{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-14_3_StR_1058_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"3 StR 1058/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"n\n\nnt | 39073 IN\n\n3_StR_1058/51\n\n. .*\n\n% . . . . .\n\n. 5 * 2 s v\nNee nn werde\n\n1464\n\n.,\n\nIn Namen des Volkes\n\nR)\n\n. .. ” ’ fi ‘\n. * hd ” . *\nisn he af eh eh\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Autoschlosser Günther EEE ohne j\nfesten Wohnsitz, geboren am WB 195 in\n\nSCHE ED, 2.23. in U.-Haft, Zn\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei\n\n—\n\npn\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚ Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen.\nhabens\n\n%\n\n.\nB\n. . ®\nEr x\n\\\nBann chen ae ehe ihre\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\n- Bundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n0,\nÜNL..Z®\n\n2.\n\n%\n. .\n\n. eo % ..,\nnn a\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 12. Juli 1951 auf- |\ngehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.\n. mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- @ründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen (fortgesetzter) gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr\nund acht Uonaten verurteilt worden. Seine Revision führt\nzur Aufhebung des Urteils. .\n\n1.). Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Verteidiger\n\nhatte in’der’Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisamtrag\nbetreffend die Vernehmung zweier Zeugen gestellt; in\n\nden Urteilsgründen wird der Inhalt des Beweisthemas als\nwahr unterstellt. Die Revision rügt Verletzung des\n\n§ 245 StPO (gemeint ist offensichtlich § 244 Abs 3 StPO),\nweil die Strafkammer eine Behauptung als wahr unterstellt\nhabe, die gar nicht aufgestellt worden sei. Das Urteil\n\n, führe nämlich aus, dass der Angeklagte in seinem Beweis-\n\nantrag selbst gesagt habe, mit der Verlegung der Häftlinge vom Zuchthaus Vie in die Strafanstalt Zwickau\n\nsei der-Auftrag seiner DD Celägever (Zeugen) erloschen gewesen. Der Beveisamtrag spreche im Gegensatz\n\ndazu nur von einem. Auftrag der beiden iden Häftlinge an Gen\n\nAngeklagten; dieser aber habe sich, obwohl die Zeugen\n\nzu einem bestimmten Zeitpunkt neue Geldmittel verweigert hätten, an den ihm erteilten Auftrag der beiden\nHäftlinge weiterhin gebunden gehalten. Der Revision ist\nzuzugeben, dass der Inhalt des Beweisamtrags von der\nStrafkammer ungenau wiedergegeben ist. Von Einfluss au?\nden.Schuldspruch ist dies aber nicht gewesen. Das Urteil erwähnt nämlich in demselben Zusammenbang und dem.\nBeweisamtrag entsprechend, dass die Aktion mit der Verlegung der Häftlinge für die Gelägeber erloschen war.\nHinsichtlich der späteren Absichten des Angeklagten\nkonnte eine Wahrunterstellung überhaupt nicht erfolgen,\n\n- 3 -\n\n!\n|\nj\n\nBe\nBw\nar hun PR > en, arm.\n\nk2$\n\n.\non.\n. .\nR x\nBP\nyo\n. ‘ .\n‚ ehzır\n..\n\n. “0%\n. «\n.\n. ”\nve, %\nune 23,0% .\nE41 2 “\nAd 7 E77 2, 7%\n\n2\nF4\n\n..\nwre ine wre Dar\n\nBy\n\nante unser.\n\nBr\n\n.\nwi una\nDa mn Wr,\n\nB\n-\na 2° 79\n\nPa EP eo.\n[2 6, Zu ze Pe E77 ap re 7\n\n. ..\n. ’. ‘.\nYe a a\n\nPERF RT Dur\n\nwent\n\nweil die Zeugen hierüber keine Bekundungen hätten machen können und das Beweisthema über diese Absichten\nnichts enthält. Es kann deshalb auch kein Widerspruch\nmit der Wahrunterstellung vorliegen. Vielmehr hät die\nStrafkammer mit Recht die Behauptung des Angeklagten,\ner habe nach der Weigerung der Geldgeber die Aktion\n\nauf eigene Faust und’mit \"eigenen Mitteln durchführen\nwollen, frei gewürdigt. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis.\nkommt, dass dem Angeklagten kein Glaube zu schenken sei,\nso ist dies kein Rechtsfehler.\n\n2.) Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet. Die Revision bringt zwar zum Teil unzulässige Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung zur inneren Tatseite. Auch die Auffassung, dass die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal\n\"seines Vorteils wegen\" verkannt habe, ist unzutreffend.\nInsbesondere fordert § 259 StGB nicht, dass der Täter.\nlediglich seines Vorteils wegen gehandelt haben müsse.\nGerade die von der Revision angezogene Entscheidung\nRest 54, 358 betont, dass die Anwendung des $. 259 StGB\nkeinem Bedenken unterliegt, wenn neben dem Beweggrund\ndes eigenen Vorteils noch andere Beweggründe mitwirken.\nAuf diese Frage kann es im. übrigen schon deshalb nicht\nankommen, weil die Strafkamer feststellt, dass der\nAngeklagte nach der Weigerung der. Geldgeber weitere\nüittel zur Verfügung zu stellen, überhaupt nicht mehr\nerrsttich-den Plan einer Befreiung der Häftlinge verfolgt habe. Damit scheidet ein anderes Motiv neben der\nVorteilsabsicht aus. Bei den weiteren Erörterungen des\n.« ° Urteils handelt es sich nur um Hilfserwägungen, von denen der Schuldspruch nicht abhängig ist.\n\n8\n\n3.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass\ndie Ausführungen zur Schuldfrage unklar und nicht frei\nvon Widerspruch sind. Einerseits versagt die Strafkammer\ndem Angeklagten den Glauben, soweit er sich darauf beruft, er habe beim Ansichbringen der Wagen nicht gewusst,\ndass diese gestohlen seien. Das bedeutet, dass die Strefkammer an dieser Stelle davon ausgeht, der Angeklagte\nhabe den strafbaren Vorerwerb positiv gekannt. Wenig\nspäter aber stellt die Strafkammer als ihre Überzeugung\nfest, dass der Angeklagte als versierter Autofachmann\ndamit gerechnet habe, die Kraftfahrzeuge seien durch\n\nstrafbare Handlungen erlangt. Wiederum später wird als\nerwiesen angesehen, dass der Angeklagte nur Kraftwagen.\nan sich gebracht habe, von denen er wusste oder den\n\nUmständen nach annehmen musste, dass sie gestohlen wa-\n\n‚ren. Schliesslich heisst es dann bei Erörterung der Vor-\n\nteilsabsicht lediglich, der Angeklagte habe den Umstän-\n\nden nach den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen. Das\n\nUrteil mag letztlich zu einem zutreffenden Ergebnis\ngekommen sein; das Revisionsgericht ist aber nicht in\nder Lage, die mehrfachen Widersprüche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe aufzuklären, Es ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer positives Wissen oder be-Gingten Vorsatz feststellen wollte. Offenbar ist auch\nder Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt. Hit\nbeäingtem Vorsatz hat sie nichts zu tun. Es wäre auch\nunzulässig, nebeneinander sowohl das'\"Wissen\" wie auch\ndas \"Annehmenmüssen\" festzustellen. Nur dem steht nichts\n\nentgegen, eine solche Feststellung wahlweise oder nilfs- .\nweise zu treffen..Der ständige Wechsel der Ausdrucks-\n\nkn Zi\n\nweise lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob die\nStrafkammer insoweit von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Es sei in diesem Zusammenhang\nauf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 55, 204\nverwiesen, die alle Gesichtspunkte zur inneren Tatseite der Hehlerei ausführlich darlegt.\n\n4.) In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch die Frage der Gewerbsmässigkeit eingehender\nzu erörtern haben. Das Urteil begnügt sich mit dem Hinweis, der Angeklagte habe mit der Absicht gehandelt,\nsich durch den wiederholten An- und Weiterverkauf eine Einnahmequelle für längere Dauer zu verschaffen.\nDamit ist lediglich- die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte Begriffsbestimmung der Gewerbsmässigkeit angeführt, dagegen keine Tatsache, die diese\nAbsicht des Angeklagten belegt. Möglicherweise hat daher\nschon die Wiederholung der hehierischen Tätigkeit der\nStrafkammer genügt, Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Diese\nWiederholung ist aber weder erforderlich noch ausreichend (vgl RGSt 77, 329). Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob etwa die ständige Verbindung mit demselben\nVerkäufer \"DE\" und die Tatsache, dass der Angeklagte\ninfolge seiner Erwerbslosigkeit mangels anderer wirtschaftlicher Uöglichkeiten auf laufenden Geldeingang\n\na-65-\n\nangewiesen war, die Annahme gewerbsmässigen Handelns\nrechtfertigen können.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nDee er TE Zr u\n\n“\nser u nv\n\n|“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-1058-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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