nTr ET mn\n\nu a un\n\nzu schützen, Im Gegenteil war, für die Verkäuferin er.\nkenrbar und auch von dieser gewollt, der Vertragszweck ge\nrade darauf gerichtet, daß der Angeklagte die ihm übergebene Ware weiter veräussern vnd an seine Käufer übereignen\nund dass so das Eigentum der Firma SGB daran untergetien\nsolıte, Demnach kann keine Rede davon sein, dass der Schutz\ndes Eigentums der Verkäuferin an der Ware durch den Angeklagten den Hauptgegenstand oder auch nur einen der Hauptgegenstände des Kaufvertrages gebildet habe. Daran ändert\nauch nichts, daß der Angeklagte unter dem 6, September 1949\ndas Bestehen einer Restschuid aus dem Kaufvertrage schrif*-\nlich bestätigt hat, In diesem Anerkenntnis hat er sich wiederum nur zur Zahlung — des Kaufpreisrestes - verpflichtet.\nIrgendwelche anderen Bindungen, insbesondere die Sicherung\ndes Eigentums an der noch \"crhandenen Ware, hat er auck mit\nder Bestätigung nicht überncmmen. Daher fehlt es hier an\neinem Rechtsverhältnis, wie es durch § 266 StGB geschützt\nwerden scl1 Infclgesessen karn in der Weiterveräusserung\nder Ware durch den Angeklagten keine Verletzung einer diesem der Firma SB gegenüber obliegenden Treupflicht im\nSinne jener Vorschrift gefunden werden,\n\nSonach ist für die Auffassung des landgerichts,der Angeklagte habe sich der Untreue schuldig gexacht, kein Raum,\nDieser Mangel ergreift such die damit in Tateinheit ausgespro-hene Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung, da es sich nach der Annahme des Landgerichts um eine\nTat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einer\nrechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist,\n\nAbgesehen davon, kann das Urteil insoweit aber auch\ndeshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Darlegungen\n\nfr\n\ndes Landgerichts zur Unterschlagung gleichfalls nicht\nrechtsbedenkenfrei sind. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist dazu im Urteil nur gesagt, der Angeklagte habe\ndie Ware verkauft, ohne den Erlös abzuführen, und habe\ndamit ihm anvertraute Sachen, die er in Besitz gehabt\n\nhabe, sich rechtswidrig zugeeignet. Diese knappen Ausführungen reichen nicht aus, die Annahme einer Unterschlagung\nzu rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des\nAngeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann\nebenso wie bei der Untreue nicht unberücksichtigt bleiben,\ndass der Angeklagte nach dem Kaufvertrage berechtigt war,\ndie ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassene Ware an dritte Personen zu veräussern und zu übereignen und damit die\nEigentumsrechte der Verkäuferin daran zum Erlöschen zu bringen. In dem Verkauf der Ware kann daher.nicht ohne weiteres\nderen rechtswidrige Zueignung durch den Angeklagten gesehen werden, Eine solche könnte zwar vorliegen, wenn er\nden Verkauf jeweils mit dem Bewußtsein und dem Willen getätigt hätte, die Sachen seinem eigenen wirtschaftlichen\nVermögen zuzuführen, indem er sie etwa entgegen dem ihm\nbekannten Willen der Eigentümerin ausserhalb des ordnungsmässigen Geschäftsganges veräussert hätte. Ob das aber der\nFall war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Umstand,\ndass der Angeklagte den Kaufpreis der von der Firma sB>\ngekauften Ware nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht entrichtet hat, läßt das Vorhandensein eines entsprechenden\nBewußtseins und Willens im Zeitpunkt der Weiterveräusserung\nfür sich allein nicht erkennen. Dazu hätte es näherer Feststellungen, vor allem zur inneren Tatseite, bedurft, an\ndenen es jedoch mangeit.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung würde ferner in Betracht kommen, wenn er den bei der\nWeiterveräusserung der Ware erzielten Erlös unmittelbar an\ndie Verkäuferin hätte abführen müssen. Wäre das der Fall\ngewesen, so hätte diese mit der Übergabe des Geldes an den\nAngeklagten Eigentum hieran erworben haben können. Würde\ner dann ohne Einwilligung der Eigentümerin die Verkaufserlöse seinem Vermögen zugeführt kaben, so würde er sich damit fremde bewegliche Sachen zugeeignet und so den Tatbestand des § 246 StGB verwirklicnt haben. In dieser Richtung\nenthält das Urteil jedoch ebenfalls keine Feststellungen.\n\nNach alledem muß das Urteil im Falle SB aufgehoben\nund die Sache insoweit zur ücuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverviesen werden. Das Landgericht wird dadurch in die Lage versetzt, die Handlungsweise\ndes Angeklagtven bei Abschluß und Durchführung des Kaufvertrages nit der Firma SP sowonl in tatsächlicher wie auch\nin rechtlicher Hinsicht nochmals zu erörtern und zu klären.\nDie erneute Erörterung wird dem Landgericht auch Gelegenheit\ngeben zu prüfen, ob der Angeklagte sich durch sein Vorgehen\ngegenüber der Firma SGB ebenso des Betruges schuldig gemacht hat wie in den anderen Fällen, in denen er gemäß\n§ 263 StGB verurteilt worden ist. Schon sein Vorleben und\nsein Gesamtverhalten, wie es im Urteil geschildert ist,\nkönnten dafür sprechen. Vor allem können aber die zu diesem\nFalle im Urteil angeführten besonderen Umstände, wie das\ngroßspurige Auftreten und die Erklärung des Angeklagten, die\nBezahlung sei für ihn eine Selbstverständlichkeit, Anzeichen\ndafür sein, dass er in der Absicht, sich einen Vermögens-\n\nuno N\n\nA]\n.\n\n%\n\nvorteil zu verschaffen. auf den er keinen Anspruch hatte,\nbereits bei Eingehung des Vertrages eine in Wahrheit nicht\nvorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäusent und dadurch die Verkäuferin in einen Irrtum vcrsetzt hat, der diese zu einer Verfügung über ihr Vermögen,\nnämlich die Herausgabe der Ware, veranlasste, und dass er\nihr so einen Schaden zugefügt hat. Sollte das Landgericht\nauf Grund der neuen Hauptverhandlung auch im Falle SD\nainso geartetes betrügerisches Vorgehen des Angeklagten\nfeststellen, so würde dieser hier ebenfalls nach § 263 StGB\nzu bestrafen sein. Daneben wäre dann weder für eine Verurteilung wegen Untreue noch wegen Unterschlagung Raum. Die\nAnnahme einer Untreue würde unter diesen Umständen schon\ndaran scheitern, dass der Angeklagte den Kaufvertrag nur\nabgeschlossen hätte, um in den Besitz der Ware zu gelangen und sis für sich zu verwerten, Er hätte denn, unbeschadet der im einzelnen getroffenen Abreden, keinesfalls\naie Ware ais Treunehmer der Firma SGB s«.tgegengensunen,\nso dass in dem Verkauf der Ware durch den Angeklagten kein\nTreubruch und damit kein Verstoß gegen § 266 StGB gefunden\nwerden könnte, Eine Bestrafung wegen Unterschlagung würde\nnicht in Betracht kommen, da in der Veräusserung der Ware\ndie Verwertung des durch den Betrug erlangten Vermögensvorteile liegen, diese also eine straflose Nachtat zu dem\nBetruge sein würde.\n\nInfolge der Aufhebung des Urteils im Palle sei»\nkann es auch im Gesamtstrafausspruch nicht bestehen blei-\n\nben. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hin.\n\ngegen zu verwerfen,\n\nRotberg Koeniger\nBaldus\n\nMaaß\n\nScharpenseei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-15/3-str-373-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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