{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_913_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 913/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! a a\nFür die Amtliche Sammlung, = EEE VENEN\n\nGesetz, > SSR\"... er\n\n617 ET\nu\nor wir\n\n502\nwet\nwert\n-\nDi\nr\ner\n\nRechtssatzs Mitwirkung bei der ‚Bearbeitung . ‚der Gesuche:\nder Postbediensteten ‚um Vorschusggewähruhg\n\n.f\n\nPop Va\nes\n\nREN\nbr Ze re\n\nA,\nPr\ner)\ner\nFi)\n»\nm\n<+\nEi\npa\nji:\nBi\nMR»\nI,\n®‘\nPan\nnu:\n®\nir 52\n<<!\nS.\n5°\n=.\ng.'\n[=]\nR\n@:\n\n2,\n+\n\nPETE:\n<<\n®\nie}\nB\n[e}\n\n08\n©\n\"B\n[6\nı®\n+ pP\nW=]\n®\n1]\n5\nu\nuw\n®’.\n„I\n2\n“cr\n[0%\nI)\nc+\nu\nBD\n“.o\n&\n„ (D\nm\nct\nRi)\n„Do\n208\nAue\nNe\n\nEt\n’\n\n—_\nfar\nB-\nh>\nin\na,\n.9\nu\nS.\nWW.\nn\npi\nuB\nEr\n‚on.\nen\nBr\n>\n.e\nENW\nFU\nmil\n\n..\nu Si 2\n\n2\n\n..\n\n‘\n>\nFl\n\nAktenzeichen: 3, StR 513/51 \\. a\n. _ Urteil vom 24. Januar 1952. x 16 Wiesbaden“\n\n. > ‘\n\n» r s . »\n\na D s > 5 u x . x *\n. s Rn » x .\n\na®\n\nIm Namen da e s Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Postangestellten Karı Tine zus Ri\nve, Deiilstrasse Wh geboren am EEE 1920 ebene, . £\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Iundgerichts in Wiesbaden vom ’12. Juli 1951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht _\nzurückverwiesen, . NL. ns\n\nVon kochte w jogen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist von der Anschuldigung der schweren |\npassiven Bestechung in einem Falle und der einfachen pas- BT\nsiven Bestechung in zwei Fällen freigesprochen worden.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revisionn\nder Staatsanwaltschaft ist begründet.\nSE 2 F BR\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht als Beamten - 5\nim strafrechtlichen Sinne angesehen, weil seine Tätigkeit “\n— Vorbereitung der Anträge auf Gewährung von Gehaltsvor- bie 2\nschüssen — nur Teil einer rein sozialen Fürsorge genosen \"MR\nsei, wie sie.in jedem Privatbetrieb geleistet werde. Es\nvertritt die Keinung, diese Dienstleistung habe nicht zu\ndem Bereich der eigentlichen Aufgaben der-Post gehört,\nauch zu deren Erfüllung nicht beigetragen.\n\n.\nee\nPER, AN\nans un\n\nDiese zu enge Beurteilung des Begriffs der Antstätig-,\n\nkeit (§ 359 StGB), auf der die Freisprechung beruht, kann\nnicht gebilligt werden,\n\nDie Frage, ob der Angeklagte als Beamter im, Strafrecht\nlichen Sinn zu betrachten ist, beantwortet sich nach seiner,\nAnstellung und vor allem nach der Art der ihm übertragenen\nTätigkeit. Es ist wesentlich, dass er von einer zuständigen Stelle durch einen öffentlich-rechtlichen Akt u Bi\nDienstleistungen berufen worden ist, die aus der Staats-\n\nee N\n\ngewalt abgeleitet werden und, staatlichen Zwecken dienen.\n\n’\n\"2, ww\n\nDarüber, dass der Angeklagte durch die zuständige,\"\nVorgesetzte Amtsstelle eingestellt und zur Vornahme der.\n\nhier in Frage kommenden Verrichtungen bestellt worden ist, .,\näussert sich das angefochtene Urteil nicht. Dazu bestand -\n\nwi ee %\n\n3.\n\nwegen der Ablehnung der weiteren Voraussetzung der\n\nstrafrechtlichen Beamteneigenschaft des Angeklagten\nkeine Veranlassung. Da diese jedoch nach dem Sachverhalt\nals gegeben zu erachten ist, wird das Inndgericht in der\n\nnotwendig werdenden neuen Verhandlung den Gesichtspunkt för\nordnungsmässigen Anstellung des Angeklagten zu erörtem\n\nx\n.. .\naben, | ee; |\n> s\n. B . x . en Be\n. . ‘ “s I WER\n.. ‘ .’ “ Soos ”\n’ “\n. m.\n\nDer Erstrichter hat die Dienstverrichtungen des Aı\nklagten nicht als Geschäfte hoheitlicher Art aufgefasst,\nweil sie nicht im Wesen ger Aufgaben der Post gelegen 3\nseien und weil der Angeklagte keinen Spielraum eigener:\nVerantwortlichkeit und eigenen örmessens gehabt habe, ”\nwie das der Fall sei bei Aufsicht über andere, bei Verwaltung bedeutender Geldsummen oder bei selbständiger us\nBearbeitung von Gesuchen. Hierbei ist jedoch nicht beach .\n: dass die Verwaltung staatlichen Vermögens immer als Austl\nder Staatshoheit zu betrachten ist (RGSt 74, 251 /2537).\nund dass die Mitwirkung des Angeklagten bei der Behandl\nder von Angehörigen der Postverwaltung gestellten Gesuche um Vorschussgewährung einen Teil dieser Verwaltung\narbeit ausgemacht hat. Diese gesamte Tätigkeit ar aus,\n\nder Staatsgewalt abgeleitet und diente auch einem staatlichen Zweck, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung der a\nstaatlichen Beamten und Angestellten und damit der Er- “\nhaltung oder Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit, Der .\nUmstand, dass ähnliche Geschäfte auch in Privatbetriehen\nvorkommen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; ebenso j\ndie Tatsache, dass die dienstlichen Obliegenheiten des\nAngeklagten sich nicht auf die Verbescheidung der Gesuc >\n‚sondern nur auf deren Vorbereitung bezogen. u\n\n..\nrip\nıı eG\nu\n..\nBe;\n?\n. .\n\n.\n\nDas Bewusstsein der‘ Beamteneigenschaft war auf Seite j\ndes Angeklagten vorhanden. Denn die tatsächlichen\nVerhältnisse, aus denen diese abzuleiten ist, waren\nihm bekannt.\n\n‘&\nweils eine geringe Anzahl von Zigaretten angenommen. Die 4\nGeringfügigkeit schliesst die Anwendung des § 331 StGB. _ a N\nnicht aus, ausser es wäre die vorgesetzte Behörde mit 3 :\nsolchen unbedeutenden Zuwendungen wenigstens eeanechnenn 2.\ngend einverstanden gewesen. Nach dieser Richtung ist ® ! ee:\nder ‘Sachverhalt noch aufzuklären, Ebenso ist dene, ®\nob zwischen der Amtshandlung des Angeklagten und der Geschenkannahme in beiden Fällen ein den Beteiligten bewusster Zusammenhang bestand, aus dem für sie erkennbär war,\ndass der Vorteil die Gegenleistung für eine Antshandlung\nbilden sollte (RGSt 77, 75). Unerheblich ist, ob das\nVerlangen oder die Annahme eines Geschenkes der Amtshandlung vorausgegangen oder nachgefolgt ist.\n\nIm Falle 1 'ist zur Frage der Diensipflichtver- e\nletzung (§ 332 StGB) durch den Angeklagten nicht a\nlich Stellung genommen, wenngleich eine solche aus dem’\nZusamnenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann.\n\nAuch hier ist eine nähere Prüfung der Einzelunstände 3\nder Tat erforderlich, Nach dem bisher festgestellten Sach- B\nverhalt besteht begründeter Verdacht, dass der Angeklagte,\n\nden Tatbestand eines Verbrechens der passiven Bestechung \"\"\nerfüllt hat, weil er für eine pflichtwidrige enie\n\n.. . N\n°\\_ s >\n\nlung einen Geldbetrag gefordert und angenommen hat,\n\nDaneben wäre noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte \"\ndurch sein Verhalten in diesem Falle nicht auch einer j\nTeilnahme an einem Vergehen des Betrugs schuldig gemacht\n\n-5.\n\nhat. Diese könnte mit der Bestechung in Tateinheit\n\nstehen, würde aber deren Bejahung nicht ausschliessen,\nsofern der Angeklagte die 10 IM nicht als eigenen Vor.\nteil aus dem Betrug, sondern als Leistung durch Ag»\n\nerlangt; hat. Der bisherige Sachverhalt spricht für di\nletztere Annahme.\n\nAus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil\nentsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuhen\n\nKrauss Koeniger „ Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\ns *\nN NEERN |\n5 ar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-913-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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