{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-07_3_StR_20_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"3 StR 20/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2319 071\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1) den Handelsvertreter Karl Wilheln .C um\naus KW, dort geboren am ie 1907,\n\n2) den Uhrmacher Franz Peter W aus Keim\ngeboren am mm 1883 in D\n\nwegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 7. Februar 1952 in der zur\nVerkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung von\n14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n. Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1) Auf die Revision der’ Staatsanwaltschaft wird das.\n\nUrteil des Schwurgerichts in Kleve vom 27. Juli 1949\n\naufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Freiheits-\n\nberaubung des Erich EM freigesprochen worden sind.\n\n2) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten wird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass verurteilt\n\nsind\n\nGEBE wegen Freiheitsberaubung und wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung,\n\"OLER veren \"roikeitsheraubung,\n\n*\n\n. .\n.r .\nEm nn Amrum Ra\n\nREN,\n\nen\n.\n\neye\nDE: 29\n\n.\nPer very;\n\nu a, PR\n\n.\nEL 2077 0077 270 Vz\n\nDre\nen.\nVer mu) ei ee\n\n.\nrn.\nDR SE ee\n\n.\nBr ze 7 rn\n\n, ‚\n4rmah nr\n\nVE\n\nnn\n\n3)\n\n4)\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklag-'\nten aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung, die sich jeweils auf die\nzugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an die,\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe 3.\n\nDer Angeklagte GEB ist wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; der\nAngeklagte Wolff wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nzur Gefängnisstrafe von sechs Honaten:\n\nDie Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts\ngeltend gemacht. Die Angeklagten haben ausserdem die Verfahrensbeschwerde erhoben.\n\na) Der Angeklagte Ciw rügt, seine Verurteilung wegen\nder Misshandlung Fila: stütze sich auf die Aussage von\nZeugen, die vom Sachverhalt nur auf Grund einer Mitteilung des Verletzten Kenntnis hätten. Darin sieht der Angeklagte eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO).\n\nDas angefochtene Urteil führt aus: für die Misshandlung Mies seien keine Augenzeugen vorhanden; die beiden\nZeugen Paul VB und Karı Dil Hätten jedoch unter ihrem Fide bekundet, dass EMiiib am Tage nach der Hisshandlung ihnen gegenüber in nicht misszuverstehender Weise\nerklärt habe, der Angeklagte Willi Gew habe ihn in\nder Arrestzelle misshandelt; eine Verwechslung mit seinem\nBruder Heinrich GEB hielten beide Zeugen für ausgeschlossen; hiernach erachte das Schwurgericht für erwie- .\nsen, dass nur der Angeklagte Ci der Täter sein könne..\n\n. Diese Art der Tatsachenermittlung enthält keinen\nVerstoss gegen den Grundsatz der Unnittelbarkeit der\n\n‚ Beweisaufnahme. Das Schwurgericht hat sich seine Über-\n\n-3-\n\n. .\n[DEZ zur Zur\n\n.\nngerrtt ia\n\nner mts\n\n. FR\n. x\nEn B s\n. ‘ PR “ rettet 1.\nne At ae neelrkin he Nele a\n\nBE\n\nLy2r 2\n\n.\nvn er mwehne\n\nYen\n\n’ .\nVerla AED ainseäitiemetn nn nn an en en nn m a nn en ne nn\n\nzeugung auf Grund der Wahrnehmungen der beiden Zeugen\nPaul Vi una Die sebildet. Diese Zeugen hat es\nentsprechend der Vorschrift des § 250 Satz 1 StPO in der\nHauptverhandlung vernommen. Dass die Zeugen nicht unmittelbare Tatzeugen waren, sondern lediglich den Bericht TEE über seine Wahrnehmungen wiederzugeben vermochten, dass sie also nur vom Hörensagen die Tatsachen\nkannten, schliesst die Verwertung ihres Wissens zur\nWahrheitsfindung in keiner Weise aus (RGSt 48, 246) o\n\nFreilich ist das Gericht nicht befugt, dem Zeugen\nvom Hörensagen die Würdigung der übermittelten Angaben\ndes Augenzeugen zu überlassen. In dieser Hinsicht könnte,\nwie der Revision zuzugeben ist, die Wendung der Urteilsgründe, dass beide Zeugen eine Verwechslung mit dem\nBruder des Angeklagten für ausgeschlossen hielten, zunächst allerdings Bedenken erwecken. Wird diese Wendung\njedoch in dem Zusammenhang und in dem Sinn verstanden,\nin dem sie gebraucht wurde, nämlich als Entgegnung auf\ndie Verteidigung des Angeklagten, so erweist sich ihr\nInhalt als klar und prozessual einwandfrei.\n\nDer Angeklagte, der nicht in der Arrestzelle gewesen\nund den EM nicht misshandelt haben will, hatte geltend gemacht, wenn Ti den Namen Clip als den des\nTäters genannt habe, so könne nur eine Verwechslung mit\nseinem Bruder Heinrich vorliegen. Demgegenüber haben die\nbeiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, TE habe nicht\nbloß den Namen GEB genannt, sondern den Angeklagten\nWilli CB als Täter bezeichnet. Zusätzlich haben\n\nsie noch versichert, eine Verwechslung sei ausgeschlossen.\n\nDiese Äusserung der Zeugen stellt keine Würdigung der\n\n-4-_\n\nBEE ee ZB De NOIR\n\n1.\n\nWahrnehmungen des Tin dar. Sie enthält nur eine Bekräftigung der Zuverlässigkeit ihrer eigenen Sinneswahrnehmungen, nämlich dass TEE eindeutig den Willi GER»\nder Körperverletzung bezichtigt habe, dass also auf Grund\nder Schilderung des Verletzten eine Täuschung über die\nPerson des Täters nicht in Betracht .komme.\n\nb) Auch der Angeklagte WE kann mit seiner Verfahrensbeschwerde nicht durchdringen.\n\nZur Zeit der Hauptverhandlung galt in der britischen\nZone § 266 StPO in seiner derzeitigen Fassung. Darnach\nwar für eine weitere noch nicht angeklagte Straftat eines\n\nAngeklagten Nachtragsanklage zu erheben. Es ist also zu prü-\n\nfen, ob hier das dem Angeklagten VOM nachträglich vorgeworfene Verhalten eine weitere selbständige Straftat darstellte, Diese Frage ist zu verneinen.\n\nDer Angeklagte war zunächst eines Verbrechens gegen\ndie uenschlichkeit beschuldigt auf Grund einer gegenüber\ndem Viehhändler Erich FB verübten Freiheitsberaubung.\nWegen seines Vorgehens gegen Juden anlässlich des Propagandaumzugs war er nicht angeklagt worden. Die Anklage\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ergriff aber\ninfolge des umfassenden Charakters dieser Straftat alle\nFälle der strafbaren Betätigung des Angeklagtengegen die\nJuden, die zeitlich nicht weit auseinanderlagen. Wenn die\nHauptrerhandlung den Verdacht ergab, dass er sich ausser\nseinem Verhalten gegenüber Elkan auch noch der Nötigung\nund Freiheitsberaubung eines anderen Juden, nämlich des\nPaul VE dadurch schuldig gemacht hat, dass er ihn zur\n” Teilnahme am Umzug zwang, so konnte dieser Sachverhalt\nohne Nachtragsanklage zum Gegenstand der Aburteilung ge-\n\n- 5 -\n\nae\n\nDue: Zu 772\n\nPau VRR\n\nPR\n®> > *\nI, ren\n\n“ 7\n\n.% Pi\n* a Pd\nnn? Abe\n\n“u;\n\nA une,\nPr OE ER 7 SF 7\n\nwei\n\n.\nPEN IE EBEN En PZEE TER SER\n\nmacht werden. Denn das Henschlichkeitsverbrechen erfasste\nals einheitliche Tat das gesamte Vorgehen des Angeklagten\ngegen die Juden, das sich als gewollte und bewusste MHitwirkung bei der allgemeinen Judenverfolgung in den Teilhandlungen gegen EB una VgWPäusserte. Wegen dieses\nrechtlichen Zusammenhangs bedurfte es weder einer Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft noch einer Zustimmung des\nAngeklagten.\n\nAls Folge dieser Auffassung ergibt sich, dass bei der\nUrteilserlassung keine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung gefehlt hat.\n\nTatsächlich hat das Schwurgericht den ganzen geschichtlichen Vorgang als Einheit betrachtet und deshalb von der\n- andernfalls erforderlichen - Freisprechung des Angeklagten im Falle FÜ abgesehen. Diese Sachbehandlung entsprach\nwegen der Anwendbarkeit des KRG Nr 10 der damaligen Verfahrenslage.\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass mit dem späteren\nVegfall der Anwendbarkeit des ERG Nr 10 das Gesamtverhalten\ndes Angeklagten WEB rechtlich anders zu beurteilen ist,\ndass also jetzt an die Stelle der rechtlichen Einheit des\nMenschlichkeitsverbrechens eine Mehrheit von selbständigen\nStraftaten getreten ist. Denn das damalige Verfahren musste so durchgeführt werden, wie es dem damaligen sachlichrechtlichen Zustand und den damaligen Verfahrensvorschriften entsprach.\n\nDer Angeklagte hat nach. dieser Richtung das Verfahren\nauch nicht beanstandet. Nur Beschränkung der Verteidigung\nhat er geltend gemacht. Eine solche liegt jedoch nicht vor,\n\n-6 -\n\nYı\n\nDen Inhalt der wegen Beteiligung am Propagandaunzug\nerhobenen Anklage kannte der Angeklagte, wie aus seiner\nim Urteil wiedergegebenen Einlassung zu entnehmen ist.\nEr hat bestritten, im Hause der Familie WB gewesen zu\nsein und den Zeugen VD - gemeint kann nur Paul vB sein -\nherausgeholt zu haben.\n\nDer Angeklagte hatte auch gentigend Gelegenheit, sich\nordnungsmässig zu. verteidigen. Die Hauptverhandlung ist\nam 19., 23. und 27. Juli 1949 durchgeführt worden. Nach\nder berichtigten Sitzungsniederschrift ist im Laufe des\nzweiten Verhandlungstages Nachtragsanklage erhoben worden.\nDer Angeklagte hatte innerhalb der vier Tage vor dem\nletzten Verhandlungstäge ausreichend Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Er hat auch mehrere Beweisamträge\ngestellt, denen stattgegeben wurde. Weitere Beweiserhebung\n\n“hat er nicht beantragt. Wodurch seine Verteidigung unzulässigerweise beschränkt sein soll, ist nicht ersichtlich.\nNach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht seiner Entscheidung die eidlichen Aussagen der beiden Zeugen WW»\nzugrunde gelegt, die bestätigt haben, dass der Angeklagte im Hause der Familie WW gewesen sei und zusammen mit\neinigen SA-Angehörigen den Paul ve» herausgeholt habe.\n\n2.) Die Sachbeschwerden der.Angeklagten haben nur insoweit Erfolg, als das XRG Ir 10 infolge Aufhebung der Ermächtigungsbestimmungen unanwendbar geworden ist. Die von\nden Angeklagten verwirklichten Tatbestände sind deshalb\nnach deutschem Recht zu beurteilen. Auch darnach haben sie\nsich strafbar gemacht.\n\n*a) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte CREEM den zum Zwecke der Judenhetze veran-.\n\n- 1 -\n\n... s .\n\n. ’ .\n» Fi . : .\nDue De pe 2 Sep 2 Zu zZ Ten\n\n„0,\n\n.0\n\nstalteten Propagandaunzug geleitet und durchgeführt. Insbesondere hat er die Kalkarer SA alarmiert, die verschiedene\nJuden aus ihren Häusern herausholte und zur Teilnahme am\nUmzug zwang. Vier solcher Juden sind namentlich ermittelt\nworden, darunter Paul WE, den der Angeklagte WW zum\nZug gebracht hat. Hindestens diese Anzahl von Personen wurde gezwungen, an dem Umzug teilzunehmen.\n\nDer Sachverhalt rechtfertigt die.Verurteilung beider\nAngelilagten.\n\nMag auch der Umzug von dem inzwischen verstorbenen\nSA-Sturmführer und Bürgermeister PP angeordnet worden\nsein, so war nach den Feststellungen doch Geb für dessen Durchführung verantwortlich. Daraus hat das Schwurgericht\nmit Recht ‚geschlossen, dass ihn auch die Verantwortung für j\nden auf die Juden ausgeübten Zwang durch Anordnung ihrer\nTeilnahme trifft.\n\nDurch sein Verhalten hat Ge, abgesehen von einer\nwegen Verjährung nicht mehr verfolgbaren Nötigung, sich\nauch der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Durch das\nHerbeiholenlassen der Juden und deren gewaltsame Einreihung\nin den Zug wurde ihnen die Möglichkeit des Gebrauchs ihrer\npersönlichen Freiheit vorsätzlich und widerrechtlich entzogen. Das ist nachgewiesenermassen in vier Fällen geschehen, und zwar durch eine einzige Handlung des Angeklagten\n(gleichartige Idealkonkurrenz §§ 239, 73 StGB).\n\nDer Widerrechtlichkeit seines Tuns war sich der Angegeklagte bewusst. Der Hinweis der Revision, er habe auf Befehl gehandelt, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Inhalt\ndes etwaigen Befehls entsprach seiner eigenen Einstellung,\nso dass von einem Handeln unter Druck überhaupt nicht ge-\n\n- 5 —-\n\niin Er ee\n« \\ S . .\n\nsprochen werden kann. Die Kalkarer SA, die unter massgebendem Einfluss des Angeklagten stand, ging von sich aus unberechtigt vor. Das Urteil hebt hervor, dass es sich um\neine Judenverfolgung eus rassischen Gründen gehandelt habe,\nbei deren Durchführung die Angeklagten geglaubt hätten, mit\nden Juden nach Willkür verfahren zu können.\n\nAn dieser Verfolgung hat sich wei» in. strafbarer Weise\nbeteiligt. Die Heinung der Revision, es hätte einer näheren\nFeststellung bedurft, welche Tätigkeit VW beim Abholen\ndes WW ausgeübt habe, ist unzutreffend. Der Angeklagte\nwusste, dass Juden aus ihren Wohnungen geholt und in den\nzug eingereiht werden sollten. Wenn er daran in der vom Erstrichter festgestellten Form teilnahm, so ist das für 'eine\nBejahung eines Vergehens der Freiheitsberaubung ausreichend.\nDass VWeggiB die Tat der anderen nicht nur fördern wollte,\nsondern sie selber mit Täterwillen ausgeführt hat, ist im\nUrteil rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\nDie Annahme liegt nahe, dass WEB als Mittäter an _\ndem gegen die weiteren Juden geübten Zwang anzusehen ist.\nAus dem Urteil ist jedoch zu ersehen, dass seine Tat auf\ndas Vorgehen gegen Paul io) beschränkt worden ist. Also -\nist er nur des Segen diesen begangenen Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig. Durch die etwaige Nichtbeachtung\neiner weitergehenden Teilnahme ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nNach der ganzen Sachlage wäre auch die Frage des\nLandfriedensbruchs zu untersuchen gewesen, da dringender .\nVerdacht nach dieser Richtung vorlag. Heute kann davon ab-\n„gesehen werden. Die staatsanwaltschaftliche Revision erstreckt sich nicht auf diesen Punkt. Die Beschränkung des\n\n- 9 -\n\n“x wi.\n\nv\nnn nn nn a nn\n\nun.\n\nua.\n\n-9-\n\nRechtsmittels war zwar zur Zeit seiner Einlegung und Begrün- |\ndung unwirksam, weil das Verbrechen gegen die Uenschlichkeit\ndie gesamten Handlungen der Angeklagten umfasste, Sie ist aber\ndurch die nunmehrige Unanwendbarkeit des KRG Nr 10 und den\nWegfall des Henschlichkeitsverbrechens wirksam geworden und\nzu beachten. Infolgedessen ist eine Abänderung des Urteils\nzum Nachteil der Angeklagten auf Grund der staatsanwalt- :\nschaftlichen. Revision nicht mehr möglich.\n\nJetzt ist nur noch über die Revision der Angeklagten\nhinsichtlich des den Propagandaumzug betreffenden Urteilsausspruches zu befinden, Durch die Nichtannahme von Landfriedensbruch sind sie nicht belastet. Zu ihren Gunsten musste jedoch der Schuldspruch insoweit berichtigt werden, als\ndie Verurteilung wegen enschlichkeitsverbrechens wegfällt.\nDa ihr Verhalten den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, war auszusprechen, dass sie hierwegen verurteilt sind,\n\nDie weitergehenden, auf die Beseitigung jedes Schuldspruchs abzielenden Revisionen beider Angeklagten waren\nals unbegründet zu verwerfen, - \"\n\nDer gegen Ciililmergangene Strafausspruch kann nicht\nbestehen bleiben, weil er mur wegen eines einzigen Verbrechens zu einer einzigen Strafe verurteilt worden ist, während nunmehr die Auflösung der umfassenden Straftat in ihre\n\neinzelnen Teile den Ausspruch mehrerer Einzelstrafen zur\nFolge hats\n\nBei ii 3 der mur wegen der Mitwirkung am Propagandaumzug verurteilt ist, spielt diese Erwägung keine Rolle.\nImmerhin ist die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, dass\nder Schuldspruch wegen Henschlichkeitsverbrechens nicht\nohne Einfluss auf das Strafmaß gewesen ist. Infolgedessen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n%\n\nkonnte auch in seinem Fall die darüber ergangene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.\n\nb) Die Misshandlung des Erich Tb durch Ce hat das\nSchwurgericht bedenkenfrei als gefährliche Körperverletzung\ngewürdigt. Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung ist im Hinblick auf die vielen Verletzungen des EM -\n\nnicht zu beanstanden. Sie deuten, wie das Urteil zum Ausdruck bringt, darauf hin, dass sie mit einem gefährlichen\nWerkzeug beigebracht worden sind. Bei den Fusstritten ist\ndas unbedenklich anzunehnmen.\n\nDie Revision greift die Verurteilung hierwegen auch\nnicht ernsthaft an. Sie bekämpft die Verurteilung wegen\nMenschlichkeitsverbrechens, die ohnehin wegfällt.\n\nDeswegen war das Urteil im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass Gi vegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist.\n\nDer Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil\nnunmehr wegen jeder Straftat eine gesonderte Strafe zu\nverhängen ist. Dagegen war die weitergehende Revision des\nAngeklagten GEW zu verwerfen.\n\nII. Revision, der Staatsanwaltschaft\n\nSie beschränkt sich auf die Vorführung, Vernehmung\nund Verhaftung des Erich FMilB. Dem Rechtsmittel, das auf\nfehlerhafte Nichtanwendung des § 239 StGB gestützt ist,\nkann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagten\nhätten den Efe nach der Vernehmung wieder abführen las-\n\n\"sen und hierzu ausdrücklich Befehl erteilt, obwohl sie da-\n\n- 11 -\n\num.\n\nAR\n\nalso ah\n\nPe\n\n= 11 —-\n\n.zu keinerlei Recht gehabt hätten. Es sieht hierin aber\ndeshalb keine Freiheitsberaubung, weil die Verhaftung Fips\ndurch den SA-Sturmführer BEP ohne eine Beteiligung der\nAngeklagten veranlasst worden sei; die von den Angeklagten nach Beendigung der Vernehmung gegebene Anordnung,\nEM wieder abzuführen, sei nur eine Fortsetzung der bereits durch PB angeordneten Straftat, aber keine neue\nFreiheitsberaubung. j\n\n- Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nDie von den Angeklagten im Anschluss an die Vernehmung\nangeordnete Überführung des Egg» in die Arrestzelle war\nein rechtswidriger Eingriff in dessen Freiheit. Sie war\nentweder ein neu beginnender Eingriff oder eine Beteiligung an der durch den SA-Sturmführer zunächst angeordneten Freiheitsberaubung. Ob das eine oder andere anzunehmen\nist, hängt im wesentlichen davon ab, ob der SA-Sturmführer\nvon vornherein die willkürliche Haft in der Arrestzelle\nangeordnet hat. In dieser Hinsicht wird der Tatrichter\nnoch nähere Feststellungen zu treffen haben.\n\nDie Einwendungen der Angeklagten, der Haftbefehl sei\nvon PB in seiner Eigenschaft als Inhaber der Polizeigewalt erlassen worden, sie hätten sich bei Freilassung des\nTE der Gefangenenbefreiung schuldig gemacht, sind unbeachtlich. Pewar nicht befugt, die Haft anzuordnen.\nDarüber waren sich die‘Angeklagten klar, wie aus der\nFreilassung des FÜR durch Wolff ohne vorherige Verständigung des PMkru ersehen ist.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nAus diesen Erwägungen war die Aufhebung des Urteils\nin dem obenbezeichneten Umfang und die Zurückverweisung\nder .Sache geboten. Dabei wurde von der Möglichkeit des\n§ 354 Abs 3 StGB Gebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKrauss Dr. Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nY","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/3-str-20-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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