{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-17_3_StR_975_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"3 StR 975/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4,88 975/51 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Drogisten Osker I. ie zus\nRe / TE zeboren. 2 > 1909 in\nLog / Te, 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Pro?f.Dr.Busch\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Hei\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Hp\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRn für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 7. September 1951\nwird verworfen. j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels ,\nzu tragen. “\n\n‚Von Rechts‘ wegen\n\nx. .s\n\n[23\n\nio ..\n\n-särnn on „I... .\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines\n‚unter 21 Jahre alten Mannes zur Duldung der Unzucht (§ 175 a\nNr 3 StGB) in drei Fällen zu der Gesamtgefängnisstrafe von\nneun Monaten verurteilt worden, weil er im Sommer oder '\nHerbst 1949 dem damals 19jährigen Sportkameraden Bu .\nbei zwei zeitlich verschiedenen Gelegenheiten an das Hosenbein in Richtung nach dem Geschlechtsteil, und bei einem '\n‚dritten Zusammensein über der Hose an den Geschlechtsteil\ngriff und diesen drückte, worauf ihn der Angegriffene jeweils sofort abwies. _\n\n“ Die Revision des Angeklagten, welche das Urteil im\nganzen anficht und die Verletzung formellen und sachlichen\nRechtes rügt, kann nicht Erfolg haben.\n\nII.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist, weil sie entgegen dem § 344\nAbs 2 StPO nicht ausgeführt ist, unzulässig.\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDer Versuch eines Verbrechens setzt voraus, dass die\ndem Angeklagten vorgeworfene Betätigung jeweils auf seinem\nEntschluss beruhte, das unvollendet gebliebene Verbrechen\nder Verführung des, Hinderjährigen zur Unzucht zu verüben.\nEs muss also zunächst die innere Tatseite des Verbrechens\nder Verführung im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB geklärt weren. Das Urteil lässt 'eine ausdrückliche Klärung vermissen.\nAus, dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch\nmit ausreichender Sicherheit, dass nach der Überzeugung des\nLandgerichts der Angeklagte jeweils darauf ausgegangen ist,\n\n- 3 -\n\n‘ den Minderjährigen unter Überwindung des immer von ihm gezeigten Widerstandes doch noch zur Duldung der wollüstigen\nAngriffe des Angeklagten auf seinen Körper geneigt zu machen,\n\n‘ Dieser Vorsatz ist im ersten Fall dadurch erkennbar geworden, /\ndass der Angeklagte dem Bub, als dieser nach Abweisung\nseines unzüchtigen Angriffs die Toilette der Gastwirtschaft\nverliess, zurief, er soll nicht so komisch sein und 'weglaufen. Dass in den drei Fällen das gleichartige äussere Vor-\n\np gehen des Angeklagten auf einem wollüstigen Verführungswil-\n\nBe’ len beruhte und nicht wie die Revision meint, als bloße Af-\n\nw fekthandlung und als harmloser Alkoholscherz zu werten war,\n\n8 hat das Landgericht ersichtlich daraus gefolgert, dass der\n\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1935 be-\n\nreits zu gleichgeschlechtlichem Verkehr verführt worden war\n\nund von da ab bis zu seiner im Jahre 1946 erfolgten Ehe-\n\nschließung mit seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung im-\n\nmer zu kämpfen hatte und wegen solcher Verfehlungen in den\n\nJahren 1935 bis 1941 viermal zu erheblichen Freiheitsstrafen\n\n- darunter einmal zu Zuchthaus - verurteilt worden ist. Die-\n\nse Schlußfolgerung ist, obschon der Angeklagte nach seiner\n\nEheschließung unter dem Einfluss seiner Frau einige Jahre\n\nN lang seine gleichgeschlechtliche Veranlagung zu unterdrücken “\n\n.- vermochte, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal er um die\n\nZeit der ihm jetzt zur last gelegten Taten infolge verschwen-\n\nFa derischer Lebenshaltung bei seiner Ehefrauıkeinen moralischen\n\nHalt mehr fand und unter dem Einfluss des Alkohols, dem er\n\n| seit dieser Zeit ergeben war, seine gleichgeschlechtliche\n\nVeranlagung wieder zum Durchbruch kam.\n\n| ‘ Der Vorsatz im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB ist hiernach\nim landgerichtlichen Urteil rechtlich einwandfrei. dafgetan.\n\nER\nw\n\n°\nB\nIn\n\nDr vw\nST\n\nx\nX\n\n- A -\n\n-\n[4\n\nRE\n\n?\n\net\n\na\n\nSonstige Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. In den Griffen\nnach dem Geschlechtsteil des Hinderjährigen hat das Landgericht zutreffend je einen Anfang der Ausführung der Verführung\n\" des Minderjährigen zur Duldung unzüchtiger Handlungen erblickt.\nob die drei Taten als selbständig zu betrachten oder zu.einer\nFortsetzungstat zusammenzufassen sind, hängt in erster Linie\nvon den Feststellungen des Tatrichters ab. Ihre rechtliche\nWürdigung im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs lässt kei-.\nnen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung, bei welcher die beiden aus § 43 und aus § 51 Abs 2 StGB sich ergeben- .\nden Strafermässigungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war hiernach als unbegründet zu verwerfen. vi\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nBundesrichter Werner ist\nim Urlaub ortsabwesend\nund daher an der Unterzeichnung verhindert.\n\nKrauss Baldus\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-975-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-975-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.249901+00:00"}}