{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_829_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 829/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"yo 829/51 | 23519 061. 27\n\nIm Namen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Radictechniker und Versicherungsvertreter\nJustin VW , geboren am Em 1922 in KB,\nwohnhaft in KES-Kı eu, S GEB trasse ,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\n. Bundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr .Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsarwelt ME in der Verhandlung,\nOberstaatsanwal tip bei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\"Justizangestellter u “\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntsz ’ u\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 4.Mai 1951 wird das Verfahren\nim Falle Kb auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird das Urteil im Gesamtstrafenausspruch\n\n. mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen\n.: aufgehoben.\n“ Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfenge der Aufhebung wird die Sache zwecks Bildung\neiner neuen Gesamtstrefe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des-Rechtsmittels\nzu befinden haben wird, soweit darüber nicht bei der\nEinstellung des Verfahrens erkannt ist.\n\nVon Rechts wegen .\n\nGründesz\n\nwere dent went aiitteihindtnen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Betrugs (§ 263 StGB) in zwölf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.\n\nHiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1.) Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.\n\nDas Lendgericht hat in allen Fällen, in denen es zu einer\n\n‘ Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, die Merkmale\n\ndes Betruges sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei dargetan.\n\nDie Einwendungen der Revision vermögen das Urteil\nin seinem Bestande nicht zu erschüttern. Ihre Behauptung, die Tarife der \"Central\" seien besser gewesen als\ndie Tarife der \"Gilde\",. somit hätten die entsprechenden\nErklärungen des Angeklagten keine falschen Angaben enthalten, steht mit den tatsächlichen Feststellungen des\nUrteils in Widerspruch und ist deher unbeachtlich.\nDanach sind die Tarife der beiden Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der Beiträge und Leistungen\ngleich, was auch dem Angeklagten genau bekannt war.\n\nUnrichtig ist die Meinung der Revision, in den -\nFällen To, Schi und KU sei trotz\nder unwahren Äusserung des Angeklagten, beim Versicherungswechsel bestehe in der neuen Versicherung keine\nWartezeit, den Versicherten deshalb kein Schaden entstanden, weil innerhalb der Wartezeit ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Die Revision über-\n\n“sieht, dass auch schon eine Vermögensgefährdung einen\n\n«\n\nSchaden im Sinne des § 263 StGB bilden kann. Eine\n\n. , solche war aber hier gegeben, da die Versicherten\ninnerhalb der Wartezeit keinen Versicherungsschutz genossen, während sie diesen ohne den vom Angeklagten\n\ndurch Täuschung veranlassten Wechsel der Versicherung\nbehalten hätten.\n\nÜ\n!,\n\nun\n\nEbenso verfehlt ist der Hinweis der Revision,\nin den Fällen Kümie und -Kürip habe es für den\n\nnn Antragsteller Karl Josef Kümmp und die Antrag-\n. ‘ stellerin Frau Anna Küng keine Wartezeit gegeben,\nR \\ „weil sie versicherungspflichtige Mitglieder einer\n\n‘ Pflichtkrankenkasse gewesen Seien, so dass die Angabe\n\ndes Angeklagten, es bestehe keine Wartezeit, der Wahr-\n\nheit enteprochen habe, Die Revision lässt dabei aus-\n\nser Betracht, dass die Fenilienmi tglieder der £ntragsteller, nämlich die Witwe Kü sowie der Ehe-\n\n' mann und die Sochter KüpgB bei der \"Gilde\" versichert\nwaren und dese für sie bei dem Übergeng zur \"Central\"\neine Wartezeit eintret. Insofern war also, wie das\nLendgericht zutreffend festgestellt hat, die Behauptung des Angeklagten falsch,\n\nune ne\n\nIrrig ist: ‚ferner die Ansicht der Revision, in\nden Fällen Gi, Mei, Schmp, rss,\nBram, Kür, Sch, De Lund Da»\nsei den Versicherten kein Schaden erwachsen, weil\nmit den von ihnen an den Angeklagten gezahlten Be-\n\n“ trägen dieser durch die Versicherungsgeselischaft\nnechträglich belastet worden sei, während sie selbst\nentweder eine entsprechende Gutschrift bekommen oder\naber die Versicherungsgesellscheften sich zu deren r,\nErteilung bereit erklärt hätten. Vie das Landgericht\nmit Recht angenommen hat, war der Schaden jeweils.\n\n..:\nur\n4\n\n}\n\n”\n\n*\nh$\nx\n\nAn\n\n\"mit der Zahlung der Beträge eingetreten. Dass er durch\n\neine spätere Gutschrift nachträglich behoben worden\nist oder behoben werden soll, kann seinen einmal erfolgten Eintritt nicht ungeschehen machen.\n\nAuch im Falle Be, in dem die Revision die\n\n' Feststellungen ‘des Urteils insbesondere für ungeeignet\n\nhält, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, ist\nein ‚Rechtsfehler zu dessen Nachteil nicht ersichtlich.\nDass die ‚Eheleute, Beim überhaupt bei der \"Gilder\nversichert werden konnten, ist unerheblich. Massgebend\nist vielmehr, dass deren Aufnahme in die \"Gilde\" nach\ndem Landtarif erfolgen sollte, und dass dieser, was\nder Angeklagte wusste, ein Aufnahmealter nur bis zu\n60 Jahren vorsah. Wenn der Angeklagte daher unbenerkt\n\nund ohne Wissen der Eheleute’ Bei als deren Ge-\n\n. burtsjahr 1890 statt 1887 in den Aufnahmeantrag ein-\n\nsetzte, obwohl ihm das richtige Geburtsdatum angegeben war, so liegt derin eine Täuschungshandlung, die\n\n- für, den Schadenseintritt, die Zahlung der Prämie,\n\nursächlich var. | | Im Falle DB endlich liegt entgegen der Meinung. der Revision gleichfalls ein Rechtsfehler nicht.vor.. Soweit diese sich gegen die im\nUrteil festgestellten Tatsachen wendet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Im Übrigen lässt sie auch bier\nden entscheidenden Gesichtspunkt unerwähnt, nämlich\ndass der .ngeklagte zum Zwecke der Täuschung in dem\nAufnahmeantrag den Beruf des Antragstellers. DM nit\n\"Landwirt\" statt mit \"landwirtschaftlicher .Gehilfe\"\nbezeichnete, weil er zum mindesten demit rechnete;\ndass die von ihm vertretene Privatkrankenversiche-\n\n\"Tung die Aufnahme eines nicht selbständigen Pflicht-\n\nversicherten ablehnen würde. Da die Eblehmung euch\n\ntots’ichlich erfolgte, sagt das Urteil im Ergebnis mit\nRecht, dass für DW der Austritt aus der Landkrankenkasse und die Übernahme in eine Privatkrankenkasse\nnicht möglich gewesen seien. Daher ist es hier rechtlich ohne Bedeutung, dass im allgemeinen der ‘Übertritt\neines Pflichtyersicherten von einer Pflichtkrankenkasse zu einer Privatkrenkenversicherung zulässig sein\nmage.'\n\nRe\n\nkus all diesen Gründen ist der gegen den Schuld-\n‚spruch gerichtete Revisionsangriff unbegründet.\n\n2.) Gegen die Höhe der Einzelstrafen sind aus Rechts- E\ngründen Bedenken nicht zu erheben. Die gegen die Straf- \"\" z\nZumessungsgründe gerichteten Angriffe .bevegen sich ut\ndem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet\nund können somit keine Berücksichtigung finden. Von\neiner unmenschlich hohen Strafe kann bei ‘einer Einzelstrafe von nur einem Monat Gefängnis für jeden Betrugsfall nicht die Rede sein. Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 27 b StGB zu dem Ergebnis gekommen sei, der Strafzweck könne durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden. ' Dass eine dehingehende\n\nFrüfung jedoch erfolgt ist, geht aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit hervor.\nInsbesondere lässt die Wendung des Urteils über die’ Zuswirkungen einer länger dauernden Freiheitsentziehung\nmit gen“gender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und un-..\nter Berücksichtigung der übrigen von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkte Geldstrafen für nicht ausreichend,\nvielmehr Freineitsstrafen für erforderlich gehalten hat\n\nv”\n\nwerden. Deshalb ist insoweit die .Aufhebung des Urteils\n\n3.) Zu Beanstanden ist allein, dass das Landgericht\nim Falle io TER Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 unrichtig angewendet hat. Von allen Straftaten, wegen deren der Angeklagte verurteilt wurde,\nist allein die Tat zum Nachteile Ri vor dem Stichtag des Gesetzes, dem 15.September 1949 Wegengen worden. Obwohl das Landgericht in diesem Falle ebenso\nwie in den anderen auf eine Einzelstrafe von einem\nMonat Gefängnis erkennt hat, hat es das Verfahren\ninsoweit nicht eingestellt, sondern diese Strafe in\ndie aus den übrigen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe einbezogen und in den Urteilsgründen bemerkt,\ndie Gesemtstrefe sei gemiss § 4 Abs 2 StrFG durch besonderen Beschluss angemessen herabzusetzen. Das\n\nwer rechtsirrig. Vie der Senat bereits mehrfach\nentschieden hat, sind die Absätze 2 und 3 des § 4\nStrFG in den nach dem 31.Dezember 1949 anhängigen\nVerfrhren nicht enwendbar (Urt vom 5.Juli 1951\n\n- 3 StR 79/51 - Urt vom 22.Novcember 1951 - 3 StR\n839/51). In diesen Verfahren sind alle Taten, die\nvor dem Stichtag begangen wurden, selbständig und\nunabhängig von ‚späteren Taten darauf zu prüfen, ob\ndie Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes auf sie\nanzuwenden sind. Hier greift mit Rücksicht auf die\nHöhe der Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis die\nVorschrift des § 3 Abs 1 StrFG in Verbindung mit,\n\n§ 2 Abs 1 StrFG Platz, so dass das Verfahren in\n\ndem Falle Kim» einzustellen istI.\n\n4.) Wegen der Einbeziehung der genannten Strafe in\ndie Gesamtstrafe kann diese nicht aufrecht erhalten\n\nund die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz\ngeboten. Das Landgericht hat nunmehr aus den übrigen\nelf Einzelstrafen von je einem Monat Gefängnis ohne\n\nAnwendung des § 4 Abs 2 und 3 StrEG eine neue Gesamt-\n“ strafe zu. bilden.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nKraüss Koeniger ' \"Busch\n2 . Scharpenseel - Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-829-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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