{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-17_3_StR_870_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"3 StR 870/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r om\n\n- ®\n\n3 StR 870/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Forstwart Georg S 6 n iD aus Reime\n\nEi. Oün. BEE WeE B, geboren an En\n\n1894 ebenda,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung usa.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Roeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Hei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Ho\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. April\n1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nb\n\n#\n\n1.) Der Angeklagte gab als Forstwart des Forstamnts RB\nEEE 1. Oüv. unter stillschweigender Billigung sei-:\nnes Amtsvorstehers, des Forstmeisters Bra, von\n\n1947 bis zum März 1950 Holz aus den Beständen des hessischen Staates käuflich ab und nahm die Zahlungen dafür\nentgegen. In einer Anzahl von Fällen lieferte er das\nempfangene Geld nicht ab, sondern verbrauchte es für sich.\n\nAm 10. und 27. Mai 1949 sowie am 26. November 1949\nerhielt er zur Auszahlung an drei Waldarbeiter von der\nGemeinde RC Lohngelder, die er für sich behielt. Um die Aufdeckung zu verhindern, unterzeichnete er mit den Namen der berechtigten Empfänger die Lohnbescheinigungen und gab sie nicht mehr zurück.\n\nDie Zahl der von der Waldarbeiterin Emmi Mus\ngeleisteten Arbeitstage gab der Angeklagte in den Lohnlisten wiederholt höher an, als ihrer Beschäftigungsdauer entsprach, was zu einer den wirklich verdienten Lohn\nübersteigenden Lohnzahlung an die Muiib führte.\n\nAls diese einen ihr zur Auszahlung an die Mitarbeiter überwiesenen Betrag von rund 500 DM unterschla-.\ngen hatte, stellte ihr der Angeklagte eine Quittung aus\ndes Inhalts, dass er diese Summe zwecks weiterer Auszahlung von der Muß erhalten habe.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\nunter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe\n\n>\n.\n\n- 3 -\n\nAn nn 07\n\n-. - ..\nun ZEIT a1 -\n\nvon neun Monaten, ausserdem wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen, darunter einer -fortgesetzten\nin Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen Begünstigung zur weiteren Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr vier Monaten verurteilt worden.\n\n2.) Die Staatsanwaltschaft macht mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts geltend, namentlich die\nunrichtige Anwendung des § 74 StGB und des Straffreiheitsgesetzes. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, wird das Urteil nicht angegriffen,\n\nDem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt\nwerden.\n\nIle\n\nDas angefochtene Urteil nimmt bei der Einordnung\nder als erwiesen erachteten Tatsachen unter das Strafgesetz nur ganz allgemein und völlig unzulänglich Stellung. Die Handlungen des Angeklagten werden rechtlich\nals schwere Amtsunterschlagung, Untreue und Begünstigung angesehen, ohne dass im einzelnen dargelegt wäre,\nwodurch der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der angenommenen Straftaten erfüllt hat. Es. wird nur bemerkt,\nes sei zu unterscheiden. \"zwischen der Veruntreuung des\nHolzes und der damit verbundenen Unterschlagung des Erlöses\" auf der einen Seite und der Unterschlagung der\nLohngelder auf der anderen.\n\nDiese Ausführungen geben ihrem Inhalt nach zu\nrechtlichen Bedenken Anlass. Ausserdem ist wegen des\nFehlens einer ausreichenden rechtlichen Würdigung nicht\n\n-4-\n\n%\nii.\nund\n.“\n.\n’..\n.\n7\nv\na:\n%\n.\nDu\ngo”\ng.\n\nzu erkennen, ob das landgericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\na) Aus.den Urteilsfeststellungen ist nicht ersichtlich,\nob die Ausübung der mit der Holzabgabe verbundenen. Geschäfte zu den Befugnissen und Pflichten des dem Angeklagten übertragenen Amtes gehört hat. Trifft dies nicht\nzu, so besteht kein ausreichender Anhalt dafür, dass\nNissbrauch einer ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumten Befugnis (vgl RGSt 69, 333 /336/) vorliegt. Dagegen ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass zwischen\ndem hessischen Staat und dem Angeklagten hinsichtlich\nder von ihm bei der Holzabgabe entwickelten Tätigkeit\nmindestens ein tatsächliches Treueverhältnis bestanden\nhat. Dieses gründete sich auf die ihm von seinem Dienstvorgesetzten, dem Forstamtsvorsteher; eingeräumte tatsächliche Möglichkeit, Holz an Bezieher ohne besondere\nErlaubnis abzugeben. Das genügte für die Anwendung des\n§ 266 StGB (R6St 63, 406). Denn dem Angeklagten war eine Vertrauens- oder Hachtstellung überlassen, zufolge\nderen er fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte\nund über Vermögensstücke dessen, dem er die Treue zu\nwahren hatte, verfügen konnte,\n\nDie Annahme des Erstrichters, der Angeklagte habe\nsich durch sein Vorgehen bei der Holzabgabe eines Tortgesetzten Vergehens der Untreue schuldig gemacht, ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass es sich hierbei\num eine Verletzung der Treuepflicht handelt, ist zwar\nnicht erwähnt, ergibt sich indes aus dem Zusammenhang.\nDie nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des Staates\n\n=\n\n-5-\n\nne nn\n\nvn er en\n\nBr\nB\n\nee I = en RS ve en a\n>. . is .v x ’\n. fe Bonn GER\nx . Dun} .\n\n. Lan\n\nlm mn =\n”\n\ngteht ausser Zweifel.\n\nEine Verkennung der Rechtslage bedeutet es jedoch,\ndass das Landgericht die Abgabe des Holzes als Untreue,\nund den Verbrauch des dafür erzielten Erlöses als tateinneitlich damit zusammentreffende Amtsunterschlagung aufgefasst hat. Wenn der Angeklagte schon die Abgabe des\nHolzes in der Absicht vorgenommen hat, dessen Gegenwart\nfür sich zu erlangen, so wäre bereits durch diesen Treupruch das Vermögen des Staates geschädigt worden. Dann\nnätte die Verwendung des Erlöses für eigene Zwecke keinen neuen selbständigen Eingriff in das durch die vorhnerige Untreue geschädigte Vermögen des Staates und damit\nkeine neue Straftat mehr dargestellt, sondern nur die\nweitere Ausnützung der durch das vorausgegangene Tun ge-\n\nschaffenen Lage. Insoweit käme also straflose Nachtat in\n\nBe tracht o\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nin diesem Umfang. Bei der neuen Verhandlung wird die\nfrage der Untreue und der Amtsunterschlagung eingehend\nzu prüfen und zu erörtern sein. Insbesondere ist eine\nKlärung des Sachverhalts nach der Richtung erforderlich,\nob nicht der Angeklagte erst bei der Einziehung der Forderungen für das abgegebene Holz den Vorsatz gefasst hat,\ndas Geld für sich zu verwerten. Hätte er die Forderungen\nfür sich eingezogen anstatt für den Berechtigten, so 1äge nur Untreue vor. Denn diese wäre mit der Einziehung\nvollendet gewesen, so dass eine Aneignung desselben Geldes nach Erlangung seines Besitzes nicht mehr hätte ergolgen können (R6St 42, 420). Hätte der Angeklagte sich\n\n-6-\n\nAL\n\n4\n-O%\nt\n\nerst nach der Empfangnahme der Gelder zu deren Verwendung\nfür eigene Zwecke entschlossen - dafür spricht der-Unstand, dass er in einer Reihe von Fällen das Geld abgeliefert hat -, so käme Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in Betracht (RGSt 69, 58 /64/):\n\n\"Sollte der Angeklagte schon bei der Abgabe des Holzes dessen Verwertung für sich selber beabsichtigt haben,\ndann wäre für die Frage der Unterschlagung oder des Diebstahls des Holzes zu untersuchen, ob er daran Alleingewahrsam hatte. Hierbei bedürften die Fälle der Holzabgade zum Selbstschlagen besonderer Beachtung und Erörterung.\n\nIn welchen Tatsachen der Erstrichter im Falle der\nvon ihm bejahten Unterschlagung des Holzgelderlöses die\nErschwerungsgründe des § 351 StGB erblickt hat, ist im\nUrteil nicht dargelegt. Tatsachen, welche deren Annahme\nrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Gemeinde Fin einem Treueverhältnis stand,sind in\ndem bisher festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Ergibt die weitere Prüfung nichts anderes, so ist die Verwendung der ihm ausgehändigten Lohngelder für eigene j\nSwecke mit Recht als Unterschlagung beurteilt worden.\n\nDarüber, dass der Angeklagte diese in amtlicher Eigenschaft empfangen hat, äussert sich das Urteil nicht.\nWar das nicht der Fall, so liegt Amtsunterschlagung nur\nvor, wenn die auszahlende Gemeinde den Angeklagten zur\nEmpfangnahme des Geldes für zuständig gehalten und dieger das erkannt hat (R6St 68, 204 /2097; 71, 106). Auch\nhierüber enthält das Urteil nichts,\n\n>\n\n-T1-\n\n5\na een An slhe DR TEE a ren aa\n\nmn un.\n\nEbensowenig sind die Voraussetzungen der schweren\nAmtsunterschlagung untersucht. Ob diese vorliegt, lässt\nsich aus den Feststellungen nicht ersehen. Anscheinend\nhat der Erstrichter die zweite Begehungsform des § 351\nSteB angenommen, weil der Angeklagte die Lohnbescheinigwgen unbefugt mit den Namen der empfangsberechtigten Waldarbeiter unterzeichnet und sie nicht mehr zurückgegeben\nhat. Für diesen Tatbestand genügt aber nicht die Vorlegung irgendwelcher unrichtiger Belege. Vielmehr muss es\nsich um solche handeln, die zur Eintragung oder zur Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmt sind und deren Führung auf amtlicher Anordnung beruht, also zu den\namtlichen Ohliegenheiten des die Einnahmen und Ausgaben\nbewirkenden Beamten gehört (RGSt 58, 236; RG HRR 1933\nNr 446). Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche\nTatsachenfeststellung fehlt völlig.\n\nSofern die weitere Aufkiärung den Tatbestand einer schweren Amtsunterschlagung nicht ergibt, käme Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht, die mit\nder Unterschlagung vohl sachlich zusammentreffen wird.\nIm Falle einer schweren Amtsunterschlagung wäre vermutlich Tateinheit gegeben, weil eine Teilhandlung derselben durch die Urkundenfälschung begangen wäre (vgl RGSt\n74, 171 /T737; 12 1926 S 1015).\n\nc) Anscheinend hat das Landgericht die vom Angeklagten vorgenommene Ausstellung einer Bestätigung für die\nMu, sie habe ihm die Lohnsumme zur Auszahlung an die\nübrigen Arbeiter übergeben, als Begünstigung angesehen.\nZuverlässig kann das auf Grund des unzureichenden Sach-.\n\n-8-\n\n«\n\nverhalts bei Unterlassung jeglicher rechtlicher Würdigung\nnicht gesagt werden.\n\nEs bedurfte der Feststellung, dass die Handlung des\nAngeklagten ein Beistandleisten war, dass sie also geeignet war, den erstrebten Erfolg herbeizuführen, .auch wenn\nsie nicht dazu geführt hat (Re$t 58, 13 /15/; 76, 122;\n\nRG HRR 1930 Nr 1559). Ferner musste festgestellt werden,\ndass der Angeklagte wissentlich in der Absicht- gehandelt\nhat, die Strafverfolgung der Ku zu vereiteln oder zu\nerschweren. Der ganz dürftige Urteilsinhalt reicht zur Bejahung des äusseren und inneren Tatbestandes der Begünstigung nicht aus.\n\ndä) Die Frage, ob sich der Angeklagte durch die Vorlegung\nvon inhaltlich unrichtigen Lohnlisten über die Arbeitszeit der Mu nicht eines Vergeheis des Betrugs (Allein-\n-täterschaft, Mittäterschaft, Beihilfe) schuldig gemacht\nhat, ist in den Urteil nicht berührt. Sollte der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung niterfasst\nworden sein, so wäre das rechtsirrig. Denn erst durch\n\ndie Einreichung der inhaltlich falschen Bescheinigungen\nwurde die auszahlende Stelle getäuscht und zu übermässigen Lohnzahlungen veranlasst.\n\nDer Zeitpunkt der Begehung dieses Betrugs ist in der\nSachdarstellung nicht enthalten. Er muss aber festgestellt\nwerden, weil es sich hier um eine gesonderte Straftat handelt und sie im Falle der Begehung vor dem 15. September\n1949 unter das Straffreiheitsgesetz fallen kann.\n\n-9-\n\n.. s ...\nLEER RE Te\nTE\n\n4\n\n«\nab.\"\n\ne) Fehlerhaft ist auch die Bildung von zwei Gesamtstra- |\nfen.\n\nMassgebend ist § 74 StGB, wonach die für mehrere\nselbständige Handlungen zu verhängenden Einzelstrafen in\neine einzige Gesamtstrafe zu vereinigen sind. Daran ist\nauch durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\nnichts geändert worden (vgl Urteil des Senats vom 5. April\n1951 - 3 StR 65/51). Dieses kann nur insofern die Gesamtstrafe beeinflussen, als Strafen, die wegen der vor dem\nStichtag begangenen Straftaten ausgesprochen worden sind, |\nzur Gesamtstrafenbildung dann nicht herangezogen werden\nkönnen, wenn sie erlassen sind. Das ist der Fall bei einer Einzelstrafe oder einer wegen solcher Straftaten .fiktiv zu bildenden Gesamtstrafe, welche die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigt. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Niederschlagung des Verfahrens vorliegen, sind nur\ndie vor dem Stichtag liegenden Taten heranzuziehen (Urteil\näes Senats vom 19. Härz 1951 - 3 StR 71, 51).\n\nWenn nur bedingter Straferlass in Betracht kommt,\nweil die Einzel- oder Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt, so ist durch nach dem Stichtag verübte weitere\nTaten auch der bedingte Straferlass verwirkt.\n\nSoweit fortgesetzte Straftaten in Betracht kommen,\nist zu beachten, dass sie erst mit der Ausführung der\nletzten Teilhandlung als begangen anzusehen sind. Infoigedessen konnte hinsichtlich der vom Landgericht angenoimenen fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung der Iohngelder, die nach den Feststellungen erst\nim März 1950 bezw. im November 1949 vollendet waren, ein\n\n- 10 -\n\n\"na\nm\n\nten v\n\n- 10 - nr,\n\nStraferlass überhaupt nicht eintreten. Eine Trennung der x\nFortsetzungshandlung in zwei Teile, nämlich in eine vor B:\ndem Stichtag und eine hernach begangene Tat, ist recht- n2\nlich nicht möglich. 5 2:\nZur Frage des Fortsetzungszusammenhangs wird bemerkt, Y\n\ndass gegen dessen Annahme keine rechtlichen Bedenken be- . Yy\nstehen, soweit die Abgabe des Holzes und die Verwertung Ba\ndes daraus erzielten Erlöses in Betracht komt. Solche j ?\nbestehen auch nicht gegen die Bejahung dieses Zusammen- :\nhangs zwischen den Unterschlagungen der Lohngelder am\n\n10. und 27. Rai 1949. Die Einbeziehung des zeitlich ziemlich weit abliegenden Falles vom 26. November 1949 hätte\nder näheren Begründung bedurft.\n\nWegen der zahlreichen alle Teile des Urteils ergreifenden Mängel musste dieses im ganzen aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. ’ =\n\nKrauss \" Koeniger Busch\nWerner Baldus\n\n“3\n\nPr Ep |\nBe \\\n\n- un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-870-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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