{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-31_3_StR_15_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"3 StR 15/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_“ — -...\n\nKi\n\n| 3 StR 15/50 | | u 2319 m ro\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen -\n\n1) den Anstreicher Hermann D aus Diese\ndort geboren am MEER 1837; ” n\n\nD > aus Di dort 2.\n\nDoEEEN 0\n\n3) den Autoschlosser Josef W ‚aus Step;\n= 0 ..geboren am EEE 1898 Rn\n\n4) den Heizer Willi Ch aus Tin, ER\nbei a — geboren am 1899 in\n\nFEED / ER,\nden Einkäufer Lorenz Wa aus \"\nEP, scboren MO — ug KEN,\n6) den Mechaniker Franz ee aus\nDEE. GER dort geboren am 1887;\n7) den Schlosser Mich en aus 0\nAue, geboren am inE .\n\n8) den Arbeiter Otto Wi aus VENEN,\n\ndort geboren am\n\n2) den Gastwirt_Fr\ngeboren am\n\nPar .\n\nAr 6 «\n\n5)\n\n05,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nur.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund i\nder Hauptverhandlung vom 31. Januar 1952 in der zur Verj\nkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung vom 14. Februar 1!\n1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender, ,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch j\nBundesrichter Scharpenseel\n\n.. “\n. eu ug Prlv ....\n.\n\nfr w\nET TRETEN \"m\n\nDS\n. &\n\n. . :$ Zune )\n\nu N\n\n“ Bundesrichter Dr. Baldus\n’ als beisitzenäe Richter, Bu\n\"Bundesanwalt in der Verhandlung 8\nOberstaatsanwa bei der Verkündung, |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ]\nN Justizangestellter Br\nals Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle, ir\n\nfür Recht erkannis ‘”\n\nI\ns » . «\n\nR, 1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie” der\n\ni Angeklagten Franz Im, Ve uni Ce wird\n\nB das Urteil des Schwurgerichts in Lüsseldorf vom 8. November 1949, soweit die Angeklagten Hermann DB,\n\n! Franz DW, ED. Em un: Ce verur-\n\n: teilt und soweit die Angeklagten Chi, uEiEEEEEn\n\nund Wi freigesprochen worden sind, mit den zu-\n\ngrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar\nbezüglich\n\na) Hermann DEE in den Fällen Pie DO x\nb) Franz DE: in den Bach ie, Wied 1\nc) To. in den Fäilen Pi PogiR Km\nFran, 7’ c su.\nd) Gill in den Fällen Pine To Xı\ne) VOM in den Fällen KIM Train 7 eu\nHirn den Fällen Pop -Tı EM Tram -\nVi. in Falle Free,\n\nn) Co in Folie Kick,\n2.) Es werden freigesprochens\n\na) Hermann Win den Fällen 2 oMEEEEE ro\n\nKo, Sc des jugendlichen Unbekannten\n\nund Kiew. soweit im letzteren Falle Anklage\nwegen „ordes in Tateinheit mit schwerer Freiheits-\n\nberaubung erhoben worden ist. .\nb) Franz DO in den Fäilen ROM, 0 2\nSo und Sci\nc) WE in den Fällen RO una Ki cu -\n\nsoweit im letzteren Falle Anklage wegen Mordes in\nTateinheit mit- ‚schwerer Freiheitsberaubung. erhoben\nworden ist.\n\nE\\rO\n.\n\nae\n\nLa 5\nan\n\n5 :\n\ner,\n\ner\n— 27 rn\n\nSat\n\nau m\n\n3.) Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen. : oo\n\n4.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit nicht\n\nFreisprechung erfolgt ist, zur anderweiten Verhandlung\nund | Entscheidung, auch über die Xosten der Rechtsmitte.\nan die Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\n'2- &\n\n- 0%\n\nGründe?!\n\nDurch das angefochtene Urteil des Schwurgerichts\nin Düsseldorf sind die Angeklagten Hermann DB, Franz -\nDD, CE, Vo un CB wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher.\nKörperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden,\n\nDer Schuldspruch betrifft Hermann DB in vier Fällen\n(Ti To Train, 11 ce)\n\nFranz DB in zwei Fällen (Po, KIEW,\n\nVE in zwei Fällen (Tre Xi ci) RR\nWo, in ürei Fällen (Po Tree, Ko;\nCE in einem Fall (Po.\n\nIm übrigen wurden diese Angeklagten freigesprochen.\n\nAusserdem wurden die Angeklagten Cop, EEE:\n\nund Wie in vollem Umfang freigesprochen. In weiteren Fällen wurde das Verfahren eingestellt. j\n\nDie Angek: .agten Franz Damm, Vo un. cu\n\nhaben Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen sämtliche Angeklagte richtet, ist\nbeschränkt. .\n\nDie Anklage hatte unter A allen Angeklagten mehrere\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung zur Last gelegt, begangen Januar bis Juli\n1933; die Angeklagten Hermann DB una Tim waren\nausserdem der Ermordung und der Freiheitsberaubung mit\nTodesfolge des Heinrich Kiegiib angeklagt. in sänmt- .\nlichen Straftaten sah die Anklage zugleich ein Verbrechen.\ngegen die Menschlichkeit. Bezüglich weiterer unter B und\nC angeklagter Verbrechen und Vergehen (\"Judenaktion\"\n1938, Diebstahl des Angeklagten On Tälle Krap\n\n‚ .\nae i\n\nPi .\nA\nPEPNIERREE ET\n\na\n\n-.-\n\n.. \\\nu a une nn ar\n\n3.\n\nund St) ist entweder Freispruch oder Einstellung des.\nVerfahrens erfolgt. Insoweit ist das Urteil des Schwurgerichts rechtskräftig geworden, da die Staatsanwalt-\n\nschaft ihre Revision auf Punkt A der Anklage beschränkt\n\nhat.\nat T,\n\nZu_den Revisionen der kino neten:\n\nDie Rechtsmittel der \"Angeklagten können nur insoweit. ,\nErfolg haben, als eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht mehr in Betracht kommt. Im übrigen\nlässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Lediglich bei dem Angeklagten\nCE ist möglicherweise der Strafausspruch durch _\nRechtsirrtum beeinflusst.\n\n1.) Der Angeklagte Franz Dnält die vom Schwurgericht\nim Falle KlBsetroffenen Feststellungen nicht für ausreichend, um seine littäterschaft zwingend darzutun; er\nrügt insoweit auch Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nErich KW wurde in der Nacht vom 17./18. Juni 1933\nnach einer ergebnislosen Haussuchung, an der mit zahlreichen anderen SA-Leuten auch der Angeklagte Franz Dim.\nteilnahm, festgenommen und zum SA-Sturmlokal gebracht.\nHier wurde er von unbekannten Personen über seine Beziehungen zur KPD und deren Mitglieder verhört und währenddessen von vier SA-Leuten mit Stahlruten heftig geschlagen, bis er umzusinken drohte. Nach diesen kisshandlungen\ntrat Franz DB hinzu, legte dem Erich Ki@einen Arm:\num die Schulter und versuchte ihm- zuzureden, die an ihn\ngestellten Fragen zu beantworten. Als Ki@Bsich weigerte,\nerklärte Franz TEE: \"Dann kann ich Dir auch nicht helfen\", und überliess ihn wiederum den vier SA-Leuten.\n\n\\\n\n4\n\n-4-\n\nDiese schlugen ihn nunmehr in Gegenwart des Franz DE»\nerneut heftig. Darnach wurde beschlossen, Erich KIM in n\nden Schlegelbräukeller zu schaffen. Dem Begleitkommando ü\ngab Franz DEE die Worte mit: \"Nehmt Euch den besonders\nvor, der ist ein ganz verstockter Bursche\". Im Schlegel- nt\nbräukeller wurde RM als er sich weigerte, Gesifnungs- .\ngenossen zu verraten, von fremden SA-Leuten schwer &eschlagen und getreten.\n\nAus diesen Feststellungen schliesst das Schwurgericht .\nauf die Gittäterschaft des Angeklagten, weil er nach seinem\nBruder Hermann De als der Mächstverantwortliche gegolten,die Wisshandlungen gesehen und das Opfer schliesslich nach seinen fruchtlosen Ermahnungen den vier schlagenden SA-Leuten wieder überlassen, diese also gleichsam\nzum weiteren Schlagen aufgefordert habe, Das Schwurgericht\nmacht den Angeklagten aber auch für die weitere Misshandlung\ndes Erich zB im Schlegelbräukeller verantwortlich,\nweil er dem Begleitkommando den Auftrag gegeben habe,\nsich den KIM vesonders vorzunehmen, - welche Worte nur\ndahin verstanden werden könnten, dass Erich Kl in\nSchlegelbräukeller besonders schwer misshandelt werden\nmöge, \\\n\nDass diesen Schlussfolgerungen eine Verletzung der\nrichterlichen Pflicht zur Wahrheitsermitilung zugrunde\nliege, ist in keiner Weise ersichtlich. Tie Revision hat\n- auch entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine Beweismög-\n\n. lichkeit bezeichnet, die das Schwurgericht in Verkennung\nseiner Ermittlungspflicht ausser acht gelassen hätte.\n\nDer Angriff der Revision, die vom Schwurgericht aus\nden Einzelfeststellungen auf den inneren Tatbestand ge-\n\n'«.\n\nen Be\na Ne\n\n- 5.\n\nzogenen Schlüsse seien nicht zwingend, geht fehl, denn\ndie Beurteilung der Beweisergebnisse durch den Tatrichter braucht nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie .\nmöglich ist. Das ist der Fall. Auch bedurfteidieuaussdem :- i\nInbegriff der Verhandlung gewonnene Überzeugung des\nSchwurgerichts, dass der Angeklagte Franz DaB, der\nkurz darauf auch die Führung des Sturmes’ übernahm, schon\ndamals als der nach seinem Bruder Nächstverantwortliche\ngalt, gemäss § 267 Abs 1 StPO einer weiteren Begründung\nnicht,\n\n2.) Der Angeklagte WW erachtet die Begründung\nseiner Verurteilung im Falle Ki en für widerspruchsvoll und lückenhaft. Es steht zwar nicht fest, ob dieser\nAngeklagte selbst geschlagen hat. Nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts hat er sich aber bei den Misshandlungen\nRic auf der Bühne des SA-Lokals entweder aktiv\nais Schläger beteiligt oder llisshandlungen durch \"andere\nSA-Leute mit angesehen, diesen Rückenverstärkung verliehen und sich mit ihnen \"identifiziert; das folge aus\nder Tatsache, dass seine Stimme und das Schreien des\nmisshandelten Kiew zugleich gehört worden seien.\n\nDie Revision hält es für unzulässig, dass das Schwur- _\ngericht diese letzte Tatsache allein durch die Angaben |\ndes Mitangeklagten CH En der Ohrenzeuge gewesen sein\nwill, als erwiesen erachtet, obwohl es bei der Behandlung der späteren Ermordung Riepenheuers ausführt, die u\ngesamten, insoweit den Angeklagten WM beiastenden Aussagen Cie auch seine früheren Selbstbezichti- +\ngungen seien nicht überzeugend: Chip sei nach seinem\npersönlichen Eindruck ein primitiver und geistig unter\n\n*\nBi\nx\nKr\nen\nRN\n®\nDe\n\nAn\n\nee a FT RE:\ns .t\n\nnn. DR) . so\na ment “. s %\n\nBas\naY\n\n”,\n\n”\n$.\nFE\n3\n5\nPr\n\nBE\n\n.6-\n\ndem Durchschnitt stehender, aber sehr geschwätziger Mensch,\nder sich durch sensationelie Erzählungen wichtig. mache.\n\nIndessen stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn .das Schwur-.\n\ngericht zwar die gesamten Angaben Chi über die Ermordung' Kiefiiiimp wegen seines grossprecherischen Charakters für nicht überzeugend erachtet, trotzdem aber hin-_\nsichtlich der voraufgegangenen Misshandlung im SA-Lokal\ndurch seine Angabe, er habe die Stimme Wale und\n\ndas Schreien Kim gleichzeitig gehört, von der Wirklichkeit dieses Vorgangs überzeugt worden ist. Fehlerhaft\nwäre das Verfahren des Schwurgerichts nur dann, wenn es bei\nder Beurteilung des für wahr gehaltenen Vorgangs die primitive, geschwätzige und wichtigtuerische Veranlagung des\nAngeklagten Chili ausser acht gelassen hätte; dafür\nbietet das angefochtene Urteil aber um so weniger Anlass,\nals es die Tragweite des vom Angeklagten Chi pekun-Geten Vorgangs erst nach der Erörterung seines Charakters\nwürdigt.\n\nInwieweit\"dem Schwurgericht eine weitere Aufklärung .\ndes Sachverhalts möglich gewesen wäre, hat die Revision\nentgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht\nangegeben. 3s ist daher nicht ersichtlich, durch welche\nUnterlassung das Schwurgericht seine Pflicht zur Wäahrheitsermittlung verletzt haben soll.\n\n5.) Dem Angeklagten CE ist nach der zusammenfassenden,\nauch der Strafzumessung zugrunde gelegten Schlussfeststel-'‘\nlung ‘des angefochtenen Urteils ein Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Xörperverletzung nur in dem einen Falle FrYip nachgewiesen. Diese .\nSchlussfeststellung steht, wie die.Revision zutreffend\nbemerkt, in Widerspruch zu der voraufgegangenen Würdigung '\n\n‚ “er Beweisaufnahme. Denn die näheren Ausführungen des an-\n\nr,e\nDR ZN . 2\n\nx .\n. .\n\nWET TE ne er m N nn\nn .— _\n\nron\nDr\n\nPe\n\nan\n\n-\n\nmar\n\ngr ie ae\n- -- tn\nee\n\\\ns\n‘\n\nVo und Hermann DEM überführt seien. Dagegen hat;,\n\n_ pn fe :&\nl t\n. ” 2\n\ngefochtenen Urteils zum Falle Friiiib kommen ausdrücklich\nzu dem Ergebnis, dass insoweit nur die Angeklagten WB,\n\nwie- in den Urteilsgründen des näheren dargelegt ist, die\nBeweisaufnahme zum Falle Po@ dem Schwurgericht die Überzeugung vermittelt, dass der Angeklagte Cie sich in\ndiesem Falle der ilisshandlung schuldig gemacht habe.\n\nFREE FGG NG „Zenit\n\nDer gekennzeichnete Widerspruch der Urteilsgründe erklärt sich indessen zwanglos und eindeutig und steht einem\nFehlen der Gründe keineswegs gleich. Da die zusammenfassende Schlussfeststellung nicht auf einer selbständigen Prüfung der Finzelfälle beruht, ‘vielmehr nur eine Übersicht .\nüber die anderweit gewomenmlinzeler, ;ebnisse bietet und\nbieten soll, so liegt es auf der Land, dass sie als abgeleitet, zurücktreten muss und dass sie es ist, die vom\nSchwurgericht irrtümlich getroffen wurde. Nach dem Gesanmtinhalt des angefochtenen Urteils kann es keinem Zweifel .\nunterliegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten Cm ':\nnicht im Falle Fr, sondern im Falle Pop des Verbrechens gegen die ifenschlichkeit in Yateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden hat. N\n(Eine _.amensverwechslung ist übrigens dem Schwurgericht “\nauch bei den Angeklagten Franz ip und Vo un- E\nterlaufen: in der Schlussfeststellung ist Po nit N 3\n\nSim verwechselt worden). .n SR:\n\nDie Überzeugung des Schwurgerichts ist auf verfahrens-: SHE\nrechtlich einwandfreiem Wege gewonnen. Dass der Zeuge =; {\nseine Aussage-gewechselt hat, ist.vom Schwurgericht bei : R\nder „ürdigung seiner Bekundung ausdrücklich berücksichtigt: ..\nund verwehrt ihm vermöge des Grundsatzes freier Beweismir- :\n\nx\n\nsie\n\nDEN\n.\n\n1.1 AEX FEB\n\nar\nBar.\n\nwer gr\n\n[4\n\n“.\n\nN s , y us\nET\n\n-8-.\n\ndigung nicht, sich gleichwohl auf Grund der Angaben dieses Zeugen seine Überzeugung zu bilden. Durch Unterlassung\nwelcher weiteren Beweiserhebung das schwurgericht seine\nAufklärungspflicht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision entgegen § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO nicht angegeben. ındlich enthalten die Darlegungen des: Urteils insoweit.keinen Widerspruch denkgesetzlicher Art. Denn die einleitende Bemerkung, dass\n\nalle vier Angeklagte durch die überzeugenden Aussagen der\nZeugen Pi und Todüberführt würden, besagt\nkeineswegs, dass jeder dieser Angeklagten in beiden Fällen\nfür überführt erachtet worden wäre. Im übrigen würde der\nvermeintliche Widerspruch den Angeklagten CE nicht\n\nbeschweren, weil das Schwurgericht ausdrücklich feststellt}.\n\ndass es ihn bezüglich des Falles Pie nicht für restlos überführt ansieht, und ihn demgemäss auch nur in einem\nFalle schuldig spricht. -\n\nAber wenn das Schwurgericht auch, wie. dargelegt, den -,\nAngeklagten GE nach dem Inhalt der Urteilsgründe eindeutig im Falle Po@P und nicht im Falle Fra für schuldig befunden hat, so schliesst das nicht aus, dass es bei\nseinem Urteilsspruch von der irrigen Vorstellung geleitet\nworden ist, es habe den Angeklagten nicht im Talle Po\nsondern im Falle Freie für überführt erachtet. Ein solcher\nIrrtum wird sogar dadurch wahrscheinlich gemacht, dass auch\nin den Strafzumessungsgründen auf die sehr schwere Art der\nMisshandlung im Falle Fra Bezug. genommen ist. Der\n\n“Schuldspruch würde allerdings auf einem derartigen Irrtum\n\nnicht beruhen können; denn er musste auf Grund der Darlegungen des Schwurserichts derselbe sein, auch wenn es statt\n\n.\nDZ\n\nFR nr.\n\n”\ns FRE\nBR Ye tin\n\n.\nZ .E ’\n\n2\n\n.\n“\n\nE AG\n\n07 Aue EC)\n\nig\nAs, Br DER\n\n.\nv\n>\npx\n\nP9\nHe\n\nw\n\n‘ . N WEDER\nrat A\n\n; B\n. .\nlen RAS,\n\n’,\n\n-.—..\n\nPi\n\n: ->7 .\nRETGE\",\n\nr\non ee er\n“r\n\neg une rn Et A RS\n\n| Ä\n\n-9-\n\nwegen des Falles Freie wegen des Falles Po verurteilen wollte. Dass aber das Schwurgericht den Angeklagten\nGEB nur wegen eines Ilisshandlungsfalles verurteilt\nhat, sagt es ausdrücklich.\n\nDagegen ist nicht auszuschliessen, dass der Irrtum 52\ndas Strafmass zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.\nDenn als strafschärfend wird ausdrücklich hervorgehobeny‘, !\ndass der kicshandlungsfall Fre an dem der Angeklagte N\nteilgenommen habe, sehr schwerer Art gewesen sei. In zu- \\\nlässiger tatsächlicher Würdigung konnte das Schwurgericht Ü\ndie ifisshandlungen im Falle Fre für schwerer erachtet .” ;\nhaben, als die im Falle Po@® Liöglicherweise ist daher E\ndem Angeklagten ein Erschwerungsgrund zugerechnet worden,\nder auf den von ihm zu verantwortenden Fall Po jeden- rF\nfalls in diesem hasse nicht zutraf:. - ns\n\n4.) Obwohl somit die Revisionen.der' Ankeklägten’ Yinsichtlier:\ndes Schuldspruchs nur insoweit Erfolg haben, als die Ver- E 1\nurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entfallen muss,\nkommt eine Berichtigung ‚desselben nicht in Betracht, weil\ndie Revision der Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen\nzur Aufhebung in vollem Umfang führt.\n\nII o , PS NL\nDi\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft. \\ SE\n\n1.) Soweit die Revision in „inzelfällen die ichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 rügt,. ist sie überholt und bedarf keiner Erörterung.\n\n2.) In den Fällen Pi, Town IE ren\nie. hat das Schwurgericht in Beziehung auf die An-,..\n\ngeklagten Hermann E Franz ee \\d, ve\nsun, CE unc Vi u den Tatbestand der\n\nAN\n\n- 10 -\n\nart NEE TEE\n“ ” un\nKi\n\nFreiheitsberaubung verneint, weil der lachweis der objektiven, mindestens aber der subjektiven Rechtswidrigkeit'\n\nnicht voll geführt sei: es könne den Angeklagten nicht Ä\nwiderlegt werden, dass die Festnahmen nicht als’ wilde E\n\nen ,\n\nR Aktion der SA, sondern in planmässigem £insatz auf poli- Sh\n% zeiliche Anordnung hin erfolgt seien, dass jedenfalls die’ J ;\nN Angeklagten an den polizeilichen Charakter ihrer Mass- = I\nS nahmen geglaubt hätten. Mit dieser Erwägung ist indessen 2\n. weder die objektive Rechtswidrigkeit der Freiheitsbe- Sa Ä\n\nschränkungen noch das in Übereinstimmung mit dem Gesetzes- of\n\nwortlaut und der reichsgerichtilichen Rechtsprechung (RG\nJW 1929 S 2729 Nr 28; RG HRR 1938 Hr 1568 Ziff 2) zu\nfordernde Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszuschliessen.\n\nDas Schwurgericht hat nämlich unberücksichtigt ge- BE\nlassen, dass nicht jede -auf polizeiliches Ersuchen. er- zu\nfolgte Freiheitsentziehung ohne weiteres rechtmässig ist. ;\nVielmehr kann die Überschreitung des zur Erreichung der\npolizeilichen Zwecke Zulässigen und Gebotenen auch eine\nan sich berechtigte Freiheitsentziehung zu einer widerrechtlichen machen (RGSt 17, 128 ff; RG JW 1925 S 973\nNr 24). Die in den. vorliegenden Fällen festgenommenen\nOpfer wurden nicht einem in rechtmässigen Formen zu voll-\n\n ziehenden Verhör unterworfen, sondern während der Vernehmung und teilweise schon von vornherein bei der Pest- -'\nnahme körperlich und seelisch schwer misshandelt. Die im\nwesentlichen gleichförmige Wiederholung solchen Vorgehens\nin einer Reihe von Fällen und die geschichtliche Erfahrung\nweisen darauf hin, dass es sich bei diesen Gewalttätigkeiten der SA um ein bewusst geübtes System zur Terrorisierung der politischen Gegner gehandelt hat. Es liegt\n\n27\nRZ\n20\n>:\nx,\n&\n\n|\n\\\n\n- 11 -\n\ndaher nahe, dass die Angeklagten schon bei der Festnahme\nwussten, es solle und werde gegen die Verhafteten ohne\nRücksicht auf ihre Person mit rechtloser Gewalt willkürlich verfahren werden. Den Angeklagten kann, selbst wenn\nsie die Festnahme als solche für berechtigt hielten, kaum\nentsangen sein, dass damit nicht auch systematische schwere +\n„isshandlungen gerechtfertigt waren. Sie können sich somit der Rechtswidrigkeit der von ihnen vorgenommenen Verhaftungen auch dann bewusst gewesen sein, wenn sie sich\n\ndurch polizeiliche Anordnung zu einer Festnahme an sich\nfür ermächtigt hielten. j\n\n: : L\nune .\nER. W. tar 17\n\nKuh AL\n\nx\nBj\n\nQ c2\nrs %\n\net wer\n\nDas Schwurgericht lässt jede Erörterung in dieser\n2ichtung vermissen. Sie wird in der neuen Hauptverhandlung\nin dem’aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nachzuholen sein. j\n\n3.) Di, PM Erich EM und Tree wurden nach\n„isshandlungen im SA-Sturmlokal von SA-Leuten in den Schle-\n. geibräukeller geschafft und dort erneut schweren Hiss-\n\nhandlungen unterworfen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Schlegelbräukeller vorgenommenen Körperverletzungen hat das Schwurgericht nur hinsichtlich\ndes Angeklagten Franz DEM im Falle Ki angenommen,\nweil er das Begleitkommando ausdrücklich aufgefordert\nhatte, sich den Erich Ki pesonders vorzunehmen. Im\n\n- übrigen hat das Schwurgericht eine strafbare Mitwirkung\nder Angeklagten an den im Schlegelbräukeller geschehenen\nMisshandlungen verneint, weil nicht nachgewiesen sei,\ndass sie die Opfer in diesen Keller überführen liessen,\ndamit diese dort misshandelt würden. Mit dieser Erwägung\nallein kann aber die Verantwortlichkeit nicht ausgeräumt\n\n”.\n\nai\n\nso.\n\nA nn nn\n\n—m zn\n- .\nae nen\n\n- 12 -\n\nwerden. Wenn auch keine Absicht der Nisshandlung nachgewiesen werden kann, so bleibt doch die Möglichkeit, dass\ndie Angeklagten mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben.\nDas Schwurgericht sagt zwar, es könne auch nicht festgestellt werden, dass im Schlegelbräukeller alle Festgenommenen geschlagen worden seien. Deshalb sei den Angeklagten auch nicht nachzuweisen, 'dass sie die Misshandlungen wünschten und billigten. Diese Erwägung ist möglicherweise denkgesetzlich fehlerhaft. Denn ein bedingter\nVorsatz kann sehr wohl auch dann: gegeben sein, wenn in\ndem Keller häufiger ilisshandlungen vorkamen und die Angeklagten dies wussten. \\jenn ihnen nämlich solche Hisshandlungen bekannt waren, dann kann ihr Vorsatz darin bestanden haben, dass sie damit rechneten, die von ihnen. überführten Opfer könnten unter Umständen misshandelt werden\nund dass sie diese mögliche Folge der Überführung billigten. Das Schwurgericht hat es aber unterlassen, nähere\nFeststellungen über die allgemeinen Zustände im Schlegelbräukeller und über die Kenntnis der Angeklagten von diesen Zuständen zu treffen.\n\nZudem weisen die Feststellungen des Schwurgerichts\ndarauf hin, dass die Opfer deswegen in den Schlegelbräukeller geschafft worden sind, weil sie durch die kHisshandlungen im SA-Sturmlokal zu Aussagen noch nicht gepresst\nwerden konnten. Es liegt daher nahe, dass die Festgenommenen im Schlegelbräukeller noch schärferen Massnahmen\nunterworfen werden sollten und dass ihre Überführung dahin von dem Vernehmungsleiter im SA-Sturmlokal angeordnet\nworden ist. Dieser erhebliche Gesichtspunkt, zu dessen\nErörterung der festgestellte Sachverhalt drängte, Hat\n\n“\n-\n\n-—— u un.\n\nÄhiäitenen\n\n‚m 13 -\n\n.\nu SSIREN\n\ndas Schwurgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt\ngelassen. Der Tatrichter ist aber verpflichtet, alle im .\nUrteil festgestellten Tatsachen, die für die Beurteilung £\nvon Belang sein können, erschöpfend auszuwerten. Gibt das\nUrteil, wie im vorliegenden Falle, begründeten Anlass zu\nder Annahme, dass er erhebliche Umstände ausser Betracht\ngelassen hat, so enthält dies einen Verstoss auch gegen\ndas sachliche Recht (RG HRR 1936 Nr 1155).\n\nEETERTEREN bug\n\n.. as .\n\n4.) Unabhängig von den Freiheitsberaubungen und den Misshandlungen im Schlegelbräukeller ist bei mehreren Angeklagten auch ihre festgestellte Beteiligung an den Straftaten nicht in erschöpfender Veise erörtert und berücksichtigt worden.\n\na\nI.\nEr\nDs\nE3\nur\n\n\"Ta\n\nDer Angeklagte WW, der sich in arideren Fällen\nselbst an den licshandlungen in dem SA-Sturmlokal betei- re\nligt hatte, fuhr den Erich Kies dort hin, wo dieser dann E\nschwer misshandelt wurde. Über den darin unter Umständen\nliegenden Tatbeitrag schweigt das Urteil. Der Angeklagte\nCHE kann sich dadurch strafbar beteiligt haben, dass\ner dem Angeklagten VW den Zettel des Hermann DEM\nüberbrachte, damit WM den Kiew verhafte. Der Angeklagte HE führte den Kraftwagen, in welchen der\nZeuge Po geschleppt und mit dem er anschliessend zu den\nWisshandlungen in das SA-Sturmlokal gefahren wurde; dass x\ner insoweit im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nicht \\\nbesonders erwähnt wird, ist ohne Belang. Die Angeklagten\nEOREEEEEEE vn CD defanden sich ferner auf der Bühne\ndes SA-Sturmlokals unter den SA-Leuten,-als der Zeuge er 7;\nFra dort von diesen schwer misshandelt wurde; schon . N 2\nin der blossen Gegenwart kann, wie das Schwurgericht an- .\n\n.\n“\nFr\nK\n;\n\nPu\n\nko\n14 _\n\nderweit nicht verkannt hat, eine strafbare Mitwirkung\nliegen. Schliesslich war der Angeklagte Wi unter\n\nden SA-Leuten, die den Zeugen FriiiB auf der Strasse Le\n\nüberfielen, mit Fäusten und Fusstritten misshandelten\nund anschliessend zu weiteren Nisshandlungen auf die i Be\nBühne des SA-Sturmlokals brachten; - - nn Br\nerg\nBei der Hausdurchsuchung im Falle Frei, an der die _ E\nAngeklagten Hermann DEM, Taille und Tre beteiligt 2\nwaren, sind Bekleidungsstücke, Bücher, eine Schreibma- PERS\nschine und eine Hausapotheke beschlagnahmt worden. Das Bu\nSchwurgericht hat ungeprüft gelassen, ob durch diese Weg- ar\nnahme beweglicher Gegenstände nicht ein Vermögensdelikt R%\nverwirklicht worden ist. Die beteiligten Angeklagten E\nhaben unter Bruch fremden Gewahrsams eigenen Gewahrsam 2\nbegründet. Je nach dem äusseren Hergang und ihrer zu er- er\nmittelnden Absicht können sie dadurch den Tatbestand des #\nDiebstahls, des Raubes oder der räuberischen irpressung ' i\nals Täter oder Gehilfen verwirklicht haben. Sie können u\netwa beabsichtigt haben, sich die Gegenstände zwecks Zu- ä\nwendung an die nationalsozialistische Partei zuzueignen \";\n(vgl RGSt 44, 209), oder damit gerechnet haben, dass die d\nNSDAP sich diese Gegenstände rechtswidrig zueignen wolle. j gg\n5.) Im übrigen muss jedoch der Revision der Staatsanwalt- F\nschaft der Erfolg versagt bleiben: R\na) Es liegt zunächst kein Rechtsirrtum darin, dass das BR\nSchwurgericht sowohl wegen der Festnahme des Zeugen Gr@g® =\nwie auch wegen der ihm vom Angeklagten Wllikerteilten u\nSchläge ein nachträgliches Sühnebedürfnis gemäss der Ver- 2\n\"ordnung des Zentraljustizamts zur Beseitigung national- u\nsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom =\n23. Mai 1947 (VOBl BZ S 65) verneint hat. Hinsichtlich NE\n\n%\n\nnn,\nPe 20\n\nA\n\nb) Die Revision ist ferner der Auffassung, dass die Verant-.\n\n-15-\n\nder Festnahme geht das Schwurgericht von der zutreffenden .\nAnnahme aus, dass eine blosse Freiheitsentziehung von eini- :#\ngen Stunden, der nicht 'einmal der Betroffene selbst heson- FE\ndere Bedeutung beigemessen hat, ohne Nachteil für die =: :\nGerechtigkeit strafrechtlich ungesühnt bleiben darf._Bezüglich der Körperverletzung hält das Schwurgericht, es\n\nfür möglich, dass der Angeklagte Vale en Zeugen: Gr@@p1ediglich deshalb geschlagen hat, weil er ihn zur Beendigung\nder entstandenen Schlägerei aus dem Parteibüro hinauswerfen\nwollte. Wenn das Schwurgericht aus diesem Grunde ein gegenwärtig noch pestehendes.Sühnebedürfnis verneint, so\nliegt darin keine Überschreitung des dem Tatrichter durch\ndie Verordnung vom 23. Hai 1947 eingeräumten Ermessens,\n\nDas Schwurgericht hat zwar in diesem Zusammenhang -unberücksichtigt gelassen, dass im Falle Er@@Musikinstrumente\ndes Neichsbanners rechtswidrig beschlagnahmt worden sind.\nNach der Gesamtwürdigung des Falles Gr erscheint es aber\nausgeschlossen, dass das Schwurgericht ein nachträgliches\nSühnebedürfnis bejaht hätte, wenn diese Tat in die Erörterungen einbezogen worden wäre, zumal nach den getroffenen\nFeststellungen allenfalls ein Diebstahl vorliegt.\n\n\\\nWRHELN:\n\ni\n\nwortlichkeit der Angeklagten Hermann Op Ve, und\nfür den Tod des ermordeten Heinrich a — Wer\nGrund der getroffenen Feststellungen hätte bejaht werden\n\nmüssen. Indes führt das Schwurgericht aus, es sei ungeklärt\ngeblieben, was nach der lisshandlung im SA-Sturmlokal mit\nKiel geschehen sei und wer sich mit ihm beschäf-\n\ntigt habe. Aus den anschliessenden Ausführungen ergibt sich\ndeutlich, dass das Schwurgericht überhaupt keinen ursäch-\n\n%\n’\nar\n\nur Sr\nA\n\n16 -\n\nlichen Zusammenhang zwischen der Ermordung Kicguuuuiiisns»\n\n. und der voraufgegangenen Behandlung durch die Angeklagten\n\nhat feststellen können, Insoweit richtet sich also die\nRevision unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung.\n\n0 III. |\n1.) Nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ist die bisher angenommene Einheitstat in selbständige Teile aufgelöst worden. Der\nGeneralstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof für die\nbritische Zone hatte mit Schriftsatz vom 13. Juli 1950\neine eingehende Stellungnahme zur Revision der Staatsanwaltschaft mit der Erklärung abgegeben, dass, soweit in\ndieser Stellungnahme Einzelfälle nicht besonders erwähnt\nseien, keine Yängel geltend gemacht würden. Mit dieser\nErklärung konnte zwar, solange ein tateinheitliches Zusammentreffen aller an sich selbständigen Straftaten mit\neinem Verbrechen nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 in Betracht kan, das liechtsmittel nicht beschränkt werden.\nVerfahrensrechtlich besteht aber kein Anlass und keine\nNotwendigkeit, ihr jede Wirkung auch für den Fall einer\nVeränderung der materiellen Rechtslage abzusprechen. Sie\ngewinnt vielmehr durch diese Veränderung die Bedeutung\neiner jetzt zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels.\nBei entgegengesetzter Auffassung müsste das Revisionsgericht die Revision teilweise als unzulässig verwerfen,\nweil es nach der ausdrücklichen Erklärung der Staatsanwaltschaft an einer Rechtfertigung der Revision bezüglich\neinzelner jetzt selbständig gewordener Straftaten fehlt.\n\nDas entspräche aber zweifellos nicht dem Sinn und Zweck\nder Erklärung.\n\nor °\n\n. ..\nKEEP JRR „. .\n. ne me Le 7. I\n\nDers aan a Yes\n\nrun ln mn\n\nni.\n\n.> 17 u\n\nInfolgedessen ist in den nunmehr selbständig gewordenen Fällen durch das Revisionsgericht auf Freispruch zu erkennen, soweit eine Verurteilung mangels Beweises unterblieben ist, und die Revision der Staatsanwaltschaft sich\nauf diese Fälle nicht mehr erstreckt oder erfolglos geblieben ist (vel Ziff 2 des Urteilsspruchs).\n\n2.) Im Falle Gr@®war die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen, da das Schwurgericht insoweit eine selbständige Straftat angenommen und demgemäss auf Einstellung erkannthat, andererseits die Einstellung von der Revision ausdrücklich angegriffen ist. Auch im Falle Hegip hat das\nSchwurgericht bereits auf Einstellung erkannt. Da die Revision sich auf diesen Fall nicht erstreckt, ist die Ein-\n\nstellung rechtskräftig.\n3.) Der Umfang der erneuten Prüfung durch‘ dei .N&trichter::\nergibt sich aus Ziff 1 des Urteilsspruchs. Bei der Zurück-\n\nverweisung ist von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht worden.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nPS”\n\nyr\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/3-str-15-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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