{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-07_3_StR_1040_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"3 StR 1040/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"250m 10o/a | 2319 16 N\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Stellmacher Erich K Gm zus DEE. 12\nWB zetoren an 1908 in Kan (Ostpreussen),\n2. Zt. in Untersuchungshaft, j\n\nwegen Misshandlung Wehrloser\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Justizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom I. August 1951 wird\ndas Verfahren im Falle Rs auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\nIn den Fällen Ip Pen, Koiiiiiiier CeWElEn,\n. CO und VE ist der Angeklagte auf Kosten der\nE Staatskasse freigesprochen.\n\n- 2 -\n\nnt\n\nRETTET ee\n\nIm übrigen wird das.vorbezeichnete Urteil, soweit .\nder Angeklagte wegen Nisshanälung Wehrloser (§ 225 b_\n\nen\n\nden zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-_\nworfen. . u\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer\ndes Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhaben wird, soweit darüber nicht bei der Einstellung\ndes Verfahrens entschieden ist. \\\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Misshandlung Abhängiger\n(§ 223 db StGB) in sieben: Fällen, darunter in einem besonders schweren Fall, und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision und rügt mit ihr die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift- sowie des sachlichen.\nRechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nI.\n\n1.) Die Verfahrensrüge der Revision richtet sich gegen\n\ndie Verurteilung des Angeklagten im Falle Re Sie\nmacht geltend, dass dieser Fall nicht zum Gegenstand der\nAburteilung hätte gemacht werden dürfen, weil weder die\nAnklage noch der Zröffnungsbeschluss sich auf ihn erstreckt\nhätten.. j\n\nL 2\n\nIn der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt,\nim russischen Kriegsgefangenenlager Wogodon II in den\nJahren 1946 und 1947 durch mehrere selbständige Handlungen vorsätzlich die von dem fürsorgepflichtigen lagerkommandanten seiner Gewalt überlassenen, durch Krankheit\nund Gebrechlichkeit wehrlosen Kriegsgefangenen Mittels: .\nsefährlicher Werkzeuge oder einer das Leben gefährdende\nBehandlung körperlich roh misshandelt zu haben, wobei\nin einem Falle durch die Körperverletzung der Tod .des\nHisshandelten verursacht worden sei. In dem wesentlichen\n\n-&k-\n\nu\n\nvr\n—\n\n. s\nKaPPEE 7 ee Zu Zur zur zu)\n\nDer\n\nre en\n\n.\nwer.\n\nen Bier ri -\n\nwin,\nwe\n\na ee en TEE TE\n\nnme man\n\n.te \"vorsätzlich die von dem _fürsorgepflichtigen Lagerkomman-\n\n Verhandlungstages etwas bekannt war, nicht zur Anklage.\n\nErgebnis der Voruntersuchung waren im einzelnen folgen-\n.de Fälle aufgeführt:\n\nEssensentzug (mehrere Fälle ohne Nainens- “\n- dennung),\n\n11. Heniiiiip,\nDer Eröffnungsbeschluss: vom 28. : Juni. 1951 spricht nur\nvon \"mehreren selbständigen Handlungen im russischen\nKriegsgefangenenlager Wogodon II*, durch die. der Angeklag- u.\n\nBei:\n\n%\n\ndanten seiner’ Gewalt überlassenen durch Krankheit und Gebrechlichkeit wehrlosen Kriegsgefangenen mittels gefährlicher Werkzeuge oder eine das Leben gefährdende Behandlung körperlich roh misshandelt habe, wobei in einem Falle durch die Körperverletzung der Tod des Misshandelten\nverursacht worden ist\".\n\n. r | ’\n\nHiernach stand eine Misshandlung des Zeugen Rp,\nvon der, wie aus dem Urteil’ hervorgeht, weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht bis zum Morgen des zweiten\n\nDie Sitzungsniederschrift.ergibt, dass. die Staatsanwaltschaft den Maurer Karl RW als Zeugen gestellt, und,\ndass das Schwurgericht ihn vernommen hat. Eine Nachtragsanklage gemäss $.266 StPO ist ausweislich des Sitzungs-\n\nSrotokolls, das darüber nichts enthält, nicht erhoben\nworden. . . “\n\n<\n\n-5-:\n\npr\n» 2a\nRE? AL Bi a\nTORR\n; .\n\n‘;, tersuchung\" unter den Ziffern 1 bis 9 und 11 einzeln auf-\n\nl\n)\n&\n\n:, Unter diesen Umständen verstösst die Aburteilung im\nFalle Em gegen die §§ 155, 264 StPO. Das Schwurgericht ist zwar der Auffassung, dass die Anklage sich\nallgemein auf die Misshandlungen des Angeklagten während\nseiner lagerzeit im Lager Wogodon II erstrecke, wobei\ndie aufgeführten Fälle lediglich Beispiele darstellen\nsollten. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Was\nden Gegenstand der Hauptverhandlung und der Aburteilung\nbildet, bestimmt sich nach dem Eröffnungsbeschluss. Ihn\n\n“ muss das Urteil erschöpfen; andererseits darf es dessen\nGrenzen nicht überschreiten, abgesehen von dem Fall der j '\nNachtragsanklage. Der Eröffnungsbeschluss vom 28. Juni\n1951 genügt für sich allein der Vorschrift des § 207\nAbs 1 StPO nicht. Ss fehlt darin die vorgeschriebene\nBezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat;\nes sind lediglich ihre gesetzlichen Merkmale hervorgehoben. Dieser Mangel ist allerdings dann unschädlich, :'\nwenn der Eröffnungsbeschluss unter Zuhilfenahme der Anklageschrift so ausgelegt werden kann, ‘dass nunmehr der 0\ngeschichtliche Vorgang feststeht, der dem Angeklagten .\nzur Last gelegt wird. Das wäre nicht der Fall, wenn die u\nAnklage, wie es das Schwurgericht will, so aufgefasst\nwerden müsste, als sollten die aufgeführten Fälle nur\nBeispiele sein. Dann wäre nicht ersichtlich, wegen welcher \"mehreren selbständigen Fälle\" die Anklage erhoben\nund das Hauptverfahren eröffnet worden sein sollte.\n\nBye}\n\n’ ‘ _\nrun\n\n22\nTante\n\nEine solche Auslegung der Anklage wird aber ihrem\nInhalt nicht gerecht. Offensichtlich sind mit den darin\nerwähnten mehreren selbständigen Handlungen diejenigen\n\nFälle gemeint, die im \"Wesentlichen Ergebnis der Vorun- -\n\neo namnen Faser\n\n6 -\n\nx . .\nEV NO Pr Be EZ\n\nLa 7\nEB ar\n\nmunter nmaennn md aan mu > ann achasns 06 ander some aan a ? 0\n\nPL\nFE\n\nrn\n» .\n\nmm nn\n\n2 Er\n. -. . [2\n\nTREE a 10\nm. . -\n- .\n\n.” 2 ! ”. “\n\ngeführt werden. Auf weitere Fälle durfte sich daher das\nUrteil nicht erstrecken, wenn keine Nachtragsanklage\nerhoben war.\n\nEs handelt sich hier nicht etwa um ein lästiges und\nentbehrliches. Formerfordernis, sondern um eine der wichtigsten Grundlag en des Strafverfahrens. Der Angeklagte\ndarf nicht im ‚ungewissen darüber gelassen, werden, wegen\n\nwelcher Vorfälle ihm Verurteilung droht. ‚Andernfalls\n\nkann er sich nicht sachgemäss verteidigen.\n\nIm Falle zu ist daher aus diesem Grunde das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzüsteilen.\n\n2.) Die unzutreffende Auslegung des Eröffnungsbeschlusses\nund der ‚Anklage hat das Schwurgericht ferner veranlasst,\naus entsprechenden Trwägungen in den Fällen, in denen\n\nes die Schuld des Angeklagten nicht als erwiesen angesehen hat, von einem ausdrücklichen Freispruch abzusehen. '\nInsoweit erschöpft der Urteilsausspruch den Zröffnungsbeschluss nicht, obwohl das Urteil ihn nach dem Gesetz\n\n‘§ 264 StPO) erschöpfen soll und ihn nach den Urteilsgrün-\n\n- den auch erschöpfen will. Da das Schwurgericht den Ange-\n\nklagten weder verurteilen wollte noch‘ verurteilt hat, .\nund da das Urteil insoweit nicht angefochten ist, ist\nder „ngeklagte in diesen Fällen rechtskräftig freigesprochen. Der fehlende Ausspruch konnte von, hier aus.\nnachgeholt werden.\n\n-\n\n1.) Die Sachbeschr;erde der Revision greift durch, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung des Anzeklagten wegen\n\n-7-_\n\n2 sub,\nTue:\nDW.\n\nMisshandlung Abhängiger (§ 223 b StGB) richtet.\n\nDas Schwurgericht hat zwar in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Angehörigen des Strafzuges dem Angeklagten in einer Form unterstellt waren,\nwie sie § 223 d StGB vorsieht.\n\nIndessen hat es keine ausreichenden Feststellungen\n\ndarüber getroffen, ob die von dem Angeklagten misshandel-'\n\nten Gefangenen in dem von § 2253 d StGB vorausgesetzten\nSinne wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos waren.\n\nDazu heisst es im Urteil nur, angesichts des völlig b\n\nentkräfteten Gesundheitszustandes, den die Angehörigen\ndes Strafzuges im Gegensatz zum Angeklagten aufgewiesen\nhätten, seien in sämtlichen erwiesenen Fällen die Misshandelten als wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose anzusehen. Ob aber die Wehrlosigkeit tatsächlich\nau? die Gebrechlichkeit oder die Krankheit der Betroffenen zurückzuführen war, ist im Urteil nicht dargetan.\nHierzu hätte jedoch Veranlassung bestanden. Wenn auch.\ndie Angehörigen des Strafzuges im Gegensatz zu dem Ange-\n\n_ klagten infolge Unterernährung und Überanstrengung krank\n\nund gebrechlich' gewesen sein mögen, so brauchte ihre Wehr-\n\nlosigkeit nicht ohne weiteres auf dem entkräfteten Gesundheitszustand zu beruhen. Der Grund für ihre Wehrlosigkeit kann auch darin gelegen haben, dass das Vorge-\n\nhen des Angeitlagten von den russischen Bewachungsmannschaf-\n\nten gedeckt wurde und dass die Opfer sich ihm schon des-\n\nhalb nicht widersetzen konnten, weil sie mit entsprechenden\n\nvwraf- oder sonstigen Vergeltungsmassnahmen durch die\nRussen hätten rechnen müssen. Unter diesen Umständen\n\n3 _\n\nx .\n. 4 b}\nnnd”, ‘» ‘\n\n>\n\nKarcher As hen en\n\nEn\n\nr\n\n.y f .\nj ‚\nni, uhr ur ne\npe\nAT =\n\nERLNT\n\na\n\nar ee\n\nBi u Ce zen\n\nrau.\nPR EE EEE\n\nLa Be din 2° Zr „7 022\n\na\n\n-\n\nne\n\n-\n\nEEE DE GE RER ..\n\nFa\n\n)\n\nwürde auch ein .völlig gesunder und kräftiger Gefangener\nsich dem Angeklagten gegenüber nicht haben ‚wehren können.\nVäre aber die Vehrlosigkeit der Opfer nicht durch deren\nKrankheit oder Gebrechlichkeit bedingt „gewesen, .so würde\nfür die Anwendung des § 223 » StGB kein Raum sein. In dieser Richtung fehlt es aber im Urteil an zureichenden Feststellungen. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht in der\nLage zu prüfen, ‚ob. das Verhalten des ‚Angeklagten in. den .\nFällen, in ‚deren ‚vom Schwurgericht ein Vergehen. ‚gegen\n\n§ 223% StGB ankenönmnen worden ist, dessen’ ‚Voraussetzungen erfüllt hat.\n\nAuch die ‚Ätnahnie eines besonders schweren Feiles\nim Sinne des $, 223 b Abs 2 StGB im Falle ‚Hendiiiiäie ist\nnicht ‚rechtsbedenkenfrei. Sie wird zunächst darauf gestützt, dass He Se zebrechlich und dass dem Angeklagten dieser Zustand bekannt gewesen sei. ‚Damit wird\nin rechtlich unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal\ndes § 2253 b Abs 1 SteB herangezogen. Ferner haben Unstände Berücksichtigung gefunden, die sich grst nach\nder Misshandlung des Her zugetragen haben und auf\ndie der Angeklagte keinen \"Einfluss hatte: so dass Henge\nBaur Anordnung des russischen’ Wachpostens den\nOberkörper habe frei machen müssen sowie dass der\nrussische Posten ihn ins Wasser geworfen, ins Feuer\nsestossen und ihm das Essen fortgenommen habe, Wenn\ndas Schwurgericht dem Angeklagten weiterhin zur ‚Tast\nlegt, dass er. den Beni alsdann nicht habe ins Ieger schaffen lassen, so fehlt es an jeder Erörterung\ndarüber, ob er damit rechnen konnte und auch gerechnet\nhat, dass der russische Wachposten das zulassen würde,\nnachdem dieser zuvor derartige Ausschreitung gen gegen\n\nHere begangen hatte.\n-9\n\n>\n\"_\nYu:\nnn\nst\nStr\nx\nu\n>\nir\nSu\n“.\n.\n\n2.) Ohne Erfolg muss dagegen die Revision in den Fällen\nbleiben, in denen der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden ist. Das Schwurgericht hat\nhierzu die Tatbestendsmerkmale des § 223 a StGB sowohl\nzur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei\ndargetan. Ein Rechtsverstoss ist insoweit nicht zu erkennen.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe im Notstand oder in vermeintlichem Notstand gehandelt. Nach den Feststellungen des Urteils, das sich\nmit dieser Frage eingehend auseinandersetzt, fehlt es\nan jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich\nin einem Falle in einer gegenwärtigen, auf andere Yeise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben befunden oder zu befinden geglaubt hat, die ihn zu seinen\nVerhalten hätte nötigen können.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils,\ninsbesondere zur Strafzumessung keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nIITL.\n\n‚. Demnach erweist sich die Revision als unbegründet,\nsoweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 223 a StGB\nin vier Fällen verurteilt ist, und war zu verwerfen. Im\nübrigen war das Urteil, abgesehen von den Fällen, in\ndenen der Angeklagte freigesprochen ist, und abgesehen\nvon dem Falle ib; in dem das Verfahren eingestellt\nworden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei\n\n- 10 -\n\na\n.\n.. on “ “\nurn a ten ar rer\n\nru ae nnd nt\n\n—urur nn\n\nPR\n\nj\n\n-\n\nerschien es angezeigt, von der Vorschrift des-§ 354 Abs 3\n3 StPO Gebrauch zu machen.\n\n5 ’ B “ „>\noo Krauss on Koeniger Busch\n\nScharpenseel BR.Dr.Baldus ist infolge\nj \\ \" Urlaubs ortsabwesend und\n\n“ so an der Unterzeichnung\nhi j\nver indert., Krauss\n\nh\n\nrt\n\nPr \" Dun\n\n“ - “ . T\n\n«uf\n\ndr :\n\ni\n\nah\n\n%\n\nBr\n\n1 -\n\n4 vb\n\nHi\n\n}\n\nY\n\n. x\n\n. “a\n\ni .\n\nMt, .\n\nG I ” ’ '\n\nl\n\nE\n: # el 7 .\n‘ b ı . re \\\nj H 3\nAn\nRB .\nae;\n\nAn\nHs\n\n==\nEn:\n[3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/3-str-1040-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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