{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_688_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 688/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". & a8 x\n3 StR 688/51. 96 20 a\n, Tu |\nim Namen des Volkes Ss\nIn der Strafsache Be: B\ngegen . ES\n1.) den Pförtner Kurt FE era aus nn e %\nR -Ost, eg , geboren am nu: \\ü\n2.) den Sachbearbeiter Fritz S Yeraması aus‘ Ru :;\nDenn N, str. geboren an in SM\nIs In Zn ’ Sa\nwegen widernatürlicher Unzucht R. a\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der $Sitd Bi:\nzung vom 24.Januar 1952, an der teilgenommen haben: Br ir\nBundesrichter Krauss & i Fu\nals Vorsitzender, ni.\nBundesrichter Dr. Koeniger _ a\nBundesrichter Prof.Dr.Busch ES\nBundesrichter Scharpenseel u:\nBundesrichter Dr. Baldus ' 3\nals beisitzende Richter, De #\nOberstaatsanwalt Hedi N;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\nJustizangestellter HB Br ii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, al Be\nfür Recht erkamts EN u;\nDie Revisionen der Angeklagten Geis und Sn 3 E;\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5% Be\n\n2.Mai 1951 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nv\n’\n\nu ‚v\n\nv B\noa\n’ [3\noe,\nEPs\nYen,\n. N ep‘\nBED v\nES.\n=. Der\n\nEr\n4\n325\n\n4,\nWEL E\n\ns Von Rechts wegen\n\n.\n\n*\n\n%\n\nee\nPY,\n\nrg\n4\n\n’ SE\nBe Pa\n\nven\nEIN tr ef\n‚A\n\n> k iurnt\nRX 63 ro\nNAME Rn\n\nGründe\n\nDie beiden Angeklagten sind wegen fortgesetzten\nVergehens der Unzucht zwischen Männern bestraft worden, GamiiiEB mit ärei, SEE mit vier Monaten Ge-\n\nfängnis. Beide machen Verletzung des sachlichen\n\nRechts geltend, Sp auch Verletzung des Verfahrens-\n\nechts.\n\nTatsachen, die einen Verfahrensverstoss enthalten sollen, sind nicht angegeben. Die Verfahrensrüge\nist deshalb unbeachtlich. Auch der gegen die Anwen--\ndung des sachlichen Rechts erhobene Angriff ist unbegründet. j .\n\nDie Revision des Angeklagten Geile bestreitet\n\nausdrücklich die WTeitergeltung des § 175 StGB in seiner.\n\ngegenwärtigen Form. Der Beschwerdeführer beruft sich\ndarauf, dass diese Vorschrift von der nationalsozialistischen Regierung aus politischen, in der Besonderheit\nihres Systems liegenden Gründen geschaffen worden sei.\nDeshalb ist er der Auffassung, sie sei ihrem Inhalt\nnach typisch nationalsozialistisch. Dem kann jedoch\nnicht gefolgt werden.\n\nDem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dassdie Neufassung des § 175 abgesehen von der Milderung in Abs 2\ngegenüber der früheren Auslegung dieser Strafbestimmung und d«m dadurch geschaffenen Rechtszustand 'eine\nErweiterung des Inhalts der Strafandrohung gebracht,\nhat. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen weräen, dass § 175 StGB in seiner derzeitigen Fassung\n\nER? .. .\nS ! ; . .\n“. ‚S, K R “oo. . ,\nre & y . s s\n. Pi A ... % De tg: et .\n2 a Yon PR CF „ , ARTE AP ’\nP2 2. Ne: s te NEO wo.\nte R “ . wen x’ Tl and\", .\nA; ei , DES A Pa) rs ri\nhr iR ‚E ? . Dauer: .\nA A, DO LRaY ver 1%, nun sa\n& a en x Nee ne BusEHRe -. - De gr en en ERPREE\na en DE . POBESE: en an. BEEr«\n-. . 7 Pi Zement ba eo au 27 7 re fr Aa De\n\n2\n(27\n\n° +’\nP «\n.. Y\n.\nWen\n120g\n\nA Ar\n\n“\nDu\n\nwer,\n>\nDE\nz = 2 Pa\n\nM .\nuote\n\nEYE.\n\nAPRES Pr 5\n\n*\nPl\n\nv .‘ $ “\n. . ? . > “\n/ Vene tat , a\n00 we BR eh A he 7\n\n‘\n®\n$ ;\n”\n3\nir\n7:\ni ei 2 22\n\n%\n\n* .s\na an u Gear\n\nes\na\n‘\n.n\nZu .\none\nAn\nw\n\nhl wel\n\nBea an -\n\nunanwendbar sei, weil er nazistisches Recht darstelle.\n\nDer in seiner Bedeutung nicht völlig klare\nWortlaut \"Unzucht treiben! gibt keinen Anlass zu\ndieser Annahme. Unbestimmte Fassung des Wort- B\nlauts mag vielleicht sonst als Kennzeichen national- B\nsozialistischer Gesetzgebung angesehen werden. Aber E\nbei den Bestimmungen über die widernatürliche Un- j\nzucht haben auch die früheren Gesetzgeber keine .' “\nunzweifelhaften technischen Ausärüicke gebraucht. u\nMan hat sich gescheut, den Tatbestand mit recht- *\nlich scharf abgegrenzten Merkmalen zu bezeichnen.\nDer ursprünglichen Fassung des § 175 StGB haftete\nebenfalls die Unbestimmtheit an, die Gegenstand\nder Kritik geworden ist (vgl Nagler, Gerichtssaal,\nBd 82, S 27 ff). Deshalb kann auch der Meinung der\nRevision, die Straflosigkeit der gegenseitigen\nOnanie unter der Herrschaft des früheren § 175 St«B\nsei keineswegs bloss auf die Rechtsprechung zurückzuführen, sondern beruhe auf dem Gesetz gewordenen\nWillen des Gesetzgebers, nicht uneingeschränkt\nbeigetreten werden. Jedenfalls hätte der Wortlaut der früheren ‚Strafvorschrift deren Anwendung\nauf die wechselseitige Onanie nicht schlechtweg\nausgesculrssen. _\n\nBe\n6%\n\nvn.\n\nDie Behauptung der Revision, dass die neue\nBestimmung einen gänzlichen Bruch mit einer\n\nMr\n\n15ojiihrigen steten Rechtsentwicklung darstelle, trifft\n\nnicht zu.\n\nEs besteht wohl seit längerer Zeit eine gewisse\n\nNeigung zu gesetzlicher Einschränkung oder Abschaffung\n\nder Strafbestimmungen über Unzucht zwischen MAnnern.\nSie hat sich in einigen Ländern durchgesetzt. In\nDeutschland kam die eine Richtung dem Streben nach\n»ufhebung der hierüber bestehenden Strafvorschriften nementlich zur Zeit der Weimarer Republik entgegen. Ihr stand jedoch die Auffassung anders eingestellter Kreise gegeniiber. Infolgedessen lässt\nsich nicht sagen, ob es im Falle einer Abstimmung\nim Reichsteg zur Beseitigung des § 175 StGB gekommen wäre. Von einem völligen Bruch der Rechtsentwicklung kann demnach.nicht, wie die Revision meint,\ngesprochen werden.\n\nAuch der Inhalt der neuen Strafbestimmung des\n§ 175 StGB rechtfertigt nicht die Ansicht, es handle sich um nationalsozialistisches Recht. Darin\nkommt nur die Forderung nach einem Verhalten zum\nAusdruck, das strengeren sittlichen Anforderungen\ngenügt, als sie liberalen Anschauungen auf diesen\nGebiet entsprechen. Die Meinung, dass die „bgrenzung des Kreises der strafbaren gleichgeschlechtlichen Handlungen in der neuen Fassung gegenüber\nder früheren eine Verwirklichung nationalsoziali-.\nstischer Ziele oder Gedanken bilde, hat der 1.Strafsenat (BGHSt 1, 80) abgelehnt. Ihm schliesst sich\n\n.\nTER\nRM\n\nn iSPEESBEREFSLEEET\nm nn an we\n\nTa DR\n\ns\nvr.\n\n5 .\n\"x . v\nur eher Er,\n’ .., Pri@ |\nKun. Bs Re Rn Pin 7.0000\n- Ne u re en\n\n&\n“\n\n£\n£ 2\n\nBE\nwi\n\n“n\n\n”\n-,\n\n22\n8\n5\n\nse“\n\nEi .\nj\n%, ’\n7\" OR? |\n\n»\n90 Dur y.t\n\nE23\nREN\n\n“\nee\n2\n\n%\nN\nNm\nEu\n\ns\n»\n.\nen\nEr .\nL; “\n... q\nw .\nri z\nEn .\n\n“\n>\n.%\n\nne mn en m nn\n\n% ?\nD\n>\n\nen\n\nz:\nP . Ei\nKabarı [pr\n\n.*\nur j\nr %\n. x,\n+ w\nFlame an\nERRREP TOFRRIE\nnu Rs\nA71 Een?\n\n»\nge\n2 DR\n\nder erkennende Senat an. Ebenso ist der 2.Strafsenat\nin seinem Urteil vom 13.Juli 1951 (BGHSt 1, 293) von\nder Weitergeltung des § 175 StGB in seinem jetzigen\nrortlaut ausgegangen.\n\nAuch davon kann keine Rede sein, dass § 175 StGB\n“nF den £rtt?2 Abs 1 u 3 Abs 2 GrundG widerspreche. Dort\nist dem Recht des einzelnen Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausdrücklich eine Schran\nke gesetzt, wo seine Ausübung gegen ein ordnungsgemäss\nerlassenes Gesetz, hierßegen die Strafvorschrift des\n§ 175 StGB verstösst.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keine Recht:\nfehler erkennen lässt, mussten beide Revisionen verWworfen;werden. ‘\n\nKrauss j Koeniger “ Busch\nScharpenseel Be1dus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-688-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":8}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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