{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-14_3_StR_538_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"3 StR 538/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ö1y L62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1) den Angestellten (früheren Spediteur) Werner Walter\nU Ser aus a ER geboren\nDin,\n\nam in\n\n2) den Angestellten (früheren Spediteur) Erwin Will\nno ED zus De Cu, geboren am\nin\n\nDaB»,\n3) den Spediteur Horst S m —— aus B\nTa geboren am 1922 in B\nN ° \"\n\n4) den Fuhrunternehnmer Erich Erwin Wax\n\n? GE\naus B geboren am nem 908 in Bad\n\nommern,\nwegen Steuervergehens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MER\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das. Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 5. Januar 1951 werden verworfen.\nDie Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesgs\n\nDie Angeklagten waren beim Transport von 40 Kisten\nunversteuerten Kaffees beteiligt, der von einem unbekannten Täter aus dem Ostsektor Berlins auf den Weg nach Westdeutschland gebracht wurde. Das Gut wurde zunächst durch\nden Angeklagten PM zur Speditionsfirma Me Co. in\nWest-Berlin befördert. Deren Inhaber, die Angeklagten\nUp und Me, liessen 25 Kisten durch den Angeklagten\nSCI nach Hannover weiterleiten. Der Rest, von dem 10\nKisten nit dem Lastwagen der Firma ie & Co. Nr. 1:2 m,\nzum Zwecke der Verfrachtung nach Westdeutschland zu einen\nSpediteur geschafft worden waren, wurde in Westberlin von\nder Zollbehörde beschlagnahmt.\n\nDas Landgericht hat sämtliche eines Steuervergehens\nbeschuldigten Angeklagten mangels Beweises freigesprochen\nund deshalb die Einziehung der von den Angeklagten Pe,\nSCHE und VE benützten Lastkraftwagen abgelehnt.\n\nDie Revision des Nebenklägers ficht das Urteil in\nvollem Umfang, namentlich in der Richtung gegen den Angeklagten TÜRE an una rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 414 RAO hinsichtlich des lastkraftwagens\nKB WEB. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf\nden letztgenannten Gesichtspunkt beschränkt.\n\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nDer Nebenkläger macht geltend, die Feststellung des\nUrteils, es habe sich nicht klären lassen, wer von den\nAngeklagten Kenntnis vom Inhalt der Fracht gehabt habe,\n\n„ widerspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme; auf jeden\n“Fall habe TREE hiervon gewusst. Mit diesen Behauptun-\n\n- 3 _\n\n.\nDER DR\nrs A w\nE03\n\n.\n.ı»\n\n. w\nun\n\n. en. “, ”,\nRT eh ©,\n\n7x “\nwi Da 2\n\nia,\n“un\n\n-\n\ngen und dem gesamten weiteren Vorbringen bewegt er sich\nunzulässigerweise auf dem Gebiet der Beweiswürdigung,\nderen Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist.\nDer Erstrichter hat in rechtiich einwandfreier Weise im\neinzelnen dargelegt, dass die vorhandenen Verdachtsgründe\nzur Überführung der Angeklagten nicht ausreichen.\n\nEs kann sich also nur darum handeln, ob die Einziehung des lastwagens zu Unrecht unterblieben ist. Auch\nnach dieser Richtung können die Beschwerdeführer nicht\n\n‘“ durchdringen.\n\nDie staatsanwaltschaftliche Revision führt aus,\nMae und Um seien Eigentümer des Lastkraftwagens.\nDieser sei zwar dem Finanzamt Wilmersdorf sicherungshalber übereignet worden, das aber bei Zubilligung des\nRechts auf abgesonderte Befriedigung mit der Einziehung\neinverstanden sei.\n\nDiese tatsächlichen Angaben können der Entscheidung\ndeshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Strafkammer die Frage des Eigentums nicht hinreichend geklärt\nhat, wozu von ihrem Standpunkt aus kein Anlass bestand..\nWären jedoch ge und N wirklich Eigentümer, so\nkönnte das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nWenn bestimmte Personen unter Anklage gestellt sind,\nist § 401 RAO anwendbar. Dort ist die Einziehung verschiedener Gegenstände zwingend vorgeschrieben. Diese\nist, soweit sie den schuldhaft handelnden Täter trifft,\nihrer:\"Natur.: nach Nebenstrafe (vg1.R6St 72, 239; BGH\nUrteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 139/51). Demzufolge\nkann sie auch nur dann angeordnet werden, wenn eine Ver-\n\n- A -\n\nar\nhe\n\nurteilung wegen der Steuerhinterziehung erfolgt, zu deren Begehung das Beförderungsmittel benützt worden war.\nDa hier alle Angeklagten freigesprochen worden sind, ist\n\nfür eine Einziehung des bezeichneten Lastkraftwagens kein\nRaum.\n\nDer gegenteiligen lleinung der Staatsanwaltschaft,. .\nes könne in der Hauptverhandlung trotz Freispruchs der\nAngeklagten selbständig auf Einziehung erkannt werden,\nkann nicht beigetreten werden. In einem gegen bestimmte\n\n\"Personen durchgeführten Verfahren ist die Verurteilung\nwenigstens eines der Hittäter die Voraussetzung für die\nEinziehung. Die gegen den Angeklagten erhobene Strafklage umfasst seine Handlung mit allen Folgen, also.\nauch der der Einziehung. Mit dem Freispruch ist der auf\nEinziehung gerichtete Anspruch erledigt.\n\n‚Dagegen kann nicht eingewendet werden, die Einziehung des Lastkraftwagens hätte nicht unterbleiben dürfen, weil der auf seinen Eigentümern ruhende Verdacht\neiner Beteiligung an der Straftat nicht völlig beseitigt, ihre Unschuld nicht erwiesen sei; das Ziel der\npersönlichen Verteidigung der Angeklagten schliesse\nnicht die ihnen auf Grund des aus § 414 RAO herzuleitenden Rechtsgedankens obliegende Pflicht aus, die\nfür die Freigabe des einziehungsbedrohten Gutes geeigneten Gesichtspunkte geltend zu machen und dadurch den\nNachweis ihrer Schuldiosigkeit und Gutgläubigkeit zu\nerbringen. Mit dieser Auffassung verkennt die Revision\ndas Wesen der dem Angeklagten im Strafverfahren einge-.\n\n- räumten Stellung. Für die Einziehung in einem gegen be-\n\" stimmte Personen durchgeführten Strafverfahren gelten\n\n-5-.%.\n\n’\n\nDu N 5\n[4 z’ Ta To ., .\nZN 3 Gala Bins RR ne\n\n%\n\n. . N ., “\n97 EIER Y> ; s\nPin A u r +\n\n° ’.\neher,\n\nkeine anderen Grundsätze, als sie im allgemeinen für die\nSchuldfeststellung massgebend sind.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht schliesslich geltend,\ndas Landgericht hätte ausser der Prüfung nach § 401 RAO\nnoch untersuchen müssen, ob nicht die Einziehung des\nFahrzeugs nach § 414 RAO geboten gewesen wäre. Damit\ngeht sie von der Zulässigkeit der Überleitung des gegen\neine bestimmte Person gerichteten Strafverfahrens in\ndas selbständige Einziehungsverfahren aus, im Widerspruch\nzu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(Rest 53, 79; 54, 115 74, 206). Von dieser abzuweichen,\nbesteht indes kein Anlass. Der von der Revision angezogenen Entscheidung RGSt 74, 96, die nur das Devisenrecht betrifft, kommt keine allgemeine Bedeutung ZU.\n\nDarnach ist der Übergang zum objektiven Verfahren\nnicht statthaft. Beide sind voneinander wesensverschieden. Im Verfahren gegen bestimmte Personen handelt es\n\n_ sich um die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte\n\neine Straftat begangen hat und deswegen verurteilt wer-\n\n: den soll. Im Gegensatz dazu setzt das objektive Verfah-\n\nren voraus, dass eine bestimmte Person strafrechtlich\nnicht verfolgt werden kann; es hat nur die Durchführung\ndes staatlichen Einziehungsanspruchs zum Gegenstand.\nDemgemäss sind auch die Beteiligten verschieden.\n\n. Ist das Strafrerfahren wie hier gegen bestimmte\nPersonen durchgeführt worden.und hat es mit deren Freispruch geendet, so kann es nicht mit dem beschränkten\nZiel der Einziehung des Beförderungsgutes, fortgesetzt\nwerden.\n\nun\n\nnn nn ee\n\n| Ä\n\n-6 -\nBeide Revisionen mussten daher entsprechend dem 4\nAntrag des Oberbundesanwalts verworfen werden. e\nKrauss Koeniger Busch Zr:\nu \"Scharpenseel BR. Dr.Baldus ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend und .\nso an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\\ Krauss\n\nur\n\n$\n\n.\n. B\n\nzo 20%\nin D\nKR ww\n\nDe vr\n..,\n\n5\n%\n\n>«\nen\n\n%\n\n2\nEr\n7\n\nune\n\n..\ntr\n\na\n“\nWE ET TERN Th","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-538-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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