{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_992_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 992/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[7 A\n\nor\n\n„. ven drei Monaten übersteigt, auf die Strafe an-\n\n—— =\n\nSR 992/51 2319 075 25\n\nz\n\n.\neur,\n\n%\n\nev‘ ’\n\n-.\n\nke\n\n«\n‘\n»\nPR “\nRR) v , 2\n\nw ..\nRETTEN ”\n’ .\n\n“ DER\nhie +\n\nImNamen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno Otto Georg L Me» geboren am\n\nGER, 1912 ir CE, wohnhaft in Dee Cem\nKB Dann WB, z.2t. in Untersuchungshaft im Unter-\n\nsuchungsgefängnis Berlin en SENEEEEEEEEERES\n\nwegen Betruges\n\n[7\nN 4373\nDr: 7 ES\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus 577\nals beisitzende Richter, Rn R\n\nOberstaatsanwalt ie EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, * :\n\nJustizangestellter EP - Be:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, nn\n\nfür Recht erkannt; \\ ee\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 4. August 1951 wird iR\nverworfen. = S\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels Rx\nzu tragen.\n\nDie seit dem 4. August 1951 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer\n\nv\nan ee Eee oz ne\n\nae jet\n\ngerechre t.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt\nworden, auf welche die Polizei- und Untersuchungshaft\nangerechnet wurde. Ausserdem wurden ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Arigeklagte mit\nder Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet...\n\nYas Landgericht hat in den beiden Fällen, in denen\nes zur Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, die\nMerkmale des Betruges sowohl zur äusseren wie! zur inneren\nTatseite einwandfrei dargetan,. Es sieht das betrügeri-.\nsche Verhalten des Angeklagten darin, dass er bewusst‘\nden Zeuginnen Ach und AP so gute Verbindungen\nzu russischen Dienststellen und Offizieren vorgespiegelt\nhabe, wie er sie in Wahrheit nicht gehabt habe, Hierdurch\nseien diese zur Zahlung der Beträge von 9 500\\ Beiwir.. -\n5 000 RM veranlasst und damit um diese Summen \\geschädigt\nworden, weil die versprochene Gegenleistung, i] e Angehörigen aus dem Konzentrationslager zu befreien, von dem\nAngeklagten nicht erbracht worden sei, der sie!weder\n. habe erbringen können noch wollen.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft\nsich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen\ndie tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdiz'\ngung des Landgerichts. Der Hinweis auf die Einlassung \"\ndes Angeklagten in der Hauptverl dlung ist unbeacht-\n\n.'\n\n5m\n\n5\n\n7\n\nK * ”\nBr [7 “ .\nZu: ; v“ oo. R ‘P. f,,\nMi 3 ER m R KR sche IK\na. ch 2 A 720\n3 E2 FR ee\n\" 4 enise N\nFee u ar He nen rn Km\na en nn” _ Sa _\n\nD\ndr\n\n+\n\nge,\n\nA . .. Ger \" e\nro. nun, VE RAR AR: .\nEee\n\n- Pd - - . ’ - s .\n\n3\n\n. ” ’\n. i . vd ri\n. . use ,\n, eo . Pr\n. 2 [2 ‚\ner + N. .\nnt‘ yi s er, ® s 5\n. . > g.\n+ or\nwo... ... Py arte; .\n\n.\n, .\n\nEh Nr. . s\n\n77 “ j)\n. Fr\n\nun >\n\n.. Se\n\n>\n\nEl\n\nlich, weil das Landgericht nicht dieser, sondern den\nAngaben der beiden Zeuginnen gefolgt ist. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu sehen.\n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die\nAnnahme des Landgerichts, den Erklärungen des Anreklagten sei nicht Glauben zu schenken, weil keiner der von\nihm benannten Entlastungszeugen die Existenz eines Obersten DOM habe bestätigen können. Die Aevision meint,\ndas Landgericht hätte die bei den Akten befindliche Bescheinigung der Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit\nvom 12. Januar 1951 sowie die von dem Angeklagten über-\n\nreichte Abschrift einer Eingabe an einen Oberst Do ur Pr\n\nberücksichtigen müssen. Das Schreiben der Kampfgruppe\ngegen Unmenschlichkeit bezog sich jedoch auf eine andere\nPerson, so dass für das Landgericht keine Veranlassung.\nbestand, das Schreiben einer näheren Prüfung und Erörterung zu unterziehen.\n\nDie Abschrift einer Eingabe an einen Oberst Do,\ndie der Angeklagte in einem früheren Verhandlungstermin\nvorgelegt hatte, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich\nerwähnt. Indessen bedeutet die Nichterwähnung nicht ohne\nweiteres, dass das Landgericht diese Abschrift äbersehen,\nsie kann vielmehr auch besagen, dass die Strafkammer ihrem’\nInhalt keine Bedeutung beigemessen hat. Das ist umso eher\nanzunehmen, als das Landgericht das betrügerische Verhalten des Angeklagten nicht darin gesehen hat, dass er\nnichts unternommen habe, vielmehr darin, dass er eine,\nLeistung versprochen habe, die zu erbringen-er von vornherein nicht in der Lage gewesen sei. Infolgedessen\n\n%\n\nkan! das Urteil, selbst wenn das Landgericht die von\ndem Angeklagten überreichte Abschrift nicht in den\nRahmen seiner Prüfung einbezogen hätte, auf dieser\nUnterlassung nicht beruhen.\n\nUnzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das\nLandgericht habe nicht dargelegt, dass die Irrtumserregung durch den Angeklagten für den Eintritt des Vermögensschadens jeweils ursächlich gewesen sei. Hierzu\nist im Urteil festgestellt, im Falle Ach habe\nder Angeklagte ein inhaltlich unrichtiges Telegramm\nüber den Aufenthalt des Ehemannes der Zeugin Ace\nim Konzentrationslager Sachsenhausen an diese gerichtet,\nihr später wahrheitswidrig mitgeteilt, ihr Mann sei ihm\nin dem Konzentrationslager gezeigt worden und er habe\nalle erforderlichen Schritte zu dessen Befreiung eingeleitet, so dass mit der Rückkehr ihres Mannes zu Pfingsten 1948 zu rechnen sei. Erst mit Rücksicht auf- diese Erklätungen habe die Zeugin ‘dem Ersuchen des Angeklagten\nentsprechend die Beträge von insgesamt 9500 RM an ihn\ngerahlt.\n\nIm Falle Sch hat, wie das Landgericht als erwiesen angesehen hat, die Zeugin Ad die Zahlung des von\ndem Angeklagten geforderten Betrages von 5 000 RM an\nihn vorgenommen, nachdem er der Wahrheit zuwider erklärt\nhatte, er benötige diese Summe zur Bestechung russischer\nOffiziere, mit denen er wegen der Entlassung des Dr. Schaie\nbereits gesprochen habe, wobei er weiterhin versicherte,\nDr. Sch sei in jedem Falle zu seinem Geburtstag Ende\nAugust wieder zu Hause.\n\n>\n\n‘gen im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden,\n\nDamit hat das Landgericht in den beiden Fällen den\nUrsachenzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen\n\ndes Angeklagten und dem ‚jeweils eingetretenen Vermögens- u \"\nschaden in hinreichender Weise‘ dargetan. Was die Revision n\nüber die Verwendung und die Verrechnung der gezahlten\nBeträge anführt, kann als neues 'tatsächliches Vorbrin-\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verle tzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2-.StPO) scheitert daran, |\ndass der Beschwerdeführer es unterlässt anzugeben, wel- ”\nche ihm bekannten Tatsachen das Landgericht nicht berücksichtigt und welche ihm zugänglichen Beweismittel\nes nicht benutzt haben soll, obwohl deren Verwendung\nsich ihm aufgedrängt hätte.\n\nBin Verstoss gegen die ‘dem Tatrichter obliegende\nPfiicht zur Aufklärung des Sachverhalts kann auch nicht\ndarin gesehen werden, dass das Landgericht im Falle Sch -\nden vom Angeklagten benannten Zeugen BON. nicht vernommen hat. Wie die Revision selbst vorträgt, ist es\nweder dem Angeklagten noch dessen Ehefrau trotz erheblicher Mühe gelungen, die Anschrift des Bob zu beschaffen. Nachdem dann auch die von der Staatsanwaltschaft versuchte Ladung des Bodlib keinen Erfolg ge-\n'zeitigt hatte, war das Landgericht nicht gehalten, sich\ndieses für die Verhandlung unerreichbaren Zeugen zu\nbedienen.\n\nDurch die Unmöglichkeit, die Richtigkeit der in das\nWissen des Bode» gestellten Tatsachen durch dessen\nVernehmung als Zeugen festzustellen, war die Strafkamner\n\n‘\n\n-6-\n\nDR\n\n25\n\naber keineswegs gehindert, die Einlassung des Angeklagten, er habe den Betrag von 5 000 RM dem Bon\n\nzur Weiterleitung an die Zeugin MP gegeben, frei zu\nwürdigen und ihr den Glauben zu versagen, Insbesondere\nkann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden,\ndass das Landgericht aus der Aussage der Zeugin MW,\nsie habe den Betrag nicht erhalten, gefolgert hat, der\nAngeklagte habe jene Summe gar nicht dem Bob ausgehändigt. Ein derartiger Schluss ist denkgesetzlich möglich, um so mehr, als nach der Bekundung der Zeugin Mi;\nder das Landgericht gefolgt ist, in den Besprechungen\nzwischen dem Angeklagten und der Zeugin von Gelä niemals\ndie Rede gewesen ist und die Zeugin dem Angeklagten von s\nvornherein erklärt hat, sie habe keinen Einfluss auf\n\ndie Entlassung von KZ-Häftlingen.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nden Betrag von 5 00 RM für sich verwendet, bildet auch\nkeine Terletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\",\nL_. verstoss hiergegen würde nur dann vorliegen, wenn\n\"bei dem Landgericht Zweifel in dieser Richtung offengeblieben wären und wenn es trotz bestehender Zweifel\n.eine derartige Feststellung zum Nachteile des Angeklagten getroffen hätte. Davon kann jedoch nicht die\nRede sein.\n\nSoweit die Revision geltend macht, die Zeuginnen\nAch und AB würden dem Angeklagten die Beträge\n‚auch dann bezahlt haben, wenn er ihnen. erklärt hätte,\ner wolle versuchen, die Angehörigen aus dem Konzen- j\ntrationslager auf Grund seiner Beziehungen herauszu-\n\n.. -1- \\\n\n“er\n\nholen, setzt sie sich in Widerspruch mit den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Ihr\nVorbringen ist daher unbeachtlich.\n\nDie gegen die Strafzumessung gerichteten Angriffe\nder Revision gehen fehl. Die Festsetzung der Strafe\nliegt im zwar pflichtgemässen, aber freien Ermessen\ndes Tatrichters. Dem Landgericht stand hier ein Strafrahmen zwischen einem Tage und fünf Jahren Gefängnis\nzur Verfügung. Wenn es unter den von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkten für jeden Fall des Betruges eine\nEinzelstrafe ‘von drei Jahren Gefängnis für erforderlich ii\ngehalten und die Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von | 38\nvier Jahren Gefängnis zurückgeführt hat, so kann in der E “ ER.\nBemessung der Strafen ein Missbrauch des ihm eingeräun- u\nten Ermessens nicht gefunden werden. Die Strafen mögen i\nnicht niedrig sein; von unverhältnismässig hohen Stra- BE:\nfen kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Hinweis #-\n\nder Revision auf ein in einer anderen Strafsache ergangenes Urteil vermag eine abweichende Beurteilung\nnicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, den hierzu vorgebrachten Behauptungen der Revision nachzugehen, kann.\ndie Tatsache, dass in einem änderen Verfahren bei einem\nangeblich ähnlich gelagerten Sachverhalt eine verhältnismässig niedrigere Strafe ausgesprochen ist, die hier\nerkannten Strafen nicht rechtlich fehlerhaft machen.\nDass der Angeklagte nicht vorbestraft war, hat das\nLandgericht beachtet.:Wenn es die übrigen von der Revision als lHilderungsgründe angeführten Momente nicht erwähnt, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu\n\nge ® “\n\n*\n6)\n\n7\n\n\\ 3 ER\n\nPER ED\n\nKR 6)\nTr\n\n' - -8-\n\nKon;\n\nerheben, weil nach § 267 Abs 3 StPO die Gründe des Urteils nicht sämtliche für die Straffestsetzung möglicherweise in Betracht kommenden Umstände, sondern nur diejenigen anführen müssen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.\n\nNach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. Sie ist in Jbereinstimmung mit dem\nAntrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.,\n\n\"Krauss Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\n, .\nur a nme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-992-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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