{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-07_3_StR_890_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"3 StR 890/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) die a Maria Louise L geborene —n\naus DEE, geboren am 1919 in\nU\n\n2.) den Konstrukteur Wilhelm eo — aus KWD-TeW\ngeboren am EEE 1915 in\n\nwegen fortgesetzter Kuppelei U.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der angeklagten Ehefrau wird das Ur_\n\n‚ teil des Landgerichts in Köln vom 4. Juli 1951, soweit\nes sie betrifft, mit den insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird :die\nSache zur anderweiten Verhandlung und \"Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels der angeklagten Ehefrau, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des angeklagten Ehemanne$ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten j\nseines Xechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kıcht wegen\n\n.r WEM .\nmn ET REG ET nat\n£ ” nen Pr :\n\n»\n“ ’ P3 PL x\n” “ “tr \"eh N .\nBarth SB Ten nn nn ee\n\n. sn . on\nnn\n\n. .\n.. Da FE 7 Er\n-. uw 05h\n\nDie Angeklagten sind - unter Freisprechung beziehungsweise unter Einstellung des Verfahrens im übrigen -\nzu je einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchufgshaft verurteilt worden, und zwar die angeklagte\nEhefrau wegen fortgesetzter Kuppelei (§ 1§ 0 StGB) in\nTateinheit mit Beleidigung (§ 1§ 5 StGB), der angeklagte.\nEhemann wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (§ 181\nAbs 1 Ziff 2 StGB) ebenfalls in Tateinheit mit Beleidigung. \"\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel der angeklagten Ehefrau ist begrün-\n\ndet, während die Revision des angeklagten Ehemannes ohne\nErfolg bleiben muss.\n\nDie Verfahrensrüge der Revisionen ist nicht gerechtfertigt. Sie scheitert schon daran, dass diese es\nentgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO\nunterlassen haben, die die angeblichen Mängel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen anzugeben.\n\nWas die gegen äie Verurteilung der Angeklagten aus\n§ 180 oder § 181 Ab ı ziff 2 StGB gerichtete Sachbe-.\nschwerde angeht, so-wenden sich die Revisionen zu Unrecht\ngegen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten\nGurch ihr Vorgehen fremder Unzucht Vorschub geleistet\nhätten. Nach den Festst&llungen des Urteils haben die\nAngeklagten den sogenannten Triolenverkehr gepflogen,\nindem sie zu den in ihrer Wohnung veranstalteten Trinkgelagen im allgemeinen jeweils eine weibliche Person\n\n- 3-0\n\n..\nemo\n\n. 02\nmern. -\n\n%\nu\n\n.\nun\n\nurn nn nn a\n\n“ _..\nTEE NE ee m 0\n. . Pos . _\nf\n\nan a ihn\n\nci\n\nE% m\n... -\n\nm. un mm. 07.\n\nu\n\nm nun\n\nBir\n\nPZN\n\nne ya 2\n\nhinzugezogen, mit dieser sowie in deren Gegenwart unzüchtige Handlungen vorgenommen und auch den Gast veranlasst\nhaben, das gleiche zu tun. Hierin hat das Landgericht\nzutreffend ein Vorschubleisten zu fremder Unzucht gesehen. —\n\nDie von den Revisionen verfochtene Meinung, die Angeklagten hätten durch ihr ‚Handeln nur die eigene Unzucht\ngefördert, kann nicht geteilt werden. Sicherlich wird das\nVorgehen der an dem sogenannten Triolenverkehr beteiligten Personen in erster Linie auf die eigene geschlechtliche Befriedigung hinzielen. Indessen schliesst dieser\nZweck keineswegs aus, dass jeder Beteiligte gleichzeitig\ndie Vornahme unzüchtiger Handlungen zwischen den beiden\nanderen. Teilnehmern fördert. Denn der einzelne findet\nja seine sexuelle Lust und Befriedigung gerade darin, dass\ndie anderen in seiner Gegenwart unzüchtige Handlungen vornehmen. Infolgedessen steht der auf eigene Unzucht ge--\nrichtete Zweck seines Tuns der Förderung fremder Unzucht\nnicht entgegen (RG DJZ 1932, 1550). Dieser Förderung waren sich die Angeklagten, wie die-Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, auch voll bewusst.\n\nHingegen greift die Revision der angeklagten Ehefrau\ninsoweit durch, als sie auf ihrer Seite ein gewohnheitsmässiges und eigennütziges Handeln in dem angefochtenen\nUrteil nicht für hinreichend dargetan erachtet.\n\nDas Landgericht hält ein gewohnheitsmässiges Vorgehen der angeklagten Ehefrau für gegeben, weil \"die\nAbende sich häufig wiederholt hätten\", Diese knappe Bemerkung des Urteils allein ist nicht geeignet, die Annahme der Gewohnheitsmässigkeit zu rechtfertigen. Sie\n\nlässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht hierbei rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben hat. Denn gewohnheitsmässig im Sinne des § 1§ 0 StGB handelt, wer aus\neinem durch Übung ausgebildeten, bewusst oder unbewusst\nselbständig fortwirkenden Hang zur wiederholten Vornahme der Kuppelei tätig wird. Für das Vorliegen eines so\nsearteten -Hanges mag zwar die wiederhölte Veranstaltung\nsolcher Abende, wie die Angeklagten sie nach den Feststellungen des Urteils abgehalten haben, ein Anzeichen\nsein; jedoch spricht dies nicht zwingend für dessen Vorhandensein. Es kann sich auch bei einer häufigeren\ngleichartigen Begehung von Kuppelei um ein wiederholtes\nGelegenheitsdelikt handeln, das der Täter vermöge seiner\ncharakterlichen Veranlagung oder unter dem Einfluss\näusserer Verhältnisse bei sich darbietender Gelegenheit\noder bei einem sonstigen im Einzelfalle wirksamen Anreise begeht, ohne dass die Tat einem durch Übung ausgebil-Geten Hang zur Vornahme der wiederholten Kuppelei' zu\nentspringen braucht (vel R6St 32, 394 3977). Somit\nhätte das Landgericht prüfen und ‚feststellen müssen, ob\ndie wiederholten Einladungen weiblicher Personen zu jenen Abenden durch die angeklagte Ehefrau auf einen bei\ndieser vorhandenen Hang.zu kupplerischer Betätigung\nzurückzuführen waren. Daran mangelt es. Jedenfalls\nreicht der kurze Hinweis auf die häufige Wiederholung\n\nder Abende für sich allein nicht aus, ein gewohnheitsmässi-\n\nges Handeln auf seiten der angeklagten Ehefrau ohne..weiteres zu bejahen. .\n\nUnzulänglich sind auch die Ausführungen des Urteils\nzum Tatbestandsmerkmal des Eigennutzes im Sinne des. § 180\n\n‚StGB. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus,\n\n-5-\n\n.\n. vrskrah\nen,\n\n.r.\ney 2 0 ZZ 237 zu\nen un\n\nPau > Er Vu)\n- De a nn a RL ee TTS\n\n..\n—-\n\nu -\n\nmn,\n\nnn -r\n\n ur A\n\ndass der angestrebte Nutzen kein Vermögensvorteil zu\nsein braucht, dass vielmehr jeder sachliche Vorteil genügt, um das Vorgehen des Täters als ein eigennütziges\nerscheinen zu lassen. Es ist im Schrifttum allerdings\nnicht unbestritten, was hier unter \"Eigennütz\" zu verstehen ist. Einesteils wird die Meinung vertreten, dass\n\"Eigennutz\" mit gewinnsüchtiger, auf Erlangung eines\nVermögensvorteils gerichteter Absicht gleichzusetzen\nsei. Dagegen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RG Rebr:ät4, 810; RG 12\n1916, 1297) ein anderer Teil des Schrifttums der Ansicht,\nGass Eigennutz schon dann. vorliege, wenn irgendein Nutsen sachlicher Art angestrebt werde, möge dieser auch,\nsoweit rein körperliche Gelüste in Frage kommen, in der\nBefriedigung der Genußsucht gesucht werden.\n\nAn der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist festzuhalten. Dafür, das Handeln aus Eigennutz im Sinne des\n§ 1§ 0 StGB mit dem Erstreben eines Vermögensvorteils\ngleichzusetzen, geben weder der Wortlaut noch äer Sinn !\ndes Gesetzes einen Anhaltspunkt. Der Unterschied gegen-.\nüber dem Vermögensvorteil, d.h. gegenüber der Gewinnsucht besteht eben darin, dass das Vorgehen des Täters\nnicht auf einen Gewinn, sondern auf einen-Nutzen zielt.\nDemnach sind keine Bedenken gegen die Rechtgansicht des\nLandgerichts zu, erheben, dass auch das Erstreben geschlechtlicher Genüsse das Tatbestandsmerkmal \"aus Eigen- .\nnutz\" erfüllen kann.\n\nIndessen reichen auch hier die Dariegungen des Urteils nicht zus, um das Vorgehen der angeklagten Ehefrau.\nals ein eigennütziges zu kennzeichnen. Das Landgericht\n\n\\ Fe gm\n\nsagt dazu nur, es sei, da die angeklagte. Ehefrau an den |\nOrgien ihres Mannes mit den Zeuginnen. lebhaften Anteil\nsenommen habe, anzunehmen, dass sie diesem Treiben aus\neigenem Antrieb und zu ihrem eigenen Vorteil Vorschub\ngeleistet habe. Worin aber der Vorteil gelegen. hat, den\ndie angeklagte Ehefrau nach der Ansicht des Landgerichts\nerlangt haben soll, wird mit köinem Wort‘ zum. Ausdruck\ngebracht. Das Urteil führt nur ergäizend, an, äie angeklagte Ehefrau habe schon einmal allein mit einer Zeugin\ngleichgeschlechtliche Unzucht :getrieben.. Inwiefern diese\ngelegentlich vorgenommene unzüchtige Handlung, die ausserhalb der hier in Frage stehenden \"abendlichen Veranstaltungen\" geschehen ist, der angeklagten Ehefrau einen\nNutzen gebracht haben soll, den sie wiederum bei der Förderung der Unzucht ihres Ehemannes angestrebt habe, ist\nnicht ersichtlich: Das Erstreben eines so gearteten Nutzens kann auch nicht ohne weiteres darin gefunden werden,\ndass die angeklagte Ehefrau sich an jenen Abenden mit den\nGästen in gleichgeschlechtlicher Weise eingelassen hat.\n\nDer von ihr angestrebte Vorteil muss gerade aus der Förde-\n\nrung der Unzucht ihres Ehemannes fliessen. In dessen unzüchtigem Treiben mit den Gästen muss sie ihren Vorteil,\netwa in Form ihrer „eigenen geschlechtlichen Befriedigung\ngefunden haben. Ob das der Fall war, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Infolgedessen fehlt dem\nRevisionsgericht mangels hinreichender Ausführungen des\nUrteils die Möglichkeit zu prüfen, ob das Landgericht\n\ndes Handeln der angeklagten Ehefrau zutreffend als ein\nTätigwerden ‚aus Bigennutz erachtet Hat.\n\n7,\n\nAllein diese Mängel müssen zur Aufhebung des Urteile”\n\ngegen die angeklagte Ehefrau führen. u\n\n‚ . ‘\n. .. . .\n. x “\nen mut Lo run a Malie nenne min a rn\n\nBT ET\n’ _— ...\n\n.r\nTun W700 Tarlan m\n\nP . Pi\nan ra\n-—...n.\n\nm egengunem.\nN Fun\n\n“. *\n\n* ”\n“era te u ne ments warauntah uni s\n\na rer zu\n\nDagegen können die Revisionen mit ihrem weiteren\nVorbringen, die Angeklagten hätten nicht gewusst, dass\ndie an jenen Abenden vorgenommenen unsittlichen Handlunsen verboten gewesen seien, nicht durchäringen. Diese\ni Angriffe scheitern schon daran, dass es sich insoweit\num neue tatsächliche Behauptungen handelt, die im Revisionsverfahren keine Beachtung finden können. Der von\ndem angeklagten Ehemann in der Hauptverhandlung des\nLandgerichts angeblich gemachte Hinweis auf Erlebnisse\nwährend seiner Soldatenzeit in Frankreich und auf deren\nMitteilung an seine Ehefrau ist im Urteil nicht enthalten, weshalb die von den Revisionen hieraus gezogenen\nrechtlichen Folgerungen nicht erörtert’ werden därfen.\nh Für das Landgericht war es so, wie das Urteil die Einlassungen der’ Angeklagten wiedergibt, nicht geboten,’\nsich damit im Urteil auseinanderzusetzen, ob den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit &efehlt haben könnte. Deshalb kann in dieser von der Revision gerügten Unterlassung kein Rechtsfehler gefunden werden, -\nder das Urteil in seinem Bestande gefährden könnte.\nN , Die Angeklagten waren sich nach der Überzeugung des\nf . Landgerichts darüber klar, dass ihr Tun gegen die Gebote sittlicher Zucht .verstiess» Darüber Iässen die\n‘ Urteilsgründe in ihrem ganzen Zusanenhange ' keinen\nzweifel aufkommen. “ ” .\n\nDemnach hat das Landgericht in dem Vorgehen des\nangeklagten Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau’ die\nVoraussetzungen des § 181 Abs 1 ‚Ziff 2 StGB. mit, Recht\nals verwirklicht betrachtet. °\n\nnen.\n\n=...\n\nSoweit die Angeklagten\\der Beleidigung der Zeugin\nHe schuldig befunden worden sind, hat das Landgericht\nin dem Verhalten der Angeklagten, welche die minder jäh-\n\nee en\n= Fan.\nD\n\n-8-\n\n-. ee -]\nD\n\n8-0 35\n\nrige Zeugin wider deren Willen an den Geschlechtsteil\n\nbezw. an die nackten Brüste gefasst haben; die Tatbestandsmerkmale des § 1§ 5 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren\nTatseite rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen. Mit den\nRevisionen sind hiergegen auch Einwendungen nicht erhoben\nworden. Der Strafantrag ist von der Mutter der Zeugin\n\nals deren Vormund fristgerecht angebracht worden. Gegen\n\ndie Verurteilung beider Angeklagten wegen Beleidigung\n\nsind hiernach Bedenken nicht zu erheben.\n\nDie Strafzumessung hinsichtlich des angeklagten Ehemannes gibt ebenfalls aus Rechtsgründen zu Beanstandungen\nkeinen Anlass, so dass dessen Revision sich als unbegründet erweist und zu verwerfen ist.\n\nDagegen muss auf die Revision der angeklagten Ehefrau das Urteil, soweit es sie betrifft, in vollem Umfange aufgehoben werden, wenn auch deren Verurteilung wegen\n3eleidigung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher\nHinsicht von den Feststellungen des Urteils getragen wird.\nDenn die Beleidigung steht zu dem Vergehen der Kuppelei\nim rechtlichen Verhältnis der Tateinheit. Die Beschränkung\nder Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ist\nunzulässig. Demnach ist die Sache im Umfange der Aufhe-\n\n- 9 -\n\nTe ERSET 058\n\ns\n“nm rule u ie\n\n- un\n\non\nu an m\n\nner\n\nen AETRTEE E Eer FL ne EEE wen eng -\n\nPER ER -\nee\n\n- one m arte ar ame Pr -\num. re er ne Sub rae EE N-\n\nbung des Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus\nist im Urlaub ortsabwesend\nu. an der Unterzeichnung\nverhindert. Krauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/3-str-890-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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