{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-01_3_StR_820_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"3 StR 820/51","doktyp":null,"leitsatz":"Die Beweisregel des § 259.StGB ist auch\n\nauf den. Gehilfen anwendbar, der die Bestohlene Sache .für den Haupttäter ankauft.","text_plain":"3\n\nFür das Nachschlagewerk! .,...\n\nm zz\n\n31.00\n\nFür. die Amtliche Sammlung!, . teilweise\n\n\"3%:\n\nGesetz3 StGB § 259\nRechtssatz; Die Beweisregel des § 259.StGB ist auch\n\nauf den. Gehilfen anwendbar, der die Bestohlene Sache .für den Haupttäter ankauft.\n\nAktenzeichens 3 StR 820/51 '\nUrt. Ve la Februar 1952 LG Wuppertal\n\nLE\n\n[}\n. us .\n\n28\n\n3_StR , 820,51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl T Emm au: vo\nEEE, EEE trasse ME geboren am\n1912 in Ann,\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baidus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 13. Juli 1951 wird verworfen.\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n. ‚tragen.\nj Von Rechts wegen\n\nm in un\n\nne»\n\n- 2m\n\nGründer\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Hehlerei zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.\nSeine Schwester, Frau Emmi He, die von Beruf Schrotthändil.erin ist, wurde wegen gewerbsmässiger Hehlerei und\nwegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedien Metallen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem\nJahr und vier Honaten verurteilt; das Urteil gegen sie\nist rechtskräftig geworden. Die Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet»\n\nI.\n\nDas Londgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellts Am Nachmittag des 1. Februar 1951 erschienen in\nder Privatwohnung der Frau Haie jugendliche Diebe und\nboten ihr neuwertige Aluminiumbarren mit Prägeeindruck\nzum Kauf an. Zur Probe hatten sie drei Barren mitgebracht, deren Herkunft aus 'einem Diebstahl Frau Ze»\nsofort erkannte. Sie bot als Preis 1 DM je kg. Am Abend\nsegen 21 Uhr schafften die Diebe 16 Barren, die sie in \"ı Jay\neınem Sack, einer Wäschetasche und in einem Rucksack\nverpackt hatten, in die Privatwohnung, wo ihnen der Angseklagte öffnete, weil Frau Hwnicht zu Hause war.\n\nDer Angeklagte kannte die Jugendlichen nicht, Er wies\nsıe an, die Barren im Büro neben dem Schreibtisch niederzulegen und sich das Geld am nächsten Tage zu holen, S0-\nfortige Bezanulung lehnte der Angeklagte ab; auf Wunsch\ngab er den Dieben jedoch leihweise 2 DM. Am 5. Februar\nbrachten die Diebe nochmals 13 Barren zu Frau HR\n„Bei dieser Gelegenheit wurde ein Barren vom Angeklagten\n\nJ\n}\n\n=£\n\nauf der Lagerwaage abgewogen.\n\nDie Schuld des Angeklagten hat die Strafkammer über\ndie Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Die Tatsache,\ndass unbekannte Jugendliche in der Dunkelheit des späten\nAbends in der Privatwohnung des Schrotthändlers erscheinen\nund nicht unerhebliche Mengen von unedlem Metall abgeben,\nmusste dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkanmer den Verdacht aufdrängen, dass es sich hierbei um\nkein ordnungsmässiges Geschäft handelte,zumal die Verkäufer sofortige Bezahlung verlangten. Für den Angeklagten\nhabe es auch mit Rücksicht auf die ständigen Öffentlichen\nwarnungen nicht zweifelhaft sein können, dass es sich um\nkein redliches Geschäft seiner Schwester handelte. Die\ngesetzliche Vermutung habe der Angeklagte nicht widerl.egen können. Ob er das Metall schon am 1. Februar 1951\nnäher untersucht oder erst am 5.' Februar 1951 beim Abwiegen festgestellt habe, dass es sich um Aluminiumbarren handelte, könne dahingestellt bleiben; die sonstigen\nverdächtigen Umstände bei der Ablieferung au 1. Februar\n1951. reichten zur Überfühnng aus. Im übrigen sei nicht\nn-chzuweisen, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen\ngehandelt habe. Er sei jedoch der Beihilfe zur Hehlerei\nseiner Schwester schuldig, der er durch seine Handlung\nhabe nelfen wollen.\n\nZur Strafzumessung führt die Strafkamner aus, (883\nser Tatbeitrag des Angeklagten nicht so schwer wiege,\nwie das Verhalten seiner Schwester. Doch habe er immerhin zu ihren gewissenlosen und verwerflichen Schrotthehlereien-wissentlich Beistand geleistet und dadurch\nerheblich gefehlt, so dass ein empfindlicher Denkzettel angebracht sei. Eine Geldstrafe nach § 27 b StGB\n\n-4-\n\nkomme nicht in Betracht, da der Strafzweck nur durch\neine Freiheitsstrafe erreicht werde, die dem Angeklagten eine nachhaltige Warnung sein solle,\n\nII.\n\n1.) Die Ausführungen des Urteils lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Strafkammer nicht nur in dem Vorgang\nvom 1. Februar 1951, sondern auch in dem Verhalten des\nAngeklagten an 5. Februar 1951 (Abwiegen eines Barrens)\neine Tätigkeit erblickt hat, die sich als Beihilfe zur\nHehlerei darstellt. Die Revision ist insoweit der Auffassung, dass die Strafkammer den zweiten Vorfall zutreffend\n. keiner rechtlichen Yürdigung unterzogen habe, Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Ab- N\nwiegen ist beim Ankauf durch Frau He» erfolgt. Dieser\n\nAnkauf stellt sich, wie das Urteil. in eingehender Würdi-\n\ngung dargelegt hat, als gewerbsmässige Hehlerei der frau\n\nge dar. Die Umstände waren derart, dass in subjektiver\nYTinsicht keinerlei Zweifel obwalten konnter. Diese Um-\n\nstände waren auch dem Angeklagten seinerseits bekannt.\n\nDass dieser beim Abwiegen insbesondere die höchst ver-\n\nGächtige Form des abgelieferten Metalls sehen musste und\n\ngesehen hat, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit\nSicherheit zu entnehmen. Da es gleichgültig ist, welcher\n\nArt die vom Gehilfen entwickelte Tätigkeit ist, sofern sie\n\nnur der Yaupttat förderlich ist, stellt sich das Abwiegen\n\ndes Barrens als Beihilfe zur Hehlerei dar. Der Schuld- .\nspruch ist daher schon aus diesem Grunde gerechtfertigt.\n\nPIE Te”: VEREEEe BEEERREEE\n\n>\nmi\n\n« 2.) Aber auch bezüglich-des Vorgangs vom 1. Februar 1951\nunterliegt die Würdigung der Strafkammer im Ergebnis kei-\n\n5\n\nnen Bedenken, Die Strafkammer hat hierbei die Schuld des\nAngeklagten über die Beweisregel. des § 259 StGB festgestellt. Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Strafkammer bei Erörterung\nder Umstände, die dem Angeklagten die Kenntnis von dem\nstrafbaren Vorerwerb aufdrängten, von den rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, die für die Auslegung der Beweisregel in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwik-\n_ kelt (vgl die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 204)\nund die vom erkennenden Senat bereits widerholt anerkannt\nworden sind (vgl z.B. 3 StR 793/51 - Urteil vom 15. Novenber 1951). Umstände in der Person des Täters, 2. B. eigene\nHandlungen desselben oder zeitlich nach der Tat liegende Umstände, die im Rahmen der Beweisregel nicht verwertet werden\ndürfen, weil sie das Wissen des Täters nicht beeinflusst\nnaben können, sind von der Strafkammer nicht herangezogen\nworden. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt,\nerschöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung und. ist\ndaher unb=achtlich. Denn über das Vorhandensein von \"Umständen\" und darüber, ob sie geeignet waren, dem Täter die\nÜberzeugung von dem strafbaren Erwerb der Sachen aufzudrängen, hat der Tatrichter im Wege freier Würdigung nach\n§ 261 StPO zu entscheiden; Insoweit ist dem Revisionsge -\nvicht eine Tachprüfung verwehrt.\n\n.\n\n3.) Rechtlich bedeutsam ist nur der weitere Angriff der\nRevision, dass die Beweisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen überhaupt nicht anwendbar sei. Soweit ersichtlich,\nist in der Rechtsprechung zu dieser Frage 'bisher nicht\n\nStellung genommen worden. Eine Entscheidung des OLG Hamm\nin SIJZ 1950, 759 betrifft den § 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes, der bezüglich des Merkmals der Gefährdung der Be-\n\n6.\n\ndarfsdeckung dieselbe Beweisregel enthält wie § 259 StGB.\nDie Entscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass diese Beweisregel. auf den Gehilfen nicht anwendbar sei. Walter kommt\nin N9W 1951, 636 auch für § 259 StGB zu dem entgegengesetzten Ergebnis. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben; ob der Auslegung des § 1 WiStrG durch das\nOLG Hamm ohne linschränkung beizupflichten ist und ob die\nBevieisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen unabhängig\nvon der Art seines Tatbeitrags stets anwendbar ist. Gegen\näie Anwendbarkeit bestehen jedenfalls dann keine Bedenken,\nwenn der Gehilfe, wie hier, die gestohlenen Sachen für den\nabvesenden Hehler von den Dieben in Empfang nimmt. Durchsreifende Gesichtspunkte für die gegenteilige Auffassung\nsind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Beweisregel die naheliegende Irrtumsausrede des Täters ausschliessen, indem er die zur Erkennung des. strafbaren Vorer';erbs zwingenden Bezleitumstände für die Feststellung\ndes Vorsatzes genügen liess. Dieser gesetzgeberische Grund\ntri?ft auf den die Sache annehmenden Gehilfen in gleicher\nVeise zu, wie auf den Hehler selbst: Der Revision kann\nauch nicht darin gefolgt werden, dass die Anwendung der\nBeveisregel auf den Gehilfen den subjektiven Voraussetzungen des § 49 nicht gerecht werde. Ihren Ausführungen liegt\ndie unzutre?fende Auffassung zugrunde, dass das \"Ännehmenwüssen\" eine besondere Schuldform neben dem Vorsatz darstelle. In Wirklichkeit soll mit Hilfe der Beweisregel\nein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges Beweisersebnis bis zur vollen Feststellung des Vorsatzes ergänzt\nwerden. Es handelt sich also materiell nicht etwa um das\nFehlen einer Schuldvoraussetzung, über das auf Grund der\nBeweisre,;el hinweggesehen werden darf. Die Ergänzung be-\n-\"trii?t ausschliesslich die Beweisftrage, also einen prozessualen Vorgang; sie bringt eine Erleichterung der Be-\n\n“mn ma rse\n\n..\nStuENTn ts naern.\n\n+1 -\n\nweisführung. Auch mit den Erfordernissen des ‚bedingten\nVorsatzes hat die Beweisregel nichts zu tun. Indem eine\nVermutung für das \"positive Wissen\"! des Täters aufgestellt\nwird, ist mit der Anwendung der Beweisregel dieses \"positive Wissen\" materiell gegeben. Deshalb steht auch nichts\nim Vege, eine \"wissentliche Beistandsleistung\" im Sinne\ndes § 49 StGB zu bejahen. Jedenfalls ist-in den Fällen,\nin denen der Gehilfe diejenige Tätigkeit entfaltet, welche nach den regelmässig dabei auftretenden Umständen\n\ndie Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs vermuten lässt,\n\n- hier die Annahme vom Dieb -, kein Rechtsgrund ersichtlich, der die Anwendbarkeit der Beweisregel ausschliessen\n\nwürdeo\n\n4.) Bine andere Trage ist, ob die Voraussetzungen des\n\n§ 49 StGB selbst ausreichend dargetan sind. Die Revision\nmeint, auf seiten des Gehilfen genüge zwar ein bedingtes\nWıssen und Wollen, niemals aber ein unbestimmtes. Der\nGehilfe müsse :stets mit dem Bewusstsein hendeln, die Aus-Tührung einer bestimmten konkrten Tat in ihren wesentlichen\nTatbestandsmerkmalen durch seine eigene Tätigkeit zu fördern. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass es\ninsoweit an ausreichenden Feststellungen fehle. Zwar hat\ndie Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte, als er\näie Barren von den Dieben in Empfang nahm, von diesen darüber unterrichtet wurde, dass sie mit Frau HB bereits\nhandelseinig geworden seien, Gleichwohl ist der innere\nTatbestand ausreichend belegt, Kraft der gesetzlichen Beweisregel wusste der Angeklagte um den strafbaren Vorerwerb. Selbst wenn er davon ausging, dass eine Vereinbarung\nzwischen seiner Schwester und den Dieben noch nicht getrof-Ten war, konnte er sich durch die Annahme der Barren der\n\n-1\n\n28\n\n.. 8 ..\n\nBeihilfe zur nhlerei schuldig machen. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass die\nBeihilfe nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet\nzu wer’en braucht; sie kann schon zu blossen Vorbereitungshandlungen des Täters erfolgen, sogar. schon vor dessen Ent-.\nschlieszung einsetzen (R6St 28, 287). Voraussetzung ist dabei\naur, dass Sie Haupttat mindestens zu einer Versuchshandlung führt (vgl R6St 58, 113). Der Gehilfe kann also schon\nvor der Entschliessung des Haupttäters für den Fall, dass\nes noch zu dieser Entschliessung kommen werde, Veranstaltungen treffen, welche die dann stattfindende Ausführung\nder Tat erleichtern. Solcher Art war nach den Urteilsfeststellungen der Vorsatz des Angeklagten beschaffen, wenn er\nbei Annahme der Barren noch nichts von einer Vereinbarung\nzwischen seiner Schwester und den Dieben wusste. Er wollte\ndurch die Annahme die spätere hehlerische Handlung seiner\nSchwester ermöglichen und somit fördern. Von einem \"unbessismten\" Vorsatz im Sinne der Revisionsausführungen kann\nalso keine Rede sein. Auch die Berufung auf die Tn5scheidung\nses OLG Hamburg in HESt 2, 323 kann dem Rechtsmittel nicht\nsum zr£olg verhelfen. Die Entscheidung betrifft einen anderen Sacıverhalt, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall\nüberhaupt nicht nachgewiesen werden konnte, dass die angekauften Gegenstände gestohlen waren.\n\nIn der Würdigung, der Angeklagte habe wissentlich\nBeistand geleistet, sieht die Revision zu Unrecht einen\n“Widerspruch mit der Matsachenfeststellung. Da die Strafkammer die Schuld über die gesetzliche Beweisregel festgestellt hat, liegt in der Tat eine wissentliche Beistandsleistung vor.\n\na\n.\n\nDer Scnhuldspruch besteht nach allem zu Recht.\n\nee\n\n=\n\n§ 4\n\n- gu n\n\nZIls\n\nVerfehlt sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Dass die Strafkammer nach Ansicht der Revision\nnicht alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe\nerörtert hat, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter ist\nzu einer erschöpfenden Aufführung aller Gründe nicht verpflichtet; ihre Vollständigkeit entzieht sich ohnehin\neiner Nachprüfung im Revisionsverfahren.\n\nSchliesslich sind auch nicht, wie die Revision\nmeint, gesetzliche Tatbestandsmerkmale zur Strafschärfung verwendet worden; die Strafkammer hat nicht in der\nwissentlichen Beistandsleistung schlechthin einen Straf-\n\n schärfungsgrund erblickt, sondern in der Tatsacke, dass\n\ndieser Beistand zu den gewissenlosen und verwerflichen\nSchrotthehlereien der Schwester gelästet wurde.\n\nArauss Koeniger Busch\nScharpenseel. Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/3-str-820-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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