{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-17_3_StR_1000_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"3 StR 1000/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er j SET 319 054\n\nmail. Ei. GESEERR.\n\n%\n\nIm Namen des Volkes KE\n\nIn der Strafsache gegen > ASR\n\ndie Hausfrau Magdalene‘ H EEE zeb. VaREREn>» 5\nWE zus KEB-DeEEr, De Sir. WEB geboren u\n\nwegen fahrlässigen Falscheides =\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss ER\nals Vorsitzender, Re\nBundesrichter Dr. Koeniger R\nBundesrichter Prof.Dr.Busch B\nBundesrichter Werner =\nBundesrichter Dr. Baldus I\nals beisitzende Richter, R\nsr\n\nOberstaatsanwalt He»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\nJustizangestellter Hai . “‘\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “2\n\nfür Recht erkannt; \\a\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil Be\ndes Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1951 wird ER:\nverworfen. RS!\n\n. .\nPR ER\nu EN\n\n2\nson\nY“.\nDE\n.\ntr\n.\nNE u ,\nre 0,\nN\n\nrn\nxf;\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\n. Von Rechts wegen\n\nare -n\n\nDer Vollziehungssekretär Lig einer städtischen\nSteuerzahlstelle in Köln wollte an 21. Juli 1950 in dem\nLaden der Hetzgerei Kügiiw in Kreb-. En pfänden..\nDabei wurde er von den dort beschäftigten Hetzgermeister\nBrei» beleidigt und durch die Drohung mit Halsabschneiden genötigt, von der beabsichtigten Pfändung Abstand\nzu nehmen. Die Angeklagte erklärte in dem gegen Brei»\neingeleiteten Strafverfahren vor dem Schöffengericht\nKöln unter Eid, sie könne mit Bestimntheit sagen, Bregge\nhabe die Drohung nicht ausgesprochen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist die Angeklagte\nwegen fahrlässigen Falscheides zu drei ilonaten Gefängnis\nverurteilt worden. Ihre Tevision ist nicht begründet.\n\nDie Bitte der Beschwerdeführerin um Nachprüfung, ob\ndie mehrfach angeordnete Verlesung von Schriftstücken,\nProtokollen und Erklärungen mit den Bestimmungen der\nStrafprozessordnung in Zinklang stehe, stellt keine ausreichende Verfahrensrüge dar. Diese muss nach § 344 Abs 2\nStPO die den Mangel .enthaltenden Tatsächen angeben. Hier\nsind Mängel nicht einmal behauptet, geschweige denn die\nihhen zugrunde liegenden Tatsachen erwähnt, Insoweit ist\nalso das Revisionsvorbringen unbeachtlich.\n\nDie allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben. Die\nEinzelbegründung des Rechtsmittels befasst sich nahezu\nausschliesslich mit Angriffen auf die Beweiswürdigung. _\nImmerhin ergibt sich dessen Zulässigkeit aus der Behaup-\n\n=\n\n77\n\n$\n\nem\n+\n\n’ ...\ndan En PR. > ee. AERO oo 5 : wi\nBEE - m Va un\n\n.\nAbe:\n\n“\n\n8%\nn;%\n\nfr Eng 2.\n’ ed 278.744 .”\n\n.\n“ . ER\n.„..% %\n“ 2 ur:\nRn\n\nmE TER\n\nRen Sp LED F PTEaZ N Ze N nem u\n. Br s won\n\n8.\num\n\ns “ vno.N ® 02\nFan.\n\ntung, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die\nn Falscheides nicht, weil die Angeklag-\n\n’r\n\nVerurteilung wege\nte die Wahrheit habe sagen wollen. Zu einem sachlichen\n\nErfolg konnte die Revision jedoch nicht führen.\n\nwon\n\nun‘\n\\\n“\n\\\n\nDas Landgericht nält die Möglichkeit nicht für ganz\nausgeschlossen, die Angeklagte sei noch am Tage der gegen sie wegen ileineides durchgeführten Hauptverhandlung\n\nvon der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt gewesen. Dazum Ausdruck bringen, die An-\n\nu hg een a PR N\nBE 08 REN ET \\ü\n\nmit wollte es jedoch nicht\ngeklagte habe ihrer Überzeugung gemäss, also nach bestem\n\nWissen, die reine Wahrheit gesagt, und deshalb ihre Eidespflicht auch nicht fahrlässig verletzt. Vielmehr soll- -' =\nten Redewendung, die zu Missverständnis\n\nnur die von der Anklage angenommene “\nerneint werden, nicht aber\n\n\\ te mit der erwähn\nAnlass geben kann,\nvorsätzliche Eidesverletzung V\ndie fahrlässige.Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen das mit voller Deutlichkeit erken-\n\nnen, so dass dessen Bestand nicht gefährdet ist.\n\nAus ihnen ergibt \"sich als Auffassung des Erstrichters, die Angelilagte habe zwar im’ Zeitpunkt der Eidesleistung geglaubt, Brei habe nichts vom Halsabschneiden gesagt, hätte aber bei genügender Anstrengung ihres\nGedächtnisses zu einer anderen Überzeugung kommen müssen, BE\n\n\" Hier ist beherkt,.die Angeklagte habe während des Wort- 1;\nwechsels zwischen Lig und Brei Kunden bedient, die\n\nihre Aufmerksamkeit naturgemäss abgelenkt hätten. Auf\nlehrung des. Schöffengerichtsvorsitzen-\n\n’ $\n|\n&\n\n: die eindringliche De\nden hätte sie ihre ‚Aussage sorgfältiger überprüfen und\n\ndarauf beschränken müssen, die Drohworte des Drem nicht\n\nDar won\n\ngehört zu haben. j _\n\neu TUR en\nDIE,\nRE SE\n.n “ j\n\nx\nN\n\nNmRcH\nKASERNE\n“ie\n\nH\n’\n\nN\n\nx\n\nFo\n\n..\nx N\nN >\nur Kl\nDich\n\nKR. . nes Erinnerungsbildes mit. den Erfolg eines Wechsels der u\nx Überzeugung oder doch wenigstens einer die Überzeugung _\nS beseitigenden Unsicherheit hätte führen müssen (RGSt 63, .\n5370). Dass die Angeklagte eine solche ‘Anupannung unterlassen hat, ist aus den zuar knappen, aber das Wesentliche enthaltenden Darlegungen des Urteils zu entnehmen.\nR Es weist darauf hin, die Angeklagte hätte sich vor Ablea. gung des Eides überlegen müssen, dass sie ihre bestimmte\nbi Bekundung angesichts der vorliegenden Umstände nicht mit\ngutem Gewissen ohne jede Einschränkung aufrechterhalten\nkönne. Damit ist klargestellt, dass die Angeklagte ent- u\ngegen ihrer Verpflichtung über die Einzelheiten des zu\nbekundenden Vorgangs nicht ausreichend nachgedacht hat»\nSonst hätten ihr wegen der bestimmten gegenteiligen An- .\ngaben des Zeugen Lig wegen der Ablenkung ihrer Aufmerks.\nsamkeit durch ihre geschäftliche Beanspruchung, insbesondere aber wegen der gerade auf diese Tatsachen und die\ndaraus folgende Notwendigkeit einer nochmaligen genauen\nGedächtnisprüfung hinweisenden Belehrung des Schöffengerichtsvorsitzenden mindestens Zweifel an der Richtigkeit\nihrer Überzeugung kommen müssen.\n\nons\nwen\n\nGE F\n\n. PERPERL .\n4 m PR yR N:\nRe 2 4 “u\n\nEEE\n\n2\n{2\n\nGert\n\n’\n\nRN ,\n\n” s\ne\n\ns . .\npe,\n\n8 .. .\nLIPPEN ...\nan\n\nx\n,\nPBRZ\n.—\n\n”\n\n.\n4\n\n. ng eo.\n\nve K DER\n\nI 2; Zoe (Zaun 7 Ya\n\nEEE vrähßr:\n\nDarüber, ob es sich um einen durch Nachdenken zu:\nbeseitigenden oder um einen fester eingewurzelten, ohne\näussere Hilfsmittel nicht aufzuklärenden Irrtum auf Seite der Angeklagten gehandelt hat, äussert sich das Urtel\nnicht. Aus dem Sachverhalt ergibt sich indes kein Anhalt\n\nx“ >78\n\n.\ner\n\n. &\n. PR\nYa\n\nBr\n2. 42\n\n‚[}..,\nm 4 K x\nS Voraussetzung für die Fahrlässigkeit ist, dass die N\n$ . nach der Sachlage erforderliche und dem Zeugen zuzum- Ag.\nEN tende Anspannung des Gedächtnisses zu einer Änderung sei- gi\n-5- |\n\nDU Sup 0 0 20\n\nrn\"\nSt:\n\na Ze TE RN an Ta 7 195\n“oo am\n5\n\nfür die letztere Annahme. Der Vorgang spielte sich an\nVormittag ab. Die Angeklagte war daran nicht beteiligt.\nFür sie bestand danach kein Anlass zur Aufregung, die\nihre Wahrnehmung etwa hätte trüben können. Infolgedessen\nkonnte das Landgericht von einem Irrtum ausgehen, den\ndie Angeklagte durch das bei der Sachlage notwendige und\nihr eindringlich nahegelegte Überdenken der Einzelheiten\ndes Vorfalls unschwer hätte beseitigen können. Dass sie |\nnach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu\nin der Lage gewesen wäre, ist festgestellt. Demnach ist\nder Standpunkt des Erstrichters, der Irrtum über die\nTatsachen und die darauf beruhende unrichtige eidliche\nAussage der Angeklagten seien auf deren eigene Nachlässigkeit zurückzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nWas die Beschwerdefiührerin im übrigen vorbringt,\nrichtet sich unzulässigerweise gegen die der Nachprüfung\ndes Revisionsgerichts entzogene Beweiswürdigung. Dass\ndiese mit den Denligesetzen nicht in zinklang stehe, ist\nnicht ersichtlich.Die Bedenken gegen die Bemerkung, die\nAngeklagte sei jetzt noch von der Richtigkeit ihrer Bekundung überzeugt, entfallen im Linblick auf den Zusammen- u\nhang, innerhalb dessen sie gebraucht ist, und sind durch -\ndie vorausgegangenenDarlegungen ausgeräumt. ”\n\nDer Schuldspruch ist daher zu billigen.\n\nBei der Strafzumessung ist u.a. zuungunsten der An- \\\ngeklagten in Betracht gezogen, ihre Bekundung habe den\nVorwurf des .ieineides gegenüber Lig enthalten, sei also\ndazu angetan, die staatliche Rechtspflege in erhöhtem aße\n\nzu gefährden.\n\nDass die in der eidlichen Aussage liegende Beleidigung strafschärfend herangezogen werden konnte, unterliegt\nkeinem Zweifel. Unzulässig wäre es jedoch gewesen, den Gesetzeszweck des § 163 StGB als Straferschwerungsgrund zu\nberücksichtigen. Trotz der nicht ganz klaren Ausdrucksweise des Urteils lässt sich indes nicht annehmen, dass der\nErstrichter das getan hat. Das ist aus dem Ausdruck \"erhöhte Gefährdung\" zu entnehmen. Mit diesen Worten ist nur\ngemeint, dass neben den - nicht straferhöhend wirkenden -\nAngriff auf die Rechtspflege durch die Eidespflichtverlet-\n\nzung ein weiterer die Strafrechtspflege mittelbar berühren- .. 4\n\nder Angriff auf die Ehre des Vollstreckungsbeamten vorliege, durch den die Angeklagte zusätzlich belastet sei. So\n\naufgefasst, ist der Ausdruck \"erhöhte Gefährdung der Rechts-\n\npflege\" rechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Revision musste deshalb in Übereinstimmung mit\ndem Antrag des Oberbundesanwalts verworfen werden.\n\nKrauss Koeniger Busch\nWerner Baldus\n\nnr\nn\nR\nx ni\nx i\nBu:\nPan\nES v4\n4\nBE -.\n1\n+, SE\nwi\nKan\n4 .\n”E >\n: ;\n, s\n> u)\ni\nı\n. Bi:\nvi\n2\n€W\n4\n4\n‘4\nü\nPr\nal.\nY\nen:\nJr\n%\n84\nMR:\na\n. :\nAy:\nDr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/3-str-1000-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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