{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_997_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 997/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2318 075\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Oberstadtsekretär Friedrich WB aus\n\nHemm/;i., geboren am EEE» 1905 in EEEED\nKrs. He,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen ha-\n\nbenz\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hanau/M. vom 15. August 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesg\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er die Verurteilung wegen Betrugs und die\nStrafhöhe. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.\n\nZwar ist die allgemeine Sachrüge nicht erhoben. Aber\ndie im einzelnen begründete Revisionsbehauptung, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen Betrugs verurteilt worden,\n\n. zwingt zur Untersuchung nicht nur des hierüber ergangenen\n\nAusspruchs sondern auch der Verurteilung wegen Amtsunter-\n\nschlagung, weil zwischen beiden strafbaren Handlungen Tateinheit angenommen worden ist»\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nals Sachbearbeiter der Flüchtlingsdienststelle in Hanau\nüber die Bewilligung der Anträge von Flüchtlingen auf Gewährung von Hausrat oder von Darlehen zu dessen Beschaffung\nzu entscheiden. Er hatte auch den Eingang der von .den Käufern und Darlehensnehmern zwecks Tilgung ihrer Schulden zu\nleistenden Raten zu überwachen. Zur Entgegennahme dieser\nan die Stadtkasse zu zahlenden Beträge war er indes nicht\nbefugt. In der Zeit vom Mai 1949 bis April 1950 nahm er\nlaufend solche Gelder an, führte sie aber nur zum Teil\nan die Stadtkasse ab. Den Rest verwendete er für sich,\nund zwar zur Begleichung von Bauschulden.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe\n\"in einzelnen Fällen die Einzahler durch die Vorspiegelung,\ner sei ebenfalls zur Annahme der von ihnen geschuldeten Be-\n#räge berechtigt, zu-deren Einzahlung bei ihm veranlasst\nufhd sie dadurch geschädigt, da sie an ihn nicht mit schuld-\n\nx\n\n\\\n\n-3-\n\n2%\n\nPr\n\nbefreiender Wirkung hätten zahlen können. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dadurch eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung schuldig gemacht.\n\nDie Revision vertritt die Meinung, die Verurteilung\nwegen Betrugs sei nicht haltbar, weil die zuständige Stelle\nder Stadtverwaltung Hanau die Entgegennahme der Zahlungen\ndurch den Angeklagten in voller Kenntnis der Sachlage gebilligt habe, diese also mit befreiender Wirkung gegenüber der Stadtverwaltung erfolgt seien,\n\nDiesem Vorbringen stehen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Darnach ist\nden Flüchtlingen bekannt gemacht worden, sie müssten die\nZahlungen ausschliesslich an die Stadtkasse leisten. Im\nUrteil ist hervorgehoben, der Angeklagte sei sich darüber\nebenfalls klar gewesen. Er habe aber bei den Flüchtlingen\nbewusst die Vorstellung erweckt, auch er sei zur Annahme\nder Raten befugt. In einem Falle habe er ausdrücklich bemerkt, dass an ihn gezahlt werden könne.\n\nIn dieser nach aussen kundgegebenen Bereitwilligzreit\nzur Zahlungsannahme konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Vorspiegelung der falschen Tatsache der Annahmeberechtigung oder die Unterdrückung der wahren Tatsache der\nNichtannahmeberechtigung erblicken. Der Angeklagte hätte\nals Sachbearbeiter der Flüchtlingsdienststelle die Einzahlenden an die Stadtkasse verweisen müssen. Dadurch, dass\ner das unterliess und sich als ebenfalls empfangsberechtigt hinstellte, unterdrückte er die Tatsache seiner Unzuständigkeit und erregte einen Irrtum. der Zahlungspflichtigen.\n\nDiese wurden durch ihre Leistungen in ihrem Vermögen\ngeschädigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits in der Erlangung des Besitzes durch den Angeklagten\neine als Beschädigung zu erachtende Gefährdung des Vermögens der zahlenden Personen eingetreten ist. Denn ein Schaden ist zweifelsfrei dadurch entstanden, dass die Zahlenden\ndurch die Aushändigung des Geldes an den Angeklagten von\nihrer Leistungspflicht nur insoweit befreit wurden, als\ndieser die ihm von den Schuldnern übergebenen Beträge an\ndie Stadtkasse ablieferte. Nur in diesem Umfange erlosch\ndas zwischen den einzelnen Schuldnern und der Stadt Hanau\nbestehende Schuldverhältnis, weil die Gläubigerin durch.\ndie Entgegennahme des Geldes die Verfügung des Angeklagten\nüber ihre Forderungsrechte nachträglich stillschweigend genehmigte, 8§ 362, 185 BGB. Bezüglich der Summen, die der\nAngeklagte darüber hinaus von den Einzahlern angenommen\nunä für sich verwendet hat, blieb das Schuldverhöältnis bestehen. Die gegenteilige Behauptung der Revision, der Angeklagte sei. von der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung zur Zahlungsannahme ermächt wigt worden, widerspricht\ndem vom Erstrichter ‚festgestellten Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich.\n\nDer Angeklagte erstrebte und erlangte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich zunächst den Besitz an dem ihm übergebenen Geld.\n\nDamit ist der Tatbestand des § 263 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt.\n\nZu prüfen ist weiter, ob ausserdem Amtsunterschlagung\n\ngegeben ist.\n4\n\n*\n63\n\nmt .\nee\na re\n\nTE ee Te tn ne nn ee ehe te ne\n\n.\n“\nN\n\nun et pn ae a.\n\nne\n\n„trat.\nD\n\nRan In mr\n\nDer Angeklagte hatte kein Recht, die Gelder zu vereinnahmen. Dieser Umstand steht jedoch der Bejahung von Amtsunterschlagung nicht entgegen. Ein Empfang in amtlicher\nEigenschaft liegt auch dann vor, wenn die einzahlende Person der Meinung ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld\nfür die Behörde anzunehmen,und dieser das erkannt hat (RtSt\n7i, 106). Dass es hier so war, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt,\n\n«\n\nEs handelt sich also nur noch darum, ob die Aneignung\neines Teils der eingezahlten Beträge durch den Angeklagten\nals straflose Nachtat zu dem vorher verübten Betrug anzusehen ist oder als Amtsunterschlagung. Die Beantwortung\ndieser Frage hängt davon ab, ob der Angeklagte durch sein\nbetrügerissches Vorgehen bereits das Eigentum an dem erhaltenen Geld erlangt hat. Das war nicht der Fall. Der Angeklagte konnte Eigentum am Geld nicht erwerben, weil die\nEinzahler es der Stadt übertragen wollten, infolgedessen\ndie nach § 929 BGB zum rechtswirksamen Eigentumsübergang\nerforderliche Einigung zwischen ihnen und dem Angeklagten\nnicht zustande kam (RGSt 63, 406). War dieser aber durch\nseine Täuschungshandlung und die dadurch hervorgerufene\nZahlungsleistung noch nicht Eigentümer des Geldes geworden, sondern nur dessen Besitzer oder Gewahrsamsinhaber,\nso stellte die spätere Verwendung eines Teiles hiervon\nfür seine persönlichen Zwecke die äussere Betätigung seines\nWillens zur Zueignung fremder in amtlicher Eigenschaft\nempfangener Gelder und damit eine Amtsunterschlagung dar.\nDemzufolge kann auch die hierwegen ausgesprochene Verz.\nurteilung nicht beanstandet werden.\n\nb\n\nEine Feststellung darüber, ob der Angeklagte den Entschluss,\nin..jedem Einzelfall. ,über«die ..fremdensGelder”imieigenen Interesse zu\nverfügen, schon von vornherein oder erst nach Erlangung des\nBesitzes gefasst hat, enthält das Urteil nicht. Einer näheren\nPrüfung bedarf es jedoch nicht, weil der Angeklagte durch die\nAnnahme von Tateinheit nicht beschwert ist.\n\nx\n\nGegen die Bejahung von Fortsetzungszusammenhang bestehen keine Bedenken. \"\n\nAuch der gegen die Strafzumessung erhobene Angrif?\nkann nicht durchdringen. Die Urteilsgründe müssen nicht\nalle einzelnen in Betracht kommenden Gesichtspunkte anführen,\nsondern nur die wesentlichen Umstände, die für den Strafausspruch bestimmend gewesen sind. Nach dieser Richtung ist die\nangefochtene Entscheidung nicht zu bemängeln.\n\nDa sie auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt,\nkonnte der Revision nicht stattgegehen werden.\n\nKrauss Koeniger Busch\nDr. Dotterweich Baldus\n\n. .. . ..\nm na nes un\n\nPER 097\n\nun arme rss\n\n--","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-997-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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