{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-16_3_StR_226_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-16","aktenzeichen":"3 StR 226/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"62\n\n4R 226/52 2326 053\n\nim Namen des Voeikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Hermann K ME zu: :\nu EEE. zeboren zn EEE 1.556 in Ce\n\nwezen Volltrunkenheit\n\nhat der 3. 5t trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrickter Dr, Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus .\nals beisitzende Richter,\n\nGherstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigangestellter\nals Urkundsbeanter der Veschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tuppertal vom 16. Januar 1952\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ertscheidung, \"auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 330 a\n\nStGB zu einer Gefängnisstraie ven fünf Honater verurteilt worden. Er hat sich durch übermässisgen Aikoholgenuss in den Zustand der Zurechnungsunfühigkeit versetst und in dissem Zustande mit zwei Hädchen unter\n14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen. sie auch\nzu gefiissentlichem Anhören unzüchtiger Reden verleitet unä dabei in wollüstiger Absicht gehandelt. Die\nXevision des Angeklagten führt zur Aufhebung äes angefochtenen Urteiis.\n\n1,:! Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite\n\ntragen den Schuldspruch nicht. Zum Tatbestand des § 330 a\n\nStGB gehört, dass der Täter sich entweder vorsäszlich\noder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in\neinen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch.\nversetzs hat. Die Ssrafkammer beschrärkt sich insowei®\nall die Feststelluns, dass der Angexiagte sich vorsützlich in den Genuss geistiger Getränke gesetzt hat, und\nzrürdet hierauf bereits den Schuidverwurf, Das ist ungureichend. Das Verschulden nach § 330 a StGB (Vorsatz\noder Fahrlässigkeit) hat sich nicht nur auf den Genuss\nder geistigen Getränke und damit auf die Herbeiführung\ndes Rausches zu erstrecken, sondern auf die Herbeiführung eines solchen Rausches, der die Zurechnungsfähig-\n\"keit ausschlissst(RGSt 70, 85). Hierüber vwrifft dss\nUrteil keine Feststellungen.\n\n2.} Eine sorgfältige Prifung in dieser Richtung war vor\nallem deshalb geboten, weil die Strafkanmer auf Grund\n\n_— 3.\n4\n\n\"in den Rauschzustand versetzt, muss Zurechnungs’ähigkeit\n\n\"Folge der Blutdruckstörung ü.h. die Überempfinäiichkeit\n\n koholüberenpfindlichkeit kann der Tatbestand vorliegen\n\n. ge, cd sich der Täter schuldhaft in den Zustand der Zu-\n\nschon Erfahrungen über seine Alkoholverträgiichkeit ge-\n\neines Sachverständigengutachters festgasteilt hat. der\n\nAngeklagte leide an einer Blutdruckstöruns (Hypectonie),\ndie erfahrungsgemäss die Alkohoxverträglichkeit stark nerap\nsetze, so dass der Anseklasgte schon bei rur gerinzem Alkoholgenuss unzurechnungsföähig werde. %s kanı deshalb\n\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Anzeklagte die Zurechnungsunfähigkeit schuldlos herheigeführt hat. Dean zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Tüter\n\ngegeben sein (vgl RG HRR 1938 Nr 190;. Es kommt deshalb\nentscheidend darauf an, weiche Erfahrungen der An;seklagte bisher mit sich selbst gemacht hatte und ob ihm die\n\ngegen Alkohol bekannt geworden war. Der Täter braucht\nzw nicht zu wissen. dass er im Rausch zu Straftaten\nirgendwelcher Art neigt (BGHSt 1, 124). Ebensowenig ist\nerforderlich, Gass der Alkoholgenuss die einzige Ursache der Volltrunkerneit wars auch bei mitwirkender Al-\n\niBGHSt 1, 196). In letzterem Falle aber bedarf die Frr-\n\nrechnungsunfähigkeit versetzt hat, besonders sorgfältiger Prüfung (vgl RGSt 73, 132). Im allgemeiner wird hier\ndie Schulä nur bejaht werden können, wenn der Täter\n\nmacht hatte, so dass es für ihn zum minrdesten voraussehbar war, er werde durch den Genuss schon geringer Nengen\nAlkohol in den Zustanä der Zurechnungsunfähigkeit konmen. Lagen bei dem Angeklagten solche Srfahrungen nicht\nvor, dann ist es nach dem erwähnten Gutachten des Sach-\n\n&L\n\nverständigen nicht ausgeschlossen, dass er bereits nacuı\ndem Genuss geringer Alkoholmengen »urechnungsunföhig\nwurde, und zwar schuldlcos. 30 dass ihn alsdarn auch das\nWeitertrinken nicht mehr zur Schuld zugerechnet werden\nkann, Diese Trage wird in der neuen Verhandlung in erster Linie zu prüfen sein. j\n\n3,., Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf\n\nhin, dass keinesfalls offenbleiben dürfe, ob sich der\nAngeklagte vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe. Die Strafkanmer hat lediglich wegen Vergehers nach § 330 a StGB verurssilt. ohne die Schuldform in den Urteilssprucn aufzunehmen. Das ist fehlerhaft. Denn trotz Androhung desselben Strafmaßes enthält Gie Vorschrift ricuat zwei\nzleichwertige Ausführungsformen derselben Strafvat,\n\nweil Vorsatz und Fahrlässigkeit verschiedene einander\nausschliessende Schuldformen sind. %s muss daher eine\neindeutige Feststellung getroffen weräen, ob der Täter\nvorsätziich oder fahrlässig gehanäelt hat, zumal äiese\nFrege auch für die Strafzumessung von enischeidenüer Bedeutung ist (vgl für den verwandten Fall des § 164 bs\n\n5 StGB: RG JW 1938, 1387; 1939, 222).\n\nKirchner Krauss . Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-16/3-str-226-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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