{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-07_3_StR_965_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"3 StR 965/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—\n\n. Kon Koi ” GR, SER 5 RT, BEZ > SER Be DLR “en ®: 23 or\n: das Nachschlagewerk! oc\n\n..,\n\n-\n\nFür die Amtliche Sammlung! \"NT\n\ns Lew\n.\n\nx\nN\n\n: RE XS “ N, g\nN “ Er\n3 By\n. . \\ Sul\n& behauptet; \"noch im Revisiönsrechtazuge gestezit-: Er\nR ! werden. ‚Das ui 'jedenfalls. dann, . ‚wenn Zr. ne\n\\ \\ 1855 “ans, r, _\nE35 n\n\nAetenzeichens 3 StR, 905/51. ln nm\nUrt v 14. Februar 1952, ..D@ Kassel \"2.\"\n\n... nf.\n”%\n\nPRaE\n\n. .en >.\n\n: D\nr ’ s * °\n.v\n’ “ ” .- * nr\n. «\n+\n.\n\n“ . a\n\nIm Namen des Volkes Br\n\nIn der Strafsache gegen ’ 4\nden Justizinspektor Hans-Oskar G EEE Y\n\naus FEED dort geboren am GERD 910, \\\n\nwegen Betruges u.a. DE\n\n‘\nR\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n\nder Hauptverhandlung vom 7. Februar 1952 in der zur .\nVerkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung vom j\n14. Februar 1952, an der teilgenommen habens |\n\nBundesrichter Krauss ,\nals Vorsitzender, Dr\nBundesrichter Dr. Koeniger ” “ x\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ..\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, on\nfür Recht erkannt: IE\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil i\ndes Landgerichts in Kassel vom 3. August 1951 I -\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge- Zr\nhoben. . . ” Ben .\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- us\n. dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an . 4\n. das Landgericht zurückverwiesen. A\nVon Rechts wegen we 3 |\n\n3\nx\n\n|)— an ZUNGCHSt Orc AUlESEIgKeIT der Revtstomangeittz\n\n- Virksamkeit des Straffreiheitsgesetzes sei es keinesfalls’\n\"möglich, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache\n\nfür zulässig erachtet, weil nach vollständiger Durchführung\n\n4S\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten ist, soweit ihm\nBetrug zum Nachteil des Landes Hessen zur Last gelegt wurde,auf' Grund des § 3 Abs 1 des Gesetzes über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden,\nwährend er im übrigen freigesprochen wurde.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich, soweit auf Einstellung des Verfahrens erkannt ist, die Revision des Angeklagten. Er erstrebt mit ihr, seine Freisprechung, indem er die\nSachbeschwerde erhebt,\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig und begründet.\n\nso ist davon auszugehen, dass eine Einstellung, die der\nTatrichter aus dem Straffreiheitsgesetz ausgesprochen hat,\nnicht schlechtweg jede sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht verbietet, wie auch das Reichsgericht in\nständiger Rechtsprechung zu den früheren Straffreiheitsgesetzen angenommen hat (vgl RGSt.70, 193 und die daselbst\nwiedergegebenen Rechtsprechungsnachweise). Unter Aufrechterhaltung und in Fortführung dieser Rechtsansicht hat das\nReichsgericht in der angeführten Entscheidung die Revision\ngegen ein Urteil, welches das Verfahren aufgrund des Straf-.\nfreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 eingestellt hatte,\n\nder tatrichterlichen Hauptverhandlung bei zutreffender\n\nsachlichrechtlicher Würdigung des. Sachverhalts die Schuldfrage hätte verneint und auf ‚Freisprechung \"erkannt werden\nmüssen, Dabei hat es jedoch hervorgehoben, im Bereiche der\n\n.\n\n95\n\n«\n\n-3-\n\nni\n\nEG\n\n==\n\nPe\nmn a\n\n= m’\n\nu Tinte en\n.\n.\n\n=\n\n5\n\nZoaEt gtmern Zu „mh Ten EVER\nD\n\nzur erneuten Prüfung des Sachverhalts an den Tatrichter\nzurückzuverweisen. In Fällen, in denen nach der ileinung\ndes Revisionsgerichts die Frage der strafrechtlichen Schuld\noder Nichtschuld noch nicht klar sei, vielmehr aus irgendwelchen Gründen noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedürfe, müsse,es stets bei der Einstellung auf Grund des\n\n. Straffreiheitsgesetzes bleiben.\n\nDiese Einschränkung des Reichsgerichts, die für frühere Straffreiheitsgesetze zutreffend gewesen sein mag, kann\njedoch nicht bei allen Verfahren Platz greifen, die in den\nBereich der Wirksamkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 3i.\nDezember 1949 fallen. Dieses räumt - im Gegensatz zu dem\n\n\"Amnestiegesetz vom 7. August 1954, das keine entsprechende\nBestimmung enthielt -, in seinem § 6 dem Angeklagten das\n\nRecht ein, \"die Durchführung des Verfahrens zu beantragen,\nwenn er seine Unschuld behauptet. Der Antrag ist, wie aus\ndem Zusammenhang der in § 6 zusammengefassten Vorschriften\nentnommen werden muss, in der Hauptverhandlung zu stellen.\nWelche Hauptverhandlung das Gesetz Keiats ob etwa nur die\nHauptverhandlung in der Tatsacheninstanz oder sogar lediglich die des 1. ücchtszuges, geht s dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervor.- Sein Sinn ist ber offensichtlich. der,\ndem Beschuldigten, der seine Unschula behauptet, durch. das\nihm eingeräumte Recht die Wöglichkgit zu eröffnen, seine \"\nFreisprechung zu erzielen und dadu’rch einem etwaigen Makel j\n\n‚zu entgehen; der sich aus einer Eihstellung des Verfahrens\nergeben könnte. Dieser vertan salnd spricht dafür, dass\n\ndie Befugnis zur Antragstellung nich% auf die Hauptverhandlung im 1. .[Rechtozuge begrenzt sein, (dem Beschuldigten wielmehr auch fin der Rechtsmittelinstanz Izustehen soll. Das iss,\nda das Gedetz die Geltendmachung dieses Rechts nicht aus-\n\n_A-\n\ni\n\nA\n\nNZ\n\nBERGES\n\n. un\nrue t73\nMO\n\nage, ri; - BE\n\nAricklich auf die Hauptverhandlung im 1. hechtezuge beschränkt, jedenfalls dann gelten, wenn für den Angeklag- .\nten in der Tatsacheninstanz kein Anlass zur Anbringung.\neines solchen Antrags bestanden hatte. An einem solchen °\nfehlt es aber, wenn der Tatrichter die Hauptverhandlung\nvon sich aus vollständig durchführt, den Angeklagten auf\ndie 1!öglichkeit einer Einstellung nicht hinweist, im Urteil\n\nalsdann zur Bejahung der Schuld des seine Freisprechung be-\n\ngehrenden Angeklagten kommt und von der Verhängung einer\nStrafe nur deshalb absieht, weil ‚die nach seinem Ermessen\nverwirkte Strafe den Rahmen des § 3 Strfr& nicht überschrei-\n\nten würde. Unter diesen Umständen von dem Angeklagten trotz- ze.\n\ndem zu verlangen, dass er in der Hauptverhandlung 1. Instanz den Antrag.auf Durchführung, des Verfahrens stelle,\nwürde leerer Formalismus sein. Infolgedessen muss in einem\nso gelagerten Falle dem Angeklagten zugestanden werden,\n\nvon dem ihm in § 6 StrFr@ eingeräumten Recht, die Durchführung des Verfahrens zu betreiben, auch in der Revisionsinstanz noch Gebrauch zu machen.\n\nDiese besonderen Voraussetzungen sind hier gegeben.\nDas Landgericht ist in dem angefochtenen. Urteil zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anklage des Betrugs zum Nachteile des Landes Hessen gekommen, nachdem\nes auf Grund vollständig äurchgeführter Hauptverhandlung\nein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten als erwiesen\nangesehen und von einer Verurteilung nur mit Rücksicht ! ”.\n\ndarauf Abstand genommen. hatte, dass die nach seiner Ansicht .\nangemessene Strafe sechs Monate Gefängnis nicht übersteigen\n\nwürde, so dass § 3 Abs 1 StrFr& Platz. greifen’ musste. Auf\ndas ihm nach § 6 StrFrG zustehende Recht ist der Angeklagte nicht hingewiesen worden, wie aus dem Fehlen jedes Vermerks hierüber in dem Hauptverhandlungsprotokoll zu ent-\n\n-5 -\n\n20T Zu\n\n. ’ .\ner\neh\n\n£\n1 .?\n\n7\n\n.\nre\n\n\" u,”\n‘ PR\n...4 Ser: a?’\n- D\n\ner\n\nv\n248.\n\n0%\nrohe\n\n“\nP\ner\n\nDose RE nie EEE EEE\n. s ..\n»\n\nnehnen ist. Demnach ist der Angeklagte berechtigt, den\nAntrag auf Durchführung des Verfahrens gemäss § 6 StrFr6\nnoch im Revisionsrechtszuge zu stellen. Das hat er auch\nsetan. Da der Antrag an keine Form gebunden ist, genügt es,\nwenn die Revisionsbegründung in ausreichender Weise erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer unter Behauptung\nseiner Unschuld sich mit der Einstellung des Verfahrens\nnicht zufrieden geben will. Dies ist mit dem Revisionsän- .\ntrage, das Urteil, soweit auf Einstellung des: Verfahrens '\nerkannt sei, aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen,\n‚hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit hat: ‚der .\nAngeklagte von seinem Recht aus § 6 Strfr6 Gebrauch gelacht,\nso dass das Urteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht in demselben Umfange unterliegt wie ein auf Verürteilung 1äutendes Erkenntnis.\n\nA\n\nDie Revision ist demnach zulässig; sie ist auch begrühdet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte für die Zeit vom 8. Juli 1947 bis zum 30. April 1949\nTrennungsentschädigung bezogen, die ihm auf Grund mehrerer\nAnträge von der vorgesetzten Dienstbehörde zunächst in\nHöhe von 7.-Rü, später von 6.-Di täglich bewilligt worden\nwar. In seinen Anträgen hatte der Angeklagte unter Spalte\n5 des Antragsformlars -. Angaben über eigenen Hausstand -\n(Nr 8 DVO zum UKG) bei Antrag auf Gewährung von Trennungsentschädigung - jeweils erklärt, dass am bisherigen Wohnort in Schi, eine. Wohnung mit eigener vollständiger\nGeräteausstattung' und mit Kochgelegenheit vorhanden sei.\nDas Landgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsentschädigung nicht\nvorgelegen hätten. Es sei weder in der Wohnung eine Haupt-\n\n- 6 -\n\nnun Ye SUR PTRIETE N 79 u\n\n> 2\nRO\n\n4 .s\nNER X SR\n; RR N un\nKar:\n\n. äs\nEEE EN\nIR ee\n\n.\nit arte\n\nER\nle\n\nEs;\n\nU a 2 Apr Schere EEE RE TER\n\n.\nlm ..\nkun ..* 2i.: Ze al\n\nmahlzeit durch einen Familienangehörigen oder Haushaltsgehilfen für. Rechnung des Angeklagten hergestellt worden\nnoch habe für diesen die Pflicht bestanden, während seiner\nAbwesenheit für die Beköstigung des die notwendigen Speisen\nherstellenden Familienangehörigen oder Haushaltsgehilfen\nganz oder überwiegend aufzukommen. Da der Angeklagte sich\ndieser Tatsache bewusst und ihm auch die für die Gewährung\nvon Trennungsentschädigung massgeblichen Bestimmungen bekannt gewesen seien, habe er durch sein Vorgehen die Tat-'\nbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl in objektiver wie\nin subjektiver Hinsicht erfüllt.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Landgerichts unterliegt\ndurchgreifenden Bedenken. Zwar ist das Landgericht zutreffend von § 11 UkG ausgegangen, in dem die Regelung der\n\nTrennungsentschädigung einer Verordnung des früheren Reichs-\n\nministers der Finanzen vorbehalten blieb. Dieser hat auf\nGrund der ihm erteilten Ermächtigung unter dem 7. Mai 1935\neine Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz erlassen, in der unter den Nr 25 und 26 die Vorschriften\n\nüber die Gewährung von Trennungsentschädigung enthalten sind\n(RBB1 S 40 f). Darin war in der ursprünglichen Fassung des\n\nAbsatses 2 der Nr 25 als Voraussetzung für das Bewilligen\n\nvon Trennungsentschädigung vorgesehen, dass der Beamte zu\ndem Zeitpunkt, zu dem die. Versetzung, die Anstellung oder\nder Umzug angeordnet war, einen eigenen Hausstand, im Sinne\nvon Nr_8 der, Bestimmungen, über die Vergütung bei, vorüber- .\n‚gehender_auswärtiger, Beschäftigung der. Beamten yom 16. Desember 1933 (RBBl S 200) hatte, und wegen Wohnungsmangels\nverhindert war, seinen Hausstand.am neuen Dienstort einzu-\n\n« richten. Nach Nr 8 der vorgenannten Bestimmungen über die\n\n“ Beschäftigungsvergütung an abgeoränete Beamte ist ein ei-.\n\n- 1 -\n\nus’\n\n3\n\n. [22\nRE 3\n\ngener Hausstand anzunehmen, wenn der Beamte eine Wohnung\nmit eigener oder selbst beschaffter Geräteausstattung\nund Kochgelegenheit besitzt, in seiner Wohnung die zum\nLebensunterhalt notwendigen Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit) durch einen Haushaltsgehilfen (auch Familienangehörigen) für eigene Mechnung herstellen lässt, und wenn\n\\ er für dessen Beköstigung auch während seiner Abwesenheit\nganz oder doch Überwiegend aufzukommen hat.\n\nu Diese Vorschriften hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dabei jedoch übersehen, dass\ndie Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz durch\nVerordnung des früheren Reichsministers der Finanzen vom\n11. September 1942 (RBBl S 186 £), insbesondere deren Nr\n25 und 26 neu gefasst worden sind und dass gerade der Absatz 2 der Nr 25 eine durchgreifende Änderung erfahren hat.\nIn der neuen Fassung, die in dem Erlass des Hessischen .\nMinisters der Finanzen vom 31.3.1947 (StAnz f Hessen § 158 f?)\nfür den Bereich des Landes Hessen als weiterhin gültig bezeichnet worden ist, wurde nunmehr als Voraussetzung für\ndas Bewilligen von Trennungsentschädigung unter a) bestimmt,\n‚dass der Beamte verheiratet oder dem verheirateten gleichgestellt und, wenn er einen eigenen Hausstand (Nr 8 WO_z\nUNG) hatte, wegen Wohnungsmangels verhindert war, diesen\nam neuen Dienstort einzurichten, Nach Nr 8 DVO z UkG ist\naber in Abweichung von 3 Ar 8 der Bestimmungen über die Be-\n\n\"schäftigungsvergütung ein eigener Hausstand schon dann anzunehmen, wenn der Beamte eine- Wohnung mit eigener vollständiger Geräteausstattung und Kochgelegenheit, nicht\naber wenn er nur eigene WHöbelstücke besitzt. Somit blieb\nzwar Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsentschädigung nach wie vor das Vorhandensein eines eigenen\n\nww ER ii\n\n-\n\na en\n\ner en\n\nnr\n. __- a nn\n\nmo.\n\n. nnfTinan\n.\n.\n\nHausstandes, nicht aber eines Hausstandes nach den besonderen Anforderungen der Nr 8 der Abänderungsbestimmungen,\nsondern lediglich nach der Begriffsbestimmung der Nr 8\n\nDVO z KG (vgl AV A tr. Rill v 7.12.1942 - DI 797 /7997).\n\nDemnach kommt es hier auf die vom Landgericht als\nmassgeblich erachteten weiteren Voraussetzungen der Nr 8\nder Bestimmungen über die Beschäftigungsvergütung nicht\nan. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte während\ndes Zeitraums, in dem er Trennungsentschädigung bezogen\nhat, eine Wohnung mit eigener vollständiger Geräteausstattung und Kochgelegenheit in Schi gehabt hat.\n\nDabei ist aber nicht, wie die Revision meint, allein darauf abzustellen, ob der Angeklagte zur Zeit seiner Einberufung zur Staatsanwaltschaft Kassel am 23. Januar 1946\neine Wohnung von der Art, wie er sie in Spalte 5 seiner\nAnträge bezeichnet hat, in Schwarzenborn inne hatte. Dieser\nUmstand bildet nach Nr 25 DVO z UKG nur die Grundbedingung\ndafür, dass überhaupt die Zubilligung einer Trennungsentschädigung erfolgen konnte. Es ist weiterhin von Erheblichkeit, dass der Angeklagte diese Wohnung während der Dauer\ndes Bezugs der Trennungsentschääigung auch beibehalten hat.\n\nDenn der Beamte, der um Bewilligung von Trennungsentschädi-.\n\ngung nachsucht, ist verpflichtet, jede Änderung in den für\ndie Gewährung der Vergütung massgebenden Verhältnissen seiner Beschäftigungsbehörde anzuzeigen. Eine dahingehende\nPflicht’ ist zwar im Umzujskostengesetz und den dazu ergan-\n\ngenen Durchführung ‚sverordnungen und -verfügungen nicht. Be=\nsonders ausgesprochen. Ihr Bestehen lässt sich aber zwang:\n\nlos daraus herleiten, dass die als Trennungsentschädigung\n\ngewährte Vergütung die durch die Trennung bedingten Lehr.\" ! °\n\nkosten des Beamten decken soll. Kommen diese in Fortfall\n\nI -\n\nna, nr.)\nNT RE\n\nä\n\nmut\n\n— nun\n\nge de or ee\n\nw [2\n‘.r ” ® «“\nDEREN PERL TR\n\nAm Mor\n\n- rum.\n\n.\nU nn Se\n\nme, 47T\n\nen Tuendah Ze _\n\nru)\n.\n\nle on\n..\nwr\n\n3\n=\n\nar.\n.ı'.\n\nnn\n» 10\n\noder mindern sie sich auch nur, so ist für die Weitergewährung der Trennungsentschädigung, zumindest in der bisherigen Höhe, kein Raum mehr. Im übrigen ist in den in Betracht kommenden Antragsformularen eine entsprechende Verpflichtungserklärung enthalten. Auch geschieht die Zubilligung einer Trennungsentschädigung grundsätzlich nur unter\nausdrücklichem Hinweis auf diese Verpflichtung. Da das Urteil nichts Gegenteiliges feststellt, kann angenommen werden,\ndass auch dem Angeklagten unter diesen Voraussetzungen die\nnachgesuchte Trennungsentschädigung gewährt worden ist. Das\nLandgericht wird Gelegenheit haben, insoweit erforderlichen- ';\nfalls die notwendigen Feststellungen nachzuholen.\n\nDarüber, ob der Angeklagte in der Zeit, während deren\ner die Trennungsentschädigung erhielt, eine Yohnung in.\nSchwarzenborn in der in den Anträgen angegebenen Art gehabt und behalten hat, bringt das angefochtene Urteil keine\nzureichenden Ausführungen. Zwar wird an einer Stelle der\nUrteilsgründe gesagt, der Angeklagte habe in seinen säntlichen Anträgen erklärt, in Schiiie sei eine mit eigener Geräteausstattung und Kochgelegenheit ausgerüstete\nWohnung vorhanden; jedoch sei- dieses nicht der Fall gewesen. In seinen weiteren Darlegungen hat das. Landgericht\nsich aber ausschliesslich damit befasst, dass in der Wohnung '\ndes Angeklagten seit 1947, zumindest seit dem 7. Juli 1947,\nkeine Hauptmahlzeit durch einen Fanilienangehörigen oder.\neinen Haushaltsgehilfen mehr hergestellt worden sei und,\ndass der Angeklagte für dessen Beköstigung nicht‘ mehr habe\naufkommen müssen, Die Behauptung des Angel:lagten, seine j\nfrühere Frau habe die Wohnung in Schaum beibehäl ten,\nwird ausdrücklich offen gelassen mit dem Bemerken, darauf\"\nkonme es nach den angezogenen Bestimmungen nicht an. Auch\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n. in dem Teil des Urteils, in dem die getroffenen tat-\n. sächlichen Feststellungen wiedergegeben sind, heisst . st\nEn es nur, die Ehefrau des Angeklagten sei in Sch\n\"MER bis zum Kriegsende und noch einige Zeit darüber- _ ur\n£ hinaus wohnen geblieben... Ob der Angeklagte aber die Zr\nYohnung am 23. Januar.1946, dem Tage seiner Einberufung . 8\nzur Staatsanwaltschaft in Kassel, gehabt und ob er sie\nauch während der ganzen Dauer des Bezugs der Trennungs- .\nentschädigung bis zum 30. April 1949 behalten hat, kam °* =\ndem Urteil nicht entnommen werden. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an.\n\n%\nFan\n\nSomit ist das Revisiönsgericht nicht in der lage, “-:\nseiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht die.\nTatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äusseren .\nwie zur inneren Tatseite mit Recht als durch das Vorgehen des Angeklagten erfüllt angesehen hat. Das Urteil\nmuss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-- .\nlung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierfür,\nsei noch darauf hingewiesen, dass.der Erlass des Hessischen Staatsministeriums vom 19. September 1949 (StAnz ZReE\n£ Hessen § 393 f), der unter Zusammenfassung und Aufhebung aller bis dahin gültigen Verordnungen und Erlasse\neine Neufassung der Nr 25 und 26 der Durchführungsver-\n\n= ordnung zum Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten . .\n. im Bereich des Landes Hessen mit Wirkung vom 1; April 1949 . Bi;\nenthält, hier keine Berücksichtigung finden kann, weil er u\n\n27\n\nDEI\n\nET FORG\n\n’ . .\n\nER ieh\n\nID, te K2 \"\nÄ\n\nRKOGEN\n\nns,\n\nre\n\n- 11 -\n\nrm Ba\nBIER PIE 26\n\nmn mar\n\nhi 0 ,-N1-\n\nerst am 1. Oktober 1949 verkündet worden ist, also zu einem\nZeitpunkt, zu dem der Angeklagte weder um Trennungsentschädigung nachgesucht nodh solche bezogen hat.\n\nKrauss Koeniger ' Busch '\nScharpenseel _ Baldus\n\nkr\n\nne Te\nau... ..2”\n.. ‘\nB !\npi .\n. .\n-\n\nei u 7 a\n\nwe\na Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/3-str-965-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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