{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-17_3_StR_984_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"3 StR 984/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En\n3\n\nwu\n\n.”\n\n:+\nwe,\ny\n\n3 StR 984/51 2319 052\n\n15\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Rentner Josef Tem au: DENE, Dei\nstrasse & ;eboren an Em 1555 in DEE,\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 17. Januar 1952, an der teil ,senommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Hein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter How\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 28. August\n1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nven\nei,\n\neier\n\nmr 5\n\n.\n\n«\nPB\n‘\n. is\n.\n\ny\n\n2.\n2,2 47)\n\n$:3 I EZ\n\n§ 7%\nPERF\n\nX\n\na\nund 5\n\nvv\nMe\n\n0\n$\nLV2\n\n. DEREN\ntr rn\n\n3 ‚Eur\n\n..\nrn’ 79\n®, Q ’\nIREADERNL_. :\n\nnn\n\n4 .\n® x ’ «\n« ww. .\nx ,\nB x\n. x ‚\n. PAR . ” ’ 5\n.: .. %, .\n. s > Dr en on\nNUN AR ar\n« rn \"RAN \"Kr\n, G y DL DR\nRAT: {4 E RAR: $ m\n2 PRESS FH R Sr; -\nman nn en A ee\n\nul\n\nN\n‘\n\nvw “\nEx\nPo 25\n“,.\nRR\n24\n\nnee\nEZ\n\nwen\nx\n\nDer Angexlagte ist wegen Irresung öffentlichen\nÄrgernisses in zwei Fällen unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähirkeit zu einer Gesamtstraf2 von drei Monaten Gefängnis verurteilt wor- .\nden, Seine Revision kann keinen Lrfolg haben.\n\n1.) Verfshrensrechtlich rügt die Revision, dass die\nStrafkamer in zweiten Fall (Tatzeit: 11. Lai 1951)\nihre Pflicht zur Aufklärung verletzt habe. Die Fest- u\nstellungen des Landgerichts beruhen insoweit auf Bekandungen- der Zeugin Asnes PP, Aie den Anzeklasten\n\n“auf eine Int?ernung von 70 m beobachtet hat. Die Revi-\n\nsion ist der Ansicht, Vorgänge der freglichen Art könnten auf so weite intfernung ohne Inanspruchnahme der\nTrntasie nicht erkaınt werden. Die Vorstellungen der\nZeugin seien zudem durch unrichtige Zrzühlungen der\nKinder stark beeinflusst gewesen. Sie sci daher durch\njegliche verdächtige Bewegung des Angeklazten zu irrisen Rückschlüssen in seschlechtlicher Hinsicht veranlasst worden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es’ ist nicht ersichtlich,\nwelche .:eiteren Beweismittel die Strafkammer zur Aufzlärung hätte heranziehen sollen. In “irklichkeit wendet sich die Revision zezen die Beweiswirdigung des Ur-\n\n\"teils, die indessen keinen Verstoss zo;en irfahrungssät-\n\nze erkennen lässt. Dass Beobachtungen der fraglichen\nArt auf eine Zuatfernung. von 70 m unmöglich wären, kann\nnicht enerkennt werden. Das Urteil hat sich über mögliche Zweifel nicht hinweggesetzt, sondern zutreffend\nerviozen, dass Cie Beobachtungen bei hellem Tage (zur\nvittazszeit und im Monat Mai) gemacht wurden. Dabei\n\nPs ” “. WER ur\nBE gt Fe\n\n“\nBL\n\nHIER 1\n\n’r\n\n.. “.\nnalen\n224\n\n‚wer die Strefkamner ersichtlich auch der Jberzeugung,\ndass die Zeugin nicht etwa ihrer Fantasie zum Opfer\nsefallen ist. Lenn es wird festizestcellt, dass die\nrythmischen. Bewegungen des Angeklagten unverkennbar\nund die Aüzeu der Zeugin durch die Erzählung ihres\n„indes ;eschir?t zewesun seien. „enn Cie ılevision dem- =\n‚egenäber gerade aus diesen Tatsachen eine: Voreing genon- 3)\naenheit der Zeugin herleiten wifl, so setzt sie unzu- 5.\nlässigerweise an dis Stelle der Beweisuiträigung der\nStrafkammer ihre eigene. \"\n\n. X . .\n\n2.)Die Sachrü;;e kann .ebensowenij zum Erfolg .führen.\nDie Darlezungen der Revision sind insoweit auf? den\n‚ersten ?all beschränkt.\n\nDrei kiädchen in Alter von 7, 9 und 13 Jahren wa-\n\nren bei der Suche nach Löwenzahn an den Garte:zaun des\nAansexlasten gexomme:. Der Angeklagte lockte sie nit\nsem ilinweis, dass sich irn Garten Löwenzahn befinde,\nsuf sein Grundstück. „@hrend die Kinder an seinem\nYäuschen standen, forderte er eines der Xinder auf,\nsich-auf die Couch in der Laube zu legen. Als Gieses\ndas Ansinnen ablehnte, versuchte Ger Anzerlagte, das\nKind in die laube zu ziehen. Das Mädchen riss sich jedoch .los.and verliess mit den anderen 'Äindern den Garten.. Vom Zaune aus sahen sie noch durch die weit offene.Tüir des Häuschens, wie der Angeklagte auf üer . j\nCouch weine Hose auszog, so dass sein Geschlechtsteil\nsichtbar var. Die Stroafkammer fügt diesen Peststellun- 5\n„en hinzu, dass der Vorgeng für die Xinder%deshalb be- =\nsonders deutlich sichtber gewesen sei, weil das Innere\nGer ‚Laube durch ein Fenster, beleuchtet war. Sie ist zu\n\n'\n\nIS:\n\nder Überzeugung zekommen, dass der Angexlagte durch\n\ndie Anwesenheit der Kinder in gescklechtliche Erregung\n‚;eraten ist und versucht hat, sich durch die intblössung\n3efriedigung zu verschaffen.\n\nDie tevision vermisst zu Unrecht die Feststellung,\ndass der Anzeklagte die schamverletzende Handlung öffentlich begangen habe. Die „trafkammer hat jedoch die Örtlichkeit ;enau beschrieben. \\enn sie feststellt, dass\ndie Kinder den Vorseng vom Zaun aus beobachtet haben,\nso ergibt sich Garaus, dass er von einer unbestimmten\nAnzahl von Personen hätte wahrgenomaen werden können.\nDie Kinder haben auch Ärgernis genommen, weil sie ihr.\nerlebnis weitererzählt und einige Tage später die Beobachtun; äurch die Zeugin: Agnes Pb veranlasst haben. Die Feststellun;en zur imneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Dass sich der Angeklagte des schamverletzenden Charakters seiner Handlungsweise bewusst\n\nar, ergibt sich aus der bereits erwähnten Überzeugung\nder Strafkammer, dass- der äAnseklagte durch die Anwesenheit der Kinder in seschlechtliche #irregung versetzt\nworden sei und versucht habe, sich durch die Intblössung\nBefriedigung zu verschaffen. Ausserdem ist festgestellt,\ndass der Angeklagte das bei den zuschauenden Kindern. erregte Ärgernis in Kauf genommen habe. Deshalb erübrigten\nsich weitere Krörteruin;en darüber, ob er die zuschauenden kinder seinerseits ;esehen hat. .r rechnete jedenfalls mit einer Beobachtung und billigte sie. Die Feststellung schliesst auch ein, dass der mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte sich der Öffentlichkeit des\nTatorts bewusst var.\n\n” * sr\nvan\nya\nDr, jet ,\nu\nLa\n\nRAT\n2\n\n6\nv\n\n“\nan\nSEN ur\n\n“ r\n79,\n\nPenn >,\nN\n\nu‘\n\n\\y “\nu;\n\nBr}\n\n.\nrd\nnn\nER , 2\nae\nwe, EN al ran\nx\n\nEr\n%\nne\n\n+\n2\n\nek\n\n2 ER\n\n2273\n217 7.4\n\n2\n\nv\n\n. we.\n>\n\nAn\nBR\n\nWETTE\n\n[ar73\n»\n\nPe\ns,utan en\n\n-\ner.\n\na et,\n\nu, tt\nte rt\nare\n\n.\n.\n”\nDB\n>\n\n..\na\n2\n£\n[4\n\nKr\n\nDr\n\n4\n(a Sms\n\n,\n‚3\n\n4\n,\nw, % Fl\nPrR\n: 2\n\n*\nx DB\n. D\n. eo\nPr p . .\n> 10‘\ner rc\nI\n\nje\n\nri\n\n3.) Auch im zweiten Falle kann kein Zweifel obwalten,\ndass der Tatbestand des § 1§ 3 StGB zur äusseren und\ninneren Tatseite einwandfrei belegt ist. Der Angeklagte stand vor seinem Gartenhäuschen neben der Tür in\nSichtweite und im Blickfeld mehrerer ‘Mädchen, die in\neiner Entfernung von 20 m spielten und tanzten. Er hatte\nden INosenschlitz geöffnet, sein Glied in der Hand und\nrieb daran hin unä. her. Die Zeugin Das beobachtete\ndiesen Vorgang und .erstattete Anzeige. Damit hat der\nAngeklagte öffentlich ein Ärgernis gegeben. Aus dem\näusseren.Geschehen konnte die Strafkammer mit Recht\nund. ohne weiteres auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten schliessen. .\n\n. , oo\nx Nach allem musste die Revision des Angeklagten\nverworfen werden. Die Entscheidung entspricht dem An-\n\ntrag des Oberbundesanwalts. j\n\nKrauss Koeniger Busch,\nTerner _ Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-984-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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