{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-11_3_StR_430_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-11","aktenzeichen":"3 StR 430/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 430/52 2268 0354 FL\n\nar er nn en\n\n.‚inNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie berufslose Martha H EEEEEEB zus CE, dort\ngeboren an. EEEEED ED,\n\nwegen Steuerhehlerei u.a, '\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26 Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter WMaass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt > ,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Haie wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 11. Januar 1952,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. '\n\nYon Rechts wegen\n\n- 2. -\n\nGründes\n\n\"a\nDer in Holland lebende Mitangeklagte Agiiuium\n\nführte von 1949 bis zur Mitte des Jahres 1951 auf zahlreichen Reisen mit seinem Personenkraftwager grössere\nMengen Spirituosen, Kaffee, Tee, Schokclade und Treibstoff in das Bundesgebiet ein, ohne die Eingangsabgaben\nzu entrichten. Die Genussmittel veräusserte er an zahlreiche inländische Abnehmer. Er ist daher rechtskräftig\nwegen Zellhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. .\n\nDie Angeklagte He wohnt in der Nähe der holländischen Grenze auf deutschem Gebiet; sie ist die Geliebte AD und förderte seine strafbaren Handlungen.\nDas Landgericht hat sie deshalb wegen Zolihinterziehung\nin Tateinheit miv Beihilfe zum Devisenrergehen zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, ausserdem\ngegen sie eine Geldstrafe von 500 DM und eine Wertersatzstrafe von 4 000 DM verhängt.\n\ng\nDie Revision der Angeklagten rügt Verfahrensmängel\nund die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge; äi$ eine Verletzung des § 267\nAbs 1, 3 StPO behauptet, ist offensichtiich unbegründet.\n\nDie Sachbeschwerde der Revision wendet sich gegen\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen zollhinterziehung.\nSie bringt vor, AED Vergehen der Abgabenhinterziehung sei schon vollendet gewesen, bevor die bitwirkung der Angeklagten HB begonnen habe Dieser Angriff geht fehl Nach den Feststellungen des Landgerichts\nıst alierdings unklar, in welchem Zeitpunkt Ag»\n\n-3-\n\nAbgabenhinterziehung rechtlich vollendet war, weil das\nUrteil keine Ausführungen über die Art und Weise der\nDurchführung der Schmuggel?ahrten enthält. Selbst wenn\naber, worauf einige Umstände hinweisen, Agiie au?\neiner Zollstrasse in das Bundesgebiet Zuhr, so unterliess er es jedenfalls, das Schmuggeigut zur zcllamtlichen Abfertigung zu gestellen (§ 13 ZollG), wie aus der\nFeststellung des Landgerichts über die Anlage eines Verstecks in seinem Kraftwagen hervorgent. Bei einem solchen Verlauf war das Schmuggelgut nach dem \"Grenzünertritt\" noch nicht in Sicherheit gebracht, als die Angeklagte Hl ihren Tatbeitrag leistete. Sciange die\nzollbaren Waren noch nicht in die Hände der ersten Abnehmer gelangt und damit zur Ruhe gekommen waren, war\ndie Straftat tatsächlich noch nicht beendet; sie konnte\nalso durch die Mitwirkung der Angeklagten noch gefürdert werden (BGHSt 3, 41 ‚747 mit weiteren Nachweisen).\n\nÜber die Art und Weise ihrer Mitwirkung trifft das\nangefochtene Urteil folgende Feststellungen: Die Angeklagte begleitete Am regelmässig auf seinen Fahrten in Deutschland, passte auf die Schmuggelware auf\nund kümmerte sich auch um deren Absatz. Hierzu führte\n\n' sie Telefongespräche, beteiligte sich gelegentlich an\n\nden Verhandlungen oder leistete Dienste als Dolmetscherin.\nda Asselbergs der deutschen Sprache nicht genügend mächtig war. Aus dem Nutzen dieser Geschäfte bestritt Asselbergs nicht nur zum grössten Teil den eigenen Lebensunterhalt in Deutschland, sondern auch den der Angeklag-\n\n' ten HB. Deren sonstige Einnahmen waren unbedeutend,\nso dass sie auf die Beteiligung am Schmuggelgewinn an-\n\n! gewiesen war. « .\n\nAM\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat diese Mitwirkung als Mittäterschaft gewertet ($a7 StGB). Es hat weiter angenommen,\ndass die Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat (§ 401 b\nAbs 1 RAbg0). Das letztere ist nicht zu beanstanden.\nNach den Feststellungen des Urteils kam es der Angeklagten darauf an, sich durch ihre Taten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, wobei es keine Rolle spielt,\ndass AB Aurch seine Unterhaltsleistung die Höhe\nder Einnahmen und die Art ihres Zufliessens bestimmte.\n\nBegründet sind dagegen die Bedenken. die von der\nBeschwerdeführerin. gegen ihre Verurteiiung als Wittäterin erhoben werden. Die Feststellungen des Landgerichts\nhierzu ergeben zwar, dass die Angeklagte durch ihren Tatbeitrag die Zollhinterziehung unterstützte, indem sie\ndie Verwertung des Scamuggelguts förderte. Unter diesen Umständen ist \"aber die Annahme der Mittäterschaft\nnur gerechtfertigt. wenn die Angeklagte mit Täterwillen\ngehandelt hat. Was das Jandgericht hierzu ausführt,\nreicht nicht aus, um den Schuldspruch aus § 47 3tcB u\ntragen. Weder die engen persönlichen Bezienungen zwischen AB und der Angeklagten, noch ihre gut eingespieite Zusammensrbeit deuten darauf nin, dass sich\ndie Angeklagte für den Gesamterfolg verantwortlich fühlte. also mit Täterwillen handelte. Ein solcher Wille wäre dann anzunehmen, wenn die Angeklagte etwa mitbestimmt\nhätte, welche Waren eingeschwärzt werden sollten, welche Abnehmer und welche Preise in Betracht kamen und wie\nder Erfolg jedem zugute kommen sollte. Auf derartige\nFeststellungen kam es hier deshalb besonders an, weil\ndas Bandgericht.die Mitwirkung der Angeklagten beim Devisenvergehen des AB, begangen durch die unerlaub-\n\nun then ae A ZB EEE: RE, en VRl FRERRIFE TEE\n\n-5.\n\nte Veräusserung der ausländischen Waren an Inländer, nur\nals Beihilfe angesehen hat. Wie die Beschwerdeführerin\nmit Recht bemängelt, ist es schwer in Einklang zu bringen, dass dieselben auf die Förderung des Absatzes der\nWaren gerichteten äusseren Handlungen der Angeklagten\neinmal. bei Beurteiiung ihrer Beteiligung an der Zo.ihinterziehung, den Täterwilien offenbaren, zugleich aber,\nsoweit das Devisenvergehen in Betracht gezogen wird.\neinen Gehilfenbeitrag darstellen sollen.\n\nSchon dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des\nUrteils, Es leidet aber noch an einem weiteren Mangel.\nDie Angeklagte ist wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zum Devisenvergehen nach Art I Abs 2, Art VIII\ndes Militärregierungsgesetzes ir 53 verurteilt worden.\nDas Urteil enthält jedoch keine Yeststeilungen darüber,\nin welcher Weise die Angeklagte ein Vergehen des Asselbergs gegen die Vorschrift des Art I Abs 2 des Gesetzes\nNr 55, nach der Vermögenswerte nur mit behördiicher Ermächtigung und an den zugelassenen Grenzübergangsstellen\neingeführt werden dürfen, gefördert haben soll. Derartige Feststellungen lagen nahe, da nach dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe anzunehmen ist, dass weder Asselbergs\nnoch seine Abnehmer über die erforderlichen Einfuhrgenehmigungen verfügten. Das Landgericht hätte auch prüfen\nmüssen, ob das Verbringen der Waren in das Bundesgebiet\n(Art I Abs 2) und deren nachfoigende Veräusserung als\neine Handlung anzusehen sind. Es hat aber nur angenommen, dass Ad durch die Veräusserung der Schmuggelwaren an inländische Abnehmer und durch die Verfügung\nüber den Kaufpreis ein Devisenvergehen begangen und die\nAngeklagte hierzu Beihilfe geleistet habe. Hiernach käme\neine Verurteilung auf Grund der Vorschriften des Art I\n\n-6-.\n\n-6-\n\nAbs 1 Ziff d und h des Gesetzes Nr 55 in Frage, sofern\nsich ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite\ntreffen lassen. Hierzu hat das Landgericht bisher nur\ngesagt, dass die Angeklagte die Notwendigkeit der devisenrechtlichen Genehmigung gekannt habe, sofern Ge-'\nschäfte über Vermögenswerte zwischen Personen im Inland\nvnd im Ausland abgeschlossen werden sollten. Darin liegt\nnoch nicht die Feststellung, dass die Angeklagte das\nTehlen einer solchen Genehmigung kannte oder für möglich hielt.\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die Feststellungen zur äusseren und inneren\nTatseite des Devisenvergehens zu ergänzen.\n\nAuch die Entscheidungen über die Nebenstrafen bedürfen weiterer Begründung. Das Landgericht muss sclbständig darlegen, wie die Wertersatzstrafe von 4 000 DM\nberechnet worden ist. Die Bezugnahme auf den Antrag des\nNebenklägers genügt nicht. Die Berechnungsgrundlagen,\nnämlich Art und lienge der nicht mehr greifbaren Waren\n\na ZZ _ uU. 1 1. U}\n\n- 1 -\n\nund ihre beim Verkauf zur Zeit des Urteils im Inland\nerzielbaren Preise, müssen aus dem Urteil selbst her-\n\nvorgehen.\n\nKrauss Bundesrichter Dr. Koeniger Busch\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.\n\nKrauss\nScharpenseel Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-11/3-str-430-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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