{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-17_3_StR_980_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"3 StR 980/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚3 StB 980/51. .: ı E\n\nIm Namen des Volkes R\n\nIn der Strafsache BEN\n\ngegen RR;\n\näen Bleilöter Richerd N am geboren on DEE\n\n1905 in Re (Lanägerichtsbezirk On) ; zuletzt in es\nSumme. jetzt unbekannten Aufenthalte, 3\n\nwegen Doppelehe i >\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- E\n\nzung vom 17.Januar 1952, an der teilgenommen habens Be:\n\n2319 051\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kueniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch !\n\nBundesrichter Werner E |\n\nBundesrichter Dr.Baldus k\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt Hei &\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, *\nJustizangestellter HAMMER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nv\n\n. we 2. ” . .\nPER ve u\n\nug. ren\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\n\ndes Landgerichts in Brenn vom’12.Juli 1951 mit\n\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittals PR\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen . ER\n\n.\nRR:\nar\n\nun ner -\n\npi 1 ring\n\nGründesgz\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Ver--\nletzung des Verfahrensrechts sowie unrichtige Anven-\n\n\"dung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel\n\nist begründet.\n\n« = u\n1.) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe\nseine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. -Dem Angriff kann der Erfolg.nicht. versagt werden. \" ..r\n\nVoraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten ist, dass er trotz Fortbestandes seiner ersten\nEhe eine zweite Ehe geschlossen oder zu schliessen\nversucht hat. Er hat sich demit verteidigt, seine\nerste Ehe sei rechtskräftig geschieden worden. Das\nLandgericht hat diese.. Behauptung als widerlegt an-\n\n. gesehen. Die hierüber getroffenen Feststellungen sind\n\nJedoch unvoliständig und zur liderlegung des Vorbringens des Angeklagten nicht ausreichend.\n\nDas Urteil führt aus, für die Scheidung seiner\nersten Ehe sei das Landgericht Kattowitz zuständig\ngewesen, weil er mit seiner Ehefrau im dortigen Bezirk seinen Wohnsitz -gemeint, ist wohl der gemeinschaftliche Aufenthalt der Eheleute- gehabt habe.\nWar aber der Erstrichter in der lage, das für die\nEntscheidung zuständige Gericht festzustellen, so\ndrängte ihm der vorliegende Sachverhalt die weitere\n\n-\nw\n\nnv,\n\n.\n\nwomen m\n\nr v\n\n2 90\n\n..,\n\nwer\n\n, .\n5, .\nFA\nu Dur\nDE 7 ES SE\n\n3\n\n|,\n\nRN\nin ar\n\nAufklärung der Frage auf, ob die erste Ehe des Angeklagten geschieden worden sei. Eine Auskunftserholung\nbei dem Lendgericht Kattowitz wäre notwendig gewesen.\nAuch eine Anfrage bei dem vom Ingeklagten genannten\nLandgericht Brieg wäre nahegelegen.\n\nDie Unklarheit tiber die Scheidung der ersten\nEhe des Angeklagten hätte die Strafkammer zu weiterer\nAufklärung um so mehr veranlassen müssen, als dessen\n\n- Verteidiger in 'einem-früheren Hauptverhanälungstermin\n\nam 28.Mai 1951 beantragt hatte, ausser den Vorgängen\nüber die ’'zweiste Eheschliessung euch die Scheidungsakten heranzuziehen. Das Landgericht hat daraufhin\nbeschlossen, die Vorgänge über die zweite Eheschliessung beizuziehen. Die Heranziehung ‘der Scheidungsakten hat es ohne Begründung abgelehnt. Nachdem der\nVersuch, die Frage der Scheidung mittels der Vergänge bei der zweiten Theschliessung aufzuklären,\ngescheitert war, hätte die Strefkammer von Amts\n\nwegen auf jenen weitergehenden Antrag zurückkommen\nmüssen. Sie hätte auch bei dem Standesamt Sera.\nErkundigungen einziehen müssen.\n\nDie Unterlassung der erforderlichen Aufklärung .\nstellt einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO dar,\nauf ‘dem das Urteil beruht. Schon dieser Mangel\nnötigt zu dessen Aufhebung.\n\n2.) Iberäies lässt das Urteil eine zusammenhängende\nund widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts:\nvermissen, den das Landgericht als erwiesen ange- |\nsehen hat. Das gilt vor allem gerade von dem Vor-\n\ngang, in dem es den Anfang der Ausführung der dem Angeklagten zur Last gelegten Doppelehe erblickt hat,\nnämlich von der Eheschliessung am 24.0Oktober 1944.\n\nDas Urteil stellt zunächst mur die Vorgeschichte\ndieses Vorganges in direkter Rede dar. Scdann gibt\n\nes in abhängiger Rede wieder, was die Zeugin Katharina\n\nNee Über die Eheschliessung bekundet hat. Dabei -\n\nkommt nicht zum Ausdruck, ob und in welchem Umfang\ndas Landgericht :sich die Darstellung der Zeugin zu\neigen machen will. Vielmehr’ beginnt gerade dieser _\nAbschnitt des Urteils mit einer Wendung (\"Zudem will\nsich diese Zeugin .... erkundigt haben\"), die gewisse Zweifel des Gerichts an der Wahrheit dieser Bekundungen durchblicken lässt. Sodann folgen, nunmehr wieder in direkter Rede, ausdrücklich herrorgehobene Zueifelsgründe. Sie bestehen darin, dass\nUnterlagen über diese Eheschliessung sich weder in\nder Hend des Angeklagten noch beim Standesamt I in .\nBerlin befinden.\n\nAuch an anderer Stelle des Urteils wird die Tatsache der Eheschliessung vom 24 .Oktober 1944 nirgends\neindeutig festgestellt. Insbesondere ist. eine solche\nzweifelsfreie Feststellung nicht enthalten in dem\nSatzs : j\n\"Dass aber eine Trauungszeremonie. vor dem Kampfknmmandanten von Amsterdam am 24.Oktober 1944\n\nstattgefunden hat, mag nach der Einlassung\ndes Angeklagten und der insoweit gleubwürdigen Aussage der Zeugin Katharina Ni nit\nder Wirklichkeit übereinstimmen! „ .-. .\n\nnt\n\nDie Strafkammer glaubt nicht aufklären zu können, ob\nder Kampfkommandant von /msterdam zu der Eheschliessung am 24 .Oktober 1944 befugt gewesen ist. Diese\nFrage wäre jedoch nach dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 9.September 1940 (RMBliV\n1807 = Reichsarchiv 47. Jg 1940 Bd III S 1388)-\n\nin Verbindung mit § 22 Wehrm PStVO vom 4.November\n1939 (RGB1 1959 I, 2163) zu bejahen gewesen, wenn\n\ndie Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht der Darstellung der Katharina Neims darin gefclgt wäre,\ndass äer bei der Eheschliessung mitwirkende Sachbearbeiter des Kampfkommandanten ein SS-Standarten-\n\n. führer war. Denn dann komnte es sich nur um einen\n\nder in Ziff 4 des genannten Runderlasses sufgeführten Offiziere, Ber emten usw. handeln. Da aber die .\nStrafkanmer trotzdem Bedenken getragen hat, die\nZuständigkeit des Betreffenden (und demit auch die\nTrllendung der Doppelehe) anzunehmen, scheint sie\nihre tatsächlichen Zweifel an der Darstellung der.\nKatharina ii P auch soweit es sich um die\nTrauungszeremonie handelt, nicht überwunden zu ha-.\n\n‚ben. So kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgrlnde\n\nnicht entnommen werden, dass die Strafkamer über-'\nzeugt gewesen wäre, eine solche Trauungszeremonie\nhabe stattgefunden. Hiernach fehlt es an einer ein-\n‘äeuiigen Feststellung der Tatsachen, in denen die\nstrafbare Handlung gefunden wird. Auch aus diesem\nweiteren Grunde kann, des Urteil‘ keinen. Bestand haben.\n\n53.) Zuden ist die , Beweiswürdigung des handgerichte .\n\nnicht frei von Widersprüchen gegen die allgemeine.\n\nErfahrung, - j Zar\n\n.\n.\nax 2 nt\n. ’ e. 12) rc ae\nEN ee 0-0\nLader;\n\nN\n\nN\nBR I\n\nvie RES RO FE rn rn\n\nER\nad\nPEN Se\n\nx? er\n\n2\n..\nsn\nB\nER\nser\nEN\na\n\n=;\n\n. .” .\n\n%\nnd a\n\n„ in. 4, Weser te nt\nee ‘\nj 2: ars RE. .\n\n..\n-“ ”\n\nDe\n\ner\n\npflegen Scheidungsurteile bei se einfachem Sachrver-\n\nDer Annahme des Urteils, dass ein- Scheidungsprozess in drei Monaten kaum durchgeführt werden\n\nkönne, steht die Lebenserfahrüng entgegen. Die erste\nEhefrau des Angeklagten war, wie das Landgericht auf\nGrund ihrer eigenen Bekundungen feststellt, aus einem\nEhebruch schwanger. Der Angeklagte war, wie sich PEN\n\ner\nee Yen\n\n'ebenfalis aus den Feststellungen der Strafkamer er-\n\ngibt, zum letzten Mal: am lo.Januar 1944 bei seiner\nersten Ehefrau gewesen, die das Kind am 17.Dezember\n1944 gebar. Unter solchen Umständen nahmen Scheidungsprozesse erfahrungsgemäss oft sehr wenig Zeit - “\nin Anspruch. Auch unter Berücksichtigung des langen >\nPostweges ist eine Erledigung: innerhalb von drei m\nMonaten nichts ‚Auffallendes. or ne\n\nEntsprechendes gilt von der Behauptung des Angeklagten, dass das Scheidungsurteil aus einem einzigen\nBlatt bestenden haben soll. /us dieser Behauptung\n\nkann noch nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlos-\n\nsen werden. Die Strafkammer scheint zu übersehen,\ndass es sich um eine abgekürzte Ausfertigung gehandelt\nhaben kann, die gar nicht länger gewesen sein kann.\nAber selbst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen Fr\n\nhalt oft nicht mehr als ein Blatt Raum'zu beanspruchen.\nGerade während des Krieges wurden Urteile den damals u\ngeltenden Torschriften entsprechend erfahrungsgemäse on\n\n..\nir N .*\n\noft ganz kurz begründet. BE lo us\n\n.\nir\n[un Bm Ei nn\n\nten, er sei bei der Aushändigung des Scheidungsürteils gefragt worden, ob das Urteil richtig sei. und\nob er nichts einzuwenden habe, für \"offensichtlich\nunsinnig\". Diese Ausführung enthält insofern einen\nDenkfehler, als es durchaus möglich ist, dass der\nAngeklagte durch die Frage nach etwaigen Einwendungen gegen das Urteil veranlasst werden sollte, sich\nwegen eines Rechtsmittelverzichts schlüssig zu\nwerden. |\n\n4.) Die erneute Hauptverhandlung wird der Strafkanmer Gelegenheit geben, auf die neuen tatsächlichen\nBehauptungen der ‚Revisionsbegriündung einzugehen.\nDie Strafkammer wird sich ferner - um sich nicht\nauch insoweit der Rüge mangelnder Sachaufklärung\nauszusetzen - mit der von ihr zwar festgestellten,\naber nicht weiter erörterten Behauptung des Angeklagten auseinrnderzusetzen haben, dass er bei der\nzweiten Eheschliessung eine Abschrift des Scheidungsurteils habe vorlegen missen, die von einer\nSD-Dienststelle angefertigt und von einem höheren\nOffizier unterschrieben gewesen sei. Denn diese\nBehauptung kann in zweifacher Hinsicht von Bedeutung sein. Wird sie nicht widerlegt, so wird\ndie weitere Frage zu prüfen sein, ob und wie dann\nnoch die Ehescheidung widerlegt werden kenn. Wird\njene Behauptung aber widerlegt, so bedarf es besonderer Erörterungen, ob und wie dann die von dem\n\nnn\n”\n\n„een'“\n\nPP UHREN\nst\" ZRE N\nx Da Dre EZ rer\n\nPr\n\nsan .enwan,\nx R\n\n*\nER nn\nN \\\n\nun\nDI\n\n\\ Wr .\nEESTSTIEE\n\n.\nRa\nir\n\ns’\n\nTe\n“ *\n\nx\n\nAngeklagten und von der Zeugin Katharina Ne ge-\n\nschilderte Trauungszeremonie festgestellt werden\nkann.\n\nKrauss Koeniger Busch\nWerner . Baldus\n\nv .\non\nee a mei”\n\n”,0.\n\nSeien\n\nTr mar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-980-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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