{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_977_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 977/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den Tuchmacher er S Bus Eh .\nm— geboren am\n\n2.) den Textil-Ingenieur Karl Heinz M aus Dane\n\n— trasse Wu geboren am 1913 in\n/SeB,\n\nwegen Gläubigerbegünstigung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nal$ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Min gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 7. August 1951 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n- zu tragen.\n\n„* 2.) Auf die Revision des Angeklagten Sb wird das\ngenannte Urteil, soweit er wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt\n\n- 2.\n\nun. .\nR\n“x vr: PR\n\n‚ RER\n7 at ur\n. a4 B x ve\n\nie\n\nY\n\n„\ns\n\nBETON “\n\n’ . “\n\non N\n4 .\n\nDee\n\n- 2 -—\n4 Ä worden ist;\n\nj oo. a) im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Fest-N. stellungen in den Fällen TER und Bi\nRe; no _ aufgehoben,\n\nER j BE\nE3 b) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange-\n\nklagte der Gli äubigerbegünstigung zum Vorteil\nseines Vaters schuldig ist,\n\n.\n\nc) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDEN\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird ver- ..,\n\nAn. worfen. - oo\n'E Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwei- .\n<. ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nj Von Rechts wegen\nu:\nn:.\nir\nVo .\nm }\nu -3-\n: £,- . |\n3: - .\n\nu.\n\n>\n\nBeide Angeklaste sind unter Freisprechung im übrigen\nwegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO, der Angeklagte Schmidt ausserdem wegen Gläubigerbegünstigung, teilweise\nin Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt worden. 'Beide Angeklagte haben Revision einzelegt.\n\nI.\n\nBike ae 00 12.0.2000 1700, 57,\nf rt . v ld Dr £%\n\nZur_ Revision des Angeklagten Mi:\n\nnr,\nBar .\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer ist die GmbH\nspätestens am 15. März 1950 zahlungsunfähig gewesen. Am\n\n\"20. Juni 1950 hat der Angeklagte SEM die Eröffnung des ,\n\nKonkursverfahrens beantragt. Der Angeklagte WM natte\nbereits ände März 1950 seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, der jedoch, wie das Urteil sagt, nicht\nmehr in das Handelsregister eingetragen wurde.\n\nMit der Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist\ndie Revision der Auffassung, dass die Strafkammer keine\nausreichenden eststellungen für eine Verurteilung nach\n§ 240 Abs 1 Ziff 3 KO getroffen habe.. Denn es könne nicht\n\nr - als Tatsachenfeststellung gewertet werden, wenn das Gericht ohne eigene Nachprüfung einfach erkläre, dass\nschon Mitte März 1950 nach der vom Gericht gebilligten\nAuffassung des Sachverständigen wegen der mangelhaften\nBuchführung. eine zuverlässige Übersicht über das Vermögen der GmbH nicht zu gewinnen gewesen sei. Die Revision müsste Erfolg haben, wenn die Strafkamer allein\nmit diesem Hinweis die. Verurteilung wegen Konkursvergehens gerechtfertigt hätte. Denn die bloße Wiederholung:\nder-Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes ohne Bezeich-\n\nnung konkreter Tatsachen, welche der. Straftat zugrunde\nliegen sollen, genügt der Vorschrift des § 267 StPO nicht\n\nvos Kr}\n\nba Perez\n\nas\n\nSR U Na\n\n‘ -4-\n\n24\n\nf\"\n\nn.\n\nav. Kali\n\n>»\nKR ,\nDR u BE 6.4. Aue\n\nNa\nE4 .\n1,4,\nPr.\n\n”\nN\n\nwur\n\nRESTE\n\nne m =\n\n#\nB\nei\nm\n\nE\n€\ny\nh\nf\n\nm. ..\neve vo.\n+ . x\n\nAg won ES ze\n\n(vgl RGSt 2, 419). Die Feststellungen der Strafkammer .\nerschöpfen sich aber keineswegs in dem erwähnten Hinweis.\nVielmehr legt das Urteil ausführlich dar, die Sachverständigen Dr. Küller und Hütt hätten zutreffend festgestellt,\ndass die Geschäftsbücher der GmbH bereits seit Januar\n\n1950 nicht mehr ordnungsgemäss geführt waren und dass die\nAufstellung einer Konkursbilanz zunächst nicht möglich\nwar. Auf den Debitorenkonten, auf denen die Warenausgänge verbucht wurden, fehlten die Zahlungen und sonstigen\nLeistungen der Kunden, so dass der Stand der Forderungen .\nim Jahre 1950 nicht festzustellen war. Auf den Kreditorenkonten, auf denen die Wareneingänge verbucht wurden,\nfehlten die Zahlungen und sonstigen Leistungen an'die\nLieferanten. Ab Januar 1950 konnte daher die Höhe der\nLieferantenschulden nicht mehr aus den Büchern ersehen\nwerden. Auch die Sachkonten wären wiederum ab Januar. 1950\nmit Ausnahme einzelner Posten nicht mehr geführt. Die\nBilanz konnte erst nach einem Jahr aufgestellt werden,\nnachdem der frühere Buchhalter die Bücher beigeschrieben\nhatte. Damit ist der gesetzliche Tatbestand ausreichend\ndurch konkrete Tatsachen belegt. Es war nicht erforderlich,\nwie die Revision meint, darüber hinaus festzustellen, welche Buchungen im einzelnen fehlten (vgl RG Goltäärch 59,\n125). Insoweit durfte die Strafkammer, dem Zweck dieses\nBeweismittels entsprechend, das Gutachten des Sachverständigen dem Schuldspruch zugrunde legen, wenn sie zu,\ndem Ergebnis kam, dass diesem Gutachten zu folgen seio °\nDiese Überzeugung des Gerichts ist aus den Gründen des\nUrteils erkennbar. .\n\n53\n\nMit der Behauptung, dass bis zum 15. März 1950\nsämtliche Geschäftsvorgänge buchmässig in Nebenbüchern\n\n_5._\n\ner\n‘ 7,7, ’\n\nLawine\n\nFuuR DS\n\n“ tet gewesen sein soll.\n\n”\n\nerfasst worden seien und dass lediglich das alle Vorgänge\nzusammenfassende Hauptbuch nicht geführt worden sei,\nbringt die Revision neue Tatsachen vor, für die das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte bietet. Im jetzigen\nRechtszug kann daher die Revision mit dieser Behauptung\nnicht gehört werden. Das gleiche gilt von der Rüge, die, .\nStrafkammer habe es unterlassen, die von der Verteidigung .\nin der Hauptverhandlung vorgelegten Bücher auf zuverlässige Bl\nÜbersicht über den Vermögensstand zu prüfen. Denn das Pro- Bu\ntokoll weist nicht aus, dass ein Beweisamtrag in dieser _ >\nRichtung gestellt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten vaiiiit musste deshalb\nverworfen werden.\n\nII,\n\nZır Revision des Angeklagten SB:\n\n1.) Hinsichtlich der Verurteilung nach § 240 Abs 1 zift j\n3 KO bezieht sich die Revision auf die Ausführungen in.\n\nder Revisionsbegründung des ‚Mitangeklagten. Eine derartige Bezugnahme ist grundsätzlich unzulässig, daher unbeachtlich (RGSt 20, 42). Die in diesem Zusammenhang weiter angebrachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht: (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht ausgeführt; es fehlt\nausserdem die Angabe derjenigen Beweismittel, zu deren\nAusnutzung das Gericht nach Ansicht der Revision verpflich-\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet; sie war daher zu verwerfen.\n\n2.) Dagegen kann der Revision der Erfolg nicht versagt\nwerden, soweit der Angeklagte wesen Gläubigerbegünstigung,\n\n-6 -\n\nteilweise in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt\nworden ist. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht,\ndie mehrfach in verschiedenen Zusammenhängen erhoben wird,\nkann zwar keinen Erfolg haben, da sie nicht ordnungsgemäss\nausgeführt ist, insbesondere keine Beweismittel angegeben\nsind, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.\n\n. Dagegen greift die Sachrüge teilweise durch.\n\na) Die dem Angeklagten als Gläubigerbegünstigung zur last\ngelegten Jbereignungen haben stattgefunden: am 28. April\n1950 an die Firma VOM, Anfang Mai 1950 an die Tirma Bill lYolle und am 12. Juni 1950 an den Vater\n‘ des Angeklagten.\n\nDie Begünstigungshandlung muss nach Eintritt der\nZahlungsunfähi rkeit vorgenommen sein. Diese ist objektiv\nnach den Feststellun;en der Strafkammer spätestens am\n15. März 1950 eingetreten. Die Revision hebt hervor, dass\ndiese Feststellung im Hinblick auf die schwebenden Kreditverhandlunzen mit der Firma Ve bedenklich sei;\nmöglicherweise sei die Strafkammer insoweit von rechtsirrigen Ervägungen ausgegangen. Die Frage kann aber auf\nsich beruhen, weil aus Gründen der inneren Tatseite Gas\nUrteil hinsichtlich der beiden ersten Übereignungen keinen Bestand haben kann. § 241 KO setzt Keantnis des Täters\nvon der Zahlungsunfähigkeit voraus. Diese besteht in der\nUnfähigkeit zur Zahlung fälliger Geldschulden wegen voraussichtlich andauernden Mangels an flüssigen Mitteln.\n\nDie Strafkammer hat in anderem Zusammenhang bei Erörterung .\neiner strafbaren Handlung nach den §§ 64, 84 GmbHG ausge- .\nführt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte den\nAntrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens schuldhaft unterlassen habe. Denn die Firma vo Habe erst 4 vis\n\n.%\npe;\nw\nUn\n“.\nw\n*:\nRS\nDA\n,\n\nBE 5 22\n“oo.\n.\n\n6 Wochen nach der Besprechung vom 8. Mai 1950 endgültig\nden Plan einer Stützung der GmbH aufgegeben. Bis dahin\nhabe daher der Angeklagte noch hoffen dürfen, am Konkurs\nvorbeizukömnen. Bei Erörterung des Vergehens nach § 241.\nKO meint die Strafkammer, die Absicht der Gläubigerbegünstigung könne nicht dadurch ausgeräumt werden, dass\nder Angeklagte wegen der schwebenden Verhandlungen mit\n\nder Firma Tipnicht damit gerechnet habe, Konkurs '\n\nanmelden zu müssen. Diese Erwartung könne ihn nur insoweit entschuldigen, als er von einem früheren Konkurs-\n\n. antrag habe absehen dürfen. Zr habe aber wegen dieser\n\nZrvartung nach der Zahlungseinstellung und damit der\nKonkursreife keinesfalls dazu übergehen dürfen, einzelnen Gläubigern Vermögenswerte zuzuschieben oder ihnen\n\nSicherheiten zu zeben, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätten. j\n\nDiese Ausführungen zur inneren Seite sind nicht klar\nund möglicherweise nicht frei von Widerspruch. Öine unterschiedliche Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich der beiden Straftaten konnte sich daraus ergeben,\ndass nach § 64 GmbHG der Antrag auf Eröffnung des Kon-\n\nkursverfahrens \"ohne schuldhaftes Zögern\" zu stellen ist,\nGie Möglichkeit einer Bestrafung also entfällt, wenn. nicht\n\nfestgestellt werden kann, dass das Zögern trotz ‚Kenntnis\nder Zahlungsunfähigkeit aus irgendwelchen Gründen nicht\nschuldhaft war. Eine solche Möglichkeit der ntschuldigung besteht bei der Gläubizerbegünstigung nach der Art\ndieser Straftat nicht: Diesen Unterschied kann aber das\n\n‚angefochtene Urteil nicht meinen, da der Konkursamtrag\n‚in jedem Falle spätestens drei Wochen nach Eintritt der\n, Zahlungsunfähigkeit gestellt werden muss, was nach den\n\nPöststellungen nicht geschehen ist.\n\n. - 8 -\n\nıt\n\nBR\n.\nER\n\n. E3\n; .\n. ereunS, 3 AR P\nee Dei\n\n”\n“oo,\n\n“ * v\nRETTET. Bu\n\nstadt\n\n2\n\nar,\n\nZr:\n. 2.\nrc nn,\nur\n\nDa 2\n\n’\n4\n\n.\n.\n. . *\n. Fand .\nmn ash as ins sen nit\n\neen\n\n! .\nK\n\n.\n.\n. . \\\nv ‘ „\n+\n\n. , ‘ : x\n. ‘ \"or\nET 6 weh oo. 5 .\nPi 2 FR DR 2 Fa ww . . . »\n\nFOR re ® ._-\n\n.s\nwine“ FRRTS\nVe ee\nN PER\n\nDie Erörterungen des Urteils zu den §§ 64 und 84\nGmbHG können deshalb nur dahin verstanden werden, dass\nder Angeirlagte nach Ansicht der Strafkammer entschuldbar\n-davon ausging, bei der GmbH liege noch kein voraussichtlich sndauernder Mangel an flüssigen Mitteln vor, und er\nkönne durch erfolgreiche Verhandlungen mit der Firma De\nGER dic Schwierigkeiten, die er nur als vorübergehende\nZahlungsstockung ansah, alsbald beheben. Offenbar wollte\ndie Strafkammer zum Ausdruck bringen, dass Zahlungsunfähigkeit trotz Jberschuldung fehlen kann, wenn - womit\nder Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer rechnen 'durf- .\nFi “ . te - Kredit zu erlangen ist. Dann aber wäre es rechtsirrig, ;\ndie in:ere Tatseite Yinsichtlich des § 241 KO anders zu\nbeurteilen, als in Bezug auf die §§ 64 und 84 GmbHG. Denn\nin beiden Fällen ist die Kenntnis’ der Zahlungsunfähigkeit\nwesentlich. Hat der Täter zwar .in Begünstigungsabsicht\n. einzelne Gläubiger gesichert oder befriedigt, ging er.\naber zu dieser Zeit davon aus, dass eine Zahlungsunfähig-\n. keit noch nicht eingetreten sei, dann scheidet eine\n2. strafbare Handlung nach § 241 KO aus subjektiven. Gründen\naus. Dies trifft in den Fällen Teiles una Didi\nwm Yolle zu. Soweit der Angeklagte in diesen beiden\nFällen einer Gläubigerbegänstigung für schuldig ‚befunden\nwurde, muss die sevision Erfolg haben.\n\nww.\n\nwi\n\nRR wi. z ” ®\n. ° er . .\n§ 2a Se \"Or\ngta nn an\nDu .\n\n‘ .\n.\n\nee\nM\n\n. . b) Dagegen ist der Tatbestand des § 241 KO hinsichtlich\nÄ der Jbereignung an den Vater des Angeklagten mit Recht\nBi \" bejaht worden. Denn diese Übereignung ist erfolgt, nachdem die Verhandlungen mit der Firma Von geschei-\n\n|: tert waren, die Zahlungsunfähigkeit also auch für den\n\nAngeklagten endgültig feststand. Hinsichtlich der Begünstigungsabsicht führt die Strafkammer aus, die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe den Zeugen Dr. Gm ausdrück-\n\n-9- _\n\nlich gefragt; ob er sich durch die Übereignung strafber\nmache, habe durch die Vernehmung der Zeugen keine Bestätigungzefunden. Die Bekundung des Zeugen Dr. GEB, er habe den Überei;mungsvertrag erst gutgeheissen, nachdem . F\n.Z ihm erklärt worden sei, eine Konkursanmeldung sei wegen\nS der Hilfestellung der Firma Ton nicht mehr erfor-\n\n——tenlichnist:smar :der »Strafkammer -nicht besonders N nn |:\n\nwirdig erschienen; das stehe aber nicht der Annahme, entgegen, dass es sich jedenfalls von seiten des Angeklagten um eine ganz üble Schiebung handle. Es sei offensichtlich, dass diese Bevorzugung des Vaters gegenüber anderen Gehaltsgläubigern nur in der Absicht erfolgt sei,\nnach Eröffnung des Konkurses mit Hilfe der übereigneten\nGeräte eine neue Fabrikation anzufangen. Denn ein: ent- .\nsprechender Vertrag sei bereits einen Tag nach der Iber- t\neignung abgeschlossen worden. Die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe ihrer Beurteilung die Einlassung\ndes Angeklagten zugrunde legen müssen, nachdem sie die\n Bekundung des Zeugen Dr. CM nicht als besonders\nglaubwürdig bezeichnet habe, geht fehl. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Beginstigungsabsicht\nunabhängig von der Bekundung des Dr. GEB gewonnen, indem sie dem Angeklagten nicht geglaubt hat, dass er die\nJbereignung für erlaubt gehalten habe. Sie hat das Gegenteil festgestellt, nämlich die Absicht einer üblen Schiebung. Im Ergebnis richtet sich daher die Revision unzu-\n\nMer an ans mn nn ent\n\nlässigertöise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.\n\n»\n\nce) In der Übereignung an die Firma TORE» sieht die\n\nStrafkammer neben der Gläubigerbegünstigung zugleich Bu :\neine mit dieser tateinheitlich zusammentreffende Unter- u\n« \" schlagung. Der Anzcklagte hatte nämlich bereits am 29.\n\nr R3\n\nSyn ARe\n\n> st 6 & Br\";\n\n- 10 -\n\nMärz 1950 einen grösseren Posten Stoffe an die Allgemeine\n\nOrtskrankenkasse zur Sicherung übereignet, und diese\nStoffe befanden sich unter denen, die auch der Firma\nVin an 28. April 1950 übereignet wurden. Der Angeklagte hatte sich mit der Einlassung verteidigt, dass\ndie der Allgemeinen Ortskrankenkasse bereits übereigneten Tuche von den übrigen nicht abgesondert gelagert\ngewesen und deshalb mit auf die Aufstellung für die\nFirma Ve geraten seien. Diese Einlassung hat\ndie Strafkammer zwar nicht als Entschuldigung gelten\nlassen, weil sie dem Angeklagten einen Irrtum nicht geslaubt hat. Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht. erkenn-\n. bar. Die Einlassung hätte aber die Strafkammer zu einer\nPrüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse in der Richtung veranlassen müssen, ob am 29. März 1950 eine gültige Übereignung an die Allgemeine Ortskrankenkasse\ndurch klare Aussonderung und genaue Kennzeichnung der\nübereigneten Ware gegenüber den übrigen Beständen\nstattgefunden und bis zum 28. April 1950 fortbestanden\nhat. Das ist unterblieben. Die Strafkammer wird diese\nFrage in der neuen Hauatverhandlung zu klären haben.\nWar die erste Übereignung ungültig oder wieder aufgehoben, denn kommt allenfalls eine versuchte Unterschlagung in Betracht.\n\ndä) Die Strafkammer hat die drei Begünstigungshandlungen\nals eine natürliche ‚Handlungseinheit angesehen, weil sie\nalle aus derselben Zehlungsunfähigkeit hervorgegangen\nseien. Derselbe äussere Anlass ist aber für sich allein\nniemals geeignet, eine natürliche Handlungseinheit zu\nbegründen. Dass mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen nicht deshalb zu einer rechtlichen Binheit-\n\n- 11 -\n\nt\nre\n»\n\ni\n\nnV\n\non\n\n“\n\nEr\nu. wo :,\nDe De 472 277707 07 200\n\nzusammengefasst werden können, weil sie durch dieselbe\nKonkurseröffnung strafbar werden, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 1, 180). Vom Standpunkt\nder Strafkammer wäre daher wegen dreier selbständiger . :\nBankrotthandlungen zu verurteilen gewesen. Da die Re- \"\nvision des Angeklagten nur hinsichtlich der beiden ersten .$\nBankrotthandlungen Erfolg hat, konnte der Schuldspruch . ti\nhinsichtlich der dritten Übereignung durch das Revisionsgericht teilweise richtiggestellt werden.\n\n‚\n\nKrauss Koeniger Busch a:\nScharpenseel Baldus . 4\n\n’\n.\n‚sk\n“ . E v\n25 er\n\ner .\nrt.\n\nor\n\n.\nN\nvy.\nruhen.\n\n2\n\n\\\n|\n\n.\nfe et\na\nu“\n4\na Se,\n\nrn\n\nLP","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-977-51","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-977-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.651178+00:00"}}