{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-17_3_StR_989_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"3 StR 989/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"kun.\n\n2519 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bauschlosser Hans Mb aus Be, Landkreis KW, An der FEB geboren am nn\n1928 in Be z.2t. in Untersuchungshaft im Gefängnis Köln, j\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Heim\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Haiik\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Köln. vom 25. Juni 1951\nwird verworfen,\n\nDie seit dem 25. September 1951 verbüsste Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n„ne Sachverständige Dr. Bonhold bekundet habe, dass nach\n\noo\nRs,‘\n\n%\n\nau\n\nBat\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Mordes — begangen an der 15jährigen Cilly Tee in einem durch Alkoholgenuss verursachten Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit - zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren\nsechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet\nworden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen und\ndes Verfahrensrechts.\n\nI. Verfahrensrechtliche Rügen.\n\n1.) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag dahin gestellt, ein Obergutachten eines\nSachverständigen darüber einzuholen, ob es möglich sei,\ndass die an der Leiche festgestellten Merkmale, die auf\nein Erdrosseln oder Erwürgen schliessen liessen, auch\n\nauf einen Faustschlag zurückgeführt werden könnten. Das\nSchwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch. .das Gutachten des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Schwellnus sei das Gegenteil der behaupteten\nTatsache bereits’ erwiesen, die sonstigen Voraussetzungen\ndes § 244 Abs 4:Satz 2 Halbsatz 2 StPO lägen nicht vor.\nDie Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO, weil der ebenfalls vernomme-\n\nneueren Erfahrungen auch ein Faustschlag genügen könne,\num den Tod durch Ersticken herbeizuführen, und dass deshalb nach dem Befund an der Leiche sehr wohl ein Faust-\n\n=\n.\n\n. .\ns ” .\n. .\n, . ,\n, , . B ” ,\nni . % us ze j r . ar AL\n“ re RI Cr 5 € . B . N Tall ‚ et x ‘ . ’ ‘\na A y % . De; . x „ . ER x . Mr. y ‘ “ rt.\nPatent BR, ° hl oh, NP S. 7er 2 78 ,- Zr ar Ze ee Pi [2 f Dan = EZ\n- .. —- . -. . . nn en. 2 Bu un . u. _ un un u _\npe ans H X Bu s weile har“ - en AR ee f RI DR TRIER AL eng PRET\nzip a 3 a no an RENT E et Ur 2. na ee ne TE „rn - 3 TE ie“ nn\n. . .\n\nET\n\nschlag gegen den Kehlkopf die Todesursache sein könne,\nWenn zwei so anerkannte Sachverständige in ihrem Gutachten zu gegenteiligen Ergebnissen kämen, so könne das\nGutachten des einen nicht als hinreichender Beweis ange-\n\nsehen werden. Daher hätte dem Antrag auf Einholung eines “\nObergutachtens. entsprochen werden müssen. Die Vorschrift E\ndes § 244 Abs 4 könne nur dann Anwendung finden, wenn\niediglich ein einziges Gutachten vorliege.\n\nDieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, u\nDie Revision betont ausdrücklich, dass an der Sachkunde\ndes Sachverständigen Dr. Schwellnus nicht gezweifelt wer- \"\nde. Sie bezeichnet ihn als einen anerkannten Sachverständigen. Sie behauptet auch‘ nicht, dass der Sachverständi- j\nge Dr. Bonhold oder ein dritter Sachverständiger dem\nSachrerständigen Dr. Schwellnus an Sachkunde überlegen ER\nsei oder über überlegene Forschungsmittel verfüge. Vor .\nAblehnung des Beweisamtrages ist der Sachverständige\nDr. Schweilnus, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, zu der\nBeweisfrage gehört worden. Ein weiterer gleichwertiger\nSachverständiger ist nicht ein Beweismittel von selbständiger, eigenartiger Bedeutung. Ein neuer Erfahrungssatz\nder ärztlichen Wissenschaft sollte dem Schwurgericht nicht\nmitgeteilt werden. Die Bestätigung des von Dr. Bonhold\ngezogenen Schlusses durch einen weiteren Sachverständigen würde für die Entscheidung keinen neuen Gesichtspunkt\nbringen. Das Schwurgericht würde wiederum vor der Frage\nstehen, ob der Tod der Cilly Teil durch einen Faust-\n. hieb auf den Kehlkopf oder aber durch Erwürgen oder Erüärosseln eingetreten ist, ohne dass die Beweislage sich\n\n-4-\n\nY\n\n!aya\n\nae\n\nDe\n“\n\nu en EN N 22\n:\n\ngr.\n\n2\nEon.\n\n£\nFE\n$, -\n&\n>\nFr\n;:\n\nin Kenntnis der beiden Möglichkeiten, die sich nach dem\närztlichen Erfahrungswissen bieten, in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen Dr. Schwellnus, der die Leichenöffnung vorgenommen hat, dahin entschieden, dass der\n\nTod durch Erwürgen oder Erdrosseln herbeigeführt worden\nist. Wenn die Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO\n\ndem Gericht gestattet, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abzulehnen, wenn durch das frühere\nGutachten das Gegenteil der vom Beweisführer behaupteten\nTatsache bereits erwiesen ist, so gilt dies - entgegen\nder Annahme der Revision - nicht nur dann, wenn bisher\nnur ein Sachverständiger vernommen worden ist und somit\nerstmalig ein Sachverständiger die behauptete Tatsache bestätigen soll, sondern erst recht dann, wenn sie bereits\nvon einem Sachverständigen bestätigt ist.\n\nDie Rüge der Revision, die Ablehnung des Beweisamtrages verstoße gegen § 244 Abs 4 StPO, ist-demnach unbegründe te j\n\n2.) Einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs 4 StPO erblickt die Revision in der Ablehnung der Anträge der Verteidigung, a) ein Obergutachten darüber einzuholen, ob\ndie Geständnisse des Angeklagten glaubwürdig seien, b)\ndas Gutachten eines Psychologen über den Angeklagten\n\nund darüber einzuholen, ob bei der schwerfälligen und unbeholfenen Art des Angeklagten die Möglichkeit bestehe,\ndass sein Geständnis falsch sei. Zur Begründung des Antrags a) wurde in der Hauptverhandlung und wird auch in\n\n. der Revision ausgeführt, das Gutachten des Sachverständi-\n\n.*’\n\n-5_\n\nirgendwie geändert hätte. Diese Frage hat das Schwurgericht\n\nD\n‘ s\n”. . 5 . ’ .\nrt » . «\n. .\nDR en . .:\n. “ « 4% s ’ ; s\n, PIE TG Pr . WERT BT wen »\nx s . n . p “\n. x “\n. . .\n” Pe 3 3a . ,\n2 Ar a er ” IRETE » 3 r ER 2 =\nz ’ - Ci\n\n. .\nFe\n. \\\n.. \\ Gr\nP -\nle Mh.\net en\nSi: I\n\nga\n\nPR\npr\n\n.\n‘ N\n.\npP ’ A .\nPER. . [2\n= .. sen > ©\n\n4\n\n‘ °’\n\n.. .,\n’ı > .\n2°\n\n4. “\n\nEr\nCRwEL a\n\nar se\n\n2\n\n.\nREN\n\n« > ‘\n.\ny v ‘ . . + . un %\n. , 5\n4 ur WIRRET. A w WRERR: “ O\nBu Ak A Br\nPr R\n“ r rei 5 x\nr ee a RE EEE\nhr here Ln a SE N\n\n”\nN\n.\n\n%\n\nN ya\n\nRT Se une\n2\nBR\n\nes aisgeiegege> ge Me\n. s ON . «\nN\n\nwiesen habe, Ferner macht die Revision geltend, der\n‚Sachverständige habe nunmehr die Zurechnungsfähigkeit\n\n.gen Medizinalrat Dr. Würfler könne nicht als ausreichend :\n\nangesehen werden, weil in den Akten gegen Norden (10 Kls -\n16/48 des Landgerichts Köln) sein das Geständnis des Angeklagten als glaubwürdig bezeichnendes Gutachten sich\nspäter im Wiederaufnahmeverfahren als unzutreffend er-\n\ndes Angeklagten WB vneingeschränkt bejaht, während er\nsie bei gleichem Sachverhalt in der ersten Hauptverhandlung als infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert “\n(§ 51 Abs 2 StPO) bezeichnet habe. Hieraus ergäben sich ”\nBedenken gegen seine Sachkunde auf dem Gebiete der\nPsychiatrie,die gemäss § 244 Abs 4 StPO das Schwurgericht\"\nhätten veranlassen müssen, zu dieser Frage ein weiteres\nGutachten einzuholen. Diese Zweifel an der psychiatrischen Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler hätten\nfolgerichtig dazu führen müssen, das beantragte psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Geständnisses einzuholen, das im übrigen schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil diese Frage nicht eine psychiatrische, sondern eine psychologische sei und weil das hier- ;\nzu erstattete zweite Gutachten des Sachverständigen Fronheim nicht genüge, da dieser den Angeklagten nur während\nder Hauptverhandlung kennen geiernt habe. =\n\nFinen Antrag, über die Zurechnungsfähigkeit des An- ”\ngeklagten im Augenblicke der Tat neben dem Sachverständi-:\ngen Dr. Würfler, einen:weiteren Sachverständigen zu hören;\nhat die Verteidigung in der Hauptverhandlung ausweislich“\ndes Sitzungsprotokolls nicht gestellt. Beide Beweisamträ- |\nge gingen auf die Einholung eines weiteren Gutachtens über!\n\n-6 -\n\nIo,\n\narte,\n\ndie Glaubwürdigkeit der Geständnisse, die der Angeklagte im Vorverfahren gemacht und in der Hauptverhandlung\nwiderrufen hat. Das Schwurgericht hat die Anträge mit\nder Begründung abgelehnt, Zweifel an der Sachkunde des\ngerichtsbekannten Sachverständigen ergäben sich aus den\nin der Sache gegen Norden ergangenen Urteilen des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1947 und des Schwurgerichts\nKöln vom 15. Dezember 1948 nicht.-Der Sachverständige\nverfüge sowohl zufolge seiner eigenen Erklärung wie nach\n‚der Überzeugung des Gerichts auf Grund der hierfür erforderlichen Ausbildung über die notwendige Sachkunde '\nauf dem Gebiete der Psychologie. Diese Überzeugung hat\ndas Schwurgericht, wie sich aus den Ausführungen des.\n‘ Urteils ergibt, auf Grund einer sorgfältigen Prüfung\nder von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken sowie\nunter Würdigung der Persönlichkeit des Sachverständigen\ngewonnen. Seine Annahme, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler nicht zweifelhaft sei, begegnet -\nkeinen rechtlichen Bedenken. Einen bestimmten Sachverständigen, der dem Sachverständigen Dr. Würfler auf\npsychologischem Gebiet überlegen wäre, insbesondere über\n\" überlegene Forschungsmittel verfüge, hat die Verteidigung\n. nicht benannt. Sie hat ihm psychologische Sachkunde über- °\nhaupt abgesprochen und deshalb die Vernehmung irgenä\neines psychologischen Sachverständigen beantragt. Unter\ndiesen Umständen konnte das Schwurgericht im Hinblick auf\ndie festgestellte psychologische Sachkunde‘ des Sachverständigen Dr. Würfler von der. Anhörung eines weiteren\npsychologischen Sachve?ständigen absehen. Nach den Ur-\n* teilsausführungen hat der Sachverständige Dr. Würfler\n“ x\n\n” >\n.>\n\n.. » “ . “ .\nER AEG VEBETTRCIETNETENEN WER,\nNor DR fi PIE. Co + var len ı®\n.e. ’ ’ ’ ?\n. ‘\n. “ ’\n12\n\n.\n\n’\ns\n“\n\n2\n\n4 . . .\nun -. .\n, F 0,\nI 2, 2\n“ 7 . hr IR\n\nEn.\nER\n\nTRANSEN\n\nN\nx\n\nmw\n\n ITEN ®\n\nrl,\n\nBEREEREREN\nDan N EP NE ,\nDr 7 Pe s x\n\nR\nwN\n\nwein were N %\nNS, ANNE RERER\nLE Zu Zr rn\n\n-\nDE N N) Sage er, 8°\nMn NNNn\nB j \\\n\nDot\n\n. or\nL,\n\nASTA\n\n„Angeklagte zur Zeit der Tat sich in einem Zustande er-\n‘ heblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2\n\n3.) Schliesslich erblickt die Revision eine Verletzung\n\n“forschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Eheleute ..\n\ndie Möglichkeit nichtnausschliessen können, dass der\n\nStGB) befand. Es ist also nicht an dem, dass der Sachverständige seine Meinung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund. der neuen Hauptver- .\nhandlung geändert hätte. Selbst wenn dies aber der Fall =\nwäre, würde sich daraus nicht ein dem Gutachten anhaftender Widerspruch ergeben. Denn für die Frage, ob ein\n\nWiderspruch vorliegt, ist allein das auf Grund der neuen ”°\nHauptverhandlung abgegebene Gutachten massgebend. Meinungen, die der Sachverständige noch vordem im Laufe des ”\nVerfahrens geäussert hat, sind nicht Bestandteil des\nGutachtens. Aus ihnen kann deshalb kein diesem anhaftender innerer Widerspruch hergeleitet werden.\n\nAuch dieser Angriff der Revision ist also unbegründet.\n\ndes § 244 Abs 3 StPO in der Ablehnung des Antrages der\n\nVerteidigung, Neine Rekonstruktion der von den Eheleuten \"\nCam zeugenschaftlich bekundeten Vorgänge am Tatort zur ”\nNachtzeit durchzuführen\". Das Schwurgericht hät den An- RB\ntrag mit der Begründung abgelehnt, dieser Beweis sei nach \"\ndem pflichtgemässen Ermessen des Schwurgerichts zur Br- \"\n\nqy\n\nOm hatten erklärt, dass sie bei Durchführung der \"Rekonstruktion\" kein deutlicheres Bild von den bereits bekun- ;\ndeten Vorgängen bekommen würden. Zutreffend hat das\nSchwurgericht die beantragte \"Rekonstruktion\" als Einnah-,\nme eines Augenscheines aufgefasst. Die Ablehnung des An- \\\n\n-8- N\n\ntrages aus dem angegebenen Grunde war gemäss § 244 Abs 5\nStPO zulässig. Die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO fin-\n\ndet, soweit § 244 Abs 5 StPO eingreift, auf einen so gearteten Beweisamtrag keine Anwendung.\n\n€\nos\nw\n>\n?\nx\n\nDie Revisionsrüge geht deshalb fehl.\nII. Sachliche Rüge.\n\nFraeR ZU De ve 2 Zur 7 ” ,r\n\nDie Revision beschränkt sich auf die allgemeine\n\nSachrüge. Das Urteil lässt indessen keine sachlichen Nängel erkennen.\n\n..\n\n: III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\n.\n\n‚Krauss Koeniger Busch\nWerner Baldus\n\nLa\n.\nPL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-989-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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