{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-08_3_StR_427_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-08","aktenzeichen":"3 StR 427/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 029 IL\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Vorzeichner Heinrich N EEEEEEEEEED>\naus KO HE, dort geboren am W@. mp BB,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19 Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ar Re Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf,,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Februar\n1952 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte ist der versuchten Notzucht schuldig.\n\nZur Festsetzung der Strafe und zur Entscheidung .\nüber die Kosten des kechtsmittels wird die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte stand bis zum 25. August 1950 in den\nDiensten der Stadt KB. Als Angestellter der Wohnungsbehörde besichtigte er an einem nicht näher feststellbaren\nTage innerhalb der Zeit vom März 1948 bis November 1949\ndie Wohnung der Frau WB. Nachdem er bei dieser Gelegenheit die Wohnvungsinhaberin auf das Beit eines Mansardenzimmers gedrückt und sein erregtes Glied freigemacht hatte,\nversuchte er, sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. Es gelang aber Frau VW, ihn zurückzustossen und sich einige Augenblicke später endgültig\nvon ihm zu befreien.\n\nDas Landgericht hat in diesem Vorgang die inneren\nund äusseren “Merkmale eines versuchten Verbrechens der\nNotzucht nach §§ 177, 43 StGB gefunden, den Angeklagten\njedech nicht zu Strafe verurteilt, sondern das Verfahren\ndurch das angefuchtene Urteil nach § 3 Abs i des Gesetzes\nher dle „eniährung von Straffreiheit vom 531 Dezember 194,\n(EGBi S 37) eingestellt, weil der Angeklagte keine köhere\nStrafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten gelabt habe,\n\nDie mit der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene\nSachrüge ist begründet.\n\nDie auch auf Grund des Alsteninhalts vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung der Frage, ob nach dem Zeitpunkt der Tat die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in\nBetracht kommt, hat ergeben, dass das Landgericht alle Irkenntnismöglichkeiten herangezogen kat, um die Zeit der\n\n- 3 -\n\nTat mögiichst genau festzustellen. Weitere Versuche, aufzuklären, ob sich die geschilderten Vorgänge vor dem 15\nSeptember 1949 oder später ereignet haben, versprechen\nkeinen &rfolg. Wenn das Landgericht aber meint, das Verfahren nach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes einstellen zu müssen, da dem Angeklagten \"nicht nachzuweisen war,\ndass er die Tat nach dem 14. September 1949 begangen habe!.\nso verkennt es die Besonderheiten der Straffreiheitsgesetze Diese b:ingen, soweit sie Straffreiheit durch Niederschlagung gewähren, den mit der Tat entstandenen Anspruch\ndes Staates auf Bestrafung zum Eriöschen und hindern zugleich die Durchführung eines entsprechenden Strafverfahrens. Eine solche gesetzliche Massnahme ist ein ausserordentlicher kingriff in den ordentlichen Gang des Verfahrens. Daher muss das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Straffreiheitsgesetz die Niederschlagung abhängig macht, im Einzelfall zur vollen\n\nÜbe zeugung des Gerichts erwieser sein. Die bloße Möglichkeit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sämtlich gegeben sind, genügt nicht. Wenn der Tatrichter bezüglich einer dieser Voraussetzungen nicht alle seine Zweifel zu\nüberwinden vermag, so muss er das Verfahren beim Vorliegen\nder sonstigen Voraussetzungen mit der Verurteilung des\nAngeklagten abschliessen. Er darf nicht in einem solchen\nFalle unter entsprechender Anwendung des Grundsatzes \"im\nZweifel für den Angeklagten\" das Verfahren als niedergeschlagen betrachten und hiermach einstellen.\n\nDie gegen diese Auffassung vcn einzelnen Schriftstellern geäusserten Bedenken vermag der Senat nicht zu tei-\n\n- A -\n\nBa I FF. .2 2\n5\n\nlen Es ist zuzugeben, dass auch für die Tntscheidung der\nFrage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder\nVerfahrenshindernisse vorliegen, Zweifel zugunsten des\nAngeklagten wirken. Die rechtsstaatliche Ordnung lässt\nnicht zu, dass ein Strafverfahren in Gang gebracht, gefördert oder durch Sachurteil abgeschlossen wird, wenn die\nallgemeinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ?feklen\noder ihr Vorliegen zweifelhaft erscheint. Diese Grundsätze\nerleiden aber cine Ausnahme, wenn es darauf ankommt, ob\neine Niederschlagung durch einen Gnadenakt des Gesetzgebers\nder Durchführung des Verfahrens entgegensteht. Wenn in\neinem solchen Falle die tatsächlichen Voraussetzungen für\ndie Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht erwiesen\nsind, fordert die rechtsstaatliche Ordnung die Verurteilung\ndes Täters. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der\nStraffreiheitsgrenze auch innerhalb des Systems der Prozessvoraussetzungen ist an der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts festzuhalten, dass der erwähnte Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" bei der Anwendung\nsolcher Gesetze nicht zu beachten ist (RGSt 53. 324; 56;\n50; 66, 78; 71, 2635 JW 1935, 3397 Nr 32; JW 1938, 2736\n\nNr i3). Auch der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1951 - 3 StR 63/50 - diese Auffassung\ngebilligt. Da nicht geklärt werden kann. ob die vom\nLandgericht festgestellte Straftat vor dem 15. September\n1949 begangen wurde, kann die Einstellung des Verfahrens\nnicht bestehenbleiben. Das angefochtere Urteil war dengemäss aufzuheben\n\nee un Te en ie\n\ngig 2,\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, dass das Landgericht die Schuld des Angeklasten im Sinne der §§ 177, 43 StGB irrtumsfrei dargelegt hat, so dass das Revisionsgericht insoweit in\nder Sache selbst im Einklang mit der Stellungnahme\ndes Oberbundesanwalts einen Schuldspruch erlassen\n\nkonnte.\n\nDas Landgericht hat im weiteren Verfahren nur\nnech die Strafe festzusetzen. Bei ihrer Bemessung\nwird es nicht übersehen dürfen, dass der Angeklagte\ndurch sein Verkalten auch den Tatbestand des § 176\nAbs i Nr \\ StGB verwirklicht hat. Ein Schuldspruch\naus dieser Vorschrift ist freilich nicht zulässig,\nweil diese Norm hier der engeren Bestimmung des § 177\nStGB zu weichen hat. Die für den Fall der Tateinheit\nentwickelten Grundsätze über die Bedeutung der unteren\nStrafigrenze des mildeiien Geseizes gelien sinngemäss\n\naber auch bei Gesetzesverdrängung (\"Gesetzeskonkurrenz\"),\nwie äer erkennende Senat in seiner Sntscneidung vom\n\n3. April 1952 - 3 StR 1023/51 - bereits entschieden\n\nhat (vgl auch BGHSt 1, 153 [1567): Wenn das Landgericht\ndie zu verhängende Strafe bisher lediglich im Rahmen\n\nder Verschrift des § 177 Abs 2 in Verbindung mit § 43\nStGB gebildet hat und dabei aus zutreffenden Gründen zu\nder Auffassung gekommen ist, dass die danach gesetz-\n\nlich zulässige Mindeststrafe von drei Monaten nicht angebracht erscheine, so wird es jetzt entsprechende Erwägungen unter Berücksichtigung der unteren Grenze des\n\n8 :76 Abs 1 Ziff 1, Abs 2 StGB anzustellen haben.\n\nRcetberg Krauss Busch\nScharpenseel Maaß\n\nFr >\n\np\n“\n\n“ “\nDee Fe\n\nug\n\nwm\nnm\nPr .\n\nFIR\n\n— [FT\n- .0\nB\n\n“nr A 0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-08/3-str-427-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-08/3-str-427-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.925065+00:00"}}