{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-01_3_StR_974_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"3 StR 974/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"is\n\n\"3 StR 974/51.\n\n*\n\nr\n\n®\n\nIm Namen des Yalkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nee, 2.21.\n\n1) den Journalisten Horst Willi Oswald S\nwohnhaft in B - tra\ngeb. em 1926 in L\nin Untersuchungshaft,\n\n2) den Journalisten Willi L erg ‚„ wohnhaft in\n«ERBE» trasse 0, geboren am\n\nBeim — H ®\nEEE 1928 in B\n\n7\n\nwegen Verschleppung\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzenäier,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldvs\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ih\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom 9.Juli 1951 werden verworfen.\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen. 0. 11 1051\nDem Angeklagten Sb wird die seit dem 9.Juli\n\n. erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie die’\nDauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnei.\nVon Rechts wegen\n\n2319 057 ”\n\n. .\n,\non\nPR ER\" 2 R\nee:\n\n— nn un\n\nN\n\n” 4 , FE .\nu ee _\n\nrun\n‘\n\nGründes .\n\nDer Angeklagte SEE ist wegen Verbrechens gegen\n\n‚8 1 Abs 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Per-\n\nsonen aus den Berliner Westsektoren vom 12.September\n1949 (VOBl für Gross-Berlin Teil I S 331) zu einer\nZuchthausstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Leis\nwegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (8 139 °\n\nStGB) sowie wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer\n\nGesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Dem Angeklagten Sg wurde die Untersuchungshaft in vollem Umfange, dem Angeklagten IB in Höhe\nvon sechs Monaten euf die Strafe angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen\nder Angeklagten, mit denen beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Der Angeklagte SP macht ausserdem verfahrensrechtliche Verstösse geltend.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\nI, Zur Revision des Angeklagten Si.\n\nZutreffend hat das Schwurgericht in dem Vorgehen\ndes Angeklagten die Merkmale des § 1 Abs 1 des Berliner Gesetzes vom 12.September 1949 sowohl zur Ausseren wie zur inneren Tatseite als erfüllt angesehen.\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten Jeschal und zwei\nweiteren Personen sich durch List und Gewalt des Zeu-\n\nen NER pemächtigt, um ihn gegen seinen Willen in\nein Gebiet ausserhalb der Westsektoren von Gross -\n\n„Berlin zu verschleppen.\n\nSara\n\nur.\n\nDue 777\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich\nim wesentlichen auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und ist daher unbeachtlich,. Ihre Behauptung, der Angeklagte und sein Begleiter Zw\nhätten nur die Aufgabe gehabt, ihrem Auftraggeber\nHoi von dem Gelingen der Tat fernmündlich Kenntnis zu geben, während diese selbst von dem Mitangeklagten IB und einem gewissen Fiedler ausgeführt\nworden sei, steht mit dem im Urteil als erwiesen erachteten Sachverhalt in Widerspruch. Danach hatte\nder Angeklagte den Auftrag, zusammen mit ZEm sofort\nunterstützend durch Gewaltanvendung einzugreifen,falls\nder Zeuge MB irgendwelche Schwierigkeiten machen\nsollte, der Aufforderung von JM und File\nnachzukommen und das Auto zu besteigen. Mit dem Vorbringen, von einer derartigen unterstützenden Tetigkeit\ndes Angeklagten sei in der Hauptverhandlung nicht die\nRede gewesen, kann die Revision nicht gehört werden,\nda das Revisionsgericht an die im Urteil getroffenen\ntatsichlichen Feststellungen gebunden ist. Eine Verpflichtung des Schwurgerichts, hierzu nähere Ausführungen darüber zu machen, in welcher Form die Unterstützung hätte erfolgen und mit welchen Mitteln der\nGewalt sie hätte durchgeführt werden sollen, war\nnicht gegeben. Nach § 267 Abs 1 StrO brauchen im\n\n- Falle der Verurteilung eines Angeklagten die Urteils-\n\ngründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen zu\nenthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbzren Handlung gefunden wurden, Die Angaben solcher Tatsachen. aus denen der Beweis gefolgert wurde,\n\nJin.\n\nO3\n3\nr\nPo\n”\n\n‘ vorsatz gehandelt haben. Dass diese Annahme von einem\n\n)\nRR\n\nist nicht zwingend ‚vorgeschrieben.\n\nNicht zu bemiingeln ist es auch, dass das Urteil\nkeine Darlegungen darüber aufweist, ob der Angeklagte\nbei der Durchführung der Tat etwa mur als Gehilfe tätig geworden sei. Denn das Schwurgericht ist -wie das\nUrteil erkennen lässt- auf Grund der Hauptverhandlung\nzu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagten\nSee und SEE die Tat in bewusstem und gewolltem\nZusammenhang begangen und dass beide hierbei mit Täter-\n\n3%\n\nRechtsfehler beeinflusst sein könnte, ist nicht er- IR\n\nsichtlich. Infolgedessen bestand für die von der Re- ne\nvision im Urteil vermissten Ausführungen kein Anlass. .\n\nEbensn wer das Schwurgericht auf Grund des von\nihm festgestellten Sachverhalts nicht gehalten, zu\nprüfen. ob neben dem Berliner Gesetz der Tatbestand\ndes § 139 StGB verwirklicht ist. Der Angeklagte ist\nhierdurch sowie auch dadurch nicht beschwert, dass\ndas Schwurgericht es unterlassen hat, sein Verhalten\nunter dem Gesichtspunkt einer Amtsanmassung im Sinne\ndes § 132 StGB zu würdigen.\n\nDie Meinung der Revision, das Berliner Gesetz vom\n12.September 1949 wolle nur den sogenannten politischen\nGegner schützen, findet in dem Wortlaut ‘des massgeben- j en\n\nden § 1 keine Stütze. Dieser spricht ganz allgemein Bu\n\nvon einem \"Menschen\", dessen sich jemand durch List, -\nDrohung oder Gewalt bemächtigt. Danach soll jeder,\n„der sich in den Westsektoren Gross-Berlins aufhält, |\n„durch dieses Gesetz geschützt werden, ganz gleich, ob\nef ein politischer Gegner des Täters ist oder nicht.\n\nra\n\n“x\n\ns .\nne ne -\n\n-5.\n..1e von der Revision angestrebte Einengung der Tragweite\ndes Gesetzes würde, wie der gegebene Fall zeigt, gerade\ndenjenigen ohne ausreichenden gesetzlichen Schutz lassen,\nder an den politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt ist,\n\nAuch in der Strafzumessung lässt das Urteil einen\nRechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere ist die Versagung mildernder Umstände\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung\nhierüber liegt allein im zwar pflichtgemässen, aber- freien\nErmessen des Tatrichters. Dass das Schwurgericht von\ndieser ihm eingeräumten Befugnis hier einen rechtlich.\nfehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht zu ersichtlich. Vor allem geht aus dem Schweigen des Urteils nicht\nhervor, dass das Schwurgericht die von der Revision angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen unberücksichtigt gelassen hebe. Der Hinweis der\nRevision euf die im Vergleich zu der Strafe des Mitangeklogten JB angeblich zu harte Bestrafung des ÄAngeklagten Sg geht ebenfalls fehl. Wenn ii 1\nwie die Revision meint, verhältnismässig milde bestraft worden sein sollte, so ist dadurch der Angeklagte nicht beschwert. Von einer grundlos unterschiedlichen Strafzumessung kann nicht die Rede sein.\n\nSchliesslich liegt -im Gegensatz zu der Auffassung der Revision- kein Rechtsverstoss darin, dess besondere strefschärfende Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht enthalten sind. 8 267 Abs 3 StPO schreibt nur\ndie Anführung derjenigen Umstände vor, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Aus den\nStrafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils geht\neber hervor, dass das Schwurgericht für die Handlungs-\n\nne nen\n—— | N\n.\n\nweise des Angeklagten an sich eine 'höhere Strafe für\nnotwendig gehalten und dass es allein im Hinblick auf\ndie von ihm aufgezeigten Milderungsgründe die erkannte\nStrefe von vier Jahren Zuchthaus als ausreichend angesehen hat. Dafür, dass das Schwurgericht die politische Überzeugung des Angeklagten strafschärfend gewürdigt habe, geben die Ausführungen des Urteils keinen\nAnhaltspunkt.\n\nDie Revision des Angeklagten SP erweist sich\nscmit als unbegründet und ist zu verwerfen. Die Anrechnung eines weiteren Teiles der Untersuchungshaft\nist gemiss § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erf.1gt.\n\nIf. Zur Revision des fngeklagten Ip.\n\nVas zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nNichtanzeige eines geplanten Verbrechens angeht, so hat\ndas Schwurgericht die Voraussetzungen des § 139 StGB\nmit Recht bejaht. Nach den Feststellungen des Urteils\nhat der Angeklagte von dem Vorhaben der Entführung des\nLeiters der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit.\n\nDr. Hi Kenntnis erhalten und es unterlassen,\nhiervon der Behörde oder dem Bedrohten zur rechten\n\n‘Zeit Anzeige zu machen. _...\n\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe\nmit der Durchführung einer solchen Tat nicht gerechnet, steht dem entgegen, was das Schwurgericht als erwiesen angesehen hat, und kann daher keine Berücksichtigung finden. Danech hat der Angeklagte mit einer\nEntführung des Dr. HE nicht nur rechnen müs-\n\n>\n\n« sen, sondern hat glaubhafte Kenntnis von einem derar-\n\ntigen Plan gehabt, Zu gewissen Bedenken könnte aller-\n\n23\n\nee\n\nPe rn\n\ndings die Wendung des Urteils Anlass geben, der Angeklagte habe aus Gesprächen mit dem Mitangeklagten\nIR, dem Auftraggeber HOW und einer Ruth\nPe entnommen, dass eine Entführung des Dr Hip\nsder des Zeugen MW oder ein sonstiges Verbrechen\ngegen Dr Hi zepiant gewesen sei. Was das\nSchwurgericht hier unter \"sonstiges Verbrechen\" ver-.\nSteht, ob es damit eine von den in § 139 StGB aufge- .\nzählten strafbaren Handlungen meint, ist nicht ohne\nweiteres ersichtlich. Indessen geht aus den Darlegungen des Urteils, in denen die Einlassung des Angeklagten ihre Türdigung findet, mit hinreichender\nSicherheit hervor, dass es sich bei dem geplanten\nVerbrechen, von dem der Angeklagte wusste, um die\n_ Entführung des Dr. Hi gehandelt hat.\n\nDass eine solche Entführung, die ein Verbrechen\ngegen § 1 des Berliner Gesetzes vom 12.September 1949\nbiläen würde, zu den besonders schweren und für die\nAllgemeinheit gefährlichen Straftaten zu .rechnen ist,\nwie § 139 sie umschreibt, hat das Schwurgericht zu-. _\ntreffend angenommen. Zwar ist in § 139 StGB die Ver-Sschleppung von Personen aus den . Berliner Vestsektoren erklärlicher Weise nicht namentlich aufgeführt.\nJedsch ist das.Vorhaben des Menschenraubs genannt.\nHierunter fällt auch die durch das Berliner Gesetz\nbesonders unter Strafe gestellte Verschleppung von -\nFersonen aus den Berliner Westsektoren. Denn der .\nBegriff des Menschenraubes, wie § 139 StGB ihn ver-.,\n‘ wendet, ist nicht ausschliesslich äuf ein Verbrechen |\n\nSegen $% 234 StGB beschränkt. Für diese Annahme\n\n5\n\nnn’\n\nsprechen neben dem Wortlaut des § 139 StGB, der den\nStaat und die Allgemeinheit besonders gefährdende Verbrechen anführt, ohne sie nach ihrer Paragraphenbezeichnung ziffermmässig zu begrenzen, dessen Sinn und\nZweck. Diese gehen dahin, so Schwere und so gefähr-.\nliche Verbrechen, wie auch den Raub eines Menschen ,\ndurch die darin vorgeschriebene Anzeigepflicht zu unterbinden. Somit ist der Begriff \"Menschenraub\" im\nSinne des § 139 StGB weit auszulegen und darunter jeder Raub eines Menschen zu verstehen. Dass aber die\nVerschleppung von Personen eus den Berliner Westsektoren, wie sie § 1 des Berliner Gesetzes vom 12.Septenber 1949 unter Strafe stellt, einen Menschenraub im\neigentlichen Sinne des Wortes bildet, bedarf keiner\nnäheren Darlegung. '\n\nAuch im übrigen sind nach den Feststellungen des\nUrteils die Voraussetzungen des § 139 StGB sowohl zur\näusseren wie zur inneren Tatseite, wenn auch in etwas\nknapper, so doch in zureichender Weise dargetan.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 StGB) beruht gleichfalls auf einer rechtlich zutreffenden Beurteilung des Sachverhalts. Wie\ndas Schwurgericht feststellt, hat der Angeklagte, um\nden Mitengeklagten JB der Bestrafung wegen der\nzuvor erfolgten Yerschleppung des Zeugen MR zu\nentziehen, diesen zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung veranlasst, \"wonach er von einer Anzeige gegen\nJE absehen werde.\n\nDie Ansicht der Revision, dieses Vorgehen des\nAngeklagten bilde keine Begünstigung, da hierin eine\n\nwer\n\nEL Zr zu\n\nzu einem Vorteil geführt hat, ist mit der weiteren\n\nOB vorbereitet hat.\n\n. . . R . PS N\n” wW......\n\nFörderung des Hitangeklagten TB nicht gesehen werden könne, weil MED schon vorher eine Strafanzeige\ngegen Unbekannt bei der Polizei erstattet habe, ist\nrechtsirrig. Dabei kann die Streitfrage auf sich beruhen, ob ein Beistandleisten im Sinne des § 257 StGB\nschon dann vorliegt, wenn die Handlung des Begünstigenden an sich geeignet ist, den von ihm erstrebten Erfolg\nherbeizuführen, auch wenn sie im gegebenen Falle nicht\ndazu geführt hat, oder ob sie in jedem Falle zur Verbesserung der Lage des Vortäters führen muss. Selbst\nwenn man der letzteren als der der Revision günstigeren\nAnsicht folgen würde, ist in der Handlungsweise des\nAngeklagten ein Beistandleisten zu finden. Schon in der\nHerbeiführung der Erklärung als solcher kömte eine\nFörderung des Mitangeklagten Is liegen. Denn\n\ndie vorher erstattete Strafanzeige des Zeugen MR\nwar gegen Unbekannt gerichtet. Dass diese Erklärung\nfür den Mitangeklegten Th aber auf jeden Fali\n\nFeststellung des Urteils zum Ausdruck gebracht, wonach IB seibst einige Tage später den Zeugen\nWER zufgesuchi und erreicht hat, dass dieser ihn\nals Täter nicht namhaft machte. Daraus ist mit genügender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklag--\nte durch sein Handeln den Boden für eine dem Mitangeklagten ii eünstigere Entscheidung des Zeugen\n\nAuch zur inneren Tatseite hat das Schwurgericht\nin ausreichender Weise dargetan, dass der Angeklagte\nin Bewusstsein aller Tatumstände mit der Absicht ge-\n\nIE\nih\n\nSon\nRN\n\n2), EN YERR NP tier\n\nAa\n\nPi\nY\n\"I\nEn >\na\nil\n-\nba.\nER\nEN\nER\n®\nDr\na\n2\nIr\n=\nrS\n*\n“x\nne\nEy\net\n\\.\n\n.\n“Ss.\n$\nw.\nFR\n*\n\n- 10 -—\n\n4\nhandelt hat, den Kitangeklagten JM der Bestrafung\nwegen des vorher tegangenen Verbrechens zu entziehen.\nDie angeblich vom Angeklagten formulierte Fassung der\nErklärung des Zeugen ME steht der Bejahung eines\nversätzlichen Handelns des Angeklagten nicht entgegen.\nDie Revision will dareus Schlüsse für den guten Glau-\n\nben des Angeklagten an. ein rechtmässiges oder zumindest\n\nschuldloses Vorgehen des Mitengeklagten TB herieiten. Abgesehen davon, dass der Wortlaut.jener Erklärung zu der von der Revision gewünschten Folgerung\nkeineswegs zwingt, hat der Angeklagte sich, wie aus“\ndem Schweigen des Urteils hierzu sich ergibt, gar nicht\ndareuf berufen, an eine irgendwie geartete Zwangslage\ndes Nitangeklagten Ip geglaubt zu haben. Es handelt sich also insoweit um ein neues tatsächliches Vor«\n\nbringen der Revision, das unberücksichtigt bleiben\nmuss.\n\nDa auch im übrigen ein Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ersichtlich ist, insbesondere\nauch die Strafzumessung nicht rechtlich fehlerhaft erscheint, muss die Revision des Angeklagten IB .\n\nun une\n\nD\n\nEEE TE\n\nnA en\n.\nx\n‘\n\n[rs\n\nAhr TR VON) EEE Nager ir <> Ban 0\n\n&\n\nWER\nFur)\n\n.-_I1-\n\nebenfalls ohne Erfolg bleiben,\n\nKrauss Koeniger\nScharpenseel\n\nBaldus\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/3-str-974-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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