{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-14_3_StR_762_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"3 StR 762/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR_ 762/51.\n\nPL DEE Ze Sn\n\non u... .. v 2.2\nR .\n\n| 2319 063°\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Fritz W Em aus De @E,\ngeboren am Ep 1891 in DER,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-.\nzung vom 14.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\n-Bundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MR on\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 5.Juni 1951 wird verworfen. '\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in\nsechs Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten verurteilt worden, auf welche\ndie Untersuchungshaft angerechnet wurde.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtemittel ist nicht begründet.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision zunächst einen Verstoss -gegen § 244 Abs 3 StPO\ndarin, dass des Landgericht einen Antrag der Verteidigung auf Ladung mehrerer Personen als’ Zeugen mit der\nBegründung abgelehnt habe, dass das, was diese bekunden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung Sei.\nDiese Rüge scheitert schon daran, dass die Ablehnung\ndes Antrages nicht auf einem in der Hauptverhandlung\nerlassenen Beschluss des Gerichts beruht. ‚Die Verteidigung hatte nämlich jenen Antrag in einer dem Gericht vor der Entscheidung über die Eröffnung des\nHauptverfahrens eingereichten Schutzschrift angebracht. Er.ist bereits in dem Eröffnungsbeschlusse\nbeschieden und in der Hauptverhandlung ausweislich\ndes Sitzungsprotokolls nicht wiederholt worden. ‚Somit\nliegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung\nim Sinne des § 338 Nr 8 StPO nicht vor, so dess -die\nBegründung des Beschlusses keiner Prüfung und Erörterung bedarf. -\n\ner”\n\ns\n.\n\n“ ..\nD\nD\n\nEbenfalls ohne Erfolg muss der Vorwurf der Revision bleiben, das Landgericht habe die Vorschrift des\n8 244 Abs 3 StPO verletzt, indem es die Anträge der\nVerteidigung, Erziehungsberichte über die minder jährigen Zeugen beizuziehen und hinsichtlich einer Hauptbe-\n\nlastungszeugin deren frühere geschlechtliche Erfahrun- ..\ngen feststellen zu lassen,. aus dem Grunde ablehnend be-\n\nschieden habe, weil die zu beweisenden Tatsachen nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Bedeutung seien.\nOb die von dem Lendgericht für die Ablehnung. der Antrüge jeweils gegebene Begründung den Erfordernissen.\ndes § 244 Los 3 entspricht, kann dahingestellt \"bleiben.\nDer Revisionsangriff. geht fehl, weil es sich bei den\nAnträgen der Verteidigung um keine echten Beweisamträge, sondern um Beweisermittlungsamträge gehandelt hate\nDie Revision hatte darin keine bestimmten Tatsachen\nunter Beweis gestellt, vielmehr zielten die Anträge .\nlediglich dahin, möglicherweise Umstände zu ermittelny‘.\ndie gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen\nsprechen könnten. Derartige Anträge zu bescheiden,\nwar das Lendgericht nicht verpflichtet. Wenn es das\ntrotzdem tat, so kann die Revision nicht mit Erfolg _\ngeltend machen, die Begründung ‚widerspreche der Vor- .\nschrift des § 244 Abs 3 StPO, weil diese nur bei echten Beweisamträgen Anwendung, und Berücksichtigung ZU.\nfinden hat.\n\n“\n\nIn der Nichtbeiziehung‘ der Brmi ttlangsakten ist\nentgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung\n\nder dem Landgericht nach § 244 Abs 2 StPO .obliegenden -,\nAufklärungspflicht zu sehen. Das Landgericht hat über.”\n\nN\n\ndie Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder\nden Direktor des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität Berlin Professor\n\nDr. Müller-Hess als Sachverständigen gehört, dem zuvor die Akten zugänglich gemacht worden waren, welche\nAuskünfte der Schulen über die Kinder (sogenannte\nSchulfragebogen) enthielten. Nachdem der Sachverstän-\n'dige sämtliche Kinder, die als Zeugen vernommen worden sind, für uneingeschränkt glaubwürdig’ erklärt hatte, war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von\n\n“ Amts wegen in dieser Richtung nicht -geboten. Das gilt\numsomehr, als die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen sich mit dem Eindruck deckte, den das Ge-\n\nricht von den Kindern gewonnen hatte. Wenn die Revision\n\nnunmehr behauptet, Professor Dr. Müller-Hess sei kein\nausgesprochener Psychiater und Jugendsachverständiger,\nso kann dieses Vorbringen als neue Tatsache im Revi-'\nsionsverfahren keine Beachtung finden. Dieser Umstand\nhätte, wenn er zutreffen sollte, möglicherweise dem Angeklagten und seinem Verteidiger Veranlassung geben\nkönnen, auf die Zuziehung eines Sachverständigen anzutragen, wie ihn die Revision jetzt anscheinend für er-\n\nforderlich hält. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\ndurch das Lanägericht ist aber bei der gegebenen © Sachlage nicht ersichtlich.\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls nicht gerechtfertigt.\n\nDie Meinung der Revision, in den Fällen. Gebhardt\nund Russ liege keine unizüchtige Handlung im Sinne des\n§ 176 Abs 1 StGB vor, weil das Landgericht nicht dergetan habe, dass der von ihm festgestellte \"Griff,\n\n”.\n\n‘.. . NAT or boß . P . eo, m‘ ..® . “\n“, ‚ , Ko 1 5 ” VER EE EE N vr y > Nr s .. on on ve ..\nw’ia ES E33: 539 DENY ARE ER wre En ae At 5 ER Dr PT ER uw\n% BG . Er 8 . Mr P2: x 7,7% s “ a;\nan DR, +27 a A R ser . 4 EIER, Be wo vo, DER ZSE 7 SR IA 2078 PIREEZPF\n- u ” ” Kal ca et £ N\n\n“._\n\nie: % Zum 22 ver ne I\n\n2\n\n7 Ze ETF LEISTEN AEG 75-7\n\n*\neo\n\n„rin.\n\n#\n4\n\n[22\n32072\nnn\n\nSn\n\n[4\n\n.\n.\n. . . .\n.,\na8 . .\nd . u\n/ s Po 7\n”,% Kr\na nr te\n27 FRE Alnd \">\nA\n’ b\n\n“ie\n\nmr\n\n— nn nn\ns se\n\nen\n\nH\n\nan,\n\n„e\n*\n\nee getam\ns oo. on .\n\\ s ‚\n\nzwischen die Beine\" der Mädchen an deren Oberschenkeln\n\nvorgenommen worden sei, kann nicht beigepflichtet wer- .'\n\nden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht mit\nhinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte die Zeugimnen CAR und Rep oberhalb der Kniee\nzwischen den Beinen angefasst hat. Denn in dem Urteil\nist die Frage als ungeklärt offengeblieben, ob das\nAnfassen über oder unter den Kleidern der Kinder erfolgt sei. Danach kann bei Määchen in einem Alter‘\nvon 12 und 13 Jahren mur ein Greifen an die Oberschenkel in Betracht gekommen sein, SO dass die von\n\ndem Landgericht als erwiesen erechteten Griffe. zwischen , _\n\ndie Beine die Feststellung eines Anfassens der Oberschenkel der Mädchen in sich schliessen.\nUnzutreffend ist ferner die Ansicht der Revision, die Umarmung des Kindes Gebhardt durch den Angeklagten sei nicht unzüchtig. Die Revision übersieht dabei, dass des Umfassen der Schultern des\nMädchens, wie das Urteil. feststellt, so vorgenommen\nwurde, dass der Angeklagte dabei nach der Brust des\nKindes griff. In einem solchen Verhalten liegt aber\neine unzüchtige Handlung im Sinne des ’§ 176 Abs 1\nStGB. '\n\nIm Ergebnis unbegründet. sind auch- die Angriffe,\nwelche die Revision in den Fällen Be@iile unä Ha.\nGEBE gegen die Annahme des Landgerichts richtet ,\ndie Aufforderung des Angeklagten an die Kinder, '\n\nseinen Geschlechtsteil anzufassen, bilde. ein orzende- -\n\ntes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB. ‚Zwar\n\nist die Auffassung des Landgerichts rechtsirrig. Denn .-\n\nur\nDORF:\n.g %f 2\n\n2,\n\n.\nsVelli\n\nE#\n\ner\n\nu‘ .\n\nNT\n. . Ada 9\n\nr\n\nge:\nvr... BG\n, PR\n\nG\nx\n\n„+\n2EESRLT\n. Fi > u\n\nWERTE\n2:03\n\n9\n\nu,\nWr\n20\n\n3,\net PR\n. ‚*\n\nEn DAHER)\n\n.\ns\n\n7\n\nhir nie < 55\n. „u m\n\nA“\n\nwre\n\n“..\n\n0\nvs\n\naz\n\nun\n\nSEN\n\nDW\n.. Y\n%\n\n\\\n\neine vollendete Handlung würde nur gegeben sein, wenn\ndie Kinder der Aufforderung des Angeklagten nachgekonmen wären und dessen Geschlechtsteil angefasst hätten.\nDas ist jedoch nach den Feststellungen des Urteils hier\nnicht geschehen. Beide Kinder haben. vielmehr das Ansin- ‚\nnen zurückgewiesen und sind sogleich’ fortgelaufen.. Somit kann das Vorgehen des Angeklagten insoweit jeweils\n\nnur als ein Versuch der Verleitung. zur Unzucht. gewerteb\nwerden.\n\nDurch diesen Rechtsirrtum des Landgerichts ist der fE\nAngeklagte indessen nicht beschwert. Sowohl im Falle A\nBe als auch im Falle Hmmm stellt dieses Verhalten des Angeklagten nur. einen unselbständigen Teilakt einer vom Landgericht angenommenen fortgesetzten\nHandlung dar. Die übrigen Teilakte der fortgesetzten\nTaten bilden jeweils vollendete Verbrechen gegen\n\n§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB, da der Angeklagte an den\n\n‚Geschlechtsteil der Kinder gefasst hat. Es kann\n\nsomit in den beiden Fällen nur eine Verurteilung wegen\nzweier vollendeter Taten in Betracht kommen, so dass\ndas Urteil in seinem Schuldspruch von der irrigen\n\nRechtsauffassung des Landgerichts unberührt geblieben\nist,\n\nPr\n\nAber auch die Bemessung der Strafe ist davon er- .\nsichtlich nicht beeinflusst. Die Strafzumessungsgrün-.\nde des Urteils geben keinen Anhalt dafür, dass das\n\nLandgericht in diesen Fällen die Einzelstrafen etwa a\n\ndeshalb höher festgesetzt habe, weil es die Aufforde-. ü\n\nrungen des Angeklagten an die Kinder, seinen Geschlechte; ,\n% R\n\ne\n’\n\nteil anzufassen, rechtlich statt als versuchte als\nvollendete Handlungen eingeordnet hat. Das Landgericht hat vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der Ur-.\nteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit hervor-.\ngeht, das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamt--\nheit gewertet und gewürdigt und ist so zu den erkamten Strafen gekommen. Die von der Revision gerügte nn\nrechtsirrige Beurteilung ist demnach. auch im Straf- .\nausspruch ohne Einfluss auf das Urteil geblieben, 80°\ndass dieses darauf nicht beruht.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils irgendeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nergeben, Seine Revision ist als im Ergebnis ünbegründet zu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr.Baldus\n. ist im Urlaub ortsabwesend\nund so an der Unterzeich-\n\nnung verhindert.\n\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-762-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-762-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.173051+00:00"}}