{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-24_3_StR_666_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"3 StR 666/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":",*\n\n* .\n. % ont ..\nadd a Br ik ur\n4 “ 2 Pe\nET Fu 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nes\n\n#\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kassierer Otto N imp zus Dein\nY@WBstr. Wi geboren am EEE 1901 in zei,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\n. ZA\nck,\nK\n\n“ .\n\np\n> BR, ., EA\n’ y u: ’ .\n\nLAS Zu\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- | RK\nzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben; Be\n\n2\nu,\n\n“ s\n.' £ >\n2 73 2 273\nwer AUS 7Zn ei ..\n\n.\n2\n13\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n& Bi “\n\n2\n\n.\n5\n’\nwu\na „ ne\n. 007 B 297 ”\n. Le Very.\nws\n\nOberstaatsanwalt Hedi\n. als Vertreter der Bundesanw-ltschaft,\n\nnn ..\nPause 77 und\nDR SR BURG\n. rl\n,\n\nJustizangestellter He\nals Urkundsbeamter der Geschäftostelle,\n\nv\nt,ı.\nfl\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 15. Mai 1951 wird verworfen. Zu\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Röchtanittele“ zu\ntrazen.\n\n\\ Von Rechts wegen\n\n£r\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil vom 15. Mei 1951\nwegen Ver:;;ehens gegen § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Angeklagte im Ostsektor von Berlin mit dem Arbeiter Gerhard Sch@P wechselseitige Onanie getrieben.\nDie Auffassung des Landgerichts, das-darin ein Unzuchttreiben mit einem anderen Manne im Sinne des § 175 StGB\nnF erblickt, ist zu billigen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits mehrfach\nausgesprochen hat, dass § 175 StGB idf des Gesetzes vom\n28. Juni 1935 geltendes Recht ist (BGHSt 1, 80; 1, 293).\n\nDie eingehenden rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. är- ist ihr in der gleichzeitig anhängigen Strafsache Geil u.a. - 3 StR 688/51 -, in der die. Frage dar '\nFortgeltung des § 175 StGB nF zu entscheiden war, beigetreten. Auf die Ausführungen in dem dort ergangenen\n\n- Urteil wird verwiesen.\n\nDer vorliegende Fall ist nur insofern tatsächlich\nanders gelagert, als die strafbare Handlung nicht im\nBereich der Westsektoren Berlins’ begangen worden ist,\nsondern im Ostsektor. Aber auch dieser Umstand führt\nzu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Meinung\nder Revision, Ost-Berlin habe für West-Berlin als Ausland zu gelten, ist unzutreffend. Sie bedarf hei der\n\nAllgemeinkundigkeit der dortigen Verhältnisse keiner\nwiderlezung. Die Verteidigung hebt selbst hervor, dass\n‚die west- und ostberliner Strafverfolgungsbehörden und\nGerichte einander Rechtshilfe leisten und die Rechtssachen einander zuständigkeitshalber abgeben wie sonstige Inlandsbehörden. Daraus ist zu ersehen, dass\nauch in der Praxis die Berliner Behörden sämtlicher\nSektoren ganz Berlin als Inland behandeln. § 3 Abs 2\nStGB ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht anwendbar.\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass die ostberliner und ostzonalen Gerichte in der Beurteilung der‘\nWeitergeltung des § 175 StGB nF einen anderen Stand-'\npunkt einnehmen als die westberliner und. die übrigen\nGerichte der Bundesrepublik. Die Frage, ob die Tat\nwegen der besonderen Verhältnisse des Tatorts, nänlich wegen der dort geübten abweichenden Rechtsprechung\nkein strufwirdiges Unrecht ist, kann daher hier .nicht\naufgeworfen verden.\n\nEi RE TEE ER RT De ern - m\n\nrer\n\n; Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler er-Yı kennen lässt, musste die Revision verwörfen werden.\n\nKrauss _ Koeniger . Busch\nScharpenseel Baläus -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/3-str-666-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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