{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-28_3_StR_564_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-28","aktenzeichen":"3 StR 564/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\nwr\n.\nBR\nAu\n\nFi\nBy\n\nJ\nSs\n\n3 364/32 278 049\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Helmut Hermann Fritz\ngeboren am 1910 in B\n\nden Schlosser Heinrich S\n\nW ’ U an.\n\nden Maler- und Anstreichergehilfen Heinz Sa us\nET WERE JE:\n\n2.)\n\n3.)\n\nnenn\n\nX\nREN\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n>1. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass -\n“als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in äer Verhandlung,\n Oberstsatsanwalt BED vi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal _vom 28. Januar 1952, auch soweit\nes die Mitangeklagten S Sag und EB Hetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nVon .Rechts wegen\n\nJe\nza za\ne SA\nN 1: -\n3\nDa\n.\nV aus en\n“ Ki\n.\n„\nEPER 1\n\n2\n4.) den Maurer Johannes E aus VE: esboren .\n.. . ER. G .\n\nsom\nx\nx\n\nPr\n\n7\n\n. een et\nzer se\n\nDRS Sp\n\nir\n\nee gy\n\nY\n\na”: &\nter\n\nx\n\n10\n\nRT\n\n2 r\nE\nx\nKR \\\ner\ne\n\n“..\nSr,\n+\n\nBEI SOEEEPt> Turn GE ER ern per wi\n\nDer Angeklagte kaufte im Herbst 1949 von dem Elektrotechniker HD zus VE 50 Blankogutscheine des\n\nschweizerischen Arbeiterhilfswerks. Der auf dem Schein ein- .\n\ngetragene Berechtigte erhielt bei den deutschen Ausgabestel-,\nlen dieser Wohlfahrtseinrichtung ein Liebesgabenpaket. Mit\nHilfe der drei Mitangeklagten SED: Sep und\nED ließ der Angeklagte die Namen verschiedener Empfangsberechtigter auf den Gutscheinen vermerken, diese einlösen\n\nund sich dann den in den Paketen enthaltenen Kaffee aushän- ,\n\ndigen, ohne Eingangsabgaben zu entrichten. Die auf diese\nWeise erlangten 274 kg Kaffee veräußerte er weiter.\n\nAußerdem erhielt der Angeklagte von Hgg noch 17 kg\n„Schokolade, von einem Schweizer weitere 12 kg davon und von.\n“einem Unbekannten 600 Stück amerikanische Zigaretten. Für\n“die Rauchwaren und die Schokolade waren weder Zoll noch\nVerbrauchssteuern entrichtet worden. Einen Teil dieser Waren verkaufte der Angeklagte an andere Personen.\n\n\"Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer\nGesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis,\nzu zwei Geldstrafen von 1 000 und 200 DM sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nu B R . RATE A Pr sr x\n. R j ne, DE ERS 30 Sorte\nPr BP: AIREET san 5 R S. BREREE RE TRIT Dept en Rent ARTEN\nare v2 EN ö De > + ie N se Er ec\nEn — —— — a — Zr —— ——\n.—. . ’ . .. . r Ds Zu Fe u\nneue rn - ie ae m . re irren ne\n\nSoon . x\n> N 2\nEu x vw OR WE\nern NN her N, 7,\nSen re Niger rer .\nBE TE: Aa\n- oo. * - - ..\nY “ ze .\n\nDen >\n\\ .\n>, n, £) x r\n‘ Zee ss * rate .\nx . an DER ER 3 . N\nng a‘ D x . .on <>” Dre 4. BR > Y2 F . 2\na ER ENT er een DC ee\n\nS\nx\n\nWILIK\nler\nN\n\nreg\n\n2\n\nKun\nVL\n\n2 a0,\nLr>\n\nSD\nDE Sec\n\nwu,\n\nEB,\n\nurn ne\n\nBER\n\nen u?\n\nEr\n\nRETRO ER,\n\n“\n\nBE DER RL\nEZ Aa\n\nnum,\n£\n\ner\n2\n\n“SS jgchichte zu entnehmen, daß a 11 e Steuervergehen von der\n\"Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen werden sollten.‘\n\nHauptversammlung befreit worden war, hätte also nicht er-\n\noe Unberechtigt ist zunächst die Rüge, das Lanageria\nhabe zu Unrecht das Verfahren nicht nach dem Straffreiheit?\ngesetz vom 31. Dezember 1951 eingestellt. Die Vorschrift den\n§ 12 dieses Gesetzes gewährt keine Straffreiheit für Steuer\nvergehen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung”\nvom 20. März 1951 (BGHSt 1, 74) dargelegt hat, ist sowohl’\ndem Zweck dieser Vorschrift wie auch ihrer Entstehungsge-.\n\nDas Straffreiheitsgesetz steht also der Verurteilung des An\ngeklagten nicht entgegen. &\n\n‘2, Ebenso unbegründet ist die Rüge, dem Angeklagten”\nsei entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO nicht das,\n\"letzte Wort\" gewährt worden. Dieses Recht steht dem Ange-'\nklagten nicht zu, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Hier hatte der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 13. Septenber 1951 beantragt, seinen Auftraggeber von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden\n(§ 233 Abs 1 StPO). Dazu war er ausweislich seiner Voll- _\nmacht vom 15. Mai 1951 nicht besonders ermächtigt. Er war :\ndeshalb in seiner Eigenschaft als Verteidiger nicht befugt,\neinen Antrag zu Stellen, der einen Verzicht seines Auftraggebers auf Gehör durch das erkennende Gericht in sich schlf\nAus der Stellung des Verteidigers ergibt sich nicht das \\\nRecht, die dem Angeklagten zustehenden Verfahrensrechte\nnach eigener Entschließung auszuüben (RGSt 54, 210; 62,\n259). Der Beschluß des Landgerichts vom 20. September 1951,\ndurch den der Angeklagte entsprechend dem Antrage seines |\nVerteidigers von der Verpflichtung zum Erscheinen in der\n\nRs\n\n“\n\nER\ns Pr or ER GET TREUE RENT ;\n. \" “ a EEE 7 &\n\nER TER BE Verf\nI . Br 7 Ben\n[3 s .\n\n‚\n.“\n,\nun\nFr\nE\naus!\n>\ner,\n24\n\n‚ die Beurteilung zu ermöglichen, ob dieser Straftatbestand\nverwirklicht ist. Die Liebesgabensendungen des Schweizer N\ni Bi\n\n&\n\ngehen dürfen. Das weitere Verfahren beruht jedoch nicht\nauf diesem Mangel. Der zur Vernehmung nach § 233 Abs 2\nStPO vor das Amtsgericht in Nürnberg geladene Angeklagte\nbezog sich nämlich ausdrücklich auf den von seinem Verteidiger gestellten Antrag und hielt ihn, aufrecht. Daraufhin\nwurde ihm der erwähnte Beschluß des Landgerichts vom 20.\nSeptember 1951 mitgeteilt und der Eröffnungsbeschluß verlesen. Die nachfolgende Vernehmung des Angeklagten ersetzte\ndeshalb den entsprechenden Abschnitt in der Hauptverhandlung nach §§ 233 Abs 2, 243 Abs 2, 136 StPO. Die spätere\nDurchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten war danach zulässig. Daraus folgt auch, daß ihm\nnicht das Wort gemäß § 258 Abs 2 StPO erteilt zu werden\nbrauchte.\n\n[7\n\n3. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. a |,\n\"Die Darlegungen des Landgerichts sind schon zum äußeren Tat- .\n\nbestand der Abgabenhinterziehung durch Zweckentfremdung sl\n(§ 396 Abs 2 RAbg0) zu lückenhaft, um dem Revisionsgericht\n\ner\n. nY\n\nArbeiterhilfswerks an die inländischen Ausgabestellen genossen Einfuhr-,' Zoll- und Steuervergünstigungen nach den Vorschriften der JEIA-Anweisung Nr 15 in ihrer seit dem 5. November 1948 geltenden Fassung (Steuer- und Zollvlatt 1949, ;\n54). Nach Ziff 4 e dieser Anweisung unterlagen die sogenann-: }\nten kommerziellen Geschenksendungen nicht der Verzollung\nund Versteuerung, sofern die Waren für den persönlichen Ge- 2%\nbrauch eines Endempfängers oder seiner. Haushaltsangehörigen .':;\nbestimmt und die Mengen der zoll- und steuerpflichtigen Wa- ii\n\nren nach den deutschen Vorschriften für die zoll- und steu- u {\n\nerfreie Einfuhr zugelassen waren. Wie das Landgericht ZU-\n\nu RETTET DE oz Dale TR, .. .\n\nwaet x‘\n15 a\n\nPi\n% “n\n.S “\n. z ig\"\n'r\nSi fi\nBe\nr 2\n5% 1\n“ 1\nht\n\nnn\n\n3\n\nOLE EN\n\na\n\nFE user er\nen\n\n- (vgl BPH - BSteuerBl 1951 Teil III S 221). Wurde der Kaffee\n\nnach § 396 Abs 2 RAbg0.\n\ntreffend ausführt, konnten damals nach dem Erlaß der Pinankl\nleitstelle in Hamburg vom 22. Juli 1948 - V 940/22 - in ve\nbindung mit dem Erlaß des Finanzministers von Nordrhein- .g\nWestfalen - Steuer- und Zollabteilung - vom 7. September\n1948, Gem 25405 - 408-22/21 einen Haushalt im Monat 2,5 kg.\nKaffee unter diesen Bedingungen überlassen werden. Die Zoll\nund Steuerschuld wurde jedoch bei der Abfertigung nicht\nschleehthin erlassen, sondern entstand auflösend bedingt ”\n\nvom Empfänger und seinen Haushaltsangehörigen nicht verbraucht, sondern, wie es hier der Fall war, dem Angeklagten\nVogel durch die für ihn tätigen Mitängeklagten in großen °,\nMengen (274 kg) ausgehändigt, so entstand eine unbedingte\nZoll- und Steuerschuld. Sie richtete sich gegen den Ange- '\nklagten Vogel als denjenigen, der die Ware erstmals zu dem\nverbotenen Zwecke verwendete, wie sich durch Umkehrschluß, .\naus § 8 Abs’ 4 des Steueranpassungsgesetzes ergibt. Nach ‘;\n§ 165 e Abs 2 RAbgO hatte er eine solche der Steuerbefrei-.\nung zuwiderlaufende Verwendung des Kaffees den Finanzbehörden vorher mitzuteilen ohne Rücksicht darauf, daß nicht ika\nsondern dem schweizerischen Arbeiterhilfswerk bezw. dem Zollbegleitscheinnehmer die Steuervergünstigung eingeräumt worden war (BGHSt 3, 322). Den Urteilsgründen ist nicht mit\n\nSicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte eine solche An-:\nzeige rechtzeitig erstattet hat. Erst diese Unterlassung |\n\nvollendete den äußeren Tatbestand der Steuerhinterziehung\n\nlungen. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht prüfe\nmüssen, ob dem Angeklagten bekannt war oder ob er billigen\ndamit rechnete, daß die zoll- und steuerpflichtige Ware it\n\n. x\nBu\n\nA\n\nseiner Hand nur dann nicht der Versteuerung und Verzollung\nunterworfen wurde, wenn sie ordnungsmäßig als \"Liebesgabe\"\nverwandt wurde. Die \"Tarnung\" des Schriftverkehrs, der zwie ©\nschen dem Angeklagten und dem Lieferer der Gutscheine ge- a\nführt wurde, deutet darauf hin, daß der Angeklagte eine =\nstrafbare Verkürzung von Steuer- und Zolleinnahmen erkannte,\nalso nicht in unverschuldetem Irrtum über steuerrechtliche be\nVorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat (§ 395 RAbgO) >,\n\nDer gleiche Mangel unzureichender Feststellungen tritt ie\nauch bei der Behandlung der vom Angeklagten begangenen Abgabenhehlerei zutage. Das Urteil enthält hier lediglich die”\nFeststellung, daß der Angeklagte unversteuerte und unverzoll-. &\nte Waren ausländischer Herkunft erwarb und sie zum Teil weiterveräußerte. Ob dem Angeklagten bekannt war, daß hinsicht-\n\nlich der von ihm erworbenen Rauchwaren und Genußmittel Zölle \"|.\nund Steuern hinterzogen waren, oder ob er diesen: Umstand we- \"|\n\nnigstens in Kauf nahm und billigte, darüber sagt das Urteil\n\nnichts. Es läßt auch nicht erkennen, ob der Erwerb geschah, Bea\n\num Vorteile im Sinne des § 403 RAbgO zu erzielen. Hierauf\nkönnte vom Landgericht geschlossen werden, wenn es die erzielten Verkaufspreise neu festgestellt hätte.\n\nSchließlich läßt das Urteil sowohl für die Abgabenhin- rl;\nterziehung wie für die Abgabenhehlerei Feststellungen vermissen, aus denen sich die Merkmale eines gewerbsmäßigen 5\nHandelns in beiden Fällen ergeben (§§ 401bAbs 1, 403 Abs 2 jr\nRAbg0). Nur derjenige mäter, der beabsichtigt, sich aus der _\nwiederholten Begehung dieser Straftaten eine Einnahmequelle \"\n\nvon einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig. Der Be i\n\ndarauf gerichtete Wille des Täters kann schon bei Begehung\neiner solchen strafbaren Handlung vorliegen. Der Vor-\n\ngr\n!\n\nrue, m een: een\n\nii\n\n>\n\n2\n\nir\nX\nne\n\nOT EEE EEE TUKEEEEERT u ware ton\n\n6228\n\nFEN\n\n6\n\n”\n\nNr\n\nz\n\na\n\nDONE Sad A\n= ” 5.\nUNE Ende Pau. GEAR ’\n\ntere\n.. eo“ ”\nan 5\n\n‘\n\nee ng\n\nZu en er\n\nEt\nay,t *\nu.\n\naus 4\n3 % “ x\n”\n\nzu\n\n3 er\n?\n\n5\n\nar\n\nu\n\nBEE tan\n\nSeat\n\nsatz gewerbsmäßigen Handelns wird jedoch eher anzunehnen ®\nsein, wenn jene Absicht bei mehreren einzelnen Strgtbaten,.\ndie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ‚Zütage‘\ntritt. Deshalb hätte das Landgericht auch feststellen ach\nsen, ob der Angeklagte die Gutscheine mit einem Male oder?\nnach und nach erwarb, über welchen Zeitraum sich der Ankäiff\nerstreckte, und welchen Gewinn er sich vom \"Absatz des Kaf\nfees versprach. Ebenso hätte das Landgericht darlegen müs“?\nsen, ob der Ankauf der Schokolade und der Zigaretten den ®\nAngeklagten einen Gewinn versprach, so daß er deshalb dar-*\n‚auf ausging, durch solche Geschäfte seine wirtschaftliche”\nLage nicht nur in einem Einzelfalle zu verbessern. \\\nDiese Mängel bei der Erörterung der äußeren und inner\nTatseite, die auch nicht durch den Hinweis des Urteils auf '\ndie vom Angeklagten aufgebaute \"Organisation\" ausgeräumt\nwerden, zwingen zur Aufhebung des Urteils. \\\n4. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegen-\"\nheit geben, auch die Umstände, die für die Strafzumessung “\nbestimmend sind, zu prüfen und diese gemäß der Vorschrift\ndes § 267 Abs 3 StPO in den Gründen zu erörtern, um so dem\nRevisionsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Strafzu-\"\nmessungserwägungen auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die im\nangefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zu diesen\nPunkte lassen bisher lediglich erkennen, in welchem Ausmaße\nder Angeklagte die durch die genannten Strafgesetze (§§ 396\nAbs 2, 401 5b Abs 1, 403 RAbg0) geschützten Rechtsgüter vei-\n‚letzt hat, sagen aber nichts über das Maß seiner Schuld.\nÜber ihre Feststellung kann nicht durch eine summarische\nfür alle vier Angeklagten zugleich geltende inhaltlose\nFormel hinweggegangen werden. Die Vorschrift des § 267\n\nI\n\n2,2.\n\n>\nBa.\nRe\n\n7°\nPERS\nN En\n\nar\n\nSs\n\nr\n2\nN,\n\nAbs 3 StPO .erfordert für jeden einzelnen Angeklagten die\nDarstellung der Gesichtspunkte, die nach dem Maß seiner\npersönlichen Schuld für die Zumessung seiner Strafe bestim- \\\nmend gewesen sind. .\n\nET ED en\n\nDa zwischen der zur Aufhebung des Urteils führenden, u\nnach den bisherigen Feststellungen fehlerhaften Anwendung jr\ndesselben Straftatbestands des § 396 RAbgO im Falle des An- 9.\ngeklagten Vogel und der Verurteilung der anderen Angeklagten\nein innerer Zusammenhang besteht, erstreckt sich die Aufhe- |\nbung des Urteils auch auf die Mitangeklagten, die kein\nRechtsmittel eingelegt hatten (§ 357 StPO).\n\nBan un nn m\n\nee 2\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nBR Dr. Baldus Maass\nist infolge Urlaubs\nortsabwesend und daher verhindert zu\nunterschreiben.\n\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-28/3-str-564-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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