{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-10_3_StR_902_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"3 StR 902/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2318 071 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Versicherungsangestellten Wilhelm Karl Gottlieb\n\nSEE zus Beim CUT. 7 -\n\nstr. MW, geboren am iHEEmn, 1895 in ACHmiEEmm\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n. Erster Staatsanwalt Dr. Bö@EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Ham\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 3. Juli 1951\n\n1.) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\na) soweit der Angeklagte im Falle Michael Ram\n\nverurteilt worden ist,\nb) im Gesamtstrafausspruch,\n\" 2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der An-\n\ngeklagte im Falle Helmuth KM nur wegen Ver-\n\n- 2 -\n\n.\nen Lt. PR . ’\n\nB IR . Satan\n\n.. war\n\nor . r x .\nehe\nx , Zune\ns » Na 27 We a y\n\nHR\n-;\n>31\n;\n\nu\n\n’ s\n5 Por “ “ \"\nrer run.\n\ner ee\n\n._\n\nst\nA\nFr,\n=\n\n..\n\nnenn\nnn\n\nhe;\nI\nn\nı\n\nec .\n—.\n\nbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB verurteilt ist.\n\nLee\n\nEp a\nnn\n.n\n\nan\na u\n» 5:2.\n\nL Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nu nn\n\nBEER, Er\n\nERSTER.\n\nee\n\n.\n\nVon Rechts wegen .\n\nIan\n2\nnn rm Sram\n“ ‘ . ’ .\n\nEr\n& Di u\nSom u”\ngı E\nHBR) «\nrt $\nFLO ,\nY Bu .”\nu n\nBEE\n1\n1, \\\n\nDe\n\nurn ner urn -\nDR\n\njr\nDr;\n\n‚\nen TH\nBe =\n\na E e7 >\n\nWurm Saw ...\n\n. RB « ‘\n\n‘ ”\n\nFi\n\"rn\niR 3\nBa\nin\n\nmn\n\nN\ni\n1 - 3 -\n2 *“,\n”\nx\n1 -\n4\n\nRE AN\nvw. se\n\\\n\n' *\n\nÄ 0\n\nch\n\nBu +\n\n[56 . -\nSU\n\nSu\n\nrs\n\nerüände :\n‚Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176\n\nAbs 1 Ziff 3.StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a\nZiff 3 StGB in. sieben Fällen sowie wegen versuchten Ver-\n\n\"brechens nach § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen zu einer\n\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, ist jedoch im\nwesentlichen unbegründet.\n\n1.) In der Revisionsrechtfertigungsschrift wird zwar erklärt, dass die \"in der Revisionsschrift angekündigte Anfechtung des Urteils wegen formeller Mängel nicht aufrechterhalten werde\", gleichzeitig wird aber gerügt, dass der\nTatrichter die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB nicht\n\nin ausreichendem Maße geprüft habe. Damit wird verfahrensrechtlich der Vorwurf mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs 2\nStPO) erhoben. Dieser kann jedoch schon deshalb keine Beachtung finden, weil es die Revision unterlassen hat,\n\ndie Beweismittel für eine weitere Aufklärung anzugeben.\nSolche sind auch nicht erkennbar; denn das Landgericht\n\nhat zu dieser Frage einen Sachverständigen gehört und\n\nseine Feststellungen auf dessen Gutachten gestützt. Wenn\ndie Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dem\nSachverständigen, der offensichtlich erst im Laufe der\nHauptverhandlung von dem übermässigen Genuss von Schlafmitteln durch den Angeklagten Kenntnis erhalten habe, hätte nochmals Gelegenheit zur Überprüfung seines ohne äüjese\nInformation erstatteten Gutachtens gegeben werden müssen,\n\na\n\nDEE\n\nes ..\nLERTN KK DEI YET BER VL EBEN\nDANN, a\n\nvor‘\nmil\n\nIL ir PER az\n“\n\nrt\n\na\n\na\n\n“\n\ns\n\na\n\nir\nBD\n\n“ “\nar Le : EWTS\n\n.%\n>:\n\n.._\n\n. 2.2. - 3\n»\n\n--\n\nDer Sun on 2 Yasın z\nR oo.\nx\n\nSoıer\n\n_. uhr ım\n7 Dr,\nET =\nno en\n’ [3\n\nhabe danach nicht den Vorsatz gehabt, Unzucht im Sinne des\n\n. Ausführungen des Landgerichts. Dieses hat bei der Fest-\n\n-4-\n\nso handelt es sich um eine in diesem Rechtszug nicht\nnachprüfbare Behauptung tatsächlicher Art. Das Urteil\ngibt keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige sein\nGutachten nicht auf der Grundlage des gesamten Bevweisergebnisses erstattet hätte.\n\nSachlichrechtlich ist das Ergebnis, zu dem das Landgericht in der Frage der Zurechnungsfähigkeit gekomnen\nist, nicht zu beanstanden. Auf Grund des Sachverständigengutachtens stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte il\nein weicher selbstunsicherer Mensch sei, dem die innere\nSelbständigkeit fehle, gleichwohl liege keine krankhafte\nStörung seiner Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vor.\nAuch der im Jahre 1944 erlittene Nervenschock und die\ndaraufhin erfolgte übermässige Einnahme von Schlafmitteln\nhätten die Erkenntnisfähigkeit und die Willensfreiheit\ndes Angeklagten (gemeint ist offensichtlich die Fähigkeit,\nentsprechend seiner Einsicht zu handeln) nicht beeinträchtigt. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht\nerkennbar. j\n\n2.} Die Revision vermisst sodann ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite der. §§ 176 Abs 1 Ziff 3 und\n175 a Ziff 3 StGB. Denn das Landgericht habe festgestelit,\ndass der Angeklagte bei seinem Vorgehen \"weniger aus einer kriminellen Lustbefriedigung als aus einen Bedürfnis\nnach menschlichem Kontakt!\" gehandelt habe. Der Angeklagte\n\nGesetzes zu betreiben. Die Revision verkennt jedoch die\nBedeutung dieser in den Strafzumessungsgründen enthaltenen\n\nstellung der inneren Tatseite eindeutig zum Ausdruck ge-\n\n- 5.-\n\n-5-\n\nbracht, die Absicht des Angeklagten sei auf die Erregung\nseiner eigenen Sinneslust gerichtet gewesen. Nach der\nArt seiner Betätigung ist dies auch selbstverständlich.\nDie von der Revision hervorgehobenen Ausführungen in\n\nden Strafzumessungsgründen können daher nur den Sinn\nhaben, das Abgleiten des Angeklagten psychologisch zu\nerklären und hierin einen Strafmilderungsgrund zu finden.\nEin Widerspruch mit den Feststellungen zur inneren Tatseite liegt darin nicht.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hin ergibt folgendes:\n\n3.) Im Falle Helmuth KB reichen die Feststellungen\ndes Landgerichts nur für eine Verurteilung aus § 176\n\nAbs 1 Ziff 3 StGB aus. Der Schuldspruch nach § 175 a\nZiff 3 StGB ist nicht ausreichend belegt; auch der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach dieser Vor-.\nschrift oder der widernatürlichen Unzucht nach § 175,\nStGB kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in\nBetracht. Denn ein Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschriften liegt nur vor, wenn unzüchtige Handlungen\n\nvon einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen werden. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil reicht hierzu\nnicht aus, wohl aber ein zweckgerichtetes Reiben an dem\nGeschlechtsteil (vgl BGH Urt v 13. Juli 1951 - 2 StR\n275/51). Auch bei der versuchten Verführung nach § 175 a\nGärf 3 StGB muss der Wille des Täters auf die Vormahnme\nunzüchtiger Handlungen von einer gewissen Stärke und\nDauer gerichtet sein. Das Landgericht stellt lediglich\nfest, dass der Angeklagte während einer Kinovorstellung\nan den bedeckten Geschlechtsteil des Helmuth KR gefasst\n\n>\n\n-6 -\n\nD\n\n7 Se\n\na \" ’ f. x\nSen\nune\n\n.\nse\nser j\n. .\n2. *\n- nz\n\n.\nPR\nAHA\n\nu\nPe: 679\n\n’”\n\nwor\n\n.-SRZST- 0 2.\n\n- ee\n=. Kt 7 Ser SP Se ge\nB vo.\n\n- teilt; bei den versuchten Verbrechen nach § 175 a Ziff\n\n‘ im Strafausspruch bedurfte. Denn das Landgericht hat für.\n\nhabe. Dieser Griff erfüllt nach dem Gesagten nur den\n\nTatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 StEB. Nach dem Zusanmenhang der Urteilsgründe ist auch nicht anzunehmen,\n\ndass das Landgericht offengelassen hat, ob der Angeklagte hierbei eine Tätigkeit von einiger Dauer entfaltet hat oder dass sein Wille auf eine solche Tätigkeit\ngerichtet war. Denn in allen übrigen Fällen der Verur- _\nteilung spricht die Strafkammer ausdrücklich vom \"Reiben\nam Geschlechtsteil\" und vom \"Spielen am nackten Geschlecht\n\n3 StGB wird hervorgehoben, dass’ es zu weiteren (beabsichtigten) Handlungen nicht gekommen sei, weil sich die\nJungen gewehrt hätten.\n\nIm. Falle Helmuth KB liegt daher nur ein Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB vor. Der Schuldspruch konnte richtiggestellt werden, ohne dass es einer Aufhebung\n\ndie Tat eine Einsatzstrafe von sechs. Monaten ausgesproche\nalso die gesetzliche Mindeststrafe nach § 176 Abs 2 StGB,\ndie im Faile einer Aufhebung des Strafausspruchs wegen\n§ 358 Abs 2 StPO wieder verhängt werden müsste.\n\n4.) Im Falle Michael Reis muss das angefochtene Urteil\naufgehoben werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist\nMichael RB am 31. Juli 1935 geboren? die Tat ist\n\nfrühestens im Frühjahr 1950 begangen. iii war also\nschon 14 Jahre alt. Damit scheidet jedenfalls ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB aus.\n\nLEE:\n\n5.) Im.Falle Hans-Jürgen MP ist keine Verurteilung\nnach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erfolgt, weil, wie das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausführt, nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. könne,\ndass der betroffene Knabe zur Zeit der Tat schon 14 Jahre alt war. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist dagegen als Geburtstag des Knaben der 5. Februar 1936 und\nals Tatzeitpunkt der Sommer 1949 angegeben. Durch diesen\nFehler ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.\n\n-\n\n6.) Im übrigen lässt das Urteil in allen Fällen eine\n' ausdrückliche Erörterung des Merkmals der Verführungs-\n\nhandlung vermissen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nlässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit die\nÜberzeugung des Landgerichts entnehmen, dass der Angeklagte durch die Art seines Vorgehens die Minderjährigen\nseinen Absichten geneigt gemacht hat und geneigt machen\nwollte und dabei deren geschlechtliche Unerfahrenheit\n\noder geringere Widerstandsfähigkeit ausgenutzt hat. Denn\n\nin allen Fällen hat der Angeklagte die Knaben zum Kinobesuch eingeladen, mehreren von ihnen auch kleinere Geldbeträge geschenkt. Das ist ein Vorgehen, wie es für Sittlichkeitsverbrecher als Verführungshandlung kennzeichnend\nist. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das\nLandgericht diese Art des Vorgehens, indem es sie in allen Fällen ausdrücklich feststellt, auch als Verführungshandlung gewertet hat.\n\n7.)\n\n» = ’\nSn Ama\n\nB\n. ‘ ” s\n. \\ . . ‘\nje, an vr, . . x\nmar x sa % K . Y B .r an x\nPape TO FRE 2 Ro: sch wa. he erg ı\n\nav\n\nx v x\n107 PER FOR u RER\n\nUn\n‘ PO u\nÄ Zn. 22 up\nı- - .\n\nde\n\nPr\n«\n\nLore\n\n7.) Der Bundesgerichtshof hat in 2 StR 358/51 (Urt v\n26. Juli 1951) entschieden, es gehöre zur Anwendung des\n8 -175 a Ziff 3 StGB, dass der Verführte den Tatbestand\ndes § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite\nerfüllt. Im Falle des Versuchs muss also der Wille des\nTäters auf ein solches Verhalten des Verführten gerichtet\n“ sein (vgl auch RGSt 74, 77 für einen Fall des Versuchs).\nHierzu enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine\n‚ausdrücklichen Erörterungen. Indessen besagt die Entscheidung 2 StR 358/51.nicht, dass der Verführte die volle\nTragweite und Bedeutung seines Verhaltens erfassen müsste. Eine Schuld im strafrechtlichen Sinne ist nicht er-\n‚forderlich; insbesondere genügt es, wenn sich der Winderjährige des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst ist. Denn die Strafdrohung des § 175 a Ziff 3 StGB\nwiil gerade der Ausnutzung der sexuellen Unerfahrenheit\nwWinderjähriger entgegenwirken. Die genannte Entscheidung\nbetraf einen Fall, in dem der Kinderjährige die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfand und\nder Angeklagte auch gerade durch Vorspiegelung einer Untersuchung auf sportliche Überanstrengung das Erkennen\nder Zusammenhänge durch den inderjährigen verhindert hat.\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Xnaben, an\ndenen sich der Angeklagte vergangen hat, waren im Zeitpunkt der Tat zwischen 11 und 15 Jahren alt, also in einen\nAlter, in dem in aller Regel der sexuelle Charakter von\nHandlungen, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, bereits erkannt, wenn auch mitunter noch nicht in ihrer\nvollen Bedeutung erfasst wird. Da der Angeklagte auch\n\n-9 -\n\n.\n\n7\n\nauf keine Täuschung der Knaben in dieser Hinsicht ausgegangen ist und in der Hauptverhandlung auf ihre Vernehmung verzichtet hat, durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum und ohne ausdrückliche Erörterung annehmen, dass\ndie Knaben sich des geschlechtlichen Charakters der Vorgänge bewusst waren.\n\nKrauss Koeniger Busch\nDr.Dotterweich Baldus\n\nFE v :\n\n“a\n“s\n\nN\n\n>\n. ee, yet nr en.\n\nRR\n\nPN\nlegs\n\nAn\n\nDE\n\n,\n„z\naan\n\non\nu I\n\n“\n\n27 .\n’y sr,\nDJ SIE Tee RaTI\n\nvr\n\n. . - Pi Pa\nsw , DR KEG x + Pr .\nv. yt Ku\nrar RR PER? Kim ER TFRG\n\n.\nBa Se Se up Sp Ze 267° ur\n\nuuov\nBL N 73\n\n3\n\ns\nin.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-902-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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