{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-02-01_3_StR_1059_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"3 StR 1059/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pr\n\n3 StR 1059/51 2319 070\n\nIm Namen. des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Arbeiterin Elfriede E um aus DW COM,\nKreis CE, geboren an EEE 1951 in\nEEE Kreis EEE,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ”\nSitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n[rster Staatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 26. September 1951\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. j\n\nVon Rechts ' wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineides unter Zubilligung\nmildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt; auch sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für\ndauernd aberkannt worden. Sie hat im Unterhaltsrechtsstreit -\nihres am 11. Januar 1950 geborenen Kindes gegen den Polsterer FE vor dem Amtsgericht in Bad Orb als Zeugin\nbeschworen, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit\nnur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. FEB\nSER ist jedoch nach der Untersuchung des Blutes der Beteiligten auf die Blutfaktoren M und N als Erzeuger ausgeschlossen, Das Landgericht ist deshalb davon überzeugt,\ndass die Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einem\nanderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt und daher wissentlich falsch geschworen habe.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Beweisgrundsätzen und ungenügende Tatsachenfeststellung. Sie\nist unbegründet.\n\n1.) Zur Begründung des ersten Vorwurfs führt sie ?olgendes aus. Das Landgericht habe zu Unrecht die Blutgruppenbestimmung als ein absolut sicheres Beweismittel ange-'\nsehen, das jeden Gegenbeweis ausschließe. Auf dem Gebiete\nder Naturwissenschaft hätten alle Ergebnisse Geltung nur\nnach dem augenblicklichen Stande der Forschung und erlaubten deshalb nicht Urteile von apodiktischer Gewissheit.\nDaraus sei zu folgern, dass die Blutgruppenbestimmung beim\nYorliegen von Tatumständen, die gegen die volle Wahrheit\n, der allein auf ihr fußenden Beurteilung sprächen, nicht\ndie für eine Verurteilung wegen Meineides erforderliche\n\n- 3 -\n\nu re,\nk Cup Zee\n...\n\n2\n\nu\nrue\n\nEZ\n%\n\nsichere Grundlage biete. Solche Umstände seien hier in\nder im Verfahren zutage getretenen Unglaubrürdigkeit N 1)\nGEB; una in dem unbeirrbaren Festhalten der Angeklagten\nan der Behauptung, in der Empfängniszeit mit keinem anderen\nManne Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, zu finden. Die\nRevision wendet sich also dagegen, dass das Landgericht\nauf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der Annahme gelangt, RG, der den Geschlechtsverkehr mit\nder Angeklagten in der Empfängniszeit zugibt, sei nicht '\nder Vater des von der Angeklagten geborenen Kindes. Sie\ngreift demnach die Beweiswürdigung an. Damit könnte sie\nnur dann Erfolg haben, wenn das Landgericht bei der Würdigung der, Beweise Rechtssätze verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nmac\nEL u\n\nEEE m\n\nAue\nu 5.\npe 43\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen ist durch\ndie eidlichen Bekundungen der beiden Sachverständigen\nerwiesen, dass sie ihre Gutachten unter Berücksichtigung\nder Richtlinien des früheren Reichsministers des Innern\n\n“und unter Einhaltung der ußvorschriften der Arbeitsanweisung auf Grund der zweifelsfreien vom Kreisarzt in\nCE eingesandten Niederschriften über die Blutent-I j nahmen erstattet haben und dass damit auch jede Verwechs-H a lung von Blut und Personen ausgeschaltet worden ist. ZU-\ntreffend erachtet das Landgericht deshalb die Vorausset-B, zungen für eine fehlerfreie Bestimmung der Blutzusammen-R:. setzung der Beteiligten für gegeben. Sind aber die Blut-\n\n\" gruppen oder Blutfaktoren im Einzelfalle richtig bestimmt,\nso kann ein auf diese Bestimmung gegründeter Vaterschaftsausschluß nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen\nErkenntnis als absolut sicher betrachtet werden (vgl Gutachten des Reichsgesundheitsamtes DS 1939 S 349). Dem\n\n-Ak-\n\n. j Be N x en are 52 x\n“ - um“ - - . . . -\nx . > s . ya .\n\nn ar s x .\n\nun\n\n€\n3\n&\nxg\nA\n3\n3\n5\n\nLars |\n\nr\n\nUmstande, dass sich der Ausschluss der Vaterschaft des\nRG auf ein Fehlen des’beim Kind festgestellten\nBlutkörperchenmerkmals N gründet, hatte bereits das Antsgericht im Unterhaltsrechtsstreit durch Einholung eines\nObergutachtens des auf dem Gebiete der Blutgruppenuntersuchung als besonders sachverständig bekannten Universi- «\ntätsprofessors Pietrusky Rechnung getragen. Er hat in\nKenntnis des gesamten Sachverhaltes:im Strafverfahren\n\ndas Biut des RB nochmals auf N untersucht und wiederum das Fehlen dieses Merkmales festgestellt. Wenn das\nLandgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, dass\nnach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis der Blutgruppenbestimmung eine absolute, jeden Gegenbeweis ausschliessende Beweiskraft zukomme, so macht es\nsich damit nur einen Erfahrungssatz der ärztlichen Wissenschaft zu eigen, dessen Richtigkeit in Hunderttausenden von Fällen bestätigt und von der Rechtsprechung seit\nlangem anerkamt ist (vgl Pietrusky NIW 1949, 6175.RG.IW\n1936, 2520.und JW 1938, 1813; BGH Urt v 12. April 1951\n\n- IV ZR 151/50 -). Von einem in der Wissenschaft als sicher anerkannten Satze kann ein Gericht nur abgehei, wenn\nes sich auf sorgfältig vorzenommene und wissenschaftlich\nbegründete Gegenuntersuchungen oder anerkannte Autoritäten stützen kann. Die von der Revision gewünschte Nichtbeachtung jenes als sicher anerkannten Satzes würde deshalb einen Rechtsfehler bedeuten, Denn sie würde Willkür\nsein und damit die rechtlichen Grenzen der.freien Beweiswürdigung überschreiten (vgl RGJW 1938, 1813). Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind somit nicht ersichtlich.\nDer aus dem Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung gezogene\n\n-5-\n\n’\n”\n\nana\nre Kg\neen\n\npen\nu.\n.\nae 1\n14\n\nEs\n\nzoeleieg\nDue 20278\n\nBR un TER,\n\n-\nD\n\n|\n\nSchluss, dass nicht il sondern ein anderer Mann der\nErzeuger des Kindes der Angeklagten ist, begegnet daher\nkeinen rechtlichen Bedenken,\n\n2.) Mit dem weiteren Vorwurf ungenügender Tatsachenfeststellung wendet sich die Revision gegen die auf den\nAusschluss der Vaterschaft des Ri gegründete Fol-\n\n“ gerung des Landgerichts, die Angeklagte habe bewusst der\n\nWahrheit zuwider beschworen, mit keinem anderen Manne als\nmit FOR in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie führt hierzu aus, der Widerspruch zwischen der eidlichen Aussage der Angeklagten und dem Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung lasse sich noch auf\nandere Weise als durch die Annahme eines Heineides erklären. Der Eid der Angeklagten wäre wahr, wenn das Kind\naus einem Geschlechtsverkehr stammte, der ausserhalb der\nEmpfängniszeit stattgefunden hätte. Ferner wäre es möglich, dass der zur Empfängnis führende Geschlechtsverkehr zwar innerhalb der Enpfängniszeit, aber \"ohne Bewusstsein\" der Angeklagten vollzogen worden sei oder\ndass die Angeklagte den zur Schwängerung führenden Geschlechtsverkehr nicht als Geschlechtsverkehr angesprochen habe. Wenn 'einer dieser Fälle vorläge, hätte der\nAngeklagten das Bewusstsein gefehlt, eine falsche Aussage beschworen zu haben. Mit diesen Ausführungen wird\nVerletzung der Vorschriften der §§ 261 und 244 Abs 2 StPO\ngerügt.\n\nWas zunächst die zwei zuletzt erwähnten Möglichkeiten anlangt, so bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Gestaltung des Geschehens. Die\nAngeklagte hat ersichtlich in keinen Zeitpunkt des Ver-\n\n-6-\n\nx\n$.\n#\n*\n8\n\nBR ae 77\nu\n\nfahrens zu ihrer Verteidigung behauptet, dass einer dieser\nbeiden Fälle vorgelegen habe. Auch die Revision trägt in\ndieser Richtung nichts vor. Das Landgericht hatte deshalb\nkeine Veranlassung, in eine Erörterung derart fern liegender Höglichkeiten einzutreten, weder im Hinblick auf’die\nihm obliegende Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit von\nAnts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für .die Entscheidung von Bedeutung sind\n\n(8 244 Abs 2 StPO), noch im Hinblick auf die Vorschrift\ndes § 267, da diese nur die Angabe der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Bescheidung der Behauptungen der\nProzessbeteiligten im Rahmen des Absatz 2 verlangt. Es\nbedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Feststellung,\nnach der Überzeugung des Tatrichters scheide die nach der\nErfahrung des Lebens ganz fern liegende und durch keinerlei Tatumstände angezeigte Möglichkeit aus, dass das Kind\naus einem zwar innerhalb der Empfängniszeit stattgehabten,\naber der Angeklagten nicht zum \"Bewusstsein gekommenen\nGeschlechtsverkehr empfangen sein könnte.\n\nNicht anders verhält es sich mit dem Einwand, das\nKind könne aus einem vor dem Beginn der gesetzlichen\nEnpfängniszeit stattgehabten Geschlechtsverkehr stammen.\n\n. Dass ein Kind wenige Tage länger getragen wird als 502\nTage, ist zwar möglich. Der Gesetzgeber hat diese NMöglichkeit auch in $. 1592 Abs 2 BGB berücksichtigt. Gleichwohl\nhat er im § 1717 BGB die für die Vermutung der unehelichen\nVaterschaft zugrunde zu legende Empfängniszeit nicht über\nden 302. Tag vor der Geburt hinaus bemessen und.eine dem\n} § 1592 Abs 2 BGB, entsprechende Vorschrift in § 1717 nicht\n\n. -T-\n\n[2\nu nn 0\n\nw over\n‚\n\n®\n\n.— . .\nh AN N aa\nN Y DE\nB\n\n3\nNS.\n,\n\n“\n> “Er\n\nET,\n\nMM\nx\n\nEr DEN yo\n\nRT\naıN\n\"u\nSr\n>\n\ne “ - P. e' >\nnn\net‘ NG\nRENT\nR DUNST HN\nb\n\nY\n*\n\nTr\n\nangefügt. Daraus erhellt, dass nur äusserst selten ein\n\n„Kind aus einem mehr als 502.’Tage vor der Geburt stattge-\n\nfundenen Geschlechtsverkehr stammt. Die Angeklagte behauptet selbst nicht, kurz vor dem 15. März 1949 mit einem anderen Manne als Re Geschlechtsverkehr gehabt und aus\ndiesem das Kind empfangen zu haben. Hierfür sind auch keinerlei Anzeichen hervorgetreten. Der Tatrichter war deshalb\nnicht nach § 244 Abs 2 StPO gehalten, diese ganz entfernte\nMöglichkeit zu erörtern, auch nicht verpflichtet, im Urteii\nauszuführen, dass sie nach seiner Überzeugung ausscheide.\n\nNach allem verfehlen auch diese Revisionsangriffe ihr\nZiel.\n\n3.) Die Revision der Angeklagten ist somit als unbegründet gu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/3-str-1059-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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