{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-14_3_StR_1115_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"3 StR 1115/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 1115/51 . So\n\nIn. Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. rer.polo\n\nAlbert A aus TEE - GE\nGEB, ;eboren am 1900 in Tgn (GE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben: N un\nBundesrichter Krauss\n\"als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nEundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitsende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 3. Oktober 1951\n\na) im Schuläspruch dahin berichtigt, dass das Wort\nNfortgesetzten\" wegfällt, \\\n\nb) im Strafausspruch mit- den insoweit zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben;\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIn Umfange üer Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf\n\nzurückverwiesen,\n“Von Rechts wegen\n\nir\n\nEr un a:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175 a Ziff? 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verürteilt worden. Seine Re-\n\nvision hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Yerfahrensrügen,\n\nUnbegründet ist die Revisiongrüge, das Landgericht\nhabe die gegen den Angeklagten ergangenen. Akten 1 a Js\n572/35 der Staatganwaltschaft in Köln, ohne sie zum Gesenstand der mündlichen Verhandlung. zu machen oder der\nVerteidigung in anderer Weise Gelegenheit zur Stellung-\n\nnahme zu geben, für die Feststellung, der Angeklagte sei\n\nsleichgeschlechtlich veranlagt, und für die Strafzumes-\n\nsung verwertet, Die Akten wurden zwar für die Hauptver-\n\nhandlung seitens der Staatsanwaltschaft Wuppertal angefordert, jedoch nicht übersandt, Sie haben dem Landgericht euch in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen.\n\nDas ergibt sich aus.dem Hauptverhandlungsprotokoll,\n\nin dem sie nicht engeführt sind, ferner aus der telegraphischen Nachricht der Staatsanwaltschaft Köln Bl 51.\ndieser Akten und aus dem Vermerk Bl 63 der Akten ı a ds\n372/35. Der Angeklagte hat, wie die Urteilsausführungen\nergeben, in der Hauptverhändlung selbst zugegeben, in.\nden Jahren 1933/1934 mit den damals 16 bis 17 jährigen\nAngehörigen eines M-Fliegersturns wechselseitige Onanie\ngetrieben zu haben, Das Landgericht hat’somit diesen\nTatunstand in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise\n\n“ festgestellt und konnte ihn deshalb als Grundlage für .\n\ns0\n\n. .. «\n4 .‘* u.\n\nPP Fr\n— u...\n\n0m\n\n- 3.\nweitere Schlüsse tatsächlicher Art verwenden,\n\nDie Akten 3 R 180/50 des Landgerichts Wuppertal,\nin denen die erste Ehe des Angeklagten geschieden worden ist, sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht durch Verlesung einzelner Teile zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Die AusfZührungen des Urteils bieten keine Anhaltspunkte da-\n.für, dass das Landgericht gleichwohl den Inhalt dieser Akten bei der Entscheidung verwertet haben könnte.\nDie Tatsache, dass er im Jahre 1930 das erste ial geheiratet hat,. dass aus der 'Ehe drei Kinder hervorgesangen sind, dass bereits: 1940 ein Ehescheidungsverfahren geschwebt und dass die Ehe im Jahre 1950 aus\nseinem alleinigen Verschulden: geschieden worden ist,\nist offensichtlich auf Grund der Angaben des Angeklagten festgestellt worden. Irgendwelche ihm nachteilige\nSchlüsse sind daraus übrigens nicht gezogen worden. Auch\ninsoweit geht der Revisionsangriff also fehl,\n\nAus den Ermittlungsakten 4 Js 839/41 der Staatsanwalischaft Wuppertal ist die Niederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung des Angeklagten sowie diejenige ,\ndes damals inzwischen zur Wehrmacht einberufenen Belastungszeugen liarpe durch einen Offizier vorgelesen worden, ‘ohne\ndass der Angeklagte oder der Verteidiger der Verlesung '\nwidersprochen haben. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass das iandgericht den Inhalt der verlesenen Niederschriften für den Schuläspruch verwertet\nhat.Die Tatsache, dass in diesen Akten ein Ermittlungs-\n‚verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung gegen\nden Angeklagten geführt worden ist, wurde lediglich ‚bei\nder Strafzumessung und auch’nur. insofern herangezogen,\n\n..\n.\n.\n..\n.“\n%\n.\n\nIn\n\nVERETTE,S En SS\nD b are rn >. «\nN. Kae SEES Pan SEE Ze |\nER aa Seen ZB N .\n\nDS\n\nq\n\nF\n\n3\n.\n\nals sie dem Angeklagten nach Ansicht des Tatrichters\neine Warnung hätte sein müssen. Ein Verfahrensverstoß\nist hierin nicht zu erblicken.\n\nZu\n\n1.) Der Verurteilung nach §§ 176 Abs 1 Ziff 3, 175 a\nziff 5 StGB liegt folgender Sachverhalt zu Grunde, Der\nAngeklagte fasste den Entschluss, den .am 20. ‚November\n1939 geborenen KB BE, den er Anfang 1951 ale Mitbewohner des Hauses, in dem er sein Büro hatte, kennen\ngelernt hatte, in eine so enge persönliche Beziehung\nzu sich zu bringen, dass dieser ihm bei unsittlichen\nAnnäherungen keinen Widerstand entgegenset;gen würdes\nzu diesem Zweck machte er dem Jungen hin und wieder\nkleinere Geschenke, legte wiederholt seinen Arm um\nihn, wenn er ihm begegnete, und drückte ihn an sich,\nIn der Folgezeit gab er ihm im Treppenhaus, wenn er\nmit ihm allein war, einmal einen Kuss auf die Backe,\ncin anderes lial in unmittelbarer Wähe des !iındes.\nAlles dies tat er in geschlechtlicher Srregung oder\nsur Drregung oder Befriedigung seiner Geschlechts--\nlust, än einem Tage im kärz 1951 nahm er den Jungen im\nEinverständnis mit seinen Eltern, ‚auf eine Kraftwagenfahrt nach Pe nit. Er ‚steuerte den Wagen selbst.\nDer Junge saß rechts neben ihm. Er hatte kurze Hosen\nan, die die Oberschenkel freigaben. Während der Fahrt\nstreichelte der Angeklagte mit seiner Hand wiederholt\nüber den rechten nackten Oberschenkel des Knaben,\nschlug immer wieder mit der Hand darauf und kniff in‘\nden Oberschenkel in der Reise, dass er die Heut mit\n\n‚ den Fingern anhob und diese dann drehte. Als er in\n\ndie mit diesen Handlungen angestrebte geschlechtliche\n\nPar Ze 3\n\na\nBi Ye.\n\n|\n\n-5n\n\nErregung geriet, griff er mit der Hand am Oberschenkel\ndes Jungen in das Hosenbein bis zur Leiste und legte\ndann seine Hand leicht um dessen Geschlechtsteil. Der\nJunge duldete diese Handlung nur eine kurze Zeitspanne\nund zuckte dann zurück, Der Angeklagte zog daraufhin\nseine Hand zurück und ließ von dem Jungen abe\n\nDie Revision wendet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, dass der Angeklagte die Handlungen jeweils zur Erregung oder Befriedigung seiner\nGeschlechtslust vorgenommen habe. zs sei dies eine durch\nkeinerlei Tavsechen bestätigte bloße Behauptung. Das\nLandgericht hat diese Folgerung aus der für erwiesen\nerachteten gleichgeschlechtlichen Veranlagung und dem\nVerhalten des Angeklagten gegenüber dem Knaben gezo- Br: 5\ngen, Sie verstößt weder gegen die Lebenserfahrung noch 2\ngegen die Denkgesetze. Wenn dem Tatrichter hierbei die\nseugenschaftliche Bekunäung des Knaben, er wisse. nicht,\nob der Angeklagte während der Kraftwagenfahrt eabsicht- -\nlich oder versehentlich in sein (des Knaben) Hosenbein\ngefasst habe, keinen Anlass zu Zweifeln an der Absichtlichkeit gegeben hat, so fällt dies in den Bereich der\nseinem vflichtgemässen Ermessen anheingegebenen Beweis-.\nwürdigung. Diese ist, da Rechtsverletzungen hierbei\nnirgends ersichtlich sind, den Angriffen der Revision\nentzogen (§ 337 StGB). Widersprüche. enthält das Urteil '\ninsoweit nicht. ‘\n\nDie Revision greift die Anwendung” äes § 176 Abs ı\nZiff 3 StEB mit dem Einwand an, dass unzüchtige Eand- _\nlungen nicht nachgewiesen seien. Umarmungen und Küsse \"\nauf die Backe sowie das Kneifen in den Oberschenkel seien, Br\n\ner\n\n“ergeben, dass der Xnabe sich des unzüchtigen Charakı-\n\nBE 50\n\nwie in der Rechtsprechung mehrfach entschieden,’ als\nan sich harmlose Bandlungen nicht unzüchtig im Sinne\nvon § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB, Fehle es aber an einer\nunzüchtigen lHlandlung, so liege auch kein Versuch\neines Verbrechens nach § 175 a Ziff .3 St@B vor.\n\nDie Beurteilung, die das Landgericht dem Verhal- .\nten des Angeklagten während der Kraftwagenfahrt ange-\n\n'deihen lässt, ist frei von Rechtsirrtum. Zutreffend hat :'\n\nder Tatrichter die vom Angeklagten hierbei vorgenommenen Handlungen als ein Ganzes genommen. Der Griff\n\nin das Hosenbein an den Geschlechtsteil des Knaben\nverletzte das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsge- : u RS\nfühl in geschlechtlicher Beziehung. Der Angeklagte ’\n\nführte ihn in wollüstiger Absicht aus. Der Tatbestand\n\ndes § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB wird durch jede unzüchti-\n\nge Handlung erfüllt, die der Täter zur Erregung oder\nrefriedigung seiner oder fremder Geschlechtslust vor-\n\nnimmt. Kicht ist erforderlich, dass der unzüchtigen\n\nHandlung cine gewisse Stürke und Dauer eignet, wie\n\ndies für das lierkmal. \"Unzucht treiben\" in. § 175 StGB r\nvorausgesetzt wird (vgl EGHSt 1, 293 ff).. Die:Hand- u\nlungsweise des Angeklagten verwirklicht auch den Tat- ‘\n\nbestand der versuchten Verführung nach § 175 a Ziff.\n\n-3 StGB. Ob in dem nur kurze Zeit dauernden Unfassen\n\ndes Geschlechtsteils im Zusammenhang mit dem vorangesangenen Beklopfen und Kneifen des nackten Oberschenkels schon ein Unzuchttreiben zu erblicken ist, kann\nhier unerörtert bleiben, Die Ausführungen des Urteils\n\n.oo.\n\n: .\n7 0\n.\n\ners Hin. N\n\nFRE\n\nBe a In EI E\nBE on\n\nne Fer\n\nA ST\n\nDR SEES ERBEN Fr\nELDER\n\nae or\n\ncr _ oo .\n\nes\n\nzr\n\nSERKELEEG\na\n\nters dieser Hanälungsweise gar nicht bewußt geworden’\nist. Deshalb und weil er durch Zurückzucken den An- '\ngeklagten veranlasste, sein Verhalten nicht fortzusetzen, hat dieser das mit der Handlung verfolgte\nZiel, den Jungen zu bestimmeh, selbst mit ihm Unzucht\nzu treiben oder sich doch gefallen zu lassen, dass\n\ner mit ihm Ungucht treibe, nioht erreichte\n\nHit Recht bemängelt die Revision jedoch, dass\ndas Landgericht äuch in den beiden Küssen auf die Backe\neine unzüchtige Handlung im Sinne von § 176 Abs 1 Ziff 3\nStGB erblickt; Allerdings ist für die Frage, ob eine\nHandlung 'unzüchtig ist, nicht entscheidend, ob sie rein\näusserlich - also ohne Rücksicht auf die innere Tatseite -das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in\ngeschlechtlicher Beziehung verletzt. Es kommt darauf an,\nvie ein'sittlich anständig empfindender Beobachter über\nden Vorfall denken würde, wenn ihm nicht nur das äussere Geschehen in die Augen fällt, sondern auch Gesinnung\nund Yillensrichtung des Täters bekannt wären. Es sind\nalso Fülle denkbar, bei denen die äussere Handlung\nwegen ihrer harmlosen Erscheinungsform für sich nicht\ngeeignet wäre, das Gefühl der Allgemeinheit. in dem gedachten Sinne zu verletzen, bei denen ’aber die noch\nhinsutretende wollüstige Absicht des Täters diese Verletzung hervorruft {R6St 67, 110 12/1137). Andererseits sind auch in wollüstiger Absicht vorgenommene .\nEanälungen denkbar, die nicht geeignet sind, das allgemeine Scham- und 'Sittlichkeitsgefühl in geschlechH1 \\\nBeziehung zu verletzen (R6St 67, 110 /I117 und 170, JITZMo 5:\nWie: schon die Entscheidung R6St 67, 170 ausführt, darf N\nbei der Abwägung nicht ganz ausser ächt gelassen werden;\n\nDun\n\n’\n..\nn\n“\nr\n[373\nga\n\ndass unsüchtige Handlungen im Sinne von § 176 SteB/\nin erster Linie mit der schweren Strafe des Zuchthauses bedroht sind, und dass selbst bei Vorhandensein\nmildernder Umstände die geringste Strafe sechs lionate\nGefängnis beträgt. Wenn auch das hohe Rechtsgut der\nGeschlechtsehre einen nachdrücklichen Schutz verlangt,\nso kann doch dem Strafensystem entnommen werden, daß\nder Getzgeber: nicht jede, 'selbst unbedeutende, auf\nSinnenlust beruhende und darauf abzielende Berührung\noder handgreifliche Zudringlichkeit als Verbrechen\nbestraft wissen wollte, Hier reichen die für die\nBeleidigungen gegebenen Strafdrohungen aus. In der\n\nRechtsprechung ist deshalb bereits mehrfach ausgespro- !\n\nchen worden, dass ein Kuss nur deshalb. weil er zur\nBefriedigung der Sinnenlust dient, im Volksempfinden\nnoch nicht als unglichtig angesehen werde (so RG JW\n1914, 365 Nr 45 RG JW 1925, 366° Nr 55 BEISt 1, 293\n.2987).In dem letzterwäbnten Urteil wird enlässlich\näes Verhaltens eines Erwachsenen gegenüber einen\n\n.siebzehnjährigen Jugendlichen ausgeführt, dass ein\n\nKuss - abgesehen von besonderen Verirrungen auf\nälesem Gebiete - keine unzüchtige Handlung seio\nDie äusseren Umstände, unter denen, und die Art\n\nund Weise, in welcher der Angeklagte: nach den Feststellungen des Tatrichters den Knaben geküsst hat,\nenthalten nichts, was dazu führen könnte, Jr: ‚diesen\nan sich harmlosen Handlungen eine Verlötzung des\nallgemeinen Scham- und ‚Sittlichkeitsgefühls zu finden. $s handelt sich jeweils‘ un; winen - offensichtliph\nflüchtigen Kuss bei einer. zufätligen Begegnung im\nTreppenhaus, der auf die Backe gegeben und nicht von\n\n..\ner DE er Wer Par\n\nana\nZe ge\n\nwie\n\nBP\n\n-\n\ns ..\n... -\ntn en a 3\n\nj = ...\nU rinnen Sie a Te\n\nDe 3 UT\n\nnn\n\nu nn ne eu\nel.\n\nLE\n\n.. ...2.-\nae Nr 0 irn ..\n\nir\n\n—-\n\nc*\n\n.\n.\nEn 3\n\n\"une\n\nei.\n1. men,\n\nunziemlichen Berührungen anderer Körperteile begleitet, in den Grenzen dessen geblieben ist, was bei\nKindern, sofern sie von befreundeten Erwachsenen geküßt werden, üblich ist. Das Landgericht hat sich\noffensichtlich durch seine Annahme, der Angeklagte\nhabe aus geschlechtlicher Tut gehandelt, auch bei\nden Erwägungen über das äussere Gepräge der beiden.\nKüsse entscheidend beeinflussen lassen und deshalb\ndas ierkmal des Handelns aus Sinnenlust mit dem\nlierkmal des Iiendelns gegen das, was das durchschnittliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt, verwechselt. Das ist rechtlich fehlerhaft. Darin, daß\nder Angeklagte seinen Arm um den Jungen legte, wenn\ner ihm begegnete, und ihn an sich drückte, findet\neuch das Landgericht keine unzüchtige Iandlung. Dem\nist aus den Gesichtspunkten beizupflichten, die zur\nVerneirung des unzüchtigen Charakters der Küsse\nführen. Der Umstand, dass der Angeklagte aus Geschlechtslust handelte, macht sein Verhalten allerdings\nsur Beleidigung (§ 185 StüdB). Da Strafantrag nicht gegestellt ist, kann insoweit eine Verurteilung nicht\nstattfinden.\n\nDass der Patrichter in dem Verhalten des Angeklagten vor der Kraftwagenfahrt den Versuch einer\nVer-ührung nach § 175 a Ziff 3 StGB erblickt, lassen\näie Ausführungen des Urteils hinreichend erkennen.\nSie beschränken sich zwar auf die Feststellung, die\nAmnöherunssversuche des Angeklagten hätten ausschliesslich den Zweck gehabt, den Jungen soweit zu bringen,\ndass 'er sich schliesslich von ihm zur Unzucht rissbrauchen lasse, Dem Angeklagten sei es aber nicht\nselungen, den inneren Widerstand des Jungen gegen unzüchtige Handlungen zu überwinden, Sie können aber\nnach dem Zusammenhang des Urteils nur dahin gedeutet werden, dass das Landgericht alle Eandiungen, die\n\n4\n\n’ „\"\n.. x\n„ 10 - .\ns\n\nder Angeklagte zur Erreichung seines unsittlichen Zieles gegenüber dem Knaben vornahm, als Versuch der Verführung bewertet. Diese Auffassung verkennt die Grenze\nswischen Vorbereitung und Versuch, Der Versuch beginnt\nnit der Ausführungshandlung (§ 43 StGB). Ausführungshandlung ist die Tatbestandshandlung des einzelnen\nDelikts, also dasjenige Verhalten, das begrifflich\nbereits als tatbestandsmässig unter den Deliktstatbestand fällt, weil es im gegebenen Falle dem dort\nallgemein unter Strafe gestellten Verhalten. ‚entspricht\n(ReSt 66, 154). Nicht allerdings ist erforderlich, daß\näurch die Eandlung bereits ein Herkmal des Tatbestandes\nverwirklicht wird. Es genügt, dass die vorgenommene\nHandlung vermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu\neiner Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil des\nTatbestands bildet und einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt, dass\n\ndieses dadurch schon gefährdet wird (RG HERR 1941 Ir 1024).\n\nStrafbarer Versuch ist deshalb mit jeder Handlung gegeben. die nach dem Willen des Täters das Verbrechen unnittelbar zur Ausführung bringen soll. Im Gegensatz\n\ndazu sind Vorbereitungshandlungen diejenigen !landlungen,\n\ndie, den Patbestandshandlungen vorausgehend, deren Vornakme ermöglichen oder erleichtern sollen, selbst aber\nnoch nicht tatbestandemässig sind.\n\nDas Ver?ühren als Tatbestandshandlung des § 175 a\n\nBiPf 3 StCD besteht darin, dass der Volljährige irgendile\n\nauf den Willen ües üinderjährigen einwirkt, um diesen\nsu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt. zu\nmachen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit\noder geringere Tiäerstendskraft des Hinderjährigen eusnutzt (RGSt 70, 199). Das kann durch Handlungen ge-\n\ns0\n\n... .\n- .\nen 4°\n\nu\n\nu.\nnn A. Sy 33f „ET\n\nD\nu.\n\nB\n» tt.\n.\n’!. \"are we ıara -.\nI\n2 naar\nnie Fear .\n-\n\n.\n.\nSTR Ser\n\nke)\n23\nee en\n\nDee\n. .\n\nAma\n\nDs\ner\nwer\n\nmen\nan\n\nvw:\n\neen\n\n|\n\nm —\n\nih\nRi\nB:\n\neh\n\n- 11 -\n\nschehen, die nicht unzüchtig sind, sofern sie nur\nnach der Vorstellung des Täters sittliche Hemmungen\nzerstören und Lustgefühle wecken sollen, Für die kleinen Geschenke, die der Angeklagte dem Jungen hin und\nwieder machte, und für das wiederholte Ansichärlcken\ntrifft dies nicht zu. Damit bezweckte der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen zwar, den Jungen in\neine so enge persönliche Bezfehung zu sich zu bringen,\ndass er ihm bei unsittlichen Annäherungen keinen wWiderstand entgegensetzen würde. Aber er verband mit ihnen\nkeinerlei Iandlungen, die auf die Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen hinzielten; Vielmehr dienten jene Handlungen nur damu,ein Vertrauensverhältnis\nzu schaffen, das die für später in Aussicht genommene\nVerführungshandlung ermöglichen sollte, Kit dieser\nbegann der Angeklagte erst auf der Zraftwagenfahrt.\nFis dehin überschritt sein Verhalten die Grenze der\nVorbereitunsshandlung nicht, wenn es auch wie jede\nVerbereitungshandlung au? die künftige Ausführung\n\ndes Verbrechens gerichtet war, '\n\nDie fehlerhafte Bewertung der vor der kraftwagenfahrt gegenüber dem Jungen vorgenommenen Handlungen berührt den Schuldspruch nur insofern, als ein fortgesetztes Verbrechen angenommen worden ist. Was der\nAngeklagte während der Xraftwagenfahrt getan hat,\nstellt sich als ein vollendetes Verbrechen zEch\"§ 316\nAbs 1 Zif? 3 und als ein versuchtes Verbrechen nach\n§ 175 a Ziff 3 StGB der. Insoweit kann der Schuläspruch\nvon hier aus berichtigt werden. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit anzunelmen, dass die irrige\nAnnalıme, der Angeklagte habe beide Tatbestände ausser-\n\nEr\n\nif u un s s\n\nwor gt en RE .\n>\n\n.. .“ ”\nFr Katm ns Sun N s\nec. . 2\n\n[23 -\nAy N\nFEIERN\n\n« .\nr x\nEr\n\nmu...\n“ . .\n\n-\n\n[2\n,\n“.\n\n12.\n\ndem durch das Ansichdrücken und Küssen verwirklicht,\ndas Landgericht bei der Bemessung der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat und dass es\nbei zutreffender rechtlicher Würdigung auf. eine{mMiläere\nStrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch muss deshalb\naufgehoben und unter Aufrechterhaltung . ‘der den Schuldspruch tragenden erschöpfenden tats# ‚chlichen Feststellungen die Sache zur neuen ‘Verhandlung und Entscheidung\nüber die verwirkte Strafe an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen werden,- wobei von der Köglichkeit.des' 8354 Abs 2°\n\nS 2 StPO Gebraüch \"gemacht wird, ,\nSoweit die Revision die Versagung mildernder Unstände beanstandet, müssen die Angriffe allerdings\ndaran scheitern, dass - abgesehen von der falschen\nWürdigung eines Teiles des Geschehens - Rechtsfehler\nbei der Testsetzung der Strafe nicht erkennbar sind,\näie Bemessung der Strafe innerhalb der rechtlichen\nÜrensen aber dem Ermessen des Tatrichters anheimgestellt\nist. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht aber\nGelezenheit geben. zu „rüfen, inwieweit bei der würdigung der Strafzumessungstatsachen die von der Verteidigung geltend gemachten Gesichtspunkte Beachtung verdienen. Ihr Gewicht ist in rein tatsächlicher Beziehung\nnicht zu verkennen. So wird beispielsweise bei Bewertung\nder Varmwirkung des ersten Ermittlungsverfahrens wegen\ngleichgeschlechtlicher Petiitigung nicht unberücksichtigt\n\nnun uns .\n\n\"2...\nPac ET Furn\n\n.—n——n\n\n< .\n. CF ER\nUa ee Ne I\n\n.* » . s\nrn TE TE Te\n\n.13-\n\nbleiben dürfen, dass es zeitlich weit zurückliegt\nund nach dem damaligen Strafgesetz und dessen Auslegung die verübte wechselseitige Onanie lediglich\nals Beleidigung geahndet werden konnte. Das Landgericht ist auch nicht gehindert, weitere für die\n\ntrafzumessung bedeutsame Tatsachen zu berücksichtigen.\n\nKrauss Koeniger. - Busch\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr.Baldus\nist im Urlaub ortsabwe-\n“ send und so an der Unter-\n_ seiohnung verlindert.\nPa ‚ Krauss\n\nPa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-1115-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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