{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-06_3_StR_452_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-06","aktenzeichen":"3 StR 452/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"56\n2288 054\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer und Holzhändler Wilhelm F WE aus\nTEE, Sort geboren am D. ED ED,\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nnat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2 #März 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1952 wird\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen gewohnheitsmässiger, sondern wen gewerpsmässiger Hehlerei verurteilt wird,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen,\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte ist nach dem Urteilsspruch wegen fortgesetzter gewohnhcitsmässiger Hehler=i zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Yonaten und wegen Vergehens\nnach den §§ 5, \"6 des Gesetzes über den Verkehr mit uned-.\n‚“n Metallen in zwei PFäilen zu Geldstrafen von zweimal\n50 DM verurteilt worden. In den Urteilisgründen ist ausgeführt, dass auch gewerbsmässige Hehlersi vorlicge, daß\naber diese Feststellung durch ein Verseten bei der Niederschrift.im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen\nunbegründet,\n\n|e Sie wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die\nVerurteilung wegen Hehlerei und rügt, dass die Begriffe der\nGewohnheitsmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit verkannt\nscien, Die Verurteilung wegen zweimaligen Vergehens nach\nden $$ ,;, i& des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Metallen ist somit rechtskräftig. Nach den Feststellungen hat\nzwar der Angeklagte auch in den Fällen der Hehlerei die\nMetalle von demselben Minderjährigen angekauft. Daß die\nVerurteilung insoweit unterblieben ist, beschwert aber den\nAngeklagten nicht.\n\n2. Die Ausführungen der Strafkammer über den Tatbestand der Hehlerei lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\nAuch die Annahme der Gewerbsmässigkeit begegnet keinen Bedenken; hier sind die Angriffe der Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nDagegen fehlt es für das Merkmal der Gewohnheitsmössigkeit an ausreichenden Feststellungen; die Erwägungen der Strafkermer sind auch durch Rechtsirrtum beein-\n\nflußt. Das Urteil führt aus:\n\n\"Eine gewohnheitsmässige Handlung ist gegeben, weil\nder Angeklagte durch mehrfache Wiederholung der Einzalhandlungen eine besonderc Neigung zur Hehlerei\ngefasst hat. Dies ist auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass er sich nicht nur auf die Annalme des\nDiebesguvtes in seinen Räumen beschränkt hat, sondern\nmit seinem Dreirad zu den Verstecken gefahren ist und\ndas Metall dort übernommen hat. Insgesamt hat er\nfünfmal Diebesgut vorsätzlich angekauft. Hinzu kommt\nnoch, daß er sich, nachdem er von der Herkunft dieser Gegenstände erfahren hatte, auch darüber klar zcwesen sein muß, dass auch die ersten Ankäufe sich auf\nDiebesgut bezogen haben. Weiter ist von Bedeutung, daß\ner diese Gegenstände nich; etwa widerwillig nach einer\nvorherigen Beeinflussung durch den Dieb angenommen hat,\nsondern dass er sclbst auf diesen eingewirkt hat, mehr\nherbeizuschaffen, Diese Umstände reichen aus, bei den\nAngeklagten einen durch Übung entwickelten Hang zur\n\nHehlerei festzustellen.\"\n\nDie Folgerung der Strafkammer ist nicrt haltbar. Es ist\nnicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände auf\nein gewohnheitsmäseiges Handeln deuten sollen. Die Abhclung im Versteck, die spätere Erkenntnis, dass es sich\nauch bei früheren Ankäufen um Diebesgut gehandelt hatte,\nund die Linwirkung auf den Dieb sind Umstände, die bei jeder hehlerischen Handlung vorkommen oder vorkommen können,\naber weder Auswirkung noch Kennzeichen eines Hangs zur Hehlerei sind. Allein mit der Erwägung, dass der Täter sich\nwiederholt der Eehlerei schuldig gemacht habe, kann die Annahme der Gewohnheitsmässigkeit nicht ausreichend gestützt\nwerden; der Hang zum Verbrechen als einer dauernden Eigenschaft bedarf besonderer ‚diese Eigenschaft belegender Fest-\n\n<\n\nstellung (vgl RGSt 32, 394). Dass der Angeklagte immer\n\nvon demselben Dieb angekauft hat, steht zwar begrifflich\ndem Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit nicht entgegen (vgl\nRGSt 58, 24). Immerhin deutet diese Tatsache zunächst nur\nauf eine vorübergehende Geneigheit, die Hehlerei mangels besönderer Schwierigkeiten zu wiederholen. Diese bloße Geneigheit, bei einer passenden oder einer bestimmten Gelegenheit zu hehlen, ist aber noch kein Heng zur Hehlerei (vgl\nRGSt 58, 24). Dieser liegt in der durch die Übung entstandeneu Seelenverfassung des Täters, die ihr zu einer\nständigen Wiederholung derselben Straftat treibt, seinen\nWillen stetig in einer bestimmten Richtung beeinflußt, weil\nsich Hemmungsvorstellungen bei ihm nicht mehr einstellen\noder dennoch unwirksam bleiben. In diesem Sinne ist ein\nHang des Angeklagten zur Hehlerei nicht festgestellt.\n\n%. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch\nmit einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung nicht zu\nrechnen, Der Schuldspruch kann deshalb durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Da gewerbsmässige Hehlerei ohne\nRechtsirrtum festgestellt ist, und der Urteilsspruch nur versehentlich diese Feststellung nicht enthält, ist der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Hehlerei statt wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei zu verurteilen.\n\n4. Der Strafausspruch wird Aurch diese Berichtigung\nnicht berührt, da es ausgeschlossen ist, dass die irrtümlicne Annahme auch gewohnheitsmässiger Hehlcrei das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. In den\nStrafzumessungsgründen ist nur die gewohnhcitsmässige Hehlerei genannt. Die Strafkammer hat also ihr Verschen in der\n\nurn a a nr it Zen he SSR ERREGER HERENFERSTREESEESTEERERETREER\n\n.\nun. m\n\nD\nti\n\nze en\nseien oe\n\n| |\n\nAbfassung des Urteilsspruchs bei der Strafzumessung beach.\ntet und dem zweiten Strafschärfungsgrund keine Bedeutung\neingeräumt. Dass sie bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei statt wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei zu einer milderen Strafe gelangt wäre. ist ebenfalls\nvusgeschlossen. Denn die erkannte Strafe 1liogt nicht wesentlish über dem gesetzlichen Mindestmaß., Auf diese Mindeststrafe zu erkennen, hat die Strafkamner ausdrücklich\ndeshalb abgelehnt, weii der Angeklagte Jie Taten des Diebes in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.\n\nKrauss Busch Scharpenseel\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-06/3-str-452-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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