{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-10_3_StR_995_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"3 StR 995/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»:\n\n4\n3__StR. 995/51 //\n\n2518 073\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Franz Km aus KIT var\nEEE Strasse Gr geboren am m 1911 in zn\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. BOB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Ha\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisiön des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 18. August 1951 im\nStrafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende\nRevision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“on\nBi, |\nN |\n\nenge\n\neründe :\nI.\n\nDer Angeklagte hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren am 17. Juli 1950 vor dem Amtsgericht in Köln bezüglich eines von ihm eingereichten und in einigen Punkten im\nGerichtstermin tberichtigten Vermögensverzeichnisses gemäss § 807 ZPO geschworen, dass er darin \"nach bestem\nWissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, Ahlen\ner dazu imstande sei\". Weil er in diesem Verzeichnis meh- ı $\nrere ihm gehörende Sachen nicht angegeben hat, ist der\nAngeklagte wegen fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB\nzu einem Monat Gefängnis verurteil.t worden.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechtes rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nIl,\nDer Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet.\n\nle Bei dem Offenbarungseid (§ 807 ZPO) ist nach dem\nklaren Wortlaut des Eids die äussere Tatseite des Talscheids verwirklicht, wenn der Schwörende bezüglich des zum\nGegenstand des Schwurs gemachten Verzeichnisses seines\nVermögens die Vollständigkeit eidlich versichert, während f\nes in Wirklichkeit unvollständig ist. Die Unvollständigkeit des beschworenen Verzeichnisses und damit den äusseren Tatbestand des Falscheids hat das Landgericht zutreffend darin erblickt, dass dem Offenbarungsschuldner\ngehörende Sachen i\na) im Verzeichnis völlig verheimlicht sind, wie ein u . r\nRadioapparat Marke Philipps und eine Armbanduhr, und N‘\n\n-3-. Eu\n\nb) Bekleidungsgegenstände nicht in der vollen zur Zeit\ndes Schwurs in seinem Besitz befindlichen Anzahl\naufgeführt sind: an Schuhen nur ein Paar statt drei\nPaaren, an Oberhemden nur drei statt sieben und nur\nein statt zwei Pullover.\n\nSoweit die Revision bezüglich der Bekleidungsgegenstände die tatsächlichen Feststellungen angreift, bewegt\nsie sich auf dem ihr in der Revisionsinstanz verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher unzulässig.\n\nDie Frage, ob wertlose Gegerstände von der Offenbarungseidespflicht nicht umfasst sind, braucht nicht entschieden zu werden, da die dem Angeklagten als verheimlicht zur last gelegten Sachen vom Tatrichter zutreffend\nnicht als wertlos betrachtet worden sind.\n\nTn das zu beschwörende Verzeichnis hat der Offenbarungsschuldner sein gesamtes Aktivvermögen aufzunehmen,\nauch die unpfändbaren Sachen (RGSt i JW 1928, 722 Nr 24\nund DJ 37, 1316). Der Beschwerdeführer kann daher nicht\nGurchdringen mit der Rüge, das Landgericht hätte die\nVerheimlichung von Kleidungsstücken wegen ihrer Unrfändbarkeit dem Angeklagten nicht als Falscheid zur\nlast legen dürfen,\n\nZutreffend hat das Landgericht auch die Verheimlichung des Radiogeräts und der Armbanduhr als Eidesverletzung gewürdigt, weil der Angeklagte diese beiden\nSachen zur Zeit des Schwurs in seinem unmittelbaren\n\n. Besitz hatte und sie als Vermögensstücke in die hierfür\n\nRn\n4\n\n27\n%\n\n’\n\n5\n\nbesonders vorgesehenen Spalte B 3 des beschworenen Verzeichnisses auch dann aufzunehmen verpflichtet war, wenn\ndas Radiogerät \"zerpfändet\" und nur \"leihweise\" ihm wieder zurückgegeben und die Armbanduhr auf Abzahlung gekauft und noch nicht abbezahlt war.\n\n2. Auch die Annahme fahrlässigen Falscheids kann rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nDas Ländgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Anzeklagte bei seinem Schwur die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen »ersönlichen Xenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht gelassen und infolsedessen die Voliständigkeit des Verzeichnisses trotz dessen Unvollständigkeit beschworen hat,\naıch diesen zErfolz des Falscheids, den er bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen hat. Der Angeklagte war verpflichtet und fähig,\naus dem Formular des Vermögensverzeichnisses, das ihm\nschon im Dezember 1949 zur Eintragung seines Vermögens\ntagejang vorlag, zu ersehen, dass auch die verpfändeten\noder auf Abzahlung gekauften Vermögensstücke in dem Verzeichnis und zwar in der besonderen Spalte B 3 anzugeben\nwaren, ebenso die Kleidungsstücke ohne Rücksicht auf\nihre etwaige Unpfändbarkeit. Soweit er dabei noch im\nUnklaren blieb, war er, nachdem er die Ladung zum Offenbarungseidstermin 6 Tage zuvor erhalten hatte, verpflichtet, sich innerhalb der Ladungsfrist-bei der Geschäftsstelle und schliesslich im Eidestermin durch den Richter\nweitere Aufklärung über den Umfang seiner Eidespflicht\ngeben zu lassen. In der Unterlassung der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten hat das Landgericht zutreffend\nYen fahrlässigen Falscheid verwirklicht gesehen.\n\n5.\n\nDie Revision war daher, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, zu verwerfen.\n\nIIIs\n\nIm Strafausspruch kann aber das Urteil keinen Bestand haben,\n\nEs ist schon nicht unbedenklich, dass das Landgericht den mit den gesetzlichen Tatbeständen der sjsgprr\n§§ 153 - 163 StGB verfolgten Zweck des Schutzes einer\ngeordneten staatlichen Rechtspflege als Strafschärfungsgrund angeführt hat. Ob dieser Rechtsfehler die\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst\nhat, mag wegen der verhängten niedrigen Strafe zweifelhaft sein; die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.\n\nDas Landgericht war, nachdem es für das Vergehen\ndes fahrlässigen Falscheids eine Gefängnisstrafe von\neinem Monat für angemessen erklärt hat, gemäss § 27 b\n‚StGB verpflichtet zu prüfen, ob der Strafzweck durch\neine Geldstrafe erreicht werden kann. Die Urteilsausführungen lassen, wie die Revision zutreffend rügt,\ndie Möglichkeit offen, dass das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat und dass der Strafausspruch auf\ndiesem Irrtum beruht.\n\nAus diesen beiden Gründen musste das angefochtene\nUrteil im Strafausspruch samt den ihn betreffenden\n\nm\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,.\n\nKrauss „Koeniger Busch\n\nDr. Dotterweich Baldus\n\nKr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-995-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-995-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.864803+00:00"}}