{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-14_3_StR_1061_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"3 StR 1061/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur\n\nr .\n\n3 StR 1061/51\n\n2319.09 4\n\nIm Namen des Volkes\n\n9.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zugführer 2.b.V. der Bundesbahn Jose? D —\naus K@D-D, EEE trasse @ ,‚. geboren am\nGEB 1595 in zog, xre. SM,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\n.$k-\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des An eklagten wird das\nUrteil des Schwurgerich S In Aachen. vom\n2. Juli 1951\n\na) im Schuldspruch dahin Verichtigt, dass\n3% Angekl Be wegen Vergehens nach‘ '\n\n? 2,225 & a StG in’ zünf. Fäl en ‚verürbeilt\n8 2 N‘\n\nb) im‘ Strafausspruch. aufgehoben: ..;.\nIm übrigen wird die \"Reyision verworfen...\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sachexzur .\nanderweiten Verhandlung und üntscheiäing, \"\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an . !\ndie Strafkammer des Landgerichte zurtickverwlesen.\n\nN\n\nes ..\n\n«$,\n\nDEN\n\nNS “\nPu\n\n2\nw\nY.\n\nVon Rechts wegen : .\n\nw\ns\n\n- 2.\n\n.gGr ünd e s\n\n-;\n\nu\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Mensch-\n\nlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nin vier Tällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung\nin einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von 18 -üonaten Gefängnis verurteilt worden. Er'hat im Jahre 1933\n\nals SS-Mann in seiner Eigenschaft als SS-Nachrichten- ©;\n\nführer in SCHEED vier Deutsche und einen Belgier, die\ndurch Mitglieder nationalsozialistischer Formationen ver-\n\nhaftet worden waren, schwer misshandelt, zum Teil gemein- . ,\n\nschaftlich mit dem Mitangeklagten SP. Die Revision\ndes Angeklagten ist teilweise begründet.\n\n2.) Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist durch\ndie Verordnung Nr 254 die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 in\n\nder britischen Zone zurückgenömmen worden. Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Verbrechens gegen die Mensch-\n\nlichkeit ist somit weggefallen. Eine Aufhebung des Urteils\n\nin seiner Gesamtheit war jedoch nicht erforderlich, da\n\nsich die Revision im übrigen als unbegründet erweist. Der\nSchuldspruch konnte durch das Revisionsgericht berichtigt\nwerden. Dagegen war die Aufhebung des Strafausspruchs in\n\nvollem Umfang notwendig, und zwar auch im Falle der Miss- -\n\nhandlung eines Belgiers, da nicht sicher ausgeschlossen\nwerden kann, dass die Strafzumessung auch in diesem Falle\ndurch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 in\nallen übrigen Fällen beeinflusst worden ist.\n\n2.) Die Revision macht Eintritt der Verjährung geltend.\n\nDie hierfür vorgebrachten Gründe sind jedoch sämtlich\nunzutreffend: =\n\nPe\n\nwe .\nNee\nrg, ..\n\nEee Pe\n\n. ” ps ’\nZe PR\n\n2\nine,\n\n..\nar\n\nx\n3\n\n. .\ner 7 99 1.\n\nEEE FE\n\nz\n\n'c) Schliesslich will die Revision darlegen, dass ein Be-\n\n-53-.\n\na) Warum mit der Rücknahme der Ermächtigung zur Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10, zugleich\nauch die Anwendbarkeisd4-der Verordnung für die britische\nZone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe\nin die Strafrechtspflege vom 23. Kai 1947 entfallen sein Ri\nsoll, ist nicht ersichtlich. Denn die Geltung dieser ver- .#\nordnung beschränkt sich nicht auf das Kontrollratsge- ie\nsetz Nr 10; die Sonderregelung hinsichtlich der Verjährung\nbezieht sich vielmehr auch auf alle deutschrechtlichen\nTatbestände. °\n\nb) Die Revison meint, dass nach Art I § 1 Abs 2 der \"\ngenannten Verordnung der Eintritt der Verjährung nur für\nVergelen mit einem Höchstmass von mehr als drei Jahren\nGefängnis hinausgeschoben sei. Verjährung sei daher eingetreten, da das Schwurgericht für alle vom Angeklagten\nbegangenen strafbaren Handlungen nur auf eine Gesamtstrafe\nvon 18 Monaten Gefängnis erkannt habe. Die Revision übersieht, dass es nicht auf die im konkreten Falle verwirkte\nStrafe, sondern nach dem klaren Wortlaut der Verordnung\nauf das allgemein angedrohte Höchstmass ankommt. § 225 a\nStEB droht aber für gefährliche Körperverletzung eine\nHöchststrafe von fünf Jahren Gefängnis an.\n\n* an BERNIE HE Re N en\n” “ EM,\n. “:\n\n“.\n\n. . . .r . “ hg w Eu\nnt En ern ge u nah HE ar 5 nah + ERST\nDeu ftak, .... y4\n\net\n\ndürfnis nach Sühne nicht mehr bestehe. Der Angeklagte. sei\nein im übrigen unbescholtener Mann und bisher völlig unbestraft. Bei keinem der Opfer seien irgendwelche schwerwiegende Dauerfolgen festgestellt worden.\n\nDas Schwurgericht hat jedoch die Frage des Sühnebe- R\n\nPia\n.{r0.r\n\nVenin\n\nwg\n\n- - —\n\nI En) ee |\n\n2 Ber\n\ndürfnisses eingehend geprüft und’ ist zw der Auffassung\ngekommen, dass eine nachträgliche Sühne erforderlich\nsei, Die Revision ist nicht befugt, die Würdigung des\n\nSchwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Ein Rechts-\n\nirrtum ist in den Erwägungen des Urteils nicht zu erkennen.\n\n..,\n\n. - B ‘\n. 5% m .\nah nn Be N EA BF en\n\n3.) Im Falle Hg hat das Schwurgericht seine Über- -\nzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt, dass Herz den Vorfall anderen Personen glaub-\n‚haft mitgeteilt und geschildert habe. Die Revision hält\ndiese Beweiswürdigung für fehlerhaft, ‘da aus den Schil-\n\nderungen des inzwischen verstorbenen Hg nicht mit‘\nSicherheit geschlossen werden könne, dass dieser von dem\n\nAngeklagten tatsächlich in dem festgestellten Umfang\n\nmisshandelt worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass\nHerz gegen den Angeklagten einen besonderen Groll em-\n\npfunden habe, weil er in diesem den geistigen Urheber =\nseiner fisshandlungen erblickt habe. Das Schwurgericht -\n\nwar jedoch, da HE als Zeuge nicht mehr zur Verfügung\nstand, nicht gehindert, seine Feststellungen auf die\nBekundungen mittelbarer Zeugen zu stützen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts enthält auch keinen Denkfehler, wie die Revision meint. Eine Beweiswürdigung |\nist nicht deshalb fehlerhaft, weil auch andere Schluss- vr\nfolgerungen möglich sind; ein. Denkfehler liegt nur vor,\nwenn die Schlussfolgerung logisch unmöglich ist. Davon\nkann hier keine Rede sein.\n\ny.\n\n..\n.\n. . D\nur an Aa SR\nu. :\n\nNach allem war das Urteil nur im Strafausspruch\n\naufzuheben, um nach Berichtigung des Schuldspruchs die\nBildung einer neuen Strafe zu ermöglichen. . Sf\n\nun\n\n-5.\n\nEs erschien angebracht, bei der Zurückverweisung\nvon der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch zu\nmachen. N\n\nKrauss Koeniger , Busch\nScharpenseel Baldus\n\n“\nI... mar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-1061-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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